
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 312 O 85/98
Entscheidung vom 12. Mai 1998
In der Sache...
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, für Recht:
1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und
noch entsteht, daß der Beklagte unter der internet-domain "www.emergency.de"
einen Hinweis (sog. Link) auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite
eingerichtet hat.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Mit der am 27.02.1998 zugestellten Klage nimmt
der Kläger den Beklagten nach wechselseitig hinsichtlich des Auskunftsanspruchs
erklärter Erledigungserklärung auf Feststellung und Schadensersatzverpflichtung
sowie Zahlung der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung betreffend die
Unterlassung in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ließ, nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen
den Parteien vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage – Anlage JS 1 –
Links auf im Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen, so auf
die Webpage Anlage JS 2.
Der Kläger hält diese "Berichterstattung" für sittenwidrig
und sieht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt an. Der Beklagte
hafte, da er sich durch den Verweis auf die Webpage Anlage JS 2 die dortigen
Ausführungen zu eigen gemacht habe.
Der Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Er meint, er habe durch die Zusammenstellung der über den
Kläger erfolgten Äußerungen einen "Markt der Meinungen" eröffnet.
Des weiteren habe er durch Aufnahme einer
Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung
übernehme. Im übrigen mache er von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung
Gebrauch. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß sich der Kläger selbst nach außen
hin exponiere. Schließlich fehle es auch an der Darlegung eines
Wettbewerbsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet aus § 823 I, II BGB
i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des Klägers.
Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog.
Link auf die Webpage – Anlage JS 2 – in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf
der Anlage JS 2 befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden
Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie
auch wohl des Beklagten, denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben,
überschreitet der Text der Anlage JS 2 an mehreren Stellen die von Art. 5 GG
geschützte Meinungsfreiheit, in dem die durch Güterabwägung zu ermittelnde
Grenze zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten ist.
Angesichts der von dem Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung erübrigt
sich eine detaillierte Darlegung der Beleidigungen im einzelnen. Hinsichtlich
des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, daß
entgegen der Auffassung der Beklagten die Aufnahme des Links weder von der
"Haftungsfreizeichnungsklausel" – so sie denn am 17.02.1998 überhaupt
aufgenommen gewesen ist – noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten
sog. "Markt der Meinungen" gerechtfertigt wird.
Wie in der Entscheidung des BGH vom
30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem
Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann
eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die
Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche
ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch
vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist.
Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete
Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.
Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank
seiner Recherchen über den Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den
Kläger erfolgten Publikationen im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung
vorliegenden Markt der Meinungen, der etwa die Aufnahme des Links legitimieren
könnte, kann nicht die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber in
der zitierten Entscheidung des BGH der Fall, ein Kaleidoskop von Behauptungen in
einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle
möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung
nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau ehrverletzender
Artikel über den Kläger erstellt. Die auf der Webpage Anlage JS 2 enthaltenen
ehrverletzenden Behauptungen sind darüber hinaus so schwerwiegend und
nachhaltig, daß der Beklagte vom Grunde her nicht allein zur Abdeckung des
materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens verpflichtet ist.
Soweit der materielle Schaden bereits
bezifferbar ist, ist der Kläger dem in Gestalt des Zahlungsantrages
nachgekommen. Der Beklagte ist aufgrund seiner nach vorstehenden Darlegungen
bestehenden Schadensersatzpflicht gemäß §§ 823 I, II, 824, 249 ff. BGB
verpflichtet, die außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten zu bezahlen.
Diese sind jedoch nur in Höhe des zuerkannten Betrages zuzusprechen.
Zugrundezulegen ist entgegen der Auffassung des Klägers für den außergerichtlich
geltend gemachten Unterlassungsanspruch kein Gegenstandswert von DM 100.000,00,
sondern vielmehr von DM 40.000,00. Die Höhe dieses Wertes reicht aus, um allen
entstandenen und etwaig noch entstehenden Schaden materieller und/oder
immaterieller Art abzudecken.