
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 312 0 328/00
Entscheidung vom 1. August 2000
Sachverhalt
Die Klägerin, das von dem
international renommierten Mode-Designer Wolfgang Joop gegründete Mode‑ und
Lifestyle-Unternehmen mit Sitz in Hamburg, verlangt von den Beklagten zu 1) bis
3) Unterlassung der Nutzung der Internet‑Domain „joop.de“. Dem liegt im
Einzelnen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Mode‑Designer Wolfgang Joop
ist seit Ende der sechziger Jahre als Modeschöpfer tätig und wurde erstmals 1970
durch Preisgewinne beim Modewettbewerb der seinerzeit sehr verbreiteten Frauen‑
und Modezeitschrift "Constanze" einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Wolfgang
Joop, der unter seinem bürgerlichen Namen auftrat, setzte in der Folgezeit seine
geschäftliche Tätigkeit in der Modewelt kontinuierlich fort und brachte 1988
seine damals schon vielfältigen Aktivitäten in die von ihm gegründete „Joop
Fashion GmbH“, die KIägerin, ein, wobei 1993 der Firmenname in die nunmehrige
„Joop! GmbH“ geändert wurde.
Die Klägerin ist Inhaberin der
für diverse Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marke 1 013 222 "IOOP!" mit
einer auf den 5.11.1980 zurückgehenden Priorität. Mit Priorität vom 24.8.1983
wurde ferner die Wortmarke 1055 197 „JOOP“ national für verschiedene Waren und
Dienstleistungen eingetragen. Die Bezeichnungen „JOOP!“ und „JOOP“ sind ferner
für eine Vielzahl von Produktklassen und ‑kategorien in etwa 150 Ländern
kennzeichenrechtlich geschützt. Auf Grundlage der persönlichen und
schöpferischen Leistungen ihres Gründers Wolfgang Joop entwickelte sich die
Klägerin zu einem national und international erfolgreichen Mode‑ und
Lifestyle‑Unternehmen. Die von der Klägerin selbst in Zusammenarbeit mit
zahlreichen Lizenznehmern angebotene Produktpalette umfasst Herren bzw.
Damenbekleidung, Schuhe, Lederwaren, Uhren, Brillen, Schmuck, sonstige modische
Accessoires sowie neuerdings auch Waren aus den Bereichen Home Decor und
Interior Design. Der Umsatz für das Jahr 1999 betrug 600 Millionen DM. Im
Internet ist die Klägerin unter der Adresse „www.joop.com“ präsent.
Die Klägerin behauptet eine
überragende Bekanntheit der Bezeichnung “Joop“ sowohl in Deutschland wie auch im
Ausland; der ganz überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise assoziiere
mit dem Begriff „Joop“ ausschließlich das Unternehmen der Klägerin und die von
diesem angebotenen Produkte. Nach einer 1998 durchgeführten
Markenbekanntheitsstudie aus dem Gruner + Jahr Verlag erzielen die Produkte der
Klägerin im Parfümbereich einen Bekanntheitsgrad von 68%, im
Herrenoberbekleidungsbereich liege der Bekanntheitsgrad bei 65%. Gerade bei den
eher jüngeren Internet‑Nutzern sei von einer ganz überragenden Bekanntheit der
Bezeichnung „JOOP!“ auszugehen.
Der Beklagte zu 1), der mit dem
Gründer der Klägerin verwandt ist, vertreibt seit Anfang der 70er Jahre unter
seinem bürgerlichen Namen Pianos, Flügel, Klaviere, elektronische Orgeln, Noten,
Tonträger u.Ä. ausgehend von zeitweise drei Einzelhandelsgeschäften in
Braunschweig und drei weiteren Filialen im norddeutschen Raum. Er ist seit 1999
formell bei der DENIC e.G. als Inhaber der Internet‑Domain „joop.de“
eingetragen.
Der Beklagten zu 2), ein
Stiefsohn des Beklagten zu 1), vertreibt seit 1984 EDV‑Dienstleistungen unter
seinem bürgerlichen Namen. 1990 verlagerte er seine Geschäftstätigkeit auf die
von ihm gegründete Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer er bis 1999 war. Schon
1990 wurde die Beklagte zu 3) bei der DENIC e.G. als Inhaberin der
Internet‑Domain „joop.de“ eingetragen. Bei der DENIC e.G. ist der
Beklagte zu 2) auch nach Übertragung der Domain auf den Beklagten zu 1) im Jahre
1999 als administrativer Kontakt für die Internet‑Domain „joop.de" eingetragen.
Die Beklagte zu 3) ist weiter unter der Internetadresse „www.joop.de“ präsent.
Auf ihrer Homepage bietet sie einen Überspielservice von Videokassetten und
anderen Datenträgern auf DVD an.
Aus den Gründen
Die zulässige Klage ist ganz
überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten den geltend
gemachten Anspruch auf Nutzungsunterlassung. Hingegen besteht kein Anspruch
gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Einwilligung in die Umschreibung der
Internet‑Domain „joop.de“. Insoweit greift aber der hilfsweise geltend gemachte
Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber der DENIC e.G.
I. Der Anspruch der Klägerin
gegen die Beklagten, es zu unterlassen, die Internet‑Domain „joop.de“ zu nutzen
oder nutzen zu lassen, insbesondere unter dieser Adresse Inhalte im Internet
anzubieten oder anbieten zu lassen, folgt aus § 12 BGB sowie aus § 15 Abs. 4
MarkenG.
1. Nach § 12 BGB kann der
Namensberechtigte von dem, der seine Interessen an der ungestörten Namensführung
durch unbefugte Nutzung des gleichen Namens verletzt, Beseitigung der
Beeinträchtigung und Unterlassung der Namensführung für die Zukunft verlangen.
Die Klägerin kann für sich den Namensschutz des § 12 BGB beanspruchen. Durch §
12 BGB wird nicht nur der bürgerliche Name geschützt, sondern alle
Kennzeichnungen, auch Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte
(Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, Rdnr. 10 zu § 12), demnach auch die
Bezeichnung „joop“ als schlagwortartiges Zeichen für das Unternehmen der
Klägerin mit dem vollständigen Namen „JOOP! GmbH“.
2. Der Klägerin steht darüber
hinaus ein Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG zu. Die Klägerin kann sich in Bezug
auf das Unternehmenskennzeichen “JOOP“ auf die durch die Aufnahme der
Geschäftstätigkeit ihres Gründers unter dem Namen Joop Ende der sechziger Jahre
begründete Priorität (§ 5 Abs. 2 MarkenG) berufen, die somit Vorrang vor allen
drei Beklagten hat.
Bei dieser geschäftlichen
Bezeichnung handelt es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche
Bezeichnung, so dass der Klägerin der besondere Schutz des § 15 Abs. 3 MarkenG
zusteht. Die Beklagten haben zwar „rein vorsorglich“ eine Bekanntheit oder gar
Berühmtheit der klägerischen Marken und wohl auch der Unternehmenskennzeichnung
bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch unsubstantiiert. Die Kammer war auf
Grund der vorgelegten Unterlagen im Stande, auf Grund eigener Sachkunde
festzustellen, dass jedenfalls eine solche Verkehrsgeltung der Bezeichnung
„Joop“ zu bejahen ist, wie sie für den besonderen Schutz des § 15 Abs. 3 MarkenG
erforderlich ist. Die in der bisherigen Rspr. für den Schutz berühmter
Kennzeichen für erforderlich gehaltenen Bekanntheitsgrade von 80 % in der
Gesamtbevölkerung (BGHZ 114, 111 ‑ Avon) sind nicht mehr maßgebend. Angesichts
der mittlerweile durch den Gesetzgeber vorgenommenen Verankerung des
Bekanntheitsschutzes in den §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG und der damit
verbundenen Beseitigung dessen Ausnahmecharakters kann an solchen starren, hohen
Grenzwerten nicht mehr festgehalten werden. Die Kammer kann ohne weiteres
feststellen, dass ein zu fordernder Bekanntheitsgrad von ca. 30 - 40% in der
Gesamtbevölkerung in jedem Fall erreicht wird. Angesichts der im Laufe der Jahre
von der Klägerin vorgenommenen Produkterweiterung kann nicht davon gesprochen
werden, die Bezeichnung „JOOP“ genieße einen Bekanntheitsgrad nur in bestimmten
Bevölkerungskreisen.
4. Die Nutzung der
Internet‑Domain „joop.de“ durch die Beklagten stellt eine namensrechtlich
relevante Benutzungshandlung und zugleich eine gern. § 15 Abs. 3 MarkenG
unzulässige Nutzung des geschützten Unternehmenskennzeichens dar, es liegt keine
gem. § 23 MarkenG erlaubte Nutzung vor. Internet‑Domains haben neben ihrer
Primärfunktion, über die Eingabe in das Adressfeld eine bestimmte Website
aufrufen zu können, eine Sekundärfunktion. Diese besteht darin, dass der Verkehr
über die Eingabe der Domain zugleich eine Zuordnung des hinter der Website
stehenden Anbieters vornehmen kann. Über die Internet‑Domain kann demnach das
betreffende Unternehmen von anderen Unternehmen unterschieden und damit
namensmäßig gekennzeichnet werden.
5. Mit der Nutzung der
Internet‑Domain „joop.de“ verletzen die Beklagten das Interesse der Klägerin an
der ungestörten Führung ihrer durch § 12 BGB geschützten Bezeichnung „Joop“ als
Bestandteil ihres Unternehmensnamens „JOOP! GmbH“. Sie handeln folglich
„unbefugt“. Die Nutzung ist auch i.S.v. § 15 Abs. 3 MarkenG geeignet, die
Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung in unlauterer Weise zu
beeinträchtigen. Mit dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch will die
Klägerin den Beklagten nicht untersagen, den Namen „JOOP“ schlechthin im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen, was gem. § 23 Nr. 1 MarkenG nicht berechtigt
wäre.
6. Demgemäss können weder aus
den eigenen Namensrechten der Beklagten an der Bezeichnung „JOOP“ noch gem. § 23
MarkenG zu Gunsten der Beklagten Einwendungen gegen den hier geltend gemachten
Unterlassungsanspruch durchgreifen.
Die Lösung des Konflikts ist
über das Recht der Gleichnamigen zu finden. [...] Die Grundregel des Rechts der
Gleichnamigen besagt, dass der jüngere Namensträger, der im Prinzip ein
berechtigtes Interesse an der Verwendung seines Namens vorweisen kann, alles ihm
Zumutbare tun muss, um Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschließen (vgl.
lngerl/Rohnke, MarkenG 1998, Rdnr. 16 zu § 23). Auf den vorliegenden Fall
bezogen bedeutet das, dass die Beklagten nicht berechtigt waren, die
unzweifelhaft auf die Klägerin hinweisende Internet‑Domain „joop". de“ für sich
eintragen zu lassen und zu nutzen. Sie haben damit gerade nichts getan und in
keiner Weise dafür Sorge getragen, dass Verwechslungen mit der Klägerin
vermieden werden, sondern eher im Gegenteil es auf eine Verwechslung mit dem
Unternehmen der Klägerin angelegt. Dazu waren sie keinesfalls berechtigt. Damit
wird nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten zur Verwendung des Namens „JOOP“
in anderer Weise im geschäftlichen Verkehr durchaus berechtigt sein mögen. Der
Einwand der Beklagten, mit der Klage werde ihre geschäftliche Tätigkeit
nachhaltig behindert, geht fehl.
Bei der in derartigen
Konfliktfällen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung (siehe dazu
Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 23) ergibt sich ohne weiteres, dass
die Beklagten die streitgegenständliche Domain aufgeben müssen. Ihnen ist
zuzumuten, sich von der Klägerin bei einem etwaigen Internetauftritt durch das
Hinzufügen von unterscheidungskräftigen Zusätzen abzugrenzen. Für den Beklagten
zu 1) ist ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der hier
streitgegenständlichen, von ihm bisher noch zu keinem Zeitpunkt mit aktiven
Inhalten unterlegten Internet-Domain von vornherein nicht erkennbar. [...] Die
[...] Pläne für einen Internetauftritt des Beklagten zu 1) vermögen keinesfalls
zu belegen, dass der Beklagten zu 1) auf eine Beibehaltung der Domain angewiesen
wäre, weil sich diese Pläne ohne weiteres auch mit einer Domain „pianohauseberhard-joop.de“
oder „jooppianohaus.de“ verwirklichen ließen. Ebenso wenig besteht für den
Beklagten zu 2) ein nachvollziehbares besonderes Interesse an einem
Internetauftritt unter genau der Domain „joop.de“ ohne unterscheidungskräftige
Zusätze. Auch für die Beklagten zu 3), die als einzige unter der Domain im
Internet präsent ist, erscheint es ohne weiteres zumutbar, diese Domain
aufzugeben und ihre Aktivitäten unter einer anders lautenden Domain
fortzusetzen, die durchaus auch den Namensbestandteil „Joop“ enthalten mag.
[...] Als einziger bei der Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten
anzuführender Umstand ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 3) immerhin
über mehrere Jahre die Domain genutzt hat, ohne dass es zunächst zu
Beanstandungen durch die Klägerin gekommen ist.
Demgegenüber liegt es auf der
Hand, dass das Unternehmen der Klägerin auf Grund der Inhaberschaft an dem
bekannten Unternehmenskennzeichen ein besonderes Interesse an der Domain „joop.de"
ohne Zusätze haben muss, schon um einer Verwässerungsgefahr gegen jede
Beeinträchtigung der Werbekraft des Kennzeichens vorzubeugen (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, Rdnr. 31 zu § 12; lngerl/Rohnke, a.a.O.,
Rdnr. 509 ff. zu § 14). Auf Grund der Verkehrsgeltung der Klägerin erwartet der
Internetnutzer, bei Eingabe der Adresse „www.joop.de“ die Homepage der Klägerin
vorzufinden. Diese Erwartung wird enttäuscht, sobald die Homepage der Beklagten
zu 3) auf dem Bildschirm erscheint. Hingegen dürfte nach Auffassung der Kammer
der Anteil derjenigen Internetnutzer, die bei Eingabe dieser Adresse tatsächlich
die Beklagten zu 3) auffinden wollen ‑ bundesweit gesehen ‑ verschwindend gering
sein. Der Großteil der Internetnutzer wird nach dem derzeitigen Zustand deswegen
gezwungen, sich ungewollt die Homepage der Beklagten zu 3) anzusehen. Es liegt
darüber hinaus auf der Hand, dass im Zuge der sich sprunghaft vergrößernden
Verbreitung der Internetnutzung in den letzten Jahren das o.g. besondere
Interesse der Klägerin erheblich an Gewicht gewonnen hat. [...]
Die Klägerin hat daher an dem
geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein deutlich überwiegendes
schutzwürdiges Interesse. Die Benutzung der Internet‑Domain durch die Beklagten,
insb. der unter der Adresse „www.joop.de“ vorzufindende Auftritt der Beklagten
zu 3), beeinträchtigt die Exklusivität des Unternehmensschlagworts der Klägerin.
Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung gerade für Produkte,
die mit dem Angebot der Klägerin wenig zu tun haben, verblasst deren
Alleinstellung in der Vorstellung des Publikums. [...]
II. Die Klägerin kann von den
Beklagten zu 1) und 2) nicht verlangen, gegenüber der DENIC e.G. jeweils
in die Umschreibung der Internet‑Domain „joop.de“ auf die Klägerin
einzuwilligen.
1. Ein Anspruch auf
Einwilligung in die Umschreibung der Internet‑Domain auf die Klägerin ist vom
Beseitigungsanspruch des § 12 BGB nichtgedeckt. Inhalt dieses Anspruchs ist die
Beseitigung eines als Folge einer Verletzungshandlung fortwirkenden Zustands
(Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 55 ff. Vor §§ 14‑19; Hoffmann, Anm. zum U. des OLG
München v. 12.8.1999 ‑ 6 U 4484/98 ‑ rolls-royce.de, MMR 2000,105,106).
Die Einwilligung in die Umschreibung würde aber nicht nur den Störungszustand
beseitigen, sondern auch die Rechtsposition der Klägerin verbessern. Dazu ist
der Störer des namensrechtlichen Beseitigungsanspruchs aber nicht verpflichtet.
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Umschreibungsanspruch
auch nicht aus § 894 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 PatG zu, wie von der
Rspr. in parallel gelagerten Fällen teilweise angenommen wird (OLG München CR
1999, 382, 383 [= MMR 1999, 427 m. Anm.
Ernst, MMR 1999, 487] ‑ shell.de). Eine derartige Analogie ist jedoch abzulehnen. Der
Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB ist Ausprägung des in § 892
BGB verankerten öffentlichen Glaubens des Grundbuchs. Die Registrierung einer
Internet‑Domain kann diese Funktion jedoch gerade nicht beanspruchen. Es besteht
auch keine Vergleichbarkeit mit dem öffentlichen Glauben. Vielmehr weist die
DENIC e.G. in ihren Vergaberichtlinien ausdrücklich darauf hin, dass der
Anmelder vor der Registrierung fremde Rechte selbst zu überprüfen hat. Soweit
dies nicht erfolgt ist oder eine Rechtsverletzung noch nicht erkennbar war,
übernimmt die DENIC e.G. auch keine irgendwie geartete Garantie für die
Rechtskonformität der Registrierung. Auch eine Analogie zu § 8 Abs. 1 Satz 2 PatG ist nicht möglich. Diese Vorschrift betrifft die Patentvindikation und
gibt dem an dem Patent materiell Berechtigten gegenüber dem Nichtberechtigten
einen Anspruch auf Patentübertragung. Es handelt sich um einen Anspruch
dinglicher Natur, der dem Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer
gem. § 985 BGB rechtsähnlich ist. Die Berechtigung dieses Anspruchs ergibt sich
aus dem erfinderrechtlichen Charakter des Patents. Dieser Charakter ist bei
Namens‑ und Kennzeichenrechten gerade nicht vorhanden. Dies zeigt sich nicht
zuletzt daran, dass dem Namens‑ und Kennzeichenrechtein Übertragungsanspruch ‑
mit Ausnahme der Sonderkonstellation des § 17 MarkenG ‑ gänzlich fremd ist.
3. Ein Anspruch auf
Umschreibung der Internet‑Domain steht der Klägerin auch nicht aus § 687 Abs.
2 BGB i.V.m. §§ 681, 667 BGB zu. Ungeachtet der Frage, ob die
Registrierung einer Internet‑Domain, die einem anderen zusteht, die Führung
eines objektiv fremden Geschäfts darstellt, kann die Übertragung nicht als
Herausgabe des durch die unberechtigte Geschäftsführung Erlangten i.S.v. § 667 BGB aufgefasst werden. Erlangt hat die Beklagten zu 3) die eigene
Inhaberschaft an der Domain, deren Herausgabe nicht automatisch zu einer
Inhaberschaft der Klägerin führen würde, zumal für die Übertragung die
Mitwirkung der DENIC erforderlich wäre.
4. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar kommt es bei der Eingriffskondiktion auf
vorsätzliches oder schuldhaftes Handeln nicht an. Zudem dürfte die Registrierung
einer Internet Domain, an der ein anderer ein besseres Namens‑ oder Markenrecht,
also immerhin ein absolutes Recht, inne hat, einen Eingriff in den
Zuweisungsgehalt dieser Rechtsposition zu Lasten des Inhabers darstellen. Die
Rechtsfolgen der Eingriffskondiktion stimmen aber nicht mit dem Verlangen der
Klägerin überein. Durch die Domain‑Registrierung „erlangt“ i.S.d.
Bereicherungsrechts ist die Nutzung der verletzten Rechtsposition. Die
Domain‑Registrierung selbst kann als Eingriff in diese Rechtsposition aber nicht
Herausgabegegenstand sein. Inwieweit angesichts der Tatsache, dass die erlangte
Nutzung als solche nicht herausgegeben werden kann, grundsätzlich
Wertersatzansprüche zu Gunsten des Rechtsinhabers gegeben sein können, braucht
hier nicht entschieden zu werden.
III. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der
Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2), gegenüber der DENIC e.G. eine Erklärung abzugeben, wonach auf die Domain „joop.de“ verzichtet wird,
ergibt sich aus § 12 BGB sowie auch aus § 15 MarkenG. Er ist von dem namens‑ und
kennzeichenrechtlichen Beseitigungsanspruch mit umfasst (siehe Ingerl/Rohnke,
a.a.O., Rdnr. 57 Vor §§ 14 ‑ 19).