
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 406 0 16/01
Entscheidung vom 6. Juni 2001
Aus dem Tatbestand
1) Der Kläger ist
Rechtsanwalt in Hamburg. Nach eigenem Vortrag verfügt er über einen
Bekanntheitsgrad von ca. 60% der bundesdeutschen Bevölkerung, was vornehmlich
auf seine Mitwirkung in verschiedenen Werbespots der Firma M. zurückzuführen
sei; darüber hinaus sei er aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Firma
M. auch über die insoweit betroffenen Verkehrskreise hinaus bekannt geworden.
Der Kläger ist Inhaber der
Internet-Domain »s.«. Auf dieser Internet-Seite bietet der Kläger Zugriff auf
verschiedene von ihm erstrittene Entscheidungen des BGH, aber auch auf
Presseveröffentlichungen zu seiner Person.
2) Bei dem Beklagten handelt
es sich um einen in Hamburg ansässigen Verein, dessen Vereinszweck »die
Förderung der Integration der Neuen Medien in die Gesellschaft, insbesondere die
Wahrung der Meinungsfreiheit, der Rechtsstaatlichkeit sowie auch der
Menschenrechte und des Verbraucherschutzes in EDV-Netzwerken« ist.
Der Beklagte betreibt unter
der Domain »f.« eine eigene Internet-Seite. Diese dient nach eigenem Vortrag der
kritischen Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragen, die durch die
Nutzungsmöglichkeiten des Internets sich Politik, Gerichten und Bevölkerung,
insbesondere den Internet-Nutzerinnen und -Nutzern, stellen. Nach seinem Vortrag
informiert er fortlaufend über neue Urteile betreffend die Haftung für
Wettbewerbsverstöße und die Konsequenzen von Abmahnungen für die Betroffenen,
bietet diesen Möglichkeiten der Information und des Austauschs und betreibt im
Allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit.
3) Der Beklagte verwendet auf
seinen Seiten den Namen »s.« als sog. »Meta-Tag«, unsichtbare Schlüssel, die,
ohne Bestandteil der Internet-Adresse bzw. der Bezeichnung der Web-Page zu sein,
für eine Suchmaschine erreichbar sind, so dass der Internet-Nutzer, der diesen
Namen bei einer solchen eingibt, automatisch sämtliche Internet-Seiten des
Beklagten als Suchergebnis angezeigt erhält.
Der Kläger legt einen
auszugsweisen Ausdruck von Suchergebnissen vor. Danach wurden unter dem
Suchbegriff »s.« zahlreiche Internet-Seiten des Beklagten »gefunden«. Auf keiner
dieser Seiten wurde eine Thematik behandelt, die einen Zusammenhang mit der
Person des Klägers aufwies.
4) Mit Schreiben v. 18.9.2000
mahnte der Kläger den Beklagten ab; er beanstandete, dass der Beklagte bei
seinem Internet-Auftritt im HTML-Code Meta-Tags und dabei ersichtlich
systematisch auch »s.« verwende. Nach einer vorformulierten
Unterlassungserklärung sollte sich der Beklagte verpflichten, es zu unterlassen,
»s.« als Meta-Tag im HTML-Code der eigenen Homepage zu benutzen. Der Beklagte
hat die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
Aus den Entscheidungsgründen
1. Die Klage ist begründet.
1) Zu Recht verlangt der
Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, den Namen »s.« als Meta-Tag im
HTMLCode der eigenen Homepage zu benutzen, soweit diese Seiten keinen Bezug zur
Person des Klägers haben. Der Unterlassungsanspruch findet seine rechtliche
Grundlage unbeschadet weiterer Anspruchsgrundlagen aus §§ 5, 15 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG - in §§ 12,823 Abs. 1, 1004 BGB. Nach § 12 BGB kann der Berechtigte,
wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den
gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung und Unterlassung
verlangen. Der Schutz des § 12 BGB erstreckt sich auf jede beliebige Art der
Verwendung des Namens einer Person, und zwar im Privat- wie im Geschäftsleben.
Erfasst ist die Anmaßung fremden Namens zur Bezeichnung eines Unternehmens,
einer Ware oder bestimmten Einrichtung, mit der der Namensträger nichts zu tun
hat, (für alle: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Allgemeine
Grundlagen Rz. 201 mit zahlreichen Nachweisen). Es genügt jede Benutzung, durch
die im Verkehr eine erkennbare Beziehung zu einem bestimmten Namensträger
hergestellt wird, gleichgültig, ob mithin ein rechtlich beachtlicher Teil der
angesprochenen Verkehrskreise hierin einen namensmäßigen Hinweis auf den
Berechtigten erblickt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Beklagte hat den Meta-Tag
»s.« in seine Website eingestellt. Wer den Namen »s.« in das Suchformular einer
Suchmaschine eingibt, dem werden Websites des Beklagten mit einem Link, der
direkt auf diese Seite führt, nachgewiesen, und zwar - auch - auf Seiten, die -
insoweit entscheidungserheblich - mit dem Kläger nichts zu tun haben. Der
Beklagte hat sich den Namen des Klägers angemaßt. Dem Beklagten ist einzuräumen,
dass nicht jede Nennung eines fremden Namens ein Gebrauch i.S.d. § 12 BGB ist,
sondern nur eine solche, die geeignet ist, eine namensmäßige
Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6.
Aufl., § 15, Rz. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 12 Rz. 20). Er
verkennt jedoch, dass damit die Voraussetzung des Gebrauchs eines fremden Namens
im Rahmen des § 12 BGB nicht zu verneinen ist. Wer den Namen »s. « als Suchwort
eingibt, erwartet, Seiten aufzufinden, die mit dem Namen »s.« etwas zu tun
haben, sei es die Homepage des Klägers, sei es eine Seite, die sich mit dem
Kläger und seinen beruflichen Aktivitäten als Rechtsanwalt oder sogar als
Schauspieler bzw. Gesangsinterpret (»Ich bin doch nicht blöd«) befassen.
jedenfalls wer die Homepage des Klägers erreichen will, gibt den Namen des
Klägers ein; die Zuordnungsverwirrung ist in dem Augenblick eingetreten, in dem
er den Namen »s.« aufruft, Jedoch eine Seite des Beklagten erreicht, die er
aufgrund der Namenseingabe nicht hat erreichen wollen, nämlich eine Website des
Beklagten, die nichts mit dem Kläger zu tun hat. Unerheblich ist, dass die
nachgewiesenen Websites selbst nicht die Bezeichnung »s.« tragen; entscheidend
ist, dass dem Namen des Klägers als Suchbegriff die streitgegenständlichen
Seiten zugeordnet sind. Die Zuordnungsverwirrung wird in dem Augenblick
hervorgerufen, in dem der Suchende das Suchwort »s.« eingibt und nunmehr auf
Websites landet, die mit dem Kläger nichts zu tun haben; entgegen der Auffassung
des Beklagten kommt es nicht mehr darauf an, ob der Nutzer aufgrund dessen, was
sein Browser anzeigt, davon ausgeht, dass es sich um eine Seite des Klägers
handelt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte den Namen »s.«
unbefugt benutzt. Letztlich nutzt er die Bekanntheit des Klägers aus. Der Name
»s.« wird allein deshalb von den Nutzern als Suchbegriff eingegeben, weil der
Kläger eine gewisse Bekanntheit genießt, wobei es dahingestellt sein kann, ob -
wie er vorträgt - 60% der erwachsenen Bevölkerung seinen Namen kennen. Ohne die
Bekanntheit des Klägers läge es für den Verkehr fern, den Namen »s.« in eine
Suchmaschine einzugeben; der Suchende will gerade Informationen über den Kläger
erhalten, möglicherweise auch von dem Beklagten, nicht aber sonstige Inhalte des
Beklagten.
Der Einwand des Beklagten, es
sei üblich und zulässig, Schlüsselworte zu verwenden, die den Inhalt der
kompletten Internetpräsenz einheitlich mit bestimmten Schlagworten - unabhängig
vom jeweiligen Inhalt der jeweils einzelnen HTML-Seiten - kennzeichnen, trifft
nicht den Kern. Soweit der Beklagte auf das Online-Angebot des (...) - der
Beklagte versteht sich als Mediendienst - und die dort aufgeführten Schlagworte
zur Beschreibung des gesamten Dienstes verweist, übersieht er, dass dort keine
Namen genannt sind. Sollten darin als Suchbegriff auch Namen, etwa des
Bundeskanzlers Schröder, genannt werden, so ist der Verweis etwa auf Artikel
über Korruption oder sonstige Kriminalität in Deutschland, wenn dieser Artikel
nichts mit der Person des Namensträgers zu tun hat, nicht hinzunehmen. Der
Beklagte verkennt, dass das Namensrecht Gegenstand des nach Art. 2 Abs. 1 GG
geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Namensträgers ist. Wie die
Rechtsfrage zu entscheiden wäre, wenn der Suchende auf Seiten verwiesen wird,
die sich mit dem Kläger in irgendeinem Zusammenhang befassen, braucht nicht
entschieden zu werden, weil der Kläger sein Unterlassungsbegehren ausdrücklich
auf solche Websites beschränkt hat, die sich nicht mit seiner Person befassen.
2) Der Antrag festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der
dieser durch die Handlungen gern. Ziff. 1 des Tenors entstanden sind und künftig
noch entstehen werden, ist zulässig und begründet. (Wird ausgeführt.)
(…)