
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 308 O 205/00
Entscheidung vom 12. Juli 2000
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (...)
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer
8, durch (...), aufgrund der am 12. Juli 2000 geschlossenen mündlichen
Verhandlung
für R e c h t:
I. Die einstweilige Verfügung
der Kammer vom 18. Mai 2000 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat die
weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt von der
Antragsgegnerin, es zu unterlassen, auf ihrer Website unter der Internet-Domain
www.medizin-forum.de einen Link zu der von der Antragstellerin unter der
Internet-Domain www.roche-lexikon.de betriebenen Website zu setzen, wenn nach
Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in
einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint.
Die Antragstellerin verlegt medizinische
Publikationen. Sie betreibt unter der Internet Domain www.roche-lexikon.de eine
Website im Internet. Diese beinhaltet als Online-Datenbank das in ihrem Verlag
auch in Buchform und auf CD-ROM erschienene Werk mit dem Titel „Roche Lexikon
Medizin“. Dieses Lexikon erscheint in Buchform bereits seit 1984 und wurde
bislang in einer Gesamtauflage von über 500.000 Exemplaren vertrieben. Es ist
eines der umsatzstärksten Produkte der Antragstellerin mit einem Umsatzanteil
von 4 %.
Die Erstellung der dem „Roche Lexikon Medizin“
zugrunde liegenden Online-Datenbank hat bei der Antragstellerin erhebliche
Investitionen erfordert. Mit der Programmierung wurde ein externer Programmierer
beauftragt, der dafür rund 400 Stunden benötigte und bezahlt erhielt.
Verlagsintern sind rund weitere 100 Stunden im Zusammenhang mit der Erstellung
der Online-Datenbank aufgewendet worden. Die Antragstellerin hat für den Betrieb
der Datenbank zum Preis von rund DM 25.000,00 einen eigenen Server angeschafft.
Bei ihr fallen zudem monatliche Kosten für die Standleitung sowie die Wartung
der Datenbank in Höhe von etwa DM 3.000,00 an. Der Nutzer kann auf über 60.000
Stichwörter und über 40.000 englische Übersetzungen zugreifen. Als besondere
Merkmale weist die Datenbank unter anderem eine fehlertolerante Stichwortsuche,
eine automatische Englisch-Deutsch-Übersetzung und eine automatische
Weiterleitung bei Verweisstichworten auf. Im Internet wird das „Roche Lexikon
Medizin“ von der Antragstellerin kostenlos für jedermann zum Abruf angeboten.
Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt
medizinische Online-Projekte und verwaltet medizinische Datenbanken. Sie
betreibt unter der Internet-Domain www.medizin-forum.de eine Website, welche
eine Plattform für medizinische Informationen und Nachrichten umfasst. Neben
eigenen Informationsangeboten kann der Anwender von hier aus per Link auch
Publikationen aufrufen, die Dritte im Internet veröffentlichen.
Das von der Antragstellerin ins Internet
gestellte „Roche Lexikon Medizin“ ist von der Website der Antragsgegnerin aus
per Link abrufbar. Unter der Oberschrift „Aktuell“ findet sich als Link der
Begriff „Roche Lexikon Medizin“. Bewegt man den Cursor auf den Titel „Roche
Lexikon Medizin“, wandelt sich der üblicherweise pfeilförmige Cursor in eine
Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger um. In der Statuszeile ist „Java-Script:fl
('http://194.221.209.14'):“ zu lesen. Aktiviert man den Link durch Drücken der
linken Maustaste, erscheint auf der Homepage der Antragsgegnerin ein Fenster, in
welchem der Inhalt der unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de
aufrufbaren Website der Antragstellerin wiedergegeben wird, und zwar in
vollständiger und unveränderter Form, allerdings ohne Menü-, Adress- und
Symbolleiste. Der Anwender kann im Umfeld der Website der Antragsgegnerin
innerhalb des Fensters sämtliche Funktionen bedienen, die in der Website der
Antragstellerin vorgesehen sind, insbesondere Suchstichworte eingeben und sich
anzeigen lassen. Mangels Menü- und Symbolleiste nicht genutzt werden können die
in dieser Leiste an sich vorgesehenen Funktionen. Auf der eingeblendeten Website
der Antragstellerin kann daher zum Beispiel kein Lesezeichen (Bookmark) gesetzt
werden, mit welchem dem Anwender ein direkter Zugriff auf die Website der
Antragstellerin ermöglicht wird. Der Anwender kann innerhalb des Fensters auch
nicht von einer aufgerufenen Seite zur anderen blättern. Der Anwender sieht auf
seinem Bildschirm mit dem Fenster im vorformatierten Rahmen zwei verschiedene
Websites zweier verschiedener Betreiber, die auf unterschiedlichen Rechnern zum
Abruf bereitgehalten werden. Im Adressfeld der Navigationsleiste des von der
Antragsgegnerin verwendeten Browsers erscheint weiterhin die Internet-Domain der
Antragsgegnerin. Werden andere Links auf der Website der Antragsgegnerin
aktiviert, so gelangt der Nutzer direkt auf die angewählte Website. Diese
erscheint in vollem Umfang unter Angabe der neuen Internet-Domain einschließlich
vollständiger Navigationsleiste auf dem Bildschirm.
Andere Website-Betreiber als die
Antragsgegnerin haben sich von der Antragstellerin eine Lizenz zur Nutzung der
Datenbank erteilen lassen, bevor sie auf ihren Websites einen Link gesetzt
haben. Die Antragsgegnerin fühlt sich hierzu nicht verpflichtet.
Die Antragstellerin hat am 15.02.2000 Kenntnis
vom Inhalt der Website der Antragsgegnerin erlangt. Eine Abmahnung mit Schreiben
vom 09.03.2000 blieb erfolglos.
Unter Glaubhaftmachung ihres tatsächlichen
Vortrags erwirkte die Antragstellerin am 18.05.2000 eine einstweilige Verfügung
gegen die Antragsgegnerin, mit der dieser zur Vermeidung der Ordnungsmittel des
§ 890 ZPO verboten wurde, auf ihrer Website unter der Internet-Domain
www.medizin-forum.de einen Link zu der von der Antragstellerin unter der
Internet-Domain www.roche-lexikon.de betriebenen Website zu setzen, wenn nach
Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in
einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint. Hiergegen wendet
sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 29.06.2000.
Die Antragstellerin trägt vor, der Anwender
könne nicht erkennen, dass er eine fremde Website aufruft. Er nehme den per Link
aufgerufenen und im Fenster wiedergegebenen Inhalt als Teil des Inhalts der
Website der Antragsgegnerin wahr. Ein besonderer Hinweis darauf, dass eine
fremde Website aufgerufen wird, erfolge nicht.
Die Antragstellerin stützt den
Unterlassungsanspruch auf Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Sie beruft sich auf
einen Schutz als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG, auf einen Datenbankschutz
nach §§ 87a ff. UrhG und auf allgemeinen Werkschutz gemäß § 2 UrhG. Daneben
nimmt die Antragstellerin ergänzend wettbewerbs-rechtlichen Leistungsschutz
gemäß § 1 UWG in Anspruch und beruft sich auf den Gesichtspunkt irreführender
Werbung gemäß § 3 UWG. Hierzu macht sie jeweils weitere Ausführungen. Sie ist
der Ansicht, dass sich die Antragsgegnerin durch den angebotenen Link an der
rechtswidrigen Vervielfältigung der Online-Datenbank beteilige und die Verwender
über die Herkunft des Fensterinhalts täusche. Sie, die Antragstellerin, habe zu
dem Vorgehen der Antragsgegnerin keine Zustimmung erteilt.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom
18. Mai 2000 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom
18. Mai 2000 aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die
Vervielfältigung der Inhalte der Antragstellerin in zulässiger Weise nur beim
Nutzer erfolge. Stelle jemand eine Website ins Internet, so müsse er mit
Verweisen rechnen. Die Antragstellerin habe dementsprechend dem Link auch in
dieser Form konkludent zugestimmt. Die „fehlende“ Arbeitsleiste im Browser des
Nutzers habe auf die Bewertung der urheberrechtlichen Lage keinerlei Einfluss.
Die Leiste sei Teil der Programmoberfläche des Nutzers, nicht etwa der
Antragstellerin. Deren Angebot beschränke sich auf die Anzeige innerhalb der
Vorgaben des Browsers. Es liege keine „Übernahme“ fremder Leistungen vor. Auch
würden die Nutzer nicht über die fremde Urheberschaft getäuscht. Ergänzend nimmt
die Antragsgegnerin auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (CR 2000, 184 ff.) Bezug.
Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass die
Antragstellerin bereits 1996 selbst eine Kooperation angeregt und um die
Aufnahme eines Hinweises auf das „Roche Lexikon der Medizin“ in ihren, der
Antragsgegnerin, Internet-Dienst gebeten habe. Hierzu macht sie weitere
Ausführungen. Im übrigen hält die Antragsgegnerin den Tenor des Beschlusses für
unklar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung
erweist sich auch nach Durchführung des Widerspruchverfahrens als zulässig und
begründet.
I.
Die Antragstellerin hat
einen aus §§ 97 Abs.1, 4 Abs.1 u. 2, 15 Abs. 1, 16 UrhG folgenden
Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Denn das „Roche Lexikon
Medizin" ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, und zwar in Printform als
Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG und hinsichtlich der ins Internet
eingestellten Version als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG, die
Antragstellerin hat - unstreitig - die ausschließlichen Nutzungsrechte an beiden
Werken, und die Antragsgegnerin verletzt das darin enthaltene
Vervielfältigungsrecht widerrechtlich durch das Setzen des Links „Roche Lexikon
Medizin“ auf ihrer Website, da durch die Aktivierung des Verweises auf der
Website der Antragsgegnerin ein den Bildschirm teilweise abdeckendes Fenster
geöffnet wird, welches die Website der Antragstellerin ohne deren Zustimmung
identisch zum Inhalt hat und technisch im Arbeitsspeicher des von einem Dritten
genutzten Rechners abgespeichert wird.
1. Die von der
Antragstellerin unter der Überschrift „Roche Lexikon Medizin“ betriebene
Zusammenstellung von Stichwörtern und Zeichnungen genießt den Schutz als
Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG und die in das Internet eingestellte
Version den als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG. Das Printwerk
beinhaltet umfangreiche medizinische Information in Form von Erklärungen,
Zeichnungen, Fotos und weiteren Hinweisen, die nach der Art der Auswahl,
Darstellung und methodischen Anordnung fraglos ein Sammelwerk im Sinne des § 4
Abs. 1 UrhG ist. Ebenso fraglos ist die darauf aufbauende in das Internet
eingestellte Version ein Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG. Sie ist im
Sinne einer Datenbank als Sammelwerk systematisch und methodisch angeordnet und
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich. Der Nutzer kann den von ihm
gesuchten Themenbereich durch Auswahl eines von über 60.000 Stichwörtern und von
über 40.000 englischen Übersetzungen finden. Durch das der Suchfunktion des
Lexikons immanente Abfragesystem sind die einzelnen medizinischen Daten
systematisch und methodisch geordnet und unter Nutzung von Rechner sowie Modem
oder anderen Kommunikationsmitteln als Online-Datenbank auch einzeln zugänglich.
Aufgrund der besonderen und eigenen Struktur erreicht die Datenbank der
Antragstellerin urheberrechtlichen Schutz. Gerade in dieser Struktur liegt die
persönliche geistige Schöpfung des Datenbankwerkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.
Hierbei ist die individuelle schöpferische Leistung in der unstreitigen
Leichtigkeit und Benutzerfreundlichkeit des Abfragesystems begründet. Das
Online-Lexikon der Antragstellerin ermöglicht die Suche nach den gewünschten
Daten, auch wenn der Suchbegriff fehlerhaft eingegeben wurde. Die Suchfunktion
korrigiert bis zu einem bestimmten Grad selbständig das eingegebene Wort. Zudem
wird nach erfolgreicher Suche die erste Datei ohne weitere Eingaben des Nutzers
geöffnet. Das Lexikon ermöglicht die automatische Weiterleitung bei
Verweisstichworten. Der Verwender erhält hierdurch ohne eigene Eingaben
umfassende Informationen und Erklärungen zu dem von ihm gewünschten
Themenbereich.
2. Die Darstellung der
Website der Antragstellerin im Rahmen eines Fensters, welches durch Aktivierung
des sich auf der Website der Antragsgegnerin eingestellten Links „Roche Lexikon
Medizin“ in den Arbeitsspeicher des Verwenders gelangt, verletzt widerrechtlich
die Nutzungsrechte der Antragstellerin. Nach §§ 15 Abs. 1, 16 UrhG hat der
Urheber das hier auf die Antragstellerin übertragene ausschließliche Recht, sein
Werk in körperlicher Form zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, und
damit auch das Recht, über die Vervielfältigung seines Werkes zu entscheiden.
Gegen dieses Recht verstößt die Antragsgegnerin.
a) Durch die Aktivierung des
Links wird die entsprechende Website in den Arbeitsspeicher des Rechners des
Nutzers geladen. Dieses temporäre Ablegen einer Website im Arbeitsspeicher
stellt nach h.M., der die Kammer folgt, eine Vervielfältigung dar (vgl.
Schricker/Loewenheim Urheberrecht, 2. Auflage, § 69 c, Rdnr. 9 m.w.N.).
b) Im vorliegenden Fall
bedarf die konkrete Art der Vervielfältigung die Zustimmung der Antragstellerin.
Da diese fehlt, ist die Vervielfältigung widerrechtlich. Zwar erscheint es
zutreffend, dass derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen
rechnen muss und hiermit grundsätzlich einverstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf CR
2000, 184, 186). Keine uneingeschränkte Geltung kann dieser Grundsatz aber
jedenfalls dann beanspruchen, wenn, wie hier, durch die Aktivierung des Links
kein vollständiger Wechsel zu der fremden Website erfolgt und dadurch der
Internet-Auftritt mit der Darstellung einer urheberrechtlich geschützten
Leistung in einem anderen Umfeld stattfindet. Für die Bejahung einer
stillschweigenden Zustimmung kommt es dann auf die Gesamtumstände des
Einzelfalles an. Danach ist hier eine Zustimmung der Antragstellerin nicht
anzunehmen. Vielmehr bestehen bei objektiver Betrachtung erkennbare berechtigte
Interessen der Antragstellerin, die gegen die Annahme einer stillschweigenden
Zustimmung sprechen. Denn ihr geschütztes Werk erscheint ohne Offenlegung ihrer
Internet-Domain nur seiten- bzw. stichwortweise in Form eines Fensters innerhalb
einer fremden Website mit eingeschränkten Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten
auf dem Bildschirm. Dadurch besteht nicht nur angesichts des Umstands, dass die
Webseiten beider Prozessparteien Informationen über medizinische Bereiche und
Fragestellungen geben, die Gefahr, dass der Nutzer das Lexikon für einen Service
der Antragsgegnerin und nicht der Antragstellerin halten könnte, mag auch eine
echte Herkunftsverwechselung oder -täuschung im wettbewerbsrechtlichen Sinn zu
verneinen sein. Es ist ersichtlich nicht im Interesse der Antragstellerin, dass
die Antragsgegnerin, die auch im medizinischen Bereich Informationen anbietet,
die eigene Website mit Leistungen der Antragstellerin ohne Offenlegung von deren
Internet-Domain interessanter macht, ohne sich hierfür eine Nutzungslizenz
erteilen zu lassen, wie es andere Website-Betreiber unstreitig gemacht haben.
Vor allem auch muss es die
Antragstellerin nicht hinnehmen, wenn ihr geschütztes Werk mit eingeschränkten
Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten präsentiert wird. Denn aktiviert man den
Link durch Drücken der linken Maustaste, erscheint auf der Homepage der
Antragsgegnerin ein Fenster, in welchem der Inhalt der unter der Internet-Domain
www.roche-lexikon.de aufrufbaren Website der Antragstellerin wiedergegeben wird,
und zwar in vollständiger und unveränderter Form, allerdings ohne Menü-, Adress-
und Symbolleiste. Der Anwender kann im Umfeld der Website der Antragsgegnerin
innerhalb des Fensters sämtliche Funktionen bedienen, die in der Website der
Antragstellerin vorgesehen sind, insbesondere Suchstichworte eingeben und sich
anzeigen lassen. Mangels Menü- und Symbolleiste nicht genutzt werden können aber
die in dieser Leiste an sich vorgesehenen Funktionen. Auf der eingeblendeten
Website der Antragstellerin kann daher zum Beispiel kein Lesezeichen (Bookmark)
gesetzt werden, mit welchem dem Anwender ein direkter Zugriff auf die Website
der Antragstellerin ermöglicht wird. Der Anwender kann innerhalb des Fensters
auch nicht von einer aufgerufenen Seite zur anderen blättern. Damit erscheint
das Online-„Roche Lexikon Medizin“ unattraktiver, als es konzipiert ist. Dabei
geht es nicht darum, ob etwa die Programmoberfläche urheberrechtlich geschützt
ist, sondern um die nach den Gesamtumständen anzunehmende Zustimmung der
Antragstellerin.
Zusammengefasst spricht hier
alles gegen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung der Antragstellerin.
Einen konkreten Wunsch der Antragstellerin, in der gegebenen Weise auf der
Website der Antragsgegnerin Berücksichtigung zu finden, trägt auch die
Antragsgegnerin nicht vor. Urheberrechtliche Schrankenbestimmungen gemäß §§ 45
ff. UrhG greifen hier von vornherein nicht.
c) Im vorliegenden Fall bieten auch die Ausführungen des OLG
Düsseldorf (CR 2000, 184 ff.), auf die sich die Antragsgegnerin ausdrücklich
bezogen hat, keine andere Bewertung. Die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte
sind nicht vergleichbar. Anders als in der dortigen Entscheidung geht es im
vorliegenden Fall nicht um allein zu Werbezwecken gestaltete und auf eine rasche
und wirksame Verbreitung angelegte Websites, die keinen Sonderrechtsschutz
genießen, sondern um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Antragstellerin
hat hier nicht nur, wie ausgeführt, die Möglichkeit, durch Lizenzvergaben
Kapital aus ihrer schöpferischen Leistung zu ziehen, ihr Interesse geht auch
weiter dahin, dass ihre Leistung vollen Umfangs gewürdigt wird und nicht als
Beiwerk einer fremden Website Unbeteiligten kostenlos zugute kommt.
Ebenso wenig ist die
vorliegende Situation mit der Tätigkeit einer herkömmlichen sog. Suchmaschine
vergleichbar. Für die Betreiber von Suchmaschinen spielt der Inhalt der
gefundenen Website keine Rolle. Darüber hinaus geht nicht nur der Nutzer einer
solchen herkömmlichen sog. Suchmaschine von vornherein davon aus, dass er
Verweise auf eine fremde Seite erhält, wie die von der Antragsgegnerin zur Akte
gereichten Anlagen AG 3 und 4 zeigen, wird nach erfolgreicher Suche auch die
korrekte Adresse des gesuchten Objekts angezeigt.
3. Die Antragsgegnerin ist
hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auch
passivlegitimiert, da sie die Verletzungshandlung kausal herbeiführt. In
Anspruch zu nehmen ist jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran
teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGHZ 42, 118, 124). Hier wäre ohne die
Antragsgegnerin die konkrete Verletzungshandlung gar nicht möglich. Die
Antragsgegnerin könnte sie jederzeit verhindern, indem sie die Programmierung
des Fensters unterlässt oder rückgängig macht. Durch die Einrichtung des Links
und des Fensters unter Beschränkung der Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten
wirkt sie an der Verletzungshandlung mit, wenn sie diese nicht sogar gerade
steuernd beherrscht, da der Nutzer sich des Verstoßes im Zweifel selbst gar
nicht bewusst ist. Die Antragsgegnerin zielt gerade auf die unzulässige
Vervielfältigung beim Nutzer ab.
4. Ob daneben noch Ansprüche
unter anderen urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen,
kann dahinstehen.
II.
Es liegt auch ein
Verfügungsgrund vor. Aufgrund der fortlaufenden Verletzung der Rechte der
Antragstellerin ist die Dringlichkeit einer Untersagung im Wege der
einstweiligen Verfügung begründet. Dem steht auch das Verhalten der
Antragstellerin nicht entgegen. Sie hat die Angelegenheit bis zur Einreichung
des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 18.05.2000 unter
Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen neuartigen und komplexen
Sachverhalt handelt, dessen Ermittlung und Darstellung einer gründlichen
Aufarbeitung bedurfte, selbst als durchaus dringlich behandelt. Unbestritten hat
die Antragstellerin am 15.02.2000 Kenntnis vom Inhalt der Website der
Antragsgegnerin erlangt. Eine Abmahnung mit Schreiben vom 09.03.2000 blieb
sodann erfolglos.
(...)
Anmerkung:
Der Tenor der
Verfügung vom 18. Mai 2000 lautete:
"Im Wege der
einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin [...] verboten:
auf Ihrer
Website unter der Internet-Domain www.medizin-forum.de einen Link zu der von der
Antragstellerin unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de betriebenen
Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der
Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin
erscheint."