
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 315 O 856/00
Entscheidung vom 22. März 2001
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Verwendung der
Internetdomain „www.schuhmarkt.de", die die Beklagte bei der DENIC angemeldet
und reserviert hält.
Die
Klägerin vertreibt Fachzeitschriften aus den Bereichen Wirtschaft, Handel,
Gesundheit, Ernährung, Mode etc. Zu ihren Produkten gehört die Zeitschrift
„Schuhmarkt", die bereits im Jahre 1857 erstmals vertrieben worden ist. Die
Klägerin vertreibt diese Zeitschrift nunmehr seit 102 Jahren. Bei der
Zeitschrift „Schuhmarkt" handelt es sich um ein Fachjournal für die
Schubbranche. Es bietet Neuigkeiten über die jeweils aktuellen Schuh-Mode-Trends
sowie Berichte über Unternehmen und Personen aus der Schuh-Branche. Die
Zeitschrift erscheint monatlich und wird von einer 14-tägig erscheinenden
Zeitschrift mit dem Titel „Schuhmarkt News" ergänzt.
Die Beklagte betreibt eine „Internet-Agentur".
Sie hält die Internet-Domain „schuhmarkt.de" für sich reserviert. Im
September 2000 wählte die Klägerin die Domain „www.schuhmarkt.de" an.
Von dort wurde sie weitergeleitet auf die Homepage der Beklagten „www.p....com".
Dort wird unter anderem ausgeführt:
„Die von Ihnen gewählte Domain ist noch nicht aktiv!"
Mehr als 2000 Domains stehen zu Ihrer Verfügung:".
Weiter heißt es sodann:
„Hier finden Sie alle zur Verfügung stehenden
Domains!"
Unter dieser Rubrik befinden sich sodann 83 Seiten Domain-Namen.
Die Auflistung der Domains ist nachfolgende Bemerkung vorangestellt;
"Unsere Domains stehen nur für E-Mail-Adressen, Subdomains und
Werbung zur Verfügung. Sie werden nicht verkauft!"
In der sodann folgenden Auflistung finden sich vorwiegend
Domains, die Gattungsbegriffe zum Gegenstand haben, unter anderem die
streitgegenständliche Domain „schuhmarkt.de". Auf die Bitte der Klägerin, ihr
die Domain wegen ihrer Titelschutzrechte zu übertragen, reagierte die Beklagte
nicht.
Die
Klägerin behauptet, die Zeitschrift „Schuhmarkt" genieße in der Schuh-Branche
eine überragende Bekanntheit. Beim angesprochenen Publikum, den Angehörigen des
Schuh-Einzelhandels, besitze der Titel 70 %ige Bekanntheit. Der Klägerin stünden
daher Unterlassungsansprüche aus den §§ 5,15 MarkenG wegen der Verwendung einer
identischen Bezeichnung zu. Darüber hinaus sei die Beklagte nach § 1 UWG wegen
Rufausbeutung und Behinderungswettbewerb zur Unterlassung verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die
Internet-Domain
„schuhmarkt de"
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie reserviert zu
halten und/oder reserviert halten zu lassen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
Hamburg, soweit die Klägerin Unterlassung wegen des Reservierthaltens der Domain
beantragt und soweit keine Abrufdienste betroffen seien.
Die
Beklagte verteidigt sich zur Sache mit der Behauptung, ihr sei zum Zeitpunkt der
Registrierung der streitgegenständlichen Domain nicht bekannt gewesen, dass die
Klägerin eine Zeitschrift mit dem allgemeinen Begriff „Schuhmarkt" herausgebe.
Erst durch die Kontaktaufnahme mit der Klägerin habe sie von der Existenz dieses
Titels erfahren. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der klägerische
Werktitel beim angesprochenen Publikum, den Angehörigen des Schuheinzelhandels
und der Schuhindustrie, eine Bekanntheit von mindestens 70 % genieße. Maßgeblich
sei zudem ein weit größerer Kreis von Konsumenten, nämlich die Gesamtheit der
Internetnutzer. Diesen sei die Existenz der Zeitschrift, die weder am Kiosk noch
im Bahnhofszeitschriftenhandel erhältlich sei, überwiegend unbekannt.
Die
Beklagte verwende den „www"-host der streitgegenständlichen Domain für ihre
geschäftlichen Interessen als eine (Werbe-)Plattform bzw. einen Marktplatz für
Unternehmen, die, wie der Name der Domain bereits sage, Schuhe verkauften,
nämlich u.a. Schuhgeschäfte. So unterhalte die Beklagte z.B. auch die Domains „cc-markt.de",
„ccmarkt.de", „hundemarkt.de", „internetmarkt.de", „kapital-markt.de", „kleinviehmarkt.de",
„laptopmarkt.de", „parkettmarkt.de", „tiermarkt-online.de", „vieh-markt.de".
Der
Internetnutzer, der auf der Suche nach einem virtuellen Schuhmarkt sei, erwarte
Informationen zu mehreren Unternehmen, die im Bereich des Schuhhandels tätig
seien. Diese Informationen richteten sich an den maßgeblichen allgemeinen
Verkehrskreis der Verbraucher. Beim Begriff „Schuhmarkt" handele es sich um
einen glatt beschreibenden Begriff für eine Branche der Industrie und des
Handwerks.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist vollen Umfangs begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben.
Die Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus
dem MarkenG und aus dem UWG, stützt, aus den §§ 140, 141 MarkenG i.V.m. den §§
32 ZPO, 24 II UWG. Die örtliche Zuständigkeit in Markensachen bestimmt sich
grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO (Ingerl/Rohnke,
§ 140 MarkenG, Rdnr. 43). Ob das Klagebegehren neben markenrechtlichen
Anspruchsgrundlagen noch auf anderweitige Anspruchsgrundlagen wie Normen des UWG
gestützt wird, spielt für die Qualifikation als Kennzeichenstreitsache keine
Rolle (Ingerl/Rohnke, § 140 MarkenG, Rdnr. 8). Dementsprechend ist im
Streitfall der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Begehungsort der
unerlaubten Handlung maßgeblich. Begehungsort in diesem Sinne ist der
Handlungsort, an dem die tatbestandsmäßige Handlung insgesamt oder auch nur
teilweise begangen worden ist, sowie der Erfolgsort, an dem die
tatbestandsmäßige Rechtsverletzung bewirkt worden ist. Bei
kennzeichenverletzenden Wiedergaben im Internet ist die Zuständigkeit nach § 32
ZPO bei jedem als Kennzeichenstreitgericht zuständigen deutschen Landgericht
gegeben, da die Abrufbarkeit jedenfalls bundesweite Erstbegehungsgefahr
begründet (LG Düsseldorf, Mitf. der dt. Patentanwälte, 1997, 225, 226 -
epson.de). Grundsätzlich ermöglicht die Angabe einer Domain den Zugriff auf
diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die technischen Empfangsgeräte
vorhanden sind (LG Düsseldorf, a.a.O.). Begehungsort für
Rechtsverletzungen durch das Internet ist daher nicht nur der Ort, an dem etwa
der Internet-Server steht, Begehungsort ist vielmehr jeder Ort, an dem die
Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und
keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Bei der Versendung von E-Mails ist
Begehungsort der Absende- und der Empfangsort, d.h. der Standort des
Empfängercomputers (Köhler/Piper, Wettbewerbsrecht, 2.
Aufl., § 24 UWG, Rdnr. 17).
Die Klägerin verlangt von der
Beklagten die Unterlassung der Benutzung und des Reservierthaltens der Domain „schuhmarkt.de",
da dies ihre Titelschutzrechte verletze. Insoweit ist für das Verbot der
Benutzung der geschützten Bezeichnung maßgeblich, an welchen Orten die
Verletzungshandlung, nämlich die Präsentation im Internet, erfolgt ist bzw.
erfolgen wird. Hier ist es so, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist,
dass die Domain „schuhmarkt.de" für die Beklagte registriert ist. Dies ergibt
sich aus der vorgelegten Auflistung, der zu entnehmen ist, dass die Beklagte die
streitgegenständliche Domain reserviert hält und etwaigen Interessenten zur
Nutzung im geschäftlichen Verkehr anbietet. Schon in diesem Angebot ist eine
Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr zu sehen. Zudem hat die Beklagte
die streitgegenständliche Domain dadurch im geschäftlichen Verkehr verwendet,
dass sie über die Domain eine Weiterleitung zur Domain „www.p....com" geschaltet
hat. Da die streitgegenständliche Domain sowie die vorgelegte Auflistung auch
im Bezirk des Landgerichts Hamburg über Empfangsgeräte abrufbar sind, ist das
Landgericht Hamburg nach den dargestellten Grundsätzen für das Verbot der
Benutzung örtlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Hamburg ist vorliegend aber auch begründet, soweit die Klägerin von
der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die Domain reserviert zu halten bzw.
diese reserviert halten zu lassen. Zwar wäre für den Fall, dass die
Löschungsklage isoliert erhoben wird, eine örtliche Zuständigkeit nur am
allgemeinen Gerichtsstand oder am Sitz der DENIC gegeben. Dies gilt allerdings
nicht, wenn die Löschungsklage - wie hier - mit der Unterlassungsklage
verbunden ist. Insoweit gebietet schon der Grundsatz der Prozessökonomie -
unbeschadet des Umstandes, dass bei materieller Klaghäufung für jeden einzelnen
Anspruch die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO zu prüfen ist - eine
einheitliche Entscheidung an einem Gerichtsstand, was im Hinblick auf § 32 ZPO
letztlich darin seine Rechtfertigung findet, dass auch die Eintragung einer mit
einem prioritätsälteren Kennzeichen kollidierenden Domain die Verletzung des
ausschließlichen Rechts des Inhabers des prioritätsbesseren Zeichens bedeutet
und ihrem Wesen nach letztendlich deliktischer Natur ist.
2. Die Klage ist auch in der Sache nach § 1 UWG begründet.
a) Ob
der Klägerin, wie sie ausführt, aus § 15 II MarkenG ein Unterlassungsanspruch
zusteht, kann hier offen bleiben.
Bei dem Zeitschriftentitel
„Schuhmarkt" handelt es sich um eine hinreichend kennzeichnungskräftige
Bezeichnung für eine Zeitschrift, da der Titel geeignet ist, die konkrete
Zeitschrift von anderen Produkten zu unterscheiden. Die Beklagte benutzt die
Bezeichnung „Schuhmarkt" auch titelmäßig, da der Verkehr es mittlerweile gewohnt
ist, dass insbesondere Zeitschriftentitel auch im Internet verwendet werden, um
auf das eigentliche Produkt, die Zeitschrift, hinzuweisen, indem über das
Internet besonders aktuelle redaktionelle Mitteilungen publiziert werden.
Fraglich ist allerdings, ob
zwischen dem Zeitschriftentitel „Schuhmarkt" und der streitgegenständlichen
Domain Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 II MarkenG besteht. Denn Voraussetzung
der Verwechslungsgefahr ist neben der Zeichenähnlichkeit die Werk- und
Produktähnlichkeit zwischen dem Werk, das die geschützte Bezeichnung verwendet,
und der Verwendungsform mit der titelverletzenden Kennzeichnung. Es geht dabei
um die Frage, inwieweit in den Augen des Verkehrs zwischen den einander
gegenüberstehenden Werken sachliche Berührungspunkte bestehen (Ingerl/Rohnke,
MarkenG, § 15 MarkenG, Rdnr. 89). In die Rechte am Titel einer Druckschrift
kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch durch die
Verwendung eines Firmenkennzeichens eingegriffen werden (BGH GRUR 1991, 331
f. -Ärztliche Allgemeine; BGH GRUR 1982, 431 ff. - Point; BGH WRP 1980, 537 f. -
Capital Service). Nach Auffassung der Kammer kann dies auch durch die
Verwendung einer Internet-Domain geschehen. Entscheidend ist insoweit aber, ob
die unter der Internet-Domain entfalteten Aktivitäten dem Verlag, Herausgeber
oder Verfasser der Druckschrift zugerechnet werden.
Im vorliegenden Streitfall
besteht die Besonderheit, dass die Beklagte die streitgegenständliche Domain
bislang lediglich Interessenten zur Nutzung angeboten hat, ohne die Domain
bislang einer konkreten Nutzung zuzuführen. Die Beklagte behauptet, ohne dies
anhand konkreter geschäftlicher Aktivitäten zu dokumentieren, dass sie den „www"-host
der streitgegenständlichen Domain für ihre geschäftlichen Interessen als eine
Plattform für Unternehmen verwende, die Schuhe verkauften. Den Betrieb einer
eingeführten Werbeplattform, die nachweislich geschäftliche Aktivitäten
entfaltet, hat die Beklagte in diesem Rechtsstreit nicht belegt. Zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung war eine derartige Werbeplattform allerdings unter
der streitgegenständlichen Domain aufrufbar, wovon sich die Kammer überzeugt
hat. Insoweit wären die geschäftlichen Aktivitäten auf Seiten der Beklagten noch
genauer darzulegen gewesen. Unterstellt, die Beklagte betriebe tatsächlich eine
derartige Werbe- und Verkaufsplattform, wäre eine Verwechslungsgefahr mit dem
Zeitschriftentitel „Schuhmarkt" zu verneinen, da der Verkehr geschäftliche
Beziehungen zwischen einem Zeitschriftentitel, der über den nationalen und
internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, und einem Internet-Portal, über das
Werbeinformationen angeboten werden, nicht annehmen wird. Denn insoweit handelt
es sich bei Werbeaktivitäten gegenüber dem Endverbraucher um eine andere
Tätigkeit als die journalistische Information für Mitglieder der Schuhbranche,
insbesondere wenn die Beklagte unter der streitgegenständlichen Domain die
Absatzgeschäfte von Schuhanbietern bündelt.
Im
Streitfall kann die Kammer aber auf eine weitere Darlegung hinsichtlich der
tatsächlichen Voraussetzungen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs
verzichten, da der Klägerin der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zusteht.
b)
Die Klägerin wird durch die Benutzung und Reservierung der
streitgegenständlichen Domain in ihren Unternehmensaktivitäten sittenwidrig
behindert, so dass der Klägerin ein Anspruch nach § 1 UWG zusteht.
aa)
Ein Anspruch aus § 1 UWG zugunsten der Klägerin setzt zunächst voraus, dass das
Verhalten der Beklagten als Handeln zu Wettbewerbszwecken anzusehen wäre, und
zwar insbesondere, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die Klägerin ist ein Zeitschriftenverlag, der eine Reihe von
Spezialzeitschriften herausgibt, während die Beklagte eine Internet-Agentur mit
dem Angebot von Dienstleistungen für das Internet betreibt. Insoweit stehen sich
die Parteien nicht als Wettbewerber gegenüber. Weiterhin behauptet die Beklagte,
sie betreibe eine (Werbe-)plattform für den Verkauf von Schuhen, indem sie unter
anderem Schuhgeschäften die Möglichkeit der werblichen Darstellung gebe. Da die
Beklagte dies als wirtschaftlich handelndes Unternehmen nicht unentgeltlich tun
wird, konkurrieren die Parteien insoweit um den Absatz von Werbemöglichkeiten.
Denn auch die Klägerin bietet Schuhunternehmen in ihrer Zeitschrift gegen
Entgelt Möglichkeiten zur werblichen Präsentation.
bb)
Die sittenwidrige Behinderung der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer darin
zu sehen, dass die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten an der umfassenden
Nutzung ihres eingeführten Titels „Schuhmarkt" gehindert wird.
Unstreitig steht der Klägerin das Titelschutzrecht an dem Zeitschriftentitel
„Schuhmarkt" zu, bei dem es sich allerdings, bezogen auf die Gesamtheit der
Endverbraucher, nicht um einen bekannten Titel handelt. Jedenfalls hat selbst
die Klägerin die von ihr behauptete 70 %ige Bekanntheit nur bezogen auf die im
Schuhhandels- und Schuhindustriebereich tätigen Personen. Da sie aber
Unterlassung für eine Verwendung im Internet begehrt und der Begriff
„Schuhmarkt" einen Gattungsbegriff darstellt, von dem im Internet auch die
Endverbraucher angesprochen werden, ist insoweit die Bekanntheit des Titels in
den Fachhandelskreisen ohne Bedeutung.
Aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Titel der Klägerin nicht
über eine gesteigerte Bekanntheit verfügt, ergibt sich im Rahmen einer
Gesamtwürdigung des wettbewerblichen Verhaltens der Beklagten, dass in der
Benutzung und Reservierung der streitgegenständlichen Domain „schuhmarkt.de"
durch die Beklagte auch außerhalb des Bereichs der Verwechslungsgefahren eine
sittenwidrige Behinderung der unternehmerischen Aktivitäten der Klägerin zu
sehen ist. Diese Wertung begründet sich wie folgt:
Die
Klägerin verfügt mit dem Zeitschriftentitel „Schuhmarkt" über einen eingeführten
Titel, der seit 102 Jahren dem Fachhandelspublikum geläufig ist. Die von der
Beklagten reservierte und im geschäftlichen Verkehr angebotene Domain „schuhmarkt.de"
kann sie als Ergänzung ihres Zeitschriftentitels nur deshalb nicht im
geschäftlichen Verkehr verwenden, weil die Beklagte sich diese Domain zeitlich
früher hat reservieren lassen. Dabei ist die Reservierung der Domain durch die
Beklagte nicht durch ein konkretes wirtschaftliches Interesse an dem
Geschäftsfeld „Schuhhandelsmarkt" motiviert, in dem die Beklagte ursprünglich
zukünftig tätig werden wollte bzw. mittlerweile tätig geworden ist. Das einzige
leitende Motiv der Beklagten zur Reservierung der streitgegenständlichen
Domain, neben etwa 2000 anderen Domain-Namen, die überwiegend aus
Gattungsbegriffen bestehen, ist es, eine Vielzahl von Begriffen zu
monopolisieren, um diese später an Interessenten gegen Entgelt zu vergeben. Das
folgt für die Kammer allein aus der Tatsache, dass die Beklagte eine derartige
Vielzahl von Domain-Namen reserviert hat. Denn eine wirtschaftliche Verwertung
dieser Domains in eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten ist für die Beklagte
nicht möglich. Zudem bietet die Beklagte diese Domains möglichen Interessenten
mit den Hinweis an, dass mehr als 2000 Domains zur entgeltlichen Nutzung zur
Verfügung stehen.
Ein
derartiges Interesse der Beklagten an der Monopolisierung von Gattungsbegriffen
durch die Eintragung von Domain-Namen bei der DENIC ist grundsätzlich nur dann
anerkennenswert, wenn diese Begriffe nicht mit bereits bestehenden
Kennzeichenrechten kollidieren. Nur dann kann die Beklagte sich darauf berufen,
dass sie die jeweilige Domain zeitlich früher als andere Interessenten bei der
DENIC angemeldet hat. Dieser Verweis auf die frühere Anmeldung bei der DENIC
kann sich aber nicht gegen bestehende Kennzeichenrechte durchsetzen, und zwar
auch dann nicht, wenn Verwechslungsgefahren nach den Regelungen des
Markengesetzes nicht zu befürchten sind. Denn insoweit hat die Beklagte, die
nur an der wirtschaftlichen Verwertung der von ihr reservierten Domain-Namen
interessiert ist, ohne dass eine konkrete wirtschaftliche Tätigkeit hinter
ihren Aktivitäten steht, zu respektieren, dass prioritätsältere
Kennzeichenrechte, hinter denen ein realer Geschäftsbetrieb steht, die Tendenz
zur Ausweitung ihrer geschäftlichen Aktivitäten insbesondere auf das neue Medium
Internet haben. Die Beklagte hat gegenüber solchen Unternehmen die Benutzung
des von ihr reservierten Domain-Namens zu unterlassen und die Reservierung
gegenüber der DENIC aufzugeben.
Diese obigen Erwägungen gelten auch für das Argument der Beklagten, sie betreibe
unter der streitgegenständlichen Domain eine Werbe- und Verkaufsplattform für
Schuhgeschäfte. Abgesehen davon, dass die Beklagte diese werblichen Aktivitäten
erst im Laufe des Verfahrens aufgenommen hat - also offensichtlich, um sich in
diesem Rechtsstreit mit dem Hinweis zu verteidigen, sie sei unter der
streitgegenständlichen Domain unternehmerisch tätig - hat die Beklagte durch die
Reservierung einer Vielzahl von Gattungsbegriffen gezeigt, dass es ihr für ihre
geschäftlichen Aktivitäten nicht auf einen bestimmten Begriff bzw. einen
bestimmten Domain-Namen ankommt. Entscheidend ist für die Beklagte lediglich,
dass sie sich mit ihren nahezu 2000 Domain-Namen als erste bei der DENIC hat
eintragen lassen, um andere Verwender, die unter dem Begriff bzw. Namen
„Schuhmarkt" geschäftliche Aktivitäten entfalten wollen, auf ihr
Erstreservierungsrecht verweisen zu können.
Dementsprechend könnte die Beklagte eine Werbeplattform für Schuhgeschäfte auch
unter den Bezeichnungen „schuhe-online.de" und „schuhdiscount.de" anbieten, die
sie ebenfalls hat reservieren lassen. Ihr stehen dementsprechend, im Gegensatz
zur Klägerin, Ausweichmöglichkeiten zu. Die Kammer sieht es daher als
sittenwidriges Verhalten der Beklagten an, wenn sie der Klägerin - die in Bezug
auf ihren Zeitschriftentitel keine Ausweichmöglichkeiten besitzt - deren
Entfaltungsmöglichkeiten durch Benutzung und Reservierthalten der
streitgegenständlichen Domain vorenthält und sie damit in ihrer
unternehmerischen Aktivität behindert.
Der Klage ist somit vollen Umfangs stattzugeben.