
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 315 O 144/99
Entscheidung vom 14. April 1999
In der Sache
(...)
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer
15 auf die mündliche Verhandlung vom 7.4.99 für Recht:
I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 4.000,-- abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein Fachverband zur
Förderung gewerblicher Interessen. Die Antragsgegnerin betreibt über das
Internet den Handel mit ungebrauchter Handelsware. Sie führt im Internet seit
etwa Mitte 1998 Auktionen mit ungebrauchter Handelsware durch.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die
Auktionen der Antragsgegnerin gegen § 34 b Abs. 5 Nr. 5 b der GewO verstoßen.
Danach ist es Versteigerern verboten, "Sachen zu versteigern, (..) die (..)
ungebraucht sind (..)". Der Antragsteller sieht darin einen Verstoß gegen § 1
UWG und verlangt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der von ihr
durchgeführten Auktionen. Die Antragsgegnerin bietet im Internet eine Vielzahl
von ungebrauchten Waren wie Fernseher, Kraftfahrzeuge und Textilien im Wege
sogenannter Online-Auktionen an. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Antragsgegnerin Stand Januar 1999 (Anlage Ast. 4) heißt es unter anderem:
"1. Gegenstand:
Die ricardo.de GmbH stellt Gegenstände via Internet vor, für deren Erwerb die
Teilnehmer zu den bei den Gegenständen ausgeschriebenen Konditionen, die keine
Zusicherungen von Eigenschaften sind, Gebote innerhalb des von ricardo.de zu
bestimmenden Zeitraums nach Maßgabe dieser Bedingungen und nach
bundesdeutschem Recht abgeben können.
(...)
3. Gebote
Gebote des Teilnehmers sind ausschließlich unter Verwendung von Benutzernamen
und Paßwort durch Anklicken des dafür vorgesehenen Feldes innerhalb des
Bietungszeitraumes abzugeben. Damit unterbreitet der Teilnehmer ricardo.de
unwiderruflich ein Angebot zum Vertragsabschluß. über den/die nach Wahl von
ricardo.de in Gesamtmengen bzw. in Teilmengen zum Gebot stehende/stehenden
Gegenstand/Gegenstände zu dem gebotenen Preis und zu den genannten
Konditionen. Der Teilnehmer ist an sein Angebot gebunden und befugt, dieses
Gebot innerhalb des Bietungszeitraumes jederzeit wie vor zu erhöhen. Eine
Verminderung und/oder Rücknahme des Gebotes nach Zugang bei ricardo.de ist
ausgeschlossen.
4. Gebotsannahme. Abnahme
ricardo.de kann die wirksamen, höchsten Gebote bzgl. der Gesamtmenge des/der
Gegenstandes/Gegenstände bzw. bzgl. der nach Wahl vom Teilnehmer erfolgten
Akzeptierung von Teilmengen mittels elektronischer Nachricht gegenüber dem
Teilnehmer annehmen. Durch die Annahme von ricardo.de kommt der Vertrag über
den betreffenden Gegenstand zu dem vom Teilnehmer gebotenen Preis zustande»
Die übrigen Gebote werden hierdurch bzw. spätestens mit der Beendigung der
jeweiligen Online-Auktion durch ricardo.de gegenstandslos.
Der Erwerber hat die Pflicht, den Gegenstand unverzüglich zu bezahlen und von
ricardo.de abzunehmen.
7. Gewährleistung
Der Gegenstand wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung an den Erwerber
veräußert. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt Anspruch auf
Schadensersatz bestehen.
(...)"
Die Wirtschaftsbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg erteilte der Antragsgegnerin mit Datum vom 12. März 1999 die
Auskunft, daß die Verkaufstätigkeit im Internet keine erlaubnispflichtige
Versteigerung nach § 34 b GewO sei (Anlage Ast. 8). Sie verweist insoweit auf
einen Beschluß des Bund/Länderausschusses "Gewerberecht", der ebenfalls diese
Auffassung teilt (Anlage Ast. 7). Der Bund/Länderausschuß begründete seine
Auffassung damit, daß es sich bei Versteigerungen im Internet nicht um zeitlich
und örtlich begrenzte Veranstaltungen handele.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die
Tätigkeit der Antragsgegnerin als ein Versteigern im Sinne der Gewerbeordnung
anzusehen sei. Auktionen zeichneten sich dadurch aus, daß der Auktionator einen
bestimmten Gegenstand anbiete und hierzu ein Mindestgebot mitteile. Alsdann habe
der Teilnehmer an der Auktion die Möglichkeit, Gebote zu machen. Körperlich
anwesend müsse man dazu auch bei einer herkömmlichen Versteigerung nicht sein.
Es sei aus der Praxis bekannt, daß viele Auktionshäuser zu bestimmten
Versteigerungen Kataloge herausgäben, in denen das Mindestgebot mitgeteilt
werde, wer an der Versteigerung teilnehmen wolle, ohne persönlich auf der
Veranstaltung anwesend zu sein, beteilige sich mit seinem Gebot per Brief,
Telefax oder Telefon.
Ein weiteres Moment spreche hier für diesen
Befund. Nach der PreisangabenVO seien dem Letztverbraucher für die Ware, die man
anbiete, Endpreise zu nennen. Das mache die Antragsgegnerin ersichtlich nicht,
da sie lediglich einen Mindestpreis nenne. Die PreisangabenVO gelte aber ganz
allgemein für den Einzelhandel mit dem Letztverbraucher. Die Ausnahmen von
diesem Grundsatz seien in § 7 PreisangabenVO geregelt. Es seien danach keine
Endpreise anzugeben "auf Warenangebote bei Versteigerungen". Wenn aber die
maßgeblichen Vorschriften über Versteigerungen die Verkaufsveranstaltungen der
Antragsgegnerin nicht erfaßten, dann unterfielen diese der PreisangabenVO. Dann
seien weiterhin die Regelungen der EU-Richtlinie für den Fernabsatz sowie die
Gewährleistungsregelungen maßgeblich.
Der Antragsteller hatte zunächst neben ihrem
Hauptantrag als Hilfsantrag zu Ziffer 3. beantragt, der Beklagten bei Meidung
der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten,
via Internet privaten Endverbrauchern
ungebrauchte Handelsware zum Erwerb anzubieten und dabei allgemeine
Geschäftsbedingungen zu verwenden mit folgendem Inhalt: "Der Gegenstand wird
unter Ausschluß jeder Gewährleistung an den Erwerber veräußert."
Die Antragsgegnerin hat sich daraufhin in der
mündlichen Verhandlung vom 7. April 1999 mit Wirkung vom 15. April 1999
gegenüber dem Antragsteller strafbewehrt verpflichtet, Allgemeine
Geschäftsbedingungen mit derartigem Inhalt nicht mehr zu verwenden.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
es der Antragsgegnerin, bei Androhung der
üblichen Ordnungsmittel zu verbieten, via Internet an private Endverbraucher
ungebrauchte Handelsware dergestalt zu veräußern, daß ein Mindestgebot
festgelegt und Zuschlag demjenigen erteilt wird, der während der Bietungsdauer
das höchste Gebot macht, es sei denn, es liegt einer der in § 12
Versteigerungsverordnung geregelten Ausnahmetatbestände vor.
Hilfsweise beantragt der Antragsteller,
es der Antragsgegnerin bei Androhung der
üblichen Ordnungsmittel zu verbieten,
1. via Internet an private Endverbraucher
ungebrauchte Handelsware zum Erwerb anzubieten, ohne daß dem Erwerber ein
Widerrufsrecht mit einer Mindestdauer von sieben Tagen ab Eintreffen der
Ware eingeräumt wird
und/oder
2. via Internet an private Endverbraucher
ungebrauchte Handelsware zum Erwerb anzubieten, ohne zugleich den
Verbraucher über das bestehende Widerrufsrecht zu belehren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die
von ihr durchgeführten Verkaufsveranstaltungen seien keine "Versteigerungen" im
Sinne der Gewerbeordnung. Sie fielen dementsprechend unter die generelle
Gewerbefreiheit des Art. 12 GG und des Art. l GewO, ohne daß für sie eine
Genehmigung erforderlich wäre. Ausgehend von der Definition des Begriffs
"Versteigerung" in Ziffer 1.5 des Musterentwurfs für allgemeine
Verwaltungsvorschriften zu § 34 b GewO sowie in den maßgeblichen Kommentaren sei
die Tätigkeit der Antragsgegnerin nicht unter den Begriff der Versteigerung zu
subsumieren, da es an einer "örtlichen" Begrenzung der Verkaufsveranstaltung
fehle. Es verstehe sich von selbst, daß eine im Internet angebotene
Verkaufsveranstaltung, an der man weltweit teilnehmen könne, keinerlei örtliche
Begrenzung aufweise. Auch sei der zeitliche Bezug bei Verkaufsveranstaltungen im
Internet anders als bei "Versteigerungen" . Bei gängigen Versteigerungen nach
der Gewerbeordnung erhalte derjenige den Zuschlag, der letztendlich das höchste
Angebot in unmittelbarer Konfrontation mit seinen Mitbietern abgebe. Bei den
Verkaufsveranstaltungen der Antragsgegnerin sei die Situation aber völlig
anders. Hier erhalte derjenige die Kaufsache, der zu einem vorher genau
festgelegten Zeitpunkt das - im Vergleich zu anderen Kaufinteressenten - höchste
Angebot abgegeben habe. Ob ein anderer Mitinteressent nach Ablauf des
festgelegten Zeitpunktes eventuell ein höheres Angebot abgeben würde, sei
unerheblich.
Die Antragsgegnerin könne sich zudem auf ein
Negativtestat der Wirtschaftsbehörde der Hansestadt Hamburg berufen. Mit diesem
Negativtestat stelle die zuständige Behörde rechtsverbindlich fest, daß die
Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin keiner Genehmigung bedürfe und
dementsprechend auch ohne Genehmigung rechtmäßig sei. Durch die Erteilung eines
derartigen Negativtestats werde die Frage der Rechtmäßigkeit von der zuständigen
Behörde abschließend festgelegt. Das führe dazu, daß das Verhalten der
Antragsgegnerin jedenfalls nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße.
Bei § 34 b GewO handele es sich um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, deren
Verletzung nur dann als sittenwidriges Verhalten im Wettbewerb einzustufen sei,
wenn die Vorschrift planmäßig in der Absicht verletzt werde, sich einen
Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Die Antragsgegnerin bestreitet weiterhin die
Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Hinsichtlich der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung ist unbegründet. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
ist hier allerdings die für den Antragsteller streitende Dringlichkeitsvermutung
des § 25 UWG nicht widerlegt. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist. daß
der Antragsteller wegen der vielen Presseberichte über ihre Verkaufsaktivitäten
im Internet, die schon seit August 1998 erschienen sind, über ihre Tätigkeit
informiert gewesen sein muß, kann dies die Dringlichkeitsvermutung nicht
erschüttern. Denn den Antragsteller trifft, worauf er zu Recht verweist, keine
Marktbeobachtungspflicht. Der Antragsteller hat durch die eidesstattliche
Versicherung seines Vorsitzenden Michael Meyer vom 1. April 1999 zudem
hinreichend glaubhaft gemacht, daß dieser erst durch einen Artikel im "Hamburger
Abendblatt" vom 17. Februar 1999 von dem Umstand erfahren hat, daß die
Antragsgegnerin Verkaufsaktivitäten im Internet entfaltet. Da der Antragsteller
den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung am 19. März 1999 bei Gericht
eingereicht hat, ist nach den Grundsätzen der Kammer nicht ersichtlich, daß er
die Sache verzögerlich behandelt hat.
2. a.) Entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin sind die Verkaufsaktivitäten der Antragsgegnerin auch als
Versteigerungen im Sinne der Vorschrift des § 34 b GewO und der VersteigerungsVO
einzustufen. Der Begriff der Versteigerung ist gesetzlich weder in § 34 b GewO
noch in der VersteigerungsVO definiert. In der Literatur wird der Begriff wie
folgt bestimmt: "Versteigern heißt, innerhalb einer zeitlich und örtlich
begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen auffordern, eine Sache oder
ein Recht in der Weise zu erwerben, daß diese Personen im gegenseitigen
Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote)
in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der das höchste
Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt".
Es handelt sich beim Versteigern also um eine
Tätigkeit, die sich auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses richtet, die
jedoch im Unterschied zu einem "normalen" Vertragsschluß das Vorhandensein einer
Mehrheit von Personen erfordert, die im gegenseitigen und durch- gegenseitiges
Überbieten einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht erwerben wollen
(Bleatge in Landmann/Rohmer, Kommentar zur GewO, August 1996, § 34 b, Rdnr. 6 a;
Günther. Das Gesetz über das Versteigerungsgewerbe, 1935, Nachdruck 1955, S. 46;
Fackler/Konermann, Praxis des Versteigerungsrechts, 1991, S. 10; Schalhom, DB
72, 2453; Marx/Arens, Der Auktionator, 1992, § 34 b, Rdnr. 12; ebenso OLG
Oldenburg, GewArch 90, 171).
Nach Auffassung der Kammer sind die
Aktivitäten der Antragsgegnerin bei Zugrundelegung dieser Definition als
"Versteigerungen" einzuordnen. Denn das Merkmal der zeitlichen und örtlichen
Begrenztheit, das nach Auffassung der Antragsgegnerin hier nicht erfüllt sein
soll, hat letztlich nur eine funktionale Bedeutung für den praktischen Ablauf
einer Versteigerung. Essentiell für Versteigerungen ist es lediglich, daß es
sich dabei um Verfahren zur Erzielung eines Höchstpreises für Gegenstände
(Sachen und Rechte) handelt, wobei die Erwerbs Interessenten (Bieter) in der
Regel durch Abgabe von jeweils höheren Geboten zur Erlangung des Zuschlags in
Konkurrenz treten (Schalhorn, DB 1972, 2453). Der Bundesgerichtshof hat dazu
ausgeführt, daß der praktische Ablauf einer Versteigerung gekennzeichnet ist
durch augenblicks- und situationsbedingte Entschlüsse der Bieter und die sich
nach und nach in Stufen steigernden Gebote (BGH NJW 1983, 1186). Schriftliche
Gebote, wie sie charakteristisch für Fernauktionen sind (Schalhorn, DB 1972,
2453), können an einem solchen Verfahren nicht teilnehmen, da sie in der Regel
Gebote auf einen Höchstbetrag sind. Sie würden bei einer Versteigerung die
Wirksamkeit und das Erlöschen der spontanen Gebote in Frage stellen, wie es §
156 Satz 2 BGB verlangt (BGH NJW 1983, 1186, 1187). Schalhorn (a.a.O., 2454)
sieht als wesentliches Kriterium der Versteigerung deshalb die Öffentlichkeit
des Verfahrens, da nur so jeder erschienene Bieter die Höhe des jeweils
entscheidenden Gebotes anderer Bieter für die angebotene Ware übersehen könne
und danach seine Entschließungen treffe. Bei Fernauktionen, die eben nicht
örtlich begrenzt sind, seien dem einzelnen Bieter die konkurrierenden Gebote
anderer Bieter nicht bekannt.
Berücksichtigt man diese funktionale Bedeutung
des Kriteriums der zeitlichen und örtlichen Begrenztheit der Versteigerung, so
folgt daraus, daß es den teilnehmenden Bietern bei einer Versteigerung möglich
sein muß, zu erkennen, wann die Veranstaltung endet und welche konkurrierenden
Gebote abgegeben werden, und zwar deshalb, um zu erkennen, ob das eigene Gebot
erloschen ist oder ob das eigene Gebot den Zuschlag erhalten hat. Diese
Voraussetzungen sind bei den Veranstaltungen der Antragsgegnerin erfüllt. Denn
zum einen gibt es für die Veranstaltungen der Antragsgegnerin im Internet einen
festen zeitlichen Rahmen, da für jeden Bieter von vornherein feststeht, wann die
Veranstaltung endet, selbst wenn diese über mehrere Tage läuft. Zum anderen kann
jeder Bieter jederzeit durch einen Blick auf die Website der Antragsgegnerin den
aktuellen Stand der Gebote erkennen und entscheiden, ob er sein Gebot erhöhen
will. Eine Versteigerung über das Medium Internet findet somit in einem
virtuellen Raum statt, in dem sich jeder befindet, der sich über einen
Internetanschluß in die Versteigerung einwählt. Die Situation ist einer
Versteigerung vergleichbar, in der der Veranstaltungsraum für die Zahl der
Interessenten zu klein ist und eine Leinwand in einem Nebenraum es ermöglicht,
die Abgabe der Gebote im Versteigerungssaal zu verfolgen und bei der die
Teilnehmer mittels eines Signalgebers in der Lage sind, eigene Gebote abzugeben.
Nach seiner funktionalen Bedeutung ist das Kriterium der örtlichen Begrenztheit
damit erfüllt.
b.) Dementsprechend verstößt die
Antragsgegnerin durch ihre Aktivitäten im Internet auch gegen § 34 b Abs. 6 Hr.
5 b GewO. Es handelt sich bei den Waren der Antragsgegnerin um Produkte, die
üblicherweise in offenen Verkaufsstellen angeboten werden. Es geht nach dem Sinn
und Zweck dieser Regelung nicht darum, ob die Antragsgegnerin selbst eine
"offene Verkaufsstelle" - wie es in antiquierten Sprachstil der:
VersteigerungsVO heißt - betreibt, sondern ob derartige Produkte üblicherweise
in offenen Verkaufsstellen veräußert werden. So ist es nach Bleutge (Landmann/Rohmer,
Kommentar zur GewO, August 1996, § 34 b, Rdnr. 36) verboten, Sachen zu
versteigern, "soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen
feilgeboten werden". Offene Verkaufsstellen sind feste, für jedermann
zugängliche Stellen, aus denen ein Warenverkauf betrieben wird. Unter den
Gesetzesbegriff fallen daher Waren, die üblicherweise in Ladengeschäften,
Kaufhäusern etc. veräußert werden. Es bestehen aus der Sicht der Kammer keine
Zweifel, daß die von der Antragsgegnerin versteigerten Waren zu diesen Produkten
gehören. Es handelt sich zudem unstreitig um ungebrauchte Handelsware, so daß
die Antragsgegnerin gegen den Verbotstatbestand verstößt.
3. Das Verhalten der Antragsgegnerin ist aber
nicht als sittenwidriges Handeln im geschäftlichen Verkehr zu bewerten. Bei der
Vorschrift des § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b GewO handelt es sich um eine wertneutrale
Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1987, 555) , deren Verletzung erst
dann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn sich ein Wettbewerber
bewußt und planmäßig über die Vorschrift hinwegsetzt, um sich einen
ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Diese Voraussetzungen sind
hier nicht erfüllt.
Die Antragsgegnerin beruft sich hier zu Recht
darauf, daß nach einer Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg (Anlage AG 3) Versteigerungen im Internet nicht als
genehmigungspflichtige Veranstaltung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des
Versteigerungsrechts angesehen werden. Die Antragstellerin hatte ihr Gewerbe
zunächst mit Datum vom 4. Dezember 1998 bei der zuständigen Ordnungsbehörde, dem
Wirtschafts- und Ordnungsamt des Bezirksamtes Hamburg-Mitte (Anlage AG l der
Schutzschrift), angemeldet. Diese Anzeige nach § 14 GewO soll der zuständigen
Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung ermöglichen (§ 14 Abs. l Satz 3 GewO).
Durch die Anmeldung waren die Überwachungsbehörden darüber informiert, daß die
Antragsgegnerin Auktionen im Internet durchführte bzw. durchführen wollte. Als
angemeldete Tätigkeit ist in der Gewerbeanmeldung das "Sammeln von Kaufangeboten
bzw. Verkauf gegen Höchstgebot im Internet" angegeben; der Geschäftsgegenstand
ergibt sich zudem aus der vollständigen Firma der Antragsgegnerin. Die
zuständigen Überwachungsbehörden haben in der Folgezeit keinerlei
Verbotsverfügungen gegen die Antragsgegnerin erlassen. Mit Datum vom 12. März
1999 hat die Wirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin sodann mitgeteilt, daß sie
die Aktivitäten der Antragsgegnerin nicht als erlaubnispflichtige Versteigerung
im Rechtssinne nach § 34 b GewO ansieht.
Bei dieser Äußerung der Wirtschaftsbehörde
handelt es sich rechtlich um eine Auskunft, wie sie auch in § 25 VwVfG Erwähnung
findet, mit der die Behörde die Antragsgegnerin beraten und ihr gegenüber eine
rechtliche Beurteilung abgegeben hat. Diese rechtliche Auskunft ist zwar nicht
bindend und unterscheidet sich damit von der Zusage, einen bestimmten
Verwaltungsakt später zu erlassen bzw. nicht zu erlassen (Badura in: Badura/Ehlers/Erichsen
u.a. Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 37, Rdnr. 24 ff.), sie muß aber
aus der Sicht des Bürgers richtig sein, das heißt mit dem Anspruch auf
Richtigkeit gegeben werden (Badura aa0.). Hier war es sogar so, daß die
Wirtschaftsbehörde sich auf die rechtliche Beurteilung des Bund-
Länder-Ausschusses "Gewerberecht" stützen konnte, der dezidiert die Auffassung
vertritt, Versteigerungen im Internet seien nicht erlaubnispflichtig. Die
Antragsgegnerin durfte deshalb darauf vertrauen, daß ihre Aktivitäten von der
zuständigen Behörde als nicht genehmigungspflichtig beurteilt würden.
Dementsprechend kann das Verhalten der
Antragsgegnerin nicht als sittenwidriges Handeln im geschäftlichen Verkehr
eingestuft werden. Denn angesichts der ausdrücklich geäußerten Rechtsauffassung
der Überwachungsbehörden handelt es sich nicht um einen bewußten und planmäßigen
Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Regelungen des Versteigerungsrechts, um
sich einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu
verschaffen. Das ist aber Voraussetzung, um einen Verstoß gegen § 1 UWG zu
bejahen (BGH WRP 1988, 356, 357 - "Schelmenmarkt"; BGH WRP 1994, 101, 103 -
"Flaschenpfand"; OLG Hamburg, GRUR 1987, 555 - "Versteigerung"; OLG Hamburg,
NJW-RR 1993, 941, 942 -"Ausnutzen einer Ausnahmegenehmigung für Sonntagsarbeit";
OLG Hamburg. GRUR 1997, 850, 852 - "Digitales Fernsehen"). Dabei spielt es keine
Rolle, daß es sich bei der Auskunft einer Behörde noch nicht um eine rechtliche
Regelung handelt, wie etwa bei einem bestandskräftigen Verwaltungsakt, der dem
Antragsteller eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt. Entscheidend ist allein, daß
die Rechtslage im Hinblick auf die Frage, ob Internet-Auktionen unter die
Regelung des § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b GewO fallen, jedenfalls nicht eindeutig ist
(vgl. insoweit BGH WRP 1994, 101, 103 - "Flaschenpfand"). Rechtsprechung und
Literaturäußerungen zu dieser konkreten Frage existieren noch nicht. Die
Rechtsauffassungen des Bund-Länder-Ausschusses und der Wirtschaftsbehörde lassen
sich mit guten Gründen vertreten, selbst wenn diese Rechtsansicht nach
Auffassung der Kammer nicht zutreffend ist. Dementsprechend durfte die
Antragsgegnerin auf die Rechtsauffassung der Wirtschaftsbehörde vertrauen und
Online-Auktionen über das Internet anbieten.
Da nach der Auffassung der Kammer die
Durchführung einer Versteigerung nicht an ein bestimmtes Kommunikationsmedium
gebunden ist und deshalb auch Versteigerungen im Internet unter diesen Begriff
zu subsumieren sind, ist es allerdings fraglich, ob die Antragsgegnerin sich
zukünftig noch allein auf die Auskunft der Wirtschaftsbehörde wird stützen
können. Endgültige Klärung wird insoweit erst eine gefestigte Rechtsprechung der
Gerichte - möglicherweise erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes -
erbringen bzw. eine eindeutige Klarstellung des Gesetzgebers. Deshalb wird
zukünftig - sollte es bei den derzeit geltenden Regelungen des § 34 b Abs. 6 Nr.
5 b GewO bleiben - die Frage nach der Sittenwidrigkeit von Versteigerungen
ungebrauchter Handelsware im Internet möglicherweise anders zu beurteilen sein.
4. Soweit der Antragsteller sich zur
Begründung seines Antrags auch auf die Regelungen der PreisangabenVO beruft,
kann dem Antrag ebenfalls nicht stattgegeben werden. Denn da es sich hier um
Warenangebote bei Versteigerungen handelt, ist die Angabe von Endpreisen
unmöglich. Die zu zahlenden Endpreise ergeben sich letztlich erst durch das
höchste Gebot und den Zuschlag der Antragsgegnerin. Endpreise im Sinne des § 1
PreisangabenVO können nur angegeben werden, wenn solche Endpreise existieren.
Ist dies nicht der Fall, wie im streitgegenständlichen Rechtsstreit, kann vom
Verkäufer bzw. Versteigerer nicht verlangt werden, daß solche Endpreise dennoch
angegeben werden. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung von Völker
(Preisangabenrecht, § 7, Rdnr. 39), daß die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1
Nr. 5 PreisangabenVO nur für Versteigerungen gilt, die materiell und formell den
anwendbaren öffentlichen Rechtsvorschriften des Versteigerungsrechts
entsprechen. Vielmehr gilt diese Regelung für alle Verkaufsaktivitäten, die
materiell als Versteigerungen einzustufen sind.
5. Soweit der Antragsteller sich zur
Begründung seines Hilfsantrages auf die Regelungen der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bezieht, kann er damit
ebenfalls keinen Erfolg haben, und zwar allein deshalb, weil nach Art. 15 der
Richtlinie die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit haben, um diese Richtlinie in
innerstaatliches Recht umzusetzen. Diese Frist ist derzeit noch nicht
abgelaufen, so daß die Richtlinie derzeit auch noch nicht unmittelbar anwendbar
ist. Die Richtlinie ist eine Harmonisierungsrichtlinie nach Art. 100 a Abs. l,
Art. 189 Abs. 3 EGV zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten. Derartige Richtlinien sind zunächst an die Mitgliedstaaten
gerichtet, indem sie ihnen aufgeben, durch entsprechende Gesetze die in der
Richtlinie festgelegten Grundsätze in das innerstaatliche Recht umzusetzen. Der
Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 5. Februar 1998 (BGH NJW 1998,
2208 - "Testpreis-Angebot") ausgeführt, daß die Richtlinie 97/55/EG vom 6.
Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/4 5 O/EWG über irreführende Werbung
zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung auch schon vor Ablauf der
30monatigen Umsetzungs-Frist von den Gerichten zu berücksichtigen sei. Dies war
in dem dort zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nur möglich, weil sich die
Konformität des deutschen Rechts mit dem europäischen Recht durch eine Auslegung
des nationalen Rechts - nämlich § 1 UWG - herstellen ließ. Diese Möglichkeit
besteht in diesem Fall nicht, da es hier um die Umsetzung detaillierter
Regelungen zum Verbraucher schütz geht. Derartige Regelungen - einschließlich
der Regelung zum Widerrufsrecht des Verbrauchers - muß der bundesdeutsche
Gesetzgeber zunächst in nationales Recht umsetzen, damit die Gerichte diese
Normen anwenden können. Eine unmittelbare Anwendbarkeit kann sich allenfalls
nach Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist ergeben.
II.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 93
ZPO. Soweit der Antragsteller zunächst auch den Hilfsantrag zu 3. gestellt hat
und die Antragsgegnerin sich in der mündlichen Verhandlung insoweit strafbewehrt
unterworfen hat, wäre der Antrag nach Auffassung der Kammer ursprünglich zwar
begründet gewesen. Der Antragsteller hat aber insoweit ebenfalls die Kosten zu
tragen, da die Antragsgegnerin insoweit keine Veranlassung zur Antragstellung
gegeben hat. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf den
Hilfsantrag zu 3. vorprozessual nämlich nicht abgemahnt.
2. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.