
LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 315 O 258/99
Entscheidung vom 13. September 1999
In der Sache
(...)
beschließt das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 15:
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte
zu tragen.
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im
Hinblick auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren zum AZ. 315 0 113/99
abgegebene Abschlußerklärung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens gem. § 91a ZPO nach billigem
Ermessen zu entscheiden. Dies führte zu der austenorierten Kostenentscheidung,
da der Beklagte bei weiter streitigem Fortgang den Rechtsstreit aller
Voraussicht nach verloren hätte.
I.
Die Klägerin ist ein Einzelhandelsunternehmen, das unter der Firma "Galerie
D'Histoire (...)" firmiert. Sie vertreibt Antiquitäten und Kunstgegenstände und
stellt sie aus. Im Internet ist sie nicht mit einer eigenen Homepage vertreten.
Der Beklagte hat ein Fachgeschäft für Orden und militärische Antiquitäten. Auf
seiner unter dem Namen (...) angemeldeten Domain nahm der Beklagte sog.
Meta-Tags auf, die Firmenbestandteile der Klägerin enthielten, etwa "Galerie", "d'Historie"
und "(...)". Die Meta-Tags sind inzwischen gelöscht. Auf Abmahnung vom 23.
Februar 1999 bot der Beklagte eine allerdings nicht strafbewehrte
Unterlassungserklärung an, die die Klägerin nicht annahm.
Der Klägerin hat vorgetragen, sie habe
Unterlassungsansprüche wegen Verletzung ihrer Firmenrechte und aus § 1 und § 3
UWG. Denn der Hinweis auf sie, die Klägerin, sei irreführend, da er mit dem
Beklagten nichts zu tun habe. Jener nutze im übrigen ihren, der Klägerin, guten
Ruf aus.
Der Beklagte hat vorgetragen,
Unterlassungsansprüche beständen nicht. Zum einen habe er nicht den
vollständigen Firmennamen benutzt, zum anderen sei er zu der Benutzung
berechtigt, da er unter den Suchworten Waren anbiete, die mit den eingegebenen
Begriffen gekennzeichnet seien. Dementsprechend sei die Verwendung der
Suchwörter auch nicht irreführend. Jeder, der unter dem angegebenen Suchwort
nachforsche und bei dem Beklagten lande, merke sofort, daß es sich nicht um eine
Website der Klägerin handele. Ferner sei er zur Benutzung des Namens (...) auch
deshalb berechtigt, weil er Artikel der Klägerin, nämlich Kataloge, anbiete.
Schließlich seien die Parteien auch keine Wettbewerber, weil die Klägerin nur
ihren Fachhandel betreibe, während er, der Beklagte, seine Produkte auch über
das Internet vertreibe.
II.
Dem Beklagten waren die Kosten aufzuerlegen, da die Klage bei weiter streitigem
Fortgang des Verfahrens aus §§ 5 Abs.2, 15 Abs.3 MarkenG begründet gewesen wäre.
Bei der Bezeichnung der Klägerin als "Galerie d'Histoire (...)" handelt es sich
um eine Unternehmenskennzeichnung. Diese hat der Beklagte verletzt, indem er die
sog. Meta-Tags auf seiner Website gesetzt hat. Die Bezeichnung der Klägerin ist
hinreichend kennzeichnungskräftig, zumal bei der in § 5 MarkenG geschützten
geschäftlichen Bezeichnung eher geringere Anforderungen zu stellen sind, als bei
§ 14 MarkenG. Zwar ist angesichts der Branche, in der die Klägerin tätig wird,
die Bezeichnung als "Galerie d'Histoire" auch beschreibend, aber noch
hinreichend originell. Der Beklagte benutzt dabei jeweils Teile der geschützten
Unternehmensbezeichnung für seine Meta-Tags, was zu Verwechslungen führen kann,
da sich die User auf einer Website der Klägerin wähnen. Dies gilt um so mehr,
als zwischen den Parteien praktisch Branchenidentität besteht. Jedenfalls ist
eine mittelbare Verwechslungsgefahr naheliegend, da für den Internet-Benutzer
die Annahme, zwischen beiden Geschäften bestehe eine Verbindung und/oder
Kooperation, naheliegend erscheint.
Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst im
Internet nicht vertreten ist. Letzteres führt im übrigen nicht dazu, daß die
Parteien auf verschiedenen Märkten tätig sind, denn die angesprochenen
Verkehrskreise, nämlich die Interessenten antiker Militaria, sind identisch. Die
Möglichkeit, Informationen über den Beklagten durch seine Internetdomain zu
erhalten oder dort Bestellungen aufzugeben, stellt sich lediglich als weitere
Absatzstätte dar, führt aber nicht zu unterschiedlichen Absatzmärkten. Im
übrigen gingen die Anträge der Klägerin auch nicht zu weit, denn wie aus dem
Antrag der Klageschrift deutlich wird, geht es ihr nur um das Verbot von
Begriffen und Begriffskombinationen, die jeweils rechtlichen Schutz genießen und
in ihrer Kombination nicht als rein beschreibender Gebrauch anzusehen sind. So
hat die Klägerin nicht etwa Unterlassung etwa der Benutzung des Begriffes
"Galerie" in Alleinstellung verlangt.
Der Beklagte ist auch nicht aus § 23 Ziff.2
MarkenG berechtigt, die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin, ganz oder
teilweise, zu benutzen. Selbst wenn er (auch) Kataloge der Klägerin verkaufen
sollte, berechtigt ihn das nicht, entsprechende Meta-Tags zu setzen, durch die
bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es würde sich
insgesamt um die Unternehmung der Klägerin handeln. Wenn es ihm nur darum geht,
auf die Möglichkeit des Verkaufs von "(...) Katalogen" hinzuweisen, kann er dies
auch dezenter, nämlich unter direktem Hinweis auf die Kataloge, tun.
Im übrigen wäre selbst bei Ablehnung
markenrechtlicher Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr der
Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG begründet gewesen. Der Sache nach handelt es
sich um ein Umleiten der Kunden zum Beklagten. Denn derjenige, der das Suchwort
"(...)" eingibt, landet auf der Homepage des Beklagten. Es fehlt, wie schon oben
ausgeführt, auch nicht an einem Wettbewerbsverhältnis. Die angesprochenen
Verkehrskreise sind identisch, nämlich Interessenten von Militaria und dgl., die
teils über einen Internet-Zugang verfügen und teilweise eben nicht. Die Produkte
werden, auch beim Beklagten über ein reales Ladengeschäft verkauft, zusätzliche
Informationen und womöglich weitere Bestellmöglichkeiten gibt es über das
Internet. Dazu wird aber das Angebot im Internet nicht zu einem eigenen
"virtuellen Markt".
Unerheblich ist schließlich, daß die Meta-Tags
zunächst nicht sichtbar sind. Entscheidend ist vielmehr, daß durch die Eingabe
der Suchworte i.V. mit den gesetzten Meta-Tags die Website des Beklagten
erreicht wird und damit ersichtlich der Rechner des jeweiligen Benutzers die
Meta-Tags lesen kann.
Danach waren die Kosten dem Beklagten
aufzuerlegen.
(...)