
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 416 O 129/00
Entscheidung vom 13. Oktober 2000
In der Sache
(...)
erkennt das Landgericht Hamburg, KfH 16,
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht * als Vorsitzende auf Grund der
am 13. Oktober 2000 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
gegen Sicherheitsleistung von DM 100.000.-.
Tatbestand
Die Klägerin, die Bundesrepublik
Deutschland, ist Trägerin der Bundeswehr und der deutschen Seestreitkräfte.
Die Beklagte betreibt einen Bootsimport. Er bietet Bootsmotorenersatzteile,
Kühlsysteme, Auspuffanlagen, Propeller und anderes Zubehör für Sportboote
bekannter Marken an. Seit 1997 betreibt er die Domain "marine.de". Unter
dieser Adresse können Internet-Nutzer kostenlos maritime Kleinanzeigen
aufgeben, ändern, löschen und nach Angeboten suchen. Zwei Firmen haben
Speicherplätze auf dieser Domain gemietet. Der Beklagte betreibt seit Beginn
eine gezielte Bannerwerbung unter der streitigen Domain "marine.de".
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf
Unterlassung der Domain marine.de in Anspruch. Sie nimmt für sich ein
Namensrecht an der Bezeichnung "Marine" und einen Unterlassungsanspruch nach
den §§ 823, 12 BGB in Anspruch. Namensrechte bestünden auch zugunsten
staatlicher Organisationen, wie z. B. Gebiets- oder
Selbstverwaltungskörperschaften. Die Bezeichnung "Marine" sei seit der
Gründung der deutschen Seestreitkräfte 1955/56 deren offizieller Name und
werde auch, zuweilen mit Zusätzen, stets geführt. Der Begriff Marine habe
bereits durch Preußen bzw. den Norddeutschen Bund ("Norddeutsche
Bundesmarine") sowie nachfolgend das Kaiserreich ("Kaiserliche Marine"), in
der Weimarer Republik unter der Bezeichnung "Reichsmarine" sowie später im
Dritten Reich unter dem Namen "Kriegsmarine" Verwendung gefunden.
Die heutige Bezeichnung "Marine" gehe zurück
auf eine Anweisung des Bundesministeriums der Verteidigung aus dem Jahre 1956
(Organisationserlaß gemäß Art. 65 Abs. 71 Satz 2, 65a Abs. 1 Grundgesetz).
Soweit dies zur Abgrenzung der deutschen von den Seestreitkräften anderer
Länder erforderlich gewesen sei, so sei die Bezeichnung "Bundesmarine"
gebräuchlich. Im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit sei diese durch
"Deutsche Marine" ersetzt worden. Die offizielle Bezeichnung sei indessen
immer das Wort "Marine" gewesen. Mit dem Begriff "Marine" würden heute fast
ausschließlich die deutsche Seestreitkraft assoziiert (Beweis:
Sachverständigen-Gutachten).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, sich
gegenüber der Denic eg, Frankfurt, mit der Übertragung der Domain "marine.de"
auf die Klägerin einverstanden zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe keine
kennzeichnungsrechtlichen Ansprüche auf die Nutzung des Namens "Marine" als
Domain im Internet. Die Bezeichnung der Teilstreitkräfte der Klägerin sei
nicht "Marine", sondern "Bundesmarine". Es müsse bestritten werden, daß die
Bundesmarine bzw. die deutschen Seestreitkräfte in der Vergangenheit sich
selbst in der Öffentlichkeit jemals allein mit dem Wort "Marine" bezeichnet
hätten. Die angeführten historischen Beispiele der Klägerin zeigten, daß
jeweils Zusätze verwendet worden seien. Die amtlichen Bezeichnungen für alle
bedeutenden staatlichen Einrichtungen enthielten in Kennzeichnung der
horizontalen und vertikalen Gewaltenteilung der Deutschen Verfassung das
Präfix "Bundes". Daß der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik einen
Bezeichnungswechsel im Sprachgebrauch von "Bundesmarine" in "Deutsche Marine"
bewirkt habe, werde bestritten (Beweis: Sachverständigen-Gutachten).
Als der Beklagte 1997 die Domain "marine
.de" angemeldet habe, habe die Klägerin eine Web-Site unter der Bezeichnung "bundesmarine.de"
betrieben, die sie auch heute noch unterhalte. Sie sei seinerzeit keineswegs
dazu gezwungen gewesen, das Präfix "Bundes" davor zu setzen. Den
Sprachgebrauch illustriere auch, daß man von Marine-Kleidung bzw. Marine-Look
spreche. womit nicht die Militärkleidung der Klägerin, sondern ein in der
Zivilkleidung sichtbarer maritimer Bezug gemeint sei. Ein Marineklub sei auch
keine Einrichtung der Klägerin, sondern ein Sportklub. Auch in anderen
europäischen Unionsstaaten seien die Domains "Marine" nicht Adressen
staatlicher Einrichtungen, sondern die kommerzieller Anbieter.
Soweit die Klägerin zum Nachweis ihrer
Ausführungen die 96er Ausgabe des Brockhaus bemühe, so habe sich die Redaktion
in der Ausgabe von 1999 offen bar entschlossen, den von der Klägerin zitierten
Satz "Im engeren Sinne verwendet man Marine auch als Kurzbezeichnung für
Kriegsmarine" zu streichen (Anlage B 3), hier sei nun formuliert "die dem
Seehandel (Handels-Marine, Handelsflotte und der Seekriegsführung eines
Staates dienenden Schiffe und Einrichtungen."
Die Klägerin habe auch nicht ein einziges
Gesetz von Verfassungs-, Bundes- oder Landesrang benannt, das das Wort
"Marine" isoliert in diesem Sinne verwende. Der Bundeshaushaltsplan sei
insoweit nicht maßgeblich. Die Klägerin bezeichne sich offenbar selbst im
eigenen Gefüge fortlaufend falsch. Sie könne in namensrechtlichen
Streitigkeiten nicht mit Ungenauigkeiten ihrer Bezeichnung argumentieren,
sondern müsse schon deutlich machen, ob sie sich als "Bundesmarine", als
"Deutsche Marine" oder als "Marine" bezeichnen lassen wolle. Der Beklagte habe
aufgrund seiner aufgebauten Geschäftsbeziehungen ein ernsthaftes und
schützenswertes Interesse daran' sich weiterhin unter der Domain "marine.de"
zu präsentieren.
Für den Parteivortrag im übrigen wird Bezug
genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und die eingereichten Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die
Klägerin kann vom Beklagten keine Übertragung der Domain "marine.de"
verlangen. Im einzelnen:
Markenrechtliche Ansprüche kommen seitens
der Klägerin nicht in Betracht. Sie ist nicht im geschäftlichen Verkehr tätig
und verfügt auch nicht über eine eingetragene Marke oder eine geschäftliche
Bezeichnung. Im außergeschäftlichen Verkehr kommt von vornherein nur § 12 BGB
als Anspruchsgrundlage zur Anwendung.
Auch juristische Personen des öffentlichen
Rechts, Städte, Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen können sich auf
§ 12 BGB berufen. Der Klägerin selbst steht namensrechtlicher Schutz unter der
Bezeichnung "Bundesrepublik Deutschland" zu, wie keinem Zweifel unterliegt.
Namensschutz genießen darüber hinaus auch ihre Einrichtungen im einzelnen, wie
z.B. "Bundestag" und "Bundesrat" oder "Bundeswehr". Unabhängig von der
streitigen Frage, ob die Bezeichnung "Bundesmarine" mit der Herstellung der
deutschen Einheit durch die Bezeichnung "Deutsche Marine" ersetzt worden ist
oder nicht, so zeigt jedenfalls der Sprachgebrauch der Klägerin selbst, daß
sie die Bezeichnung "Marine" nach außen nicht in Alleinstellung verwendet,
sondern diese mit jeweiligen Präfixen versieht wie "Bundes" oder "Deutsche".
Hierauf deutet auch die Anmeldung der Domain "Bundesmarine.de" hin' die noch
vor der Eintragung der streitigen Domain des Beklagten erfolgte, also zu einem
Zeitpunkt. zu dem die Klägerin noch die freie Wahl gehabt hätte, als Adresse "Marine.de"
zu benennen. Ergänzend sei auf die neueste Ausgabe des "Brockhaus" von 1999
(Anlage B 3) verwiesen, in dem es heißt:
"Marine [lat.] die, die dem Seehandel (Handels-M.'
Handelsflotte, - schiffahrt, und der Seekriegsführung, Kriegsmarine) eines
Staates dienenden Schiffe und Einrichtungen."
Hiernach umfaßt der Begriff "Marine" sowohl
die zivilen als auch die militärischen Schiffahrtseinrichtungen' ist also ein
Oberbegriff, der durch Präfixe sei nen eigentlichen Sinngehalt gewinnt. Daß
mit dem Wort "Marine" kein strikter militärischer Bezug verbunden wird, zeigen
die zahlreichen Internet-Adressen, die das Wort "Marine" in unter
schiedlichstem Kontext verwenden (vgl. Anlage B 1) 50 z. B. im Zusammenhang
mit Meeresbotanik' mit Mikrobiologie' mit Planktologie' mit dem Tauchsport'
mit einem Jugendverein, Ausrüstung und Zubehör für Yachten, die Bergung von
Schätzen aus dem Meer und anderes.
Die Mehrdeutigkeiten des Sprachgebrauches
zeigen auch Verwendungen des Begriffes im Bereich der Mode "Marine-Look", der
keineswegs mit militärischen Uniformen übereinstimmt oder die Verwendung des
Wortes "Handels marine", wie sie angesichts der Havarie eines Frachtschiffes
im griechischen Hafen Haikida jüngst zu lesen war. Zusammenfassend läßt sich
feststellen, daß das Wort "Marine" keineswegs im eindeutigen Sinne auf die
Seestreitkräfte eines Landes bzw. der Bundesrepublik Deutschland hinweisen,
sondern daß es zur Begründung dieses zwingen den Zusammenhanges eines weiteren
Zusatzes wie des Präfixes "Bundes" bedarf, um eine eindeutige Zuordnung auf
die Klägerin und ihre Einrichtungen zu erzeugen. Der Klägerin stehen deswegen
keine Namensrechte an dem isolierten Wort "Marine" zu.
Die Klägerin kann auch keine Ansprüche aus §
1 UWG herleiten. Zum einen deswegen, weil sie sich nicht im geschäftlichen
Verkehr im Wettbewerb mit dem Beklagten befindet, zum anderen aber auch
deswegen, weil der vorliegende Sach- und Streitstand keinerlei Anlaß gibt
anzunehmen, daß es sich bei dem Beklagten um einen sog. Domain-Grabber
handelt, der die Domain lediglich hat eintragen lassen, um daraus durch den
Verkauf an einen wahren Namensinhaber finanzielle Vorteile zu erlangen. Der
Beklagte betreibt seine Domain für ein entsprechendes Unternehmen, das auch
durchaus ein lebendiges ist, seit längerer Zeit. Wenn er sich bereit erklärt
hat, trotz seiner Einführung auf dem Markt unter der Bezeichnung "marine.de"
der Klägerin diese Domain zu überlassen und hierfür eine finanzielle
Entschädigung verlangt, so kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Wenn die Klägerin beabsichtigt, neben ihrer bereits bestehenden Web-Site "bundesmarine.de"
auch das Wort "marine.de" als weiteren Zugang zu eröffnen, obgleich diese
Bezeichnung bereits durch einen prioritätsälteren Zeicheninhaber in Anspruch
genommen wird, so hat sie wie jeder andere Interessent für ein Gut einen
angemessenen Preis zu entrichten. Daß sie sich dessen in keiner Weise bewußt
war, zeigt ihr Schreiben vom 31. August 1999, Anlage K 3. mit dem sie dem
Beklagten mit teilte, sie beabsichtige das Medium Internet für ihre
Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchswerbung intensiv zu nutzen. Die
Präsentation von Informationen über die deutsche Marine solle künftig unter
der Adresse "marine.de" erfolgen. Sie habe feststellen müssen, daß diese
Domain durch den Beklagten belegt sei und daher werde er gebeten, die Adresse
freizugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.