
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 416 O 91/00
Entscheidung vom 30. Juni 2000
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die
Verwendung der Internetdomain "www.lastminute.com". Sie sind Wettbewerber auf
dem Gebiet der Last-Minute-Reisen.
Die Klägerin, die ... , betreibt ihr Geschäft seit 1987. Sie unterhält 114
Agenturen, die überwiegend an städtischen Brennpunkten und Flughäfen angesiedelt
sind. Darüber hinaus bietet die Klägerin Last-Minute-Reisen auch im Internet
unter der Domain "..." an. Sie vertreibt jährlich rund 500.000 Reisen. Die
Last-Minute-Reisen werden der Klägerin von den Kooperationspartnern angeboten,
wenn diese feststellen, daß sie die Reisen auf dem regulären Vertriebsweg über
Reisekataloge oder spezielle Angebotsprospekte nicht mehr absetzen können.
Die Beklagte, die als Last Minute ... firmiert, ist seit 1999 auf dem deutschen
Markt präsent. Sie ist ein Tochterunternehmen der britischen Firma
lastminute.com plc. und bietet unter der Homepage "lastminute.com" ebenfalls
Last-Minute-Reisen an. Anfragen dieser Domain aus Deutschland werden dabei
automatisch auf die Domain "www.de.lastminute.com/de/" umgeleitet. In der
(deutschen) Presse bewirbt die Beklagte ihr Angebot unter der Kennzeichnung "lastminute.com".
Die Klägerin hält das
Auftreten der Beklagten unter der Domain "lastminute.com" im Internet für
wettbewerbswidrig. Sie meint, die Beklagte fange durch die Verwendung der
angegriffenen Domain Kundenströme ab und kanalisiere sie in Richtung auf ihr
eigenes Unternehmen. Ein nicht unerheblicher Teil der Internetbenutzer sei
geneigt, auf der Suche nach bestimmten Leistungen im Internet zunächst
verschiedene Gattungsbegriffe unter Zusatz der Top-Level-Domain ".com" oder
".de" direkt auszuprobieren. Hierdurch bestehe die Gefahr einer
Wettbewerbsverzerrung, weil der Anbieter nicht mehr weitersuche, sondern bei dem
zuerst gefundenen Unternehmen bleibe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I. bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken
1. unter der Domain "www.lastminute.com" oder "lastminute.com" ohne
unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten;
2. die Bezeichnung "lastminute.com" zur Bewerbung ihres Internetangebotes zu
verwenden;
II. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen
gem. Ziff. I begangen wurden unter Angabe der Anzahl der Hits, Page-Views
und/oder Page-Impressions, sowie der Anzahl der im Internet von Nutzern
angedienten Verträge über die unter der Adresse lastminute.com auswählbaren
Seiten der Beklagten, aufgeschlüsselt nach Monaten;
III. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an
Eides statt zu versichern.
IV. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I beschriebenen Handlungen
bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und ihr
Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Sie teile nicht die
Auffassung der Klägerin, daß in der Verwendung der Domain "lastminute.com" ein
Wettbewerbsverstoß zu sehen sei. Die Beklagte verwende ihre geschäftliche
Bezeichnung, für die sie bereits Unterscheidungskraft erlangt habe. "Last
Minute" bzw. "lastminute" sei kein Gattungsbegriff. Eine Kanalisierung existiere
im Internet nicht. Diese von der Klägerin beschworene Gefahr sei ein aus der
Gedankenwelt des klassischen Ladengeschäfts geborenes Phantom. Die beteiligten
Verkehrskreise seien an beschreibende Namen im Internet gewöhnt, unter denen sie
nichts anderes als bestimmte Unternehmen vermuteten. Die Nutzung generischer
Domainnamen sei im Internet der tatsächliche Regelfall.
Die Entscheidung "mitwohnzentrale.de" des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg (CR 1999, 779, 780) sei auf den vorliegenden Fall
nicht übertragbar. Zur Frage der Nutzergewohnheiten habe es eines Gutachtens
bedurft. Im übrigen seien die Fälle nicht vergleichbar. Bei der Domain
"mitwohnzentrale" habe es sich um eine Art Portal gehandelt, hier sei erkennbar,
daß es um ein einzelnes Unternehmen gehe.
Die Beklagte verfolge nicht die Zielrichtung, die Klägerin und andere
Mitbewerber auszuschließen. Sie lehne sich an ihre Firma an, die von ihrer
englischen Muttergesellschaft abgeleitet sei.
Eine faktische Monopolstellung erwachse der Beklagten nicht. Die Domain sei wie
eine gute Ladenadresse. Aus dieser könne auch nicht die Forderung nach
Zurverfügungstellung eines Portals durch den Inhaber abgeleitet werden. Die
Bedeutung der Direkteingabe sei gegenüber anderen Informationsquellen sekundär.
Für den Parteivortrag im übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen
Schriftsätze und eingereichten Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist
unbegründet. Die Klägerin kann weder Unterlassen der Verwendung der
Second-Level-Domain "lastminute" aus § 1 UWG unter dem Aspekt unzulässiger
Behinderung verlangen, noch stehen ihr Ansprüche auf Auskunft, Feststellung oder
und Schadensersatz zu.
Die Verwendung der Domain "lastminute.de" stellt sich nicht als
wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin und weiterer Mitbewerber bei Last
Minute-Reisen dar. Sie führt nicht zu einer unzulässigen Kanalisierung der
Kundenströme, durch die die Chancengleichheit im Wettbewerb gestört würde. Im
einzelnen:
Unter bestimmten
Voraussetzungen kann die Verwendung einer Gattungsbezeichnung oder
beschreibenden Angabe als Domain eine unlautere Behinderung in Form des
Abfangens von Kunden darstellen (OLG Hamburg, Urteil vom 13. Juli 1999 - CR
1999. 779, 780 - "mitwohnzentrale.de").
Die zur Frage des Abfangens von Kunden und damit der Behinderung des
Wettbewerbers entwickelte Rechtsprechung geht davon aus, daß es durch
Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln oder das Aufstellen eines Verkaufswagens
in unmittelbarer Nähe des Verkaufslokals des Wettbewerbers diesem unmöglich
gemacht wird, seine Leistung dem Kunden anzubieten, so daß ein sachlicher
Leistungsvergleich verhindert werde (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.
Aufl. 1999).
Anerkannt ist dabei (aaO), daß es stets auf die Umstände des Einzelfalls
ankommt. So ist es als nicht sittenwidrig angesehen worden, wenn vor einem
Ladengeschäft, in dem eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, für eine mehrere
Tage später stattfindende eigene Veranstaltung geworben wird (BGH GR 1986, 547 -
Handzettel).
Im Falle der Beklagten sind die Unwertmerkmale des Abfangens nicht zu bejahen.
Die Klägerin begehrt letztlich nicht mehr und nicht weniger als den Ausspruch,
daß die Verwendung von Gattungsbegriffen im Internet stets wettbewerbswidrig
sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Allerdings ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - die von der Beklagten als
Domain verwendete Bezeichnung "lastminute" im deutschen Sprachgebrauch als
Gattungsbegriff für kurzfristig gebuchte Reisen anzusehen. Der Einwand der
Beklagten, es würden auch andere Dienstleistungen und Produkte unter diesem
Begriff angeboten, mag zutreffend sein, ändert jedoch nichts an der Tatsache,
daß im allgemeinen Rechtsverkehr der Begriff "lastminute" mit Last-Minute-Reisen
assoziiert wird.
Der beschreibende Charakter führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer
sittenwidrigen Behinderung. Zum einen sind die Suchgewohnheiten im Internet,
also die Arten des Zugangs zu gewünschten Informationen, vielfältig, zum
anderen, ist der psychische oder sogar physische Druck, der dem Abfangen nach
der entwickelten Rechtssprechung innewohnt, hier nicht festzustellen.
Es ist nicht auszuschließen, daß Internet-Nutzer, die einen Anbieter aus einer
bestimmten Branche im Netz suchen, im Web-Browser auf gut Glück einen
Branchenbegriff oder eine sonstige allgemein gehaltene Gattungsbezeichnung unter
Zusatz der bekannten Top-Level-Domain ".de" oder ".com" eingeben. Dieses
Benutzerverhalten ist darauf zurückzuführen, daß das Suchergebnis mittels
Suchmaschinen gerade bei der Eingabe eines gängigen Begriffes in der Regel zu
einem unstrukturierten, eher unübersichtlichen und häufig unbefriedigenden -
weil alle Treffer zu dem Suchergebnis aufgelistet werden - Ergebnisbild führt.
Dieser Umstand veranlaßt möglicherweise einen nicht unerheblichen Teil der
Nutzer des Internets zu einer deutlichen Zurückhaltung bei der Verwendung von
Suchmaschinen. Ferner ist es auch möglich, daß Netsurfer, die - trotz der
aufgezeigten Nachteile - über ein Suchprogramm vorgehen, sich von der gebotenen
Auswahl für die Seite des Anbieters entscheiden, der die Domain mit einer
umfassenden Beschreibung führt. Der Wettbewerbsverstoß besteht dann in der
Gefahr, daß weitere Anbieter vernachlässigt werden (Ubber in WRP 1997, 497, 510;
Renck in WRP 2000, 264, 266).
Diese Möglichkeit des Zugriffs allein ist jedoch nicht als gleichgewichtig mit
der Situation des gegenständlichen Abfangens vor einem Geschäft anzusehen. Der
nach Informationen suchende Internet-Nutzer kennt die Möglichkeiten, nach
weiteren Angeboten zu suchen. Dem Verkehr ist in der hier betroffenen Branche
zudem aus der intensiven Werbung in Rundfunk, Fernsehen und Zeitschriften
hinlänglich bekannt, daß zahlreiche Reiseveranstalter Last-Minute-Reisen
anbieten. Der Verkehr weiß, daß es unterschiedliche Anbieter für
Last-Minute-Reisen gibt, und wird daher auch durch das Auffinden von Angeboten
unter der Gattungsbezeichnung "lastminute" nicht davon abgehalten, weitere
Angebote zu sichten, dies schon in der Hoffnung, ein preisgünstiges Angebot zu
finden.
Anders als beim Abfangen von Kunden in unmittelbarer Nähe des Ladengeschäft, bei
dem sich der Kunde der physischen Präsenz eines Verkäufers ausgesetzt sieht,
derer er sich nur schwer widersetzen kann, bewegt er sich im Internet völlig
frei und anonym. Hier ist es dem Nutzer mit einem höchst geringen körperlichen
und finanziellen Aufwand möglich, weitere Angebote einzuholen. Dieser Aufwand
ist nicht zu vergleichen mit demjenigen, den es erfordert, sich einem Abfangen
vor einem Ladengeschäft zu widersetzen, in ein weiteres Ladengeschäft zu gehen,
dort Angebote einzuholen, um dabei festzustellen, daß das Angebot des ersten
Anbieters doch das günstigste war und sich diesem wieder zuzuwenden.
Wenn der Kunde im Internet keiner der Situation in einem herkömmlichen
Ladengeschäft vergleichbaren psychologischen Zwangslage ausgesetzt ist, müssen
an das "Abfangen von Kunden" im Internet andere, höhere Anforderungen gestellt
werden. Es genügt dann nicht, daß die einzigen Hindernisse, die den
Internet-Nutzer vom Einholen weiterer Angebote abhalten - wie im vorliegenden
Fall - Unkenntnis und Bequemlichkeit sind. Soweit in einer Branche durch
entsprechende Werbung gewährleistet ist, daß verschiedene Anbieter im Verkehr
bekannt sind, kann die Verwendung des Gattungsbegriffes für dieses Marktsegment
auch keinen Wettbewerbsverstoß gegenüber Mitbewerbern darstellen (Renck, a.a.O.,
S. 2). Es ist davon auszugehen, daß Internetnutzer sich durch einen gewissen
Stand an Informationen über das Marktgeschehen auszeichnen, so daß diese
Kenntnis hier vorausgesetzt werden kann. Wer nicht weiß, daß es verschiedene
Anbieter von Last Minute Reisen gibt, wird auch nicht wissen, was eine Last
Minute Reise überhaupt ist und deswegen nicht danach suchen.
Zuzugeben ist der Klägerin weiterhin, daß derjenige, der als erster eine
bestimmte Gattungsbezeichnung für sich besetzt, einen Vorteil bei denjenigen
erlangt, die sich mit der Suche nach einem Gattungsbegriff begnügen, weil sich
dieser Begriff leichter merken läßt als andere, hinweisende Bezeichnungen. Die
Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain ist jedoch im deutschen Recht nicht
verboten. Eine analoge Anwendung des Markenrechts (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG) kommt mangels gleichartiger Lebenssachverhalte nicht in Betracht
(hierzu eingehend: Ubber, a.a.O., S. 510).
Der Gesetzgeber hat es versäumt, für den Internetzugang rechtzeitig Regeln
aufzustellen und so vorn vornherein - entsprechend § 8 MarkenG - beschreibende
Domains auszugrenzen. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, dieses Versäumnis
zu kompensieren.
Das Argument der Klägerin, der Internet-Nutzer gehe bei der Domain der Beklagten
aufgrund der Gattungsbezeichnung davon aus, daß es sich um ein Portal handele,
von dem aus er die Gesamtheit aller angebotenen Last-Minute-Reisen abfragen
könne, vermag nicht zu überzeugen. Die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als
Domain-Name ist im Internet-Verkehr durchaus üblich, und dies ist dem Verkehr
vertraut, wie dargelegt.
Im übrigen ist es auch nicht so, daß die Beklagte aufgrund der Verwendung eines
Gattungsbegriffes keine Werbeaufwendungen mehr hätte und so zusätzlich
profitierte. Angesichts der unterschiedlichen Schreibweisen des Begriffes "Last
Minute" bedarf es gleichwohl eines gewissen Werbeaufwandes, um den Verkehr
direkt auf die eigene Domain zu lenken. Hierzu muß der Verbraucher wissen, ob
man die Worte durch einen Bindestrich trennt, Groß- und Kleinschreibung beachtet
und welche Top-Level-Domain zu verwenden ist. Gebräuchlich im deutschen
Internet-Verkehr sind die Top-Level Domains ".de" oder ".com".
Die Klägerin kann sich nicht
auf die Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 13. Juli 1999 (3 U 58/98
in CR 1999, 779 ff.) - "mitwohnzentrale.de") berufen.
Die dortige Klägerin ist ein Verein, in dem sich über 40 sog. Mitwohnzentralen
in verschiedenen Städten Deutschlands zusammengeschlossen haben. Die dortige
Beklagte zu 2) ist ein konkurrierender Verein, in dem sich über 25 andere
Mitwohnzentralen unter einer anderen Bezeichnung in Deutschland organisiert
hatte.
Der Fall "lastminute.com" ist anders gelagert und mit dem Fall "mitwohnzentrale.de"
nicht vergleichbar. Es wird gerade nicht der Eindruck erweckt, es handle sich um
ein Portal für eine originelle und recht neue Dienstleistung. Vielmehr geht es
um den Begriff für eine Leistung, von der die interessierten Kreise wissen, daß
es diese Leistung von zahlreichen Anbietern gibt. Sie werden deswegen nicht von
einem bestimmten Anbieter abgelenkt, sondern auf das Angebot eines bestimmten
Anbieters hingelenkt.
Das OLG Hamburg hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß Internet-Nutzer, die
über die Branchenbezeichnung auf die Homepage der Beklagten zu 2) gelangt sind,
ein umfangreiches Angebot an Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten
vorfinden, so daß der Interessent im Regelfall keine Veranlassung haben wird,
seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Genau darin sah das OLG
Hamburg einen unlauteren Wettbewerb in Form des Abfangens von Kunden. Das
Gericht hat nicht die Aussage getroffen, daß die Registrierung und Benutzung
jeder anderen Internet-Domain, die einen beschreibenden Begriff oder eine
Gattungsbezeichnung zum Gegenstand hat, per se zu einer unzulässigen
Absatzbehinderung führt.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.