
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 315 O 278/98
Entscheidung vom 30. September 1998
In der Sache
(...)
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, auf die mündliche Verhandlung
vom 26. August 1998 für Recht:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6
Monaten oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen
a) die Bezeichnung "xtra-Net" in
Alleinstellung und/oder als Bezeichnung "Xtra-Net Internet Service
Gesellschaft mbH" und/oder "xtra-Net GmbH" im geschäftlichen Verkehr zur
Kennzeichnung eines auf die "Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zum
Internet und anderen Datennetzen, Beratung und Schulung rund um die Themen
PC-Anwendungen und Netzwerke, Tätigkeit eines Internet-Service- Providers,
Präsentation von Kunden im World Wide Web und Bereitstellung von Diensten des
Internets" gerichteten Geschäftsbetriebes und/oder zur Kennzeichnung der
vorgenannten Dienstleistungen markenmäßig zu benutzen und/oder benutzen zu
lassen,
b) die Bezeichnung "xtra-Net" in
Alleinstellung und/oder als Bezeichnung "Xtra-Net Internet Service
Gesellschaft mbH" und/oder "xtra-Net GmbH" im geschäftlichen Verkehr zur
Kennzeichnung eines auf die "Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zum
Internet und anderen Datennetzen, Beratung und Schulung rund um die Themen
PC-Anwendungen und Netzwerke, Tätigkeit eines Internet-Service-Providers,
Präsentation von Kunden im World Wide Web und Bereitstellung von Diensten des
Internets" gerichteten Geschäftsbetriebes und/oder zur Kennzeichnung der
vorgenannten Dienstleistungen markenmäßig im Internet insbesondere als
Domain-Namen zu benutzen, zu registrieren und/oder benutzen oder registrieren
zu lassen,
c) die Bezeichnungen "xtra-net.de" und/oder
"xtra.net" in Internet, insbesondere als Domain-Namen zu benutzen, zu
registrieren und/oder benutzen oder registrieren zu lassen,
2. gegenüber der DE-MIC die Einwilligung in
die Löschung der Internet-Domain-Bezeichnung "xtra-net.de" zu erklären;
3. gegenüber INTERNIC die Einwilligung in
die Löschung der Internet-Domain-Bezeichnung "xtra.net" zu erklären;
4. über den Umfang der unter Ziff. l
genannten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des unter dieser Firma
erzielten Umsatzes sowie die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach
Werbeträgern, Kalenderviertel fahren und Bundesländer.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten
all denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin aus der unter Ziff.
I. l. bezeichneten Benutzung entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
III. Die Beklagten haben die Kosten des
Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin
hinsichtlich 1.1.a) ohne Sicherheitsleistung und im übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 129.000 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten
Unterlassung der Benutzung sowie Löschung der Bezeichnung xtra-net und xtra.net
als Domainnamen im Internet. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke Xtranet DE
39641871 für den Dienstleistungsbereich "Marketing und Werbung, insbesondere in
Bezug auf das Internet und andere Datennetze; Durchführung von Schulungen,
insbesondere zu den Themen Marketing, Informatik und Telekommunikation;
Computer- Hardware und -Software; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zum Internet und
anderen Datennetzen" mit Priorität vom 25. September 1996 (Anl. K4). Die
Beklagte bietet gleiche Dienstleistungen unter ihrer jetzigen Firmierung "xtra-Net
Internet Service Gesellschaft mbH" an. Im Internet ist sie unter den
Domainadressen xtra-net.de und xtra.net zu finden.
Die Klägerin verlangt Unterlassung, Löschung,
Auskunft und Schadensersatz und trägt vor, auch die Benutzung der Domainadressen
verletze ihre Rechte aus § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG. Es bestehe angesichts der
klanglichen aber auch bildlichen Ähnlichkeiten Verwechslungsgefahr, zumal die
Parteien auch gleiche Dienstleistungen anböten. In Bezug auf die Domain xtra.net
könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß es sich bei "net" nur um die
Bezeichnung der Top-Level-Domain handele. Denn tatsächlich benutze die Beklagte,
wie ihre ursprüngliche Firmierung xtra-Net zeige, die an sich beschreibende
Angabe "net" kennzeichenmäßig.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 9.
Juli 1998 auf S. 2f (Bl. 28f d.A.) die Klage im Umfang der unter I. l.a)
austenorierten Verurteilung anerkannt. Hinsichtlich des streitigen Teils der
Klage beantragt die Klägerin,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
und beantragt ferner,
das Verfahren bis zur Entscheidung des Patentamtes über den Löschungsantrag der
Beklagten für die Marke DE 39641871 " Xtranet" auszusetzen.
Sie tragen vor,
bei der Verwechslungsgefahr könnten für Domainadressen grundsätzlich nicht
dieselben Kriterien zugrundegelegt werden, wie im übrigen geschäftlichen
Verkehr. Der Internet-Benutzer gehöre nicht zu den flüchtigen Verkehrskreisen,
denn für das Aufrufen einer bestimmten Internet-Domain sei eine punktgenaue
Eingabe erforderlich, weswegen bereits geringfügige Unterschiede sofort
auffielen. Deswegen bestände auch vorliegend keine Verwechslungsgefahr. Im
Grunde könne Schutz nur für Identverletzungen gewährt werden. Ferner bestehe ein
erhebliches Freihaltebedürfnis. Zum einen sei "xtranet" rein beschreibend und
die Marke, deren Löschung auch verfolgt werde (Anl. B5, B10), löschungsreif. Zum
anderen bestehe ein Freihaltebedürfnis auch deshalb, weil Domain-Adressen wegen
der Zeichenbeschränkung ein knappes Gut seien. Schließlich werde der Begriff
extranet - im modernen Sprachgebrauch Xtranet - rein beschreibend gebraucht, wie
die Auszüge aus den Lexika Anl. B10 und B11 sowie die Beschreibung des
Extranet-Systems bei der Fa. (...) (Anl. B12) zeigten. Erst Recht müsse dies für
den Domainnamen "xtra.net" gelten. Der Sache nach ständen sich nur "xtranet" und
"xtra" gegenüber, da "net" als Bezeichnung der Top-Level-Domain außer Betracht
zu bleiben habe. Das Xtra könne von der Klägerin nicht monopolisiert werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Im Umfang des Tenors zu 1.1.a) folgt dies
bereits aus dem mit Schriftsatz vom 9. Juli 1998 auf S.2f (Bl. 28f d.A.)
abgegebenen Anerkenntnis.
Aber auch hinsichtlich der streitigen Anträge,
insbesondere bezogen auf die Benutzung der Bezeichnungen "xtra-Net" in
Alleinstellung und/oder als Bezeichnung "Xtra-Net Internet Service Gesellschaft
mbH" und/oder "xtra-Net GmbH" sowie der Bezeichnungen "xtra-net".und "xtra.net"
als Domain-Name im Internet, ist die Klage aus § 14 Abs.2 Ziff.2, Abs.5 MarkenG
begründet.
1. Zunächst bestehen Unterlassungsansprüche
für den Gebrauch der Bezeichnungen xtra-net, Xtra-Net, xtra-Net, letztere in
Verbindung mit den bereits oben bezeichneten firmenspezifizierenden Zusätzen aus
§ 14 Abs.5 MarkenG. Denn es besteht Verwechslungsgefahr. Unter Berücksichtigung
der insoweit maßgeblichen Beurteilungskriterien, nämlich dem Bekanntheitsgrad
der Klagmarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden
Bezeichnungen und der Warenähnlichkeit, zwischen denen jeweils eine
Wechselwirkung besteht, die die Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen
Umstände erforderlich macht (BGH WRP 1996, S. 320, 324 "Oxygenol II"), liegt
Verwechslungsgefahr vor. Bereits nach dem zunächst entscheidenden klanglichen
und bildlichen Gesamteindruck beider Marken (vgl. nur BGH GRUR 1996, S. 200, 201
"Innovadidophont/Didophlogont"; BGH GRÜR 1996, S. 404, 405 "blendax pep") ist
die Gefahr von Verwechslungen angesichts der kaum wahrnehmbaren optischen
Unterschiede der Kennzeichen bei identischem Klangbild und
Dienstleistungsbereich offensichtlich. Dabei mögen, was hier dahingestellt
bleiben kann, bei der Verwechslungsgefahr im Bereich der Domain-Namen ähnliche
Einschränkungen gelten, wie sie für den Bereich der Fernschreibkennungen
entwickelt wurden (vgl. BGH GRUR 1986, S. 475, 477 "Fernschreibkennung;
Ingerl-Rohnke, MarkenG, § 15 Rnr. 48), die zu einer Einschränkung des
Schutzbereiches und zu höheren Anforderungen an die Verwechslungsgefahr führen,
weil es einer punktgenauen Eingabe bedarf, um die richtige Second-Level-Domain
zu erreichen. Denn Internetadressen werden auch über die elektronischen Medien,
wie Fernsehen und Hörfunk, verbreitet, bei denen die flüchtige Wahrnehmung und
eine kurze Unaufmerksamkeit dazu führen, daß der Verbraucher statt "Xtranet" den
Domainnamen "xtra-Net" eingibt, sich in der Domain der Klägerin wähnt, während
er in Wahrheit bei der Beklagten gelandet ist. Merkt er sich nur das Klangbild
("ixtranet") und wird später auf den Domainnamen der Beklagten "xtra-net"
aufmerksam, wird er ihn zumal angesichts der Firmierung "Xtranet" der Klägerin
für deren Domainadresse halten. Insoweit teilt die Kammer nicht die Auffassung,
nach § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG seien im Hinblick auf Domainadressen nur
punktgenaue Identverletzungen geschützt. Denn es bestehen, wie bereits
dargelegt, auch darüber hinaus Verwechslungsgefahren.
Der Begriff Xtranet ist im übrigen jedenfalls
noch hinreichend eigentümlich (z.B. die KG CuR 1997, S. 685f "concert-conzept.de;
BGH NJW 1995, S. 1221f "PROTECH"; BGH Mitt. 1997, 193ff "Netcom"), zumal sich
unter der Bezeichnung "Xtra-Netz" nicht so recht etwas vorstellen läßt. Es
besteht hinsichtlich dieser Bezeichnung auch kein Freihaltebedürfnis. Daß sich
die Bezeichnung xtranet als Gattungsbezeichnung durchgesetzt hatte, läßt sich
weder den Anl. B7 bis B9 noch den Anl. B10 bis B12 entnehmen. Letztere beziehen
sich lediglich auf die Bezeichnung "extranet". Daß dies im modernen
Sprachgebrauch stets als "xtranet" bezeichnet wird, ergibt sich aus diesen
Anlagen allerdings nicht. Das behauptete knappe Gut an Domain-Adressen ist
schließlich ebenfalls kein hinreichendes Argument für Freihaltebedürftigkeit,
denn es sind innerhalb der möglichen Buchstaben/Zahlenfolgen eine Fülle von
Bezeichnungen denkbar.
2. Der Klägerin steht ferner ein
Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG in Bezug auf die
Internetdomain der Beklagten "xtra.net" zu. Zwar bestimmt sich der
kennzeichnende Teil eines Domainnamens stets nach der Second-Level-Domain hier "xtra",
während die Bezeichnung der Top- Level-Domain, hier "net" im allgemeinen außer
Betracht zu bleiben hat. Gleichwohl besteht bei der hier vorliegenden konkreten
Fallgestaltung Verwechslungsgefahr i. Sinne des § .14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG. Denn
die Top-Level-Domain wird dadurch kennzeichnend benutzt, daß die
Gesamtbezeichnung auf die (frühere) Firma der Beklagten hinführt, was
ersichtlich auch beabsichtigt war. Denn die Beklagte hat lediglich die Endsilbe
("net") bei der Second-Level-Domain weggelassen und sich unter der Top-Level-
Domain "net" registrieren lassen. In diesen Fällen wird die Top-Level-Domain zum
Namensbestandteil gemacht (vgl. Ubber, WRP 1&&7, s. 497ff, 505). Damit stehen
sich auch hier Xtranet und xtra.net gegenüber. Bezüglich der Verwechslungsgefahr
kann insoweit auf das unter l. Gesagte verwiesen werden. Auf die Frage, ob das
Wort "xtra" in Alleinstellung freihaltebedürftig ist, kam es demgemäß nicht an.
Nach allem kam auch eine Aussetzung des
Rechtsstreits bis zur Entscheidung des von den Beklagten angestrengten
Löschungsverfahrens gegen die Marke der Klägerin nicht in Betracht.
3. Der Anspruch auf Erklärung der Einwilligung
in die Löschung der Internetdomains "xtra-net.de" und "xtra.net" gegenüber der
DE-NIC bzw. INTERNIC folgt aus § 1004 BGB i.V. mit § 14 Abs.5 MarkenG.
4. Der Auskunftsanspruch ist begründet aus §
19 MarkenG, 242, 259 BGB. Selbst bei geringer Benutzung, wie die Beklagte
behauptet, wäre der Auskunftsanspruch nicht unverhältnismäßig. Denn die Klägerin
kann mit der Informationserteilung überhaupt erst feststellen, ob und in welchem
Umfang ihr möglicherweise ein Schaden entstanden ist. Ebenfalls ist nicht
ersichtlich und auch nicht weiter substantiiert vorgetragen, welche
Geheimhaltungsinteressen der Beklagten entgegenstehen sollten.
5. Der Schadensersatz-Feststellungsanspruch
ist zulässig ,§ 256 ZPO) und gem. § 14 Abs.6 MarkenG begründet. Die Beklagte muß
sich jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit machen lassen. Denn sie hätte
unschwer durch eine Markenrecherche die für die Klägerin geschützte Marke "Xtranet"
mit Priorität vom 25. September 1996 ermitteln können.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9t ZPO,
die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich des anerkannten Teils der
Klage auf § 708 Ziff, l ZPO und im übrigen auf § 709 S. l ZPO.