
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 315 O 478/98
Entscheidung vom 13. Januar 1999
In der Sache
(...)
erkennt das Landgericht Hamburg Zivilkammer
15, auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1998 durch (...)
für R e c h t:
I. Die Beklagte wird verurteilt, zu
unterlassen,
in geschäftlichen Verkehr die
Internet-Domain "welt-online.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 108.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin nachgelassen, die vorgenannte
Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu
erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der
Beklagen, die Nutzung der Internet-Domain "welt-online.de" zu unterlassen.
Die Klägerin gibt die Zeitung
"Welt" mit einem Bekanntheitsgrad von 74% (Anl. K9) heraus. Die Beklagte hat
sich annähernd 2.000 Internet-Domains reservieren lassen, u.a. auch die Internet-Adresse
"welt-online.de".
Die Klägerin meint, es beständen Unterlassungsansprüche aus
MarkenG und UWG. Sie, die Klägerin habe Titelschutz und im übrigen angesichts des
Bekanntheitsgrades auch Markenschutz nach § 4 Ziff. 2 MarkenG. Insoweit könne sie
Unterlassung nach § 14 Abs. 2 Ziff.3 MarkenG verlangen, zumal Branchennähe vorliege. Zum
einen betätigten sich beide im Internet, zum anderen wendeten sich beide an Werbekunden,
da auch die Beklagte unter den jeweiligen Internet-Adressen Werbung verkauft.
Im übrigen läge auch eine
Identitätsverletzung vor, da die Vorsilbe "Die" nicht wahrgenommen werde.
Schließlich sei das Verhalten unlauter und als unzulässige Annäherung nach § 1 UWG zu
verbieten. Das Vorbringen der Beklagten zu den "generischen" Internet-Adressen
sei ebenso fadenscheinig wie das, was sie unter Internet-Adresse behaupte, tun zu wollen.
Das hätten auch das LG Mannheim und das OLG Koblenz (Anl. K10) in den gegen die Beklagte
ergangenen Urteilen zu der Internet-Domain "zwilling.de" erkannt.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sie beabsichtige die Errichtung eines
Internetführers, gleich einem Lexikon und habe sich deshalb eine Vielzahl von generischen
Begriffen reserviert. Unterlassungsansprüche beständen nicht, da schon der Begriff
"Welt" freihaltebedürftig sei und nicht von der Klägerin monopolisiert werden
könne Identität bestehe ebenfalls nicht, weil die Zeitung der Klägerin "Die
Welt" heiße und jene auch über die Internet-Domain "die.welt.de"
verfüge. Es müsse zudem auf den Bekanntheitsgrad im gesamten deutschsprachigen Raum,
wenn nicht sogar weltweit abgestellt werden, weil die Domain auch weltweit genutzt werden
könne.
Ihr, der Beklagten, Verhalten sei auch nicht
unlauter, denn sie wolle unter der streitigen Domain auf geographisch interessante
Internet-Seiten verweisen, wie z. B. "länder im internet" oder "städte im
internet".
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist
begründet.
Der Klägerin stehen Ansprüche sowohl aus §
14 Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 5 MarkenG als auch aus §§ 5 Abs. 2, 3, 15 Abs. 3 MarkenG zu. Die
Klägerin genießt hinsichtlich des Druckwerkes "Die Welt" Markenschutz und
Titelschutz, was gleichzeitig möglich ist (vgl. BGH GRUR 1974, S 661 "St.
Pauli-Nachrichten"). Bei der Marke der Klägerin handelt es sich um eine bekannte
Marke i. S. des § 14 Abs.2 Ziff. 3 MarkenG. Ausweislich des unbestritten gebliebenen
Vortrags der Klägerin i. V. mit der Anl. K 9 besitzt die Zeitung "Die Welt"
einen Bekanntheitsgrad von 74%. Die Marke braucht im übrigen auch nicht im gesamten
deutschsprachigen Raum, also auch in Österreich und der Schweiz Oder gar weltweit bekannt
zu sein, nur weil die Domain weltweit in Anspruch genommen werden kann. Denn auch das
ausgesprochene Verbot gilt nur für das Inland.
Die Beklagte benutzt durch Benennung der
Domain mit "Welt" die Marke und den Titel in zumindest teilidentischer Weise.
Die Kennzeichnung der Klägerin heißt zwar "Die Welt", unter dem Namen
"Welt" ist die Zeitung aber bekannt. Die Begriffe "Online" und
"de" als Top-Level-Domain bleiben insoweit als rein beschreibend
unberücksichtigt.
Im übrigen besteht zwischen den Produkten
beider Parteien als weiters Erfordernis der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG
keine Branchennähe. Denn das Gestalten einer Homepage unter einer Domain ist nicht
die gemeinsame Dienstleistung, sondern das, was konkret unter der Domain angeboten wird.
Insoweit bestehen erhebliche Unterschiede. Die Klägerin vertreibt auch über das Internet
eine Zeitung, die Beklagte beabsichtigt nach ihrem Vorbringen Dienstleistungen, wie etwa
einen Länder oder Städteführer anzubieten. Ob dies allerdings zutrifft, läßt sich
mangels Benutzung nicht abschließend feststellen; die Kammer hat insoweit angesichts der
Vielzahl der von der Beklagten in Anspruch genommenen Domain-Namen erhebliche Zweifel.
Letztlich kann die Frage der Branchennähe aber dahinstehen, da auch im Falle ihrer
Annahme Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des
ergänzenden Leistungsschutzes beständen. Denn das Verhalten der Beklagten ist unlauter.
Durch die Benutzung des Kennzeichens "welt-online.de" als Domain-Name nutzt die
Beklagte die Wertschätzung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
aus und beeinträchtigt sie. Die Behauptung der Beklagten, man sammle nur generische
Begriffe, um einen Internetführer aufzubauen, hält die Kammer in Ansehung der Auflistung
Anl. K5 für eine reine Schutzbehauptung. Denn bei den hier reservierten Namen finden sich
nicht etwa nur generische Begriffe, sondern, mindestens in einer Kombination, zahlreiche
bekannte Marken, wie Chrysler, VW, Daimler, Sesamstraße, Microsoft usw.. Wäre im
übrigen diese Behauptung richtig, hätte es nahegelegen, wenigstens beispielhaft zu den
nicht durch eingetragene Marken geschützten Begriffen die Einrichtung entsprechender
Homepages vorzutragen. Dies ist nicht geschehen
Nach allem läßt sich bereits aus den
objektiven Merkmalen die Unlauterkeit der Namensreservierung herleiten.
Die weiteren Einwendungen der Beklagten sind
unbegründet. Sie kann sich insbesondere weder auf ein Freihaltebedürfnis das Begriffes
"welt-online.de" noch darauf berufen, daß sie den Begriff rein beschreibend i.
S. des § 23 MarkenG benutzt. Denn die Reservierung einer Internet-Domain unter der
Bezeichnung "welt-online.de" kann die Beklagte weder aus ihrem Namen noch aus
ihrer Anschrift rechtfertigen. Der angesprochene Verkehr entnimmt dem Begriff
"welt-online" auch keine Angaben über Merkmale oder Eigenschaften von Waren
oder Dienstleistungen, sondern sieht hierin einen Herkunftshinweis auf die bekannte
Zeitung "Die Welt" und den herausgebenden Verlag. Dementsprechend nutzt die
Beklagte die Wertschätzung der Klagemarke, um auf diese Weise einen höheren
Aufmerksamkeitsgrad zu erregen und diesen durch Werbeeinblendungen wirtschaftlich
auszunutzen (vgl. OLG Koblenz WRP 1998, S. 900, 901 = Anl. K 10). Die Annahme der
Beklagten, unter "welt-online.de" könnten die Benutzer wie nach ihrer
Behauptung von ihr in Erwägung gezogen, einen Hinweise auf weitere Domains, wie
"länder/städte in internet", vermuten und deshalb die Domain anwählen,
erscheint abwegig.
Danach fehlt es jedenfalls an der auch im
Rahmen des § 23 MarkenG erforderlichen Lauterkeit bei der Benutzung.
Der Klage war nach allem insgesamt
stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.