
LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
Aktenzeichen:
308 O 98/01
Entscheidung vom 26. März 2001
I.
Im Wege der
einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung -
wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--;
Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
v e r b o t e n,
über das Internet unter der Internet-Adresse ...die Software mit der Bezeichnung
... anzubieten und zu betreiben, soweit es dadurch Dritten ermöglicht wird,
Tonaufnahmen des Musikprojekts "SNAP" mit den Titeln "Rythem is a Dancer"
und/oder "I've got the Power" und/oder "Ooops Up" und/oder die diesen
Tonaufnahmen zugrundeliegenden Werke über das Internet zu vervielfältigen.
Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die Antragsteller
werden durch das öffentliche Bereitstellen ihrer vorgenannten Werke zum
"Download" im Internet jedenfalls in ihrem Recht der öffentlichen Wiedergabe
gemäß § 15 Abs. 2 UrhG verletzt. Diese rechtswidrigen Verletzungen, die primär
die einzelnen Nutzer des Systems der Antragsgegnerin begehen, sind auch der
Antragsgegnerin zuzurechnen, die die nötige Software zur Verfügung stellt und
darin Verzeichnisse mit Suchmaschinenfunktion anlegt. § 5 Abs. 2 TDG steht ihrer
Haftung nicht entgegen. Die Wiederholungsgefahr sowie die Eilbedürftigkeit sind
jeweils gegeben.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin mach einem Streitwert
von DM 100.000, 00 zur Last (§§ 91, 3 ZPO).