
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 416 O 209/00
Entscheidung vom 13. Oktober 2000
In
der Sache (...)
erkennt das
Landgericht Hamburg, KfH 16, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht
(...) als Vorsitzende auf Grund der am 13. Oktober 2000 geschlossenen mündlichen
Verhandlung für Recht:
1. Die
Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.-,
ersatzweise festzusetzender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder primär
festzusetzender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu
vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, über ihren
Internetdienst www.(...).com Waren zunächst zu einem bestimmten Preis
anzubieten, den Endpreis pro Ware dann aber in vorgegebenen Stufen in
Abhängigkeit von der Anzahl der abgegebenen einzelnen Kaufangebote zu
reduzieren, wenn für eine Ware innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte, im
Vorfeld zahlenmäßig festgelegte Mengen von Kaufangeboten einzelner Käufer
(sog. CoShopper) abgegeben wurden.
2. Die
Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin von
DM 510.000.-.
Tatbestand:
Die Klägerin bietet Herstellern von
Produkten und Endabnehmern unter der Internetadresse www.(...) ein Handelsforum
an, das nach dem Prinzip einer Warenbörse funktioniert. Zu den von der Klägerin
vorgegebenen Produkten können sowohl Käufer als auch Verkäufer Angebote abgeben.
Der Kauf kommt zustande, wenn sich Hersteller und Abnehmer auf einen Preis
einigen. Die Klägerin erhält für die Vermittlung von Kaufverträgen Provisionen.
Am 15.5.2000 nahm
die Klägerin offiziell ihren Dienst in Betrieb. Ab 27. April 2000 betrieb die
Klägerin ihren Dienst als Testphase, in der jedermann über das Internet auf
ihren Dienst zugreifen konnte. Ziel dieser BetaPhase war es, unter praxisnahen
Bedingungen etwaige Fehler in der Dienstabwicklung zu erkennen und den Dienst
potentiellen Kapitalgebern präsentieren zu können.
Die Beklagte
bietet seit November 1999 bundesweit unter der Internetadresse www.(...).com der
Allgemeinheit Waren zum Kauf an. Die Beklagte verfolgt das Prinzip, durch die
Bündelung von Käuferwünschen gegenüber Herstellern besonders gute Preise
erzielen zu können, also eine Art "Gemeinschaftskauf" zu einem Minimaipreis zu
organisieren. Diese Form der Käuferbündelung nennt die Beklagte "CoShopping".
Alleiniger Vertragspartner der Kunden ist die Beklagte. Sie selbst erwirbt die
Produkte von den Herstellern und verkauft sie in eigenem Namen an ihre Kunden.
Die Ausgestaltung
des CoShopping geht dahin, für jedes Produkt mehrere Preise anzugeben. Zu
welcher Angabe der Preisskala das Produkt zu erwerben ist, richtet sich danach,
wie viele CoShopper sich bereits für das Produkt entschieden haben. Auf der
Skala ist ebenfalls erkennbar, wie viele CoShopper für die nächst niedrigere
Preisstufe oder den "Besten Preis" benötigt werden, und wie lange das Angebot
noch offen bleibt. Zur Ausgestaltung im einzelnen wird auf die Anlagen K 3-12
verwiesen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 29. Mai 2000 wegen ihres Modells ab.
Diese gab am 5. Juni 2000 eine Unterlassungserklärung bezüglich einzelner
Handlungen ab, nicht aber bezüglich des Spielsystems selbst. Die Klägerin
erwirkte die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2000,
mit der der Beklagte das Co-Shopping in der angebotenen Art verboten wurde.
Vor Zustellung
der einstweiligen Verfügung informierte die hiesige Klägerin und damalige
Antragstellerin die Beklagte über deren Erlaß. Zwischen den Parteien kam es zu
Gesprächen, in deren Verlauf über eine Investition der Beklagten bei der
Klägerin von 10 Mio gesprochen wurde. Inhalt des Gesprächs war auch ein Betrag
von 5 Mio als "Kompensation", wobei Einzelheiten zu Leistung und Gegenleistung
zwischen den Parteien streitig sind.
Die durch
landgerichtliches Urteil vom 14. Juli 2000 bestätigte einstweilige Verfügung
wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2000 - Az. 3 U 178/00
- aufgehoben, weil die Klägerin in unzulässiger Weise unter dem Druck des bevor
stehenden Börsengangs der Beklagten die Nichtzustellung der ergangenen
einstweiligen Verfügung von der Zahlung von DM 5 Mio abhängig gemacht habe.
Die Klägerin
verfolgt ihre Unterlassungsansprüche nunmehr im Wege der Hauptsacheklage. Sie
ist der Auffassung, das System der Beklagte beinhalte einen Verstoß gegen das
Rabattgesetz. Es gewähre einen nach den §§ 1, 7, 12 RabattG nicht erlaubten
Mengenrabatt. Bei dieser Gestaltung handele es sich nicht um eine wirtschaftlich
vernünftige Fortentwicklung. Welcher Preisnachlass gewährt werde, hänge nicht
vom eigenen Kaufverhalten der Kunden ab, sondern von dem Kaufverhalten der
anderen Kunden. Zumindest dann, wenn ein Kunde am Anfang der Angebotsfrist ein
Angebot abgebe, sei für ihn vollkommen ungewiß, welche Preisstufe am Ende
erreicht werde. Ein durchschnittlicher Kunde werde trotzdem aber nicht unbedingt
mit seiner Kaufentscheidung das Ende der Angebotsfrist abwarten, um Gewißheit
über den Kaufpreis zu erreichen. Durch ein derartiges Verhalten wäre er der
Gefahr ausgesetzt, daß bei günstigen "Schnäppchen" andere CoShopper schneller
seien und somit den angebotenen Vorrat aufkauften. Jede Kaufentscheidung werde
somit zur spontanen Risikoabwägung. Dadurch erhalte das Co-Shopping einen
aleatorische Charakter, der dem Leistungswettbewerb widerspreche (so auch Hans.
OLG Hamburg, E. v. 18.1 1.1999, Az.: 3 U 230/ 99, CR 2000, 182, 183 zum
vergleichbaren Powershopping).
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist
der Auffassung, ihr System verstoße weder gegen das Rabattgesetz, noch gegen die
Preisangabenverordnung oder das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Es sei in
ihrem System nicht möglich, daß Waren zu unterschiedlichen Preisen abgegeben
würden. Eine Preisspaltung liege deswegen nicht vor. Im übrigen sei die
betriebswirtschaftliche Kalkulation eine ausreichende Rechtfertigung für das
Verlangen unterschiedlicher Preise bei objektiv gleicher Leistung. Der Verkehr
werde das System auch nicht als die Ankündigung oder Gewährung von
Mengenrabatten verstehen. Sie informiere nur über die Vorteile des
Zusammenführens individueller Kunden zu dem Zweck, günstigere Preise zu
erlangen.
Ein Verbot ihres Systems tangiere Art. 49 EG-Vertrag. Zu Recht habe die
Europäische Kommission darauf hingewiesen, daß Zugabeverordnung und Rabattgesetz
den freien Warenverkehr behinderten. Die Beklagte beabsichtige, ein europaweit
einheitliches Verkaufskonzept zu etablieren und kollidiere dabei mit dem
Rabattgesetz.
Sie verstoße auch
nicht gegen die Preisangabeverordnung. Selbst wenn man einen Verstoß gegen den
Grundsatz der Preisklarheit und Wahrheit annähme, so sei eine strikte
Endpreisangabenpflicht unzumutbar und stelle die Beklagte vor unüberwindliche
Schwierigkeiten.
Auch ein Verstoß
gegen § 1 UWG liege nicht vor. Aleatorische Reize seien nicht per se
wettbewerbswidrig. Dies sei nur der Fall, wenn sie dazu führten, die freie
Entschließung der angesprochenen Verkehrs- kreise so nachhaltig zu beeinflussen,
daß der Kaufentschluß nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte, sondern
maßgeblich durch das Streben nach Gewinn bestimmt werde. Dies sei hier bei einem
Verbraucherleitbild in Richtung auf den aufgeklärten Verbraucher nicht zu
erkennen. Für den Parteivortrag im übrigen wird Bezug genommen auf die
wechselseitigen Schriftsätze und die eingereichten Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige
Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein
Unterlassungsanspruch nach den §§ 1 Abs.1, 12 RabattG, 1 UWG zu. Im einzelnen:
Dem Anspruch der
Klägerin steht nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen. Die Frage des
Rechtsmißbrauchs ist im vorliegenden Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen und
keineswegs durch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts im
Verfügungsverfahren auch für das Hauptsacheverfahren beantwortet. Ansatzpunkt
für die Bejahung des Rechtsmißbrauches Seitens der Klägerin war der Vorwurf, die
Klägerin habe für die Nichtzustellung der einstweiligen Verfügung ein Investment
der Beklagten in Höhe von 10 Mio DM oder eine Zahlung von DM 5 Mio als
Gegenleistung verlangt und damit die Rechtsverfolgung vorwiegend als
Erwerbsquelle einsetzt und in Schädigungsabsicht gehandelt.
Ein Versuch der
Klägerin, gerichtliche Entscheidungen zur Erpressung mit dem Ziel einer
Beteiligung der Beklagte an der Klägerin oder einer "Kompensation" zu benutzen,
wäre in der Tat rechtsmißbräuchlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt
sich ein Rechtsmißbrauch jedoch nicht ein für allemal feststellen - es ist
vielmehr für jedes Verfahren und jede Situation eine gesonderte Prüfung
vorzunehmen, ob rechtsmißbräuchliches Handeln vorliegt.
Die Besonderheit
des Verfügungsverfahrens lag darin, daß sich die noch nicht zugestellte
einstweilige Verfügung im Zeitpunkt des Börsengangs der Beklagten als ein
Druckmittel erwies. Hierbei spielen das Bekanntwerden des gerichtlichen Verbotes
und der Zeitdruck eine entscheidende Rolle. Diese beiden Komponenten führten zu
einer vom Gegner ausnutzbaren Zwangslage der Beklagten. In dieser Situation
kamen eine Zahlung von 5 Mio zur Verhinderung ins Gespräch. In dieser besonderen
Konstellation hat das Hanseatische Oberlandesgericht den Rechtsmißbrauch
gesehen.
Eine
vergleichbare Situation ist für das Hauptsacheverfahren nicht mehr gegeben.
Weder spielt das Zeitmoment des Börsenganges eine Rolle noch sprechen die
Parteien über Geldzahlungen. Auch wenn die Klägerin während des
Verfügungsverfahrens rechtsmißbräuchlich handelte, so verfolgt sie jetzt mit der
Klage neben ihren berechtigten Interessen als Wettbewerber ein allgemeines
Interesse am Verbot wettbewerbswidriger Praktiken, ohne daß rechtswidrige
Praktiken eine Rolle spielten.
Der Klägerin
steht der verfolgte Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte verstößt gegen die §§
1 Abs.1, 12 RabattG. Sie kündigt nach dem Verständnis der angesprochenen
Verkehrskreise nicht mehrere nebeneinander bestehende Normalpreise, sondern
einen höchsten Preis als Normalpreis und darauf berechnete Mengenrabette an.
Diese Mengenrabatte entsprechen nicht dem in § 7 RabattG geregelten Fall des
Mengenrabattes. Dieser setzt voraus, daß bei einer Veräußerung von Waren des
täglichen Gebrauchs an den letzten Verbraucher Waren in einer Lieferung
veräußert werden. Hieran fehlt es bei dem Angebot der Beklagte.
Es ist dadurch
gekennzeichnet, daß der "Mengenrabatt" nicht für die Veräußerung mehrerer Stücke
oder größerer Mengen von Waren gewährt wird, wie es dem gesetzlichen Leitbild
des § 7 RabattG entspräche, sondern auf die Bestellung einzelner Waren durch
mehrere einzelne Kunden abgestellt wird, die nicht die Kriterien der
Sammelbesteller erfüllen. Notwendig ist hierfür, daß die Lieferung auf Grund
eines einheitlichen Schuldgrundes, in der Regel eines Kaufvertrages, erfolgt.
Hieran fehlt es dann, wenn ein Bündel von Einzelbestellungen vorliegt, die
lediglich in einer Sammelliste zusammengetragen werden. Hierdurch wird eine
rechtliche Einheit noch nicht hergestellt, weil Schuldgrund für die einzelnen
Lieferungen erst die einzelnen Kaufverträge mit der Beklagten sind. Ihre
Abnehmer nehmen pro Kaufvertrag im Regelfall jeweils nur ein Exemplar der
angebotenen Ware ab. Der angekündigte Normalpreis ist dabei der jeweilige
Ausgangspreis der angebotenen Waren, auf den die Beklagte bei einer bestimmten
Gesamtabnahme mehrerer Kunden jeweils ihren kollektiven "Mengenrabatt" gewährt.
Hierfür gibt das RabattG keine rechtliche Grundlage.
Wie das
Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung "Powershopping" vom 18.
November 1999 - Az. 3 U 230/ 99 = LG Hamburg, Az. 315 0 670/ 99 - ausgeführt
hat, steht dem Eindruck einer Rabattgewährung nicht entgegen, daß der
Verbraucher sich bei seinem Angebot auf eine bestimmte Preisstufe festlegt.
Daraus folgt nicht die Annahme, die Beklagte kündige einen zweiten und dritten
Normalpreis an. Die Verknüpfung eines niedrigeren Preises mit einem höheren
Umsatz ist dem Verkehr allein als Mengenrabatt geläufig, bei dem es sich um
einen Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs.2 RabattG handelt. Diese Vorstellung
überträgt er zwangsläufig auf die hier vorliegende Ankündigung und Gewährung
eines umsatzbedingten Nachlasses.
Die
Preisdifferenzierung ist auch nicht deswegen berechtigt, weil die Beklagte für
verschiedene Leistungen verschiedene Preise verlangte. Ihre Leistung bleibt
gleich. Nur der Preis verändert sich in Abhängigkeit zum Umsatz. Preisvorteile
in Abhängigkeit zum Umsatz und ihre Weitergabe an Kunden sind typisch für
Mengenrabatte. Wann diese zulässig sind, regelt § 7 RabattG, dessen
Voraussetzungen wie dargelegt - nicht vorliegen.
Wenn Leible und
Sosnitza (ZIP 2000, 732, 734) hierzu kritisch aus führen, bekannte Kategorien
und Denkmuster dürften nicht ungeprüft auf diese neuartige Form der
Absatzwerbung übertragen werden, so ist ihnen zu entgegen, daß die Rechtsordnung
gut daran tut, bewährten Grundsätzen auch gegenüber neuen Medien und
Absatzformen Geltung zu verschaffen und vor ihnen nicht in Bewunderung über des
Kaisers neue Kleider zu verfallen.
Selbst wenn man
entgegen den obigen Ausführungen annähme, daß die Beklagte Waren in einer
Lieferung veräußerte, wäre ein Mengenrabatt nicht zulässig. Er ist nach Art und
Umfang nicht als handelsüblich anzusehen. Eine entsprechende Anwendung ist hier
schon deswegen nicht in Betracht zu ziehen, weil eine Fortentwicklung in die von
der Beklagten eingeschlagene Richtung nicht als eine vernünftige anzusehen wäre.
Grund hierfür ist
der aleatorische Charakter des System der Beklagten. Das Hanseatische
Oberlandesgericht (aa0) führt hierzu überzeugend aus, ob der Kunde, nachdem er
sich für eine bestimmte Preisstufe entschieden habe, in den Genuß eines
Mengenrabattes komme, hänge nicht von seinem eigenen Umsatzverhalten ab, sondern
von dem anderer. Dieses sei für ihn völlig ungewiß und hänge vom durch ihn nicht
beeinflußbaren Zufall ab. Kaufverträge über Waren des täglichen Gebrauchs haben
nach geltendem Recht nicht den Charakter von Spekulationsgeschäften. Es sind
keine Gründe er sichtlich, warum die Rechtsordnung eine Entwicklung in diese
Richtung als sinnvoll und wünschenswert erachten sollte.
Das System der
Beklagten verstößt gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des übertriebenen Anlockens,
der Störung des Leistungswettbewerbs durch aleatorische Reize und verbotenen
Laienwerbung. Das erkennende Gericht folgt darin ausdrücklich der Entscheidung
des LG Köln vom 25.11.1999 - Az. 31 0 990/ 99.
Die Beklagte
nutzt die Spielleidenschaft der angesprochenen Verkehrskreise aus und verkoppelt
sie mit ihrer Preisgestaltung so, daß es zu einer unsachlichen Beeinflussung der
Kaufentscheidung des Verbrauchers kommt. Wenn Leible und Sosnitza (ZIP 2000,
732, 736) zur Entscheidung des LG Köln schreiben, es sei absurd anzunehmen, es
bestünde die Gefahr, daß die Kunden zum unnötigen Bestellen mehrerer Artikel
verleitet würden, man könne dazu nur lakonisch anmerken: Ein Kunde, der so
verquer denke, habe selbst schuld, dem könne auch das Wettbewerbsrecht nicht
mehr helfen, zeigt dies nicht nur einen erschreckenden Zynismus, sondern einen
beträchtlichen Mangel an Lebenserfahrung und Grunderkenntnis über das Verhalten
von Verbrauchern. Selbstverständlich wird der Kunde zu unsinnigem Bestellen
verleitet. Hierin liegt kein verqueres Denken, sondern das Eingehen auf die
Seitens der Beklagte ausgesandten unlauteren Anreize. Und genau dies ist das
Ziel des Systems der Beklagte.
Dieses Ziel und
seine Verwirklichung sind wettbewerbswidrig. Zwar ist es nicht grundsätzlich
unzulässig, auch bestimmte Elemente der Spiellust zur Absatzförderung
aufzugreifen, unzulässig ist eine werbliche Ausgestaltung aber dann, wenn sie
nicht in erster Linie darauf abzielt, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf
das Warenangebot hinzulenken, sondern primär darauf gerichtet ist, die Spiellust
und das Streben des Verbrauchers nach Gewinn auszunutzen. Dann wird das Urteil
des Verbrauchers getrübt, die Ware in erster Linie wegen des unsachgemäßen
Anreizes gekauft und damit der Leistungswettbewerb gefährdet.
So liegt es hier.
Das Angebot der Beklagten in seiner Kopplung von Preisgestaltung, zeitlicher
Befristung und der Aktualität des Mediums Internet ist darauf gerichtet, den
Warenabsatz mit einer im Sinne des § 1 UWG sittenwidrigen Ausnutzung der
Spiellust zu beschleunigen. Das hierzu wichtige Element der Aktualität, das das
Internet zur Verfügung stellt, gewinnt sein Gewicht durch die aktuelle
Einblendung der jeweiligen Käuferzahl, die dem "Spielstand" entspricht und durch
die Höhe des Preisunterschieds in den einzelnen Stufen. Dies gibt dem "CoShopping"
der Beklagten einen Wettkampfcharakter, dessen Spannung Momente des
Leistungswettbewerbs und der tatsächlichen Preiswürdigkeit der Angebote in den
Hintergrund treten läßt.
Das Landgericht
Köln (aa0) führt zu Recht aus, daß diese Elemente zur verstärkten Laienwerbung
anreizen, d.h. ein Interessent wird sich, wenn nur noch wenige Mitspieler bis
zur nächsten Rabattstufe fehlen, entweder veranlaßt sehen, selbst übereilte
weitere Käufe zu tätigen oder eben im Freundes- und Familienkreis für
Beteiligungen zu werben. Er wird sich im anderen Fall durchaus animiert fühlen,
auf einer Rabattstufe, in der nur noch wenige Plätze sind, einzusteigen, weil er
sonst eventuell gar nicht mehr zum Zuge kommt.
Insgesamt
begründet das System der Beklagten auch die Gefahr, daß Preisvergleiche außer
Acht gelassen werden und Kaufentscheidungen nicht auf Grund sachlicher
Erwägungen, sondern allein oder überwiegend auf Grund der Anreize getroffen
werden, die dem Spielcharakter des CoShoppings innewohnen.
Art 49 EG-Vertrag
ist nicht tangiert. Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht nur auf das
möglicherweise angreifbare RabattG stützen, sondern vor allem auf den wegen der
Gesamtheit ihres Systems zu bejahenden Verstoß gegen § 1 UWG wie oben dargelegt.
Es handelt sich um eine Absatzmethode im Inland, die auf Grund wesentlicher
Verbraucherinteressen zu verbieten ist.
Die Beklagte hat
auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.