
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 312 O 101/01
Entscheidung vom 15. Mai 2001
Aus dem Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber als Anbieter
von Standardsoftware für die Codierung von Diagnosen und Prozeduren. Abnehmer
für die Software sind im Wesentlichen Einrichtungen im Gesundheitswesen wie
Krankenhäuser. Die Klägerin ist seit 1985 im Gesundheitswesen tätig. Sie
vertreibt eine Software unter der Bezeichnung .... Mit dieser Software erzielte
die Klägerin im Kalenderjahr 1999 einen Umsatz in Höhe von ca. 4 Mio. DM. Die
Klägerin ist im Bereich dieser Codierungssoftware mit dem Produkt ....
Marktführerin.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 22.6.1995 eingetragenen deutschen
Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil .... Die Marke ist eingetragen für die
Dienstleistung: Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung im Bereich
der medizinischen und epidemologischen Dokumentation.
Die Beklagten waren Mitarbeiter der Klägerin. Sie bilden unter der Bezeichnung
.... eine GbR und vertreiben die Software .... , die funktional mit der Software
der Klägerin ... vergleichbar ist und als Konkurrenzprodukt im Wettbewerb mit
dieser steht.
Der Beklagte zu 2) reservierte nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin zu
Beginn des Jahres 1999 die Domain im Internet www......de. Diese Domain stellte
er der GbR zur Verfügung. Die GbR nutzte die Domain in der Zeit vom 12.04.1999
bis Mitte Februar 2000. Besucher der Domain wurden auf das Angebot der Beklagten
geleitet und insbesondere mit dem Softwareprodukt der Beklagten bekannt gemacht.
Die Klägerin erwirkte die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.01.2000, mit
welcher den Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs die Bezeichnung ... selbst oder durch Dritte, mittelbar oder
unmittelbar, zu verwenden und/oder zu bewerben, insbesondere unter der Domain im
Internet "www....de" Inhalte anzubieten.
Daraufhin wurde die Internet Domain von dem Beklagten zu 2) zugunsten der
Klägerin freigegeben. Die Beklagten erkannten die einstweilige Verfügung der
Kammer als endgültige zwischen den Parteien materiellrechtlich verbindliche
Regelung an.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadenersatz in
Anspruch. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die Beklagten mit der
Reservierung und Benutzung der Domain das Recht der Klägerin an ihrer Marke
verletzt hätten. Die Beklagten seien daher zum Schadensersatz verpflichtet. Der
Schaden könne im vorliegenden Fall im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden.
Dabei sei die Klägerin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie den
Beklagten im Wege des Lizenzvertrages gestattet hätte, die Internetdomain
nutzen. Für den Zeitraum von April 1999 bis Februar 2000 sei eine Lizenz in Höhe
von monatlich DM 4.000,00 mindestens angemessen.
(...)
Die Beklagten nehmen in Abrede, dass durch die Benutzung der Internetdomain die
klägerische Marke verletzt worden sei. Maßgebend insoweit sei, dass die Klägerin
nicht über die Wort-/Bildmarke, bei welcher das Bildelement als Synonym für die
Buchstabenfolge ... zu verstehen sei. Der Begriff .... sei in den einschlägigen
Verkehrskreisen für die Softwareprodukte der Parteien die gängige und
gebräuchliche Abkürzung für "Diagnosencodierungsystem".
Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Durch die Nutzung der
Internetdomain www....de sei der Klägerin ein Schaden nicht entstanden. Die
Beklagten hätten der Klägeirn Auskunft darüber erteilt, dass es in der
fraglichen Zeit lediglich zu 322 protokollierten Zugriffen auf die Domain
gekommen sei. In keinem einzigen dieser Fälle habe der Zugriff kausal dazu
geführt, dass eine Umsatz mit dem Produkt der Beklagten angefallen sei. Die
Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie sei nur möglich, wenn
tatsächlich mit dem lizensierten Produkt ein Umsatz erzielt worden sei. Hier sei
jedoch ein relevanter Umsatz gerade nicht erzielt worden. Daher sei auch eine
Schadensschätzung gem. § 287 ZPO nicht möglich.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, jedoch lediglich in
dem zugesprochenen Umfang begründet.
Die Beklagten haben durch die Anmeldung und Nutzung der Internetdomain www.....de,
unter der sie auf das Angebot ihrer .... und insbesondere auch auf die von
dieser angebotenen Software ... hingewiesen haben, das Markenrecht der Klägerin
verletzt. Die Marke der Klägerin wird vorwiegend durch das Wortelement ...
geprägt. Mit der Verwendung der Internetdomain www.....de zur Bewerbung der von
den Beklagten vertriebenen Software ... haben die Beklagten das Markenrecht der
Klägerin verletzt. Den Beklagten kann nicht dahin gefolgt werden, dass sie mit
dem Domainnamen lediglich eine Abkürzung für die Beschaffenheitsangabe
"Diagnosencodiersystem" verwendet hätten. Der Begriff ist durchaus
unterscheidungskräftig.
Die Beklagten haben mit der Internetdomain nicht nur quasi einen beschreibenden
Suchbegriff verwendet, sondern sich einer mit der klägerischen Marke
verwechslungsfähigen Kennzeichnung bedient. Da im Rahmen der klägerischen Marke
der Bestandteil .... über eine eigene kennzeichnungskräftige Prägung verfügt,
bestehen an der grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtenden
Markenverletzung keine Zweifel. Demgemäß haben die Beklagten auch das Verbot aus
der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 27.01.2000 sehr schnell als
endgültige Regelung akzeptiert.
Die Kammer kann jedoch nicht feststellen, dass der Klägerin ein Schaden in der
geltend gemachten Höhe entstanden ist. Ein realer, sich in Umsatznachteilen der
Klägerin niederschlagender Schaden kann von der Klägerin nicht dargelegt werden.
Ebensowenig ist die Klägerin in der Lage vorzutragen, dass und in welcher Höhe
den Beklagten durch die markenverletzende Handlung ein Zuwachs in Form des
Verletzergewinns zugefallen sein könnte. Die Klägerin kann insbesondere nicht
widerlegen, dass die von den Beklagten erzielten Umsätze in keinem Fall auf die
durch die einstweilige Verfügung verbotene Nutzung der Internetdomain
zurückzuführen werden könnten.
Auf der anderen Seite liegt es nahe, dass es bei einer derartigen
Markenverletzung zu einem Schaden jedenfalls in einer gewissen Größenordnung
gekommen sein wird. Naturgemäß ergeben sich für den Markeninhaber erhebliche
Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten. Die Schadensberechnung kann nicht nur
konkret nach dem der Klägerin entgangenen Gewinn, sondern auch nach einer der
objektiven Schadensberechnungsarten erfolgen, insbesondere auch im Wege der
Lizenzanalogie ist es allerdings typisch, dass sie sich an den Umsätzen
orientieren, die unter rechtsverletzender Verwendung der geschützten
Kennzeichnung von dem Verletzer erzielt worden sind. Demgegenüber orientiert
sich die Schadensberechnung der Klägerin an der Vergütung, die für die
Einräumung der Möglichkeit der Nutzung einer entsprechenden Internetdomain
überlicherweise gefordert worden wäre. Diesem Verlangen steht nicht schon
prinzipiell entgegen, dass im Zweifel die Klägerin nicht bereit gewesen wäre,
ihrer Konkurrentin zu gestatten, dass diese sich einer mit der Marke der
Klägerin verwechselbaren Internetdomain bediene. Auch sonst steht einer
Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie nicht im Wege, dass der
Verletzte überhaupt zur Einräumung einer Lizenz nicht bereit gewesen wäre.
Die Kammer hält es in Anbetracht der besonderen Schwierigkeiten, die sich in
einem derartigen Fall bei der Bezifferung des Schadensersatzanspruches ergeben,
für möglich einen Schadensersatz im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei
jedoch der Bemessung durch die Klägerin nicht gefolgt werden kann. Dabei ist es
maßgebend, dass die Beklagten es zwar mit der Benutzung der Internetdomain
offenbar darauf angelegt haben, Interessenten, die die konkurrierende Software
... der Klägerin kannten, auf das eigene Angebot hinzuweisen. Der hierdurch für
die Klägerin entstandene Schaden dürfte allerdings nicht zuletzt deswegen
begrenzt sein, weil eine derartige Internetdomain für die
Investitionsentscheidungen der von den Parteien angesprochenen Kunden noch eher
von untergeordneter Bedeutung gewesen sein dürfte. Die Kammer geht daher davon
aus, dass es für die unberechtigte Nutzung der Internetdomain lediglich ein -
allerdings als Mindestschaden auch anzunehmender - Betrag von monatlich DM
1.000,00 anzusetzen ist.
Demgemäß waren die Beklagten zur Zahlung von DM 10.000,00 zu verurteilen. Die
weitergehende Klage war abzuweisen.
(...)