
LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 315 O 219/99
Entscheidung vom 1. März 2000
In der Sache
(...)
beschließt das Landgericht Hamburg, (...)
Die Kosten des Verfahrens hat der
Antragsgegner zu tragen.
Aus den Gründen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick
auf das in der Hauptsache zum Az.: 315 O 679/99 abgegebene Anerkenntnis
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Kammer gemäß § 91 a ZPO nur
noch über die entstandenen Kosten zu entscheiden.
Nach dem bisherigen Vorbereitungsstand der Akte
entspricht es nach Sach- und Rechtslage billigem Ermessen, dem Antragsgegner die
Kosten aufzuerlegen. Bei weiterer streitiger Durchführung des Verfahrens wäre er
nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen.
Der vorliegende Streitfall ist dadurch
gekennzeichnet, dass die Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag eine
Unterlassung der Benutzung der Internet-Domain "luckystrike.de" durch den
Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr verlangt hat. Der Antragsgegner hat
demgegenüber geltend gemacht, dass er die Domain nicht im geschäftlichen
Verkehr, sondern lediglich "privat" benutzt habe. Dazu hat er in seinen
vorprozessualen und prozessualen Eingaben vorgetragen, dass die
streitgegenständliche Domain zunächst durch Setzung eines Links auf eine
Gewinnspielsammlung (www.gewinner.net) geführt habe und nach Aufgabe dieser
Domain infolge eines Verschuldens seines "Ex-Partners" eine Weiterleitung auf
die Kinoseite "kinokiller.de" erfolgt sei. Dies sei ebenfalls eine rein privat
genutzte Internet-Domain, auf der Kinokritiken veröffentlicht würden. Wenn auf
dieser Seite Werbebanner des Internet-Providers liefen, ändere dieses an der
privaten Nutzung nichts. Entsprechend dem Angebot des Providers könne man
nämlich bei Schaltung von Werbebannern des Webhosters auf seiner Seite kostenlos
eine sog. Webspace erhalten.
Nach Auffassung der Kammer liegen damit die
Voraussetzungen des Tatbestands eines Handelns im geschäftlichen Verkehr nach §
14 Abs. 2 MarkenG vor. Jemand, der eine private Website unterhält und aus
Kostengründen über diese Website Werbung eines anderen schaltet, handelt nicht
mehr nur zu privaten Zwecken, sondern betätigt sich gleichsam als Werbeträger im
geschäftlichen Verkehr. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Tatbestand von
§ 14 Abs. 2 MarkenG ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht voraussetzt,
sondern es für die Benutzung einer Marke nur auf ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr ankommt.
Jemand, der auf irgendwelchen Dingen seines
privaten Eigentums, sei es auf seinem Auto, seiner Gartenmauer oder seiner
Hauswand Werbebotschaften eines Unternehmers anbringt, der sich im
geschäftlichen Verkehr betätigt, handelt als Beteiligter an solchen
Werbemaßnahmen stets selbst im geschäftlichen Verkehr.
So ist es auch auf einer privaten
Internet-Website. Der Antragsgegner hat nach seinem eigenen Vorbringen gewusst,
dass der Betreiber der Website "kino-killer.de" Werbebanner seines Webhosters
geschaltet hat, so dass ihm dessen Tätigwerden als Werbetreibender jedenfalls
dann zuzurechnen ist, wenn - wie hier - Besucher der Website "luckystrike.de"
auf die Website "kinokiller.de" umgeleitet werden. Damit liegen die
Tatbestandsvoraussetzungen eines Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG vor. Der Antragsgegner hat nämlich ein mit der Marke ("LUCKY STRIKE")
identisches Zeichen ("luckystrike.de") für Waren bzw. Dienstleistungen benutzt,
die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt (Zigaretten
einerseits und Waren bzw. Dienstleistungen jedweder Art andererseits). Bei der
Marke "LUCKY STRIKE" handelt es sich um eine im Inland bekannte Marke und die
Benutzung des Kollisionszeichens ("luckystrike.de") ist auch geeignet, die
Unterscheidungskraft - die Klagmarke ist nach Vorbringen der Parteien und nach
Kenntnis der Kammer bisher allein von der Antragstellerin benutzt - oder die
Wertschätzung der bekannten Marke zu beeinträchtigen.
Ein rechtfertigender Grund ausgerechnet für die
Benutzung der Marke "LUCKY STRIKE" ist nicht ersichtlich und vom Antragsgegner
auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke der Antragstellerin
geschieht auch in unlauterer Weise, wozu vorliegend der Hinweis ausreichend ist,
dass bei identischer Verwendung des bekannten Zeichens die Unlauterkeit in der
Regel zu vermuten ist (siehe dazu: Ingerl-Rohnke, Markengesetz, 1998, Rz. 496 zu
§ 14 MarkenG). Die Feststellung der Ausnutzung und/oder Beeinträchtigung eines
fremden Zeichens als unlauter bedarf einer auf den konkreten Einzelfall
bezogenen Abwägungen aller Umstände der im Einzelfall kollidierenden Interessen,
wozu der Antragsgegner vorliegend nichts Handfestes dafür hat vortragen können,
warum es für die Unterstützung seiner privaten Interessen notwendig sein soll,
ein bekanntes Zeichen aus dem Gebiet des Vertriebs von Zigaretten zu benutzen,
um damit Zugriffe auf die Website "kinokiller.de" zu unterstützen, womit
zugleich die dort stattfindende Werbetätigkeit für beliebige Dritte, die auf
dieser Website Werbebanner schalten, gefördert wird.
(...)