
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 315 O 107/98
Entscheidung vom 10. Juni 1998
In Sachen ....
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, für Recht:
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 26. Februar 1998 wird aufgehoben und der
auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von DM 3.000 abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Herstellerin und
Vertreiberin von Software-Produkten auf CD-ROM; der Antragsgegner ist
Handelsvertreter. Die Antragsstellerin nimmt den Antragsgegner wegen der
Benutzung einer Internet-Domain mit der Bezeichnung "emergency.de" in
Anspruch.
Beim Internet handelt es sich um ein
weltweites Datennetzwerk, das dezentral aufgebaut ist und die
Datenübermittlung von jedem beliebigen an das Netz angeschlossenen Rechner
an jeden anderen angeschlossenen Rechner ermöglicht. Den größten Bereich des
Internet nimmt das World Wide Web (WWW) ein. Jeder Rechner im WWW besitzt
eine eigene Internet-Adresse, unter der er für andere Nutzer erreichbar ist.
Die internationale Registrierung dieser Adressen nimmt die Internet Assigned
Numbers Authority (IANA) vor. Für die nationale Registrierung ist in
Deutschland das Deutsche Network Information Center (DENIC eG) zuständig.
Die DENIC eG gewährte dem Antragsgegner
Ende Dezember 1997 die Adresse "http://ww.emergency.de". Unter diesem
Do-main Name plant er einen Online-Dienst für Informationen zu Notfällen.
Dieser soll Diskussionsforen fur Mediziner, Links zu wichtigen
Notfallinformationen im Netz, eine Datenbank für NO NAME-Fallbeispiele, die
Veröffentlichung von Arbeiten und Dissertationen von Medizinern und
-studenten sowie die Veröffentlichung von zunächst regionalen
Notdienstkalendern und Kontakte zu ausländischen Foren zur Verfügung
stellen.
Die Antragstellerin macht an der Bezeichnung
"emergency" Titelschutzrechte geltend. In der 30. Kalenderwoche 1997
veröffentlichte sie den Titel unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG im
Titelschutzanzeiger "in allen Schreibweisen, Schriftarten, Wortverbindungen,
Kombinationen, Darstellungsformen mit Zusätzen und mit allen Untertiteln und Zusätzen
als Bezeichnung für Softwareprodukte, CD-ROM, Online-Dienste und jeweils diesbezügliche
Druckereierzeugnisse" (Anlage Js 2). In der 51. Kalenderwoche 1997 veröffentlichte
sie den Titel unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG "in allen Schreibweisen und
Darstellungsformen für Softwareprodukte, insbesondere CD-ROM, Online-Dienste,
Multimedia-Artikel und damit zusammenhängende Druckschriften und sonstige Medien"
(Anlage Js 3).
Unter dem streitgegenständlichen Titel produziert die Antragstellerin ein
Computerspiel, das sie seit dem 7. Mai 1998 verteilt und das seit etwa 20. Mai 1998 im
Handel vertreten ist. In dem Spiel soll der Spieler die Einsätze von Rettungsleitstellen,
der Feuerwehr und der Polizei leiten und sich über verschiedene Posten auf der
Karriereleiter hocharbeiten.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsteller verletze mit der Verwendung
bzw. Reservierung des Domain-Namen "emergency.de" ihre Zeichenrechte. Die
Aufnahme des Vertriebs des Computerspiels sei ursprünglich für Ende 1997 vorgesehen
gewesen, habe sich aber aufgrund von vorzunehmenden graphischen Veränderungen und
Veränderungen in der Animation verzögert. Das Spiel sei in einer Vorabversion der
Öffentlichkeit bereits im September 1997 auf der internationalen Spielemesse in London
(ECTS) vorgestellt worden. Es befinde sich seit Dezember 1996 in der Entwicklung.
Ausweislich Anlage JS 4 betrügen die bereits erbrachten Produktionskosten (12/96 bis
11/97) DM 301.300,-- und die bereits entstandenen Marketingkosten DM 24.000,--. Weitere
Marketingmaßnahmen über DM 470.000,-- seien geplant.
Mit Beschluß vom 26. Februar 1998 hat die Kammer dem Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Verfügung bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten,
"im geschäftlichen Verkehr im Internet die Bezeichnung 'emergency.de' als
Internet-Adresse zu verwenden".
Der Antragsgegner hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt, den er
wie folgt begründet:
Er ist der Ansicht, dem Computerspiel der Antragstellerin komme kein Titelschutz zu. Es
fehle dem Spiel an einer orginellen Spielidee. Vielmehr handele es sich um ein übliches
Katastrophen- oder Kriegsspiel. Statt der üblichen Armeen und Panzer würden
Einsatzkräfte gesteuert, statt Länder oder Sterne Rettungsbasen erobert oder ausgebaut.
Der Titel "Emergency" sei ferner nicht unterscheidungskräftig. Er habe für
den Inhalt des Computerspiels nur beschreibende Funktion. "Emergency" heiße nur
"Notfall". Der deutsche Wortschatz habe den Begriff im Zuge der zunehmenden
Amerikanisierung übernommen. Beispiele für die Übernahme seien z.B. die Fernsehserie
"emergency room" bei PRO 7, die neue Uhr der Firma Breitling
"Emergency" oder die CD der Musikgruppe "Objekt 1"
("Emergency"). Auch im Internet sei "Emergency" weit verbreitet. Es
existiere mittlerweile ein Programm "Emergency Anti-Virus", ein Computerspiel
"Emergency-Room intern" und die Domains "emergency.net" und
emergency.org". Die Domain "Emergency.com" biete für den
englisch-sprachigen Raum ähnliche Leistungen an, wie der Antragsgegner sie plane. Das
Wort "emergency" sei daher im Allgemeininteresse freizuhalten, da auch andere
Hersteller von ähnlichen Spielen und Computerprogrammen auf die Benutzung des
beschreibenden Titels angewiesen seien. "Emergency" könne durch weitere
Zusätze Unterscheidungskraft erlangen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Veröffentlichung des Titels im
Titelschutzanzeiger sei nicht in einem für Computerspiele und Online-Dienste
branchenüblichen Medium erfolgt. In den Märkten der Internet-Dienste, der Online-Dienste
und der Computerspiele sei der Titelschutzanzeiger unbekannt. Er sei nicht in der gesamten
Bundesrepublik Deutschland verbreitet und werde nicht von den einschlägigen
Verkehrskreisen gelesen.
Ferner seien die Bezeichnungen nicht nach § 15 Abs. 2 MarkenG verwechslungsfähig. Die
Parteien seien keine Konkurrenten. Dem Vertrieb eines Spieles über CD-ROM und das
Internet stehe insoweit der Betrieb eines Online-Dienstes mit Informationen in Notfällen
gegenüber. Bei der Antragstellerin handele es sich um die virtuelle Welt, bei dem
Antragsgegner dagegen um die reale Welt.
Schließlich sei die Antragstellerin durch den Betrieb der Homepage nicht in ihrem
Vertrieb des Computerspiels gehindert, sie sei zur Zeit unter "emergency.cd" im
Internet vertreten und leicht über Suchmaschinen zu finden.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und widerspricht dem Vortrag des
Antraggegners. Das Produkt der Antragstellerin besitze eine erhebliche Gestaltungshöhe.
Das interaktive Spiel gebe dem Nutzer die Möglichkeit, in bestimmten Situationen
unterschiedlich zu reagieren. Es gebe allein dreißig unterschiedliche Szenarien, was ein
Beleg für die schöpferische Gestaltungshöhe des Werkes sei.
Der Titel besitze auch schutzbegründende Eigenart. Die Unterscheidungskraft habe die
Kammer bereits bei Erlaß der einstweiligen Verfügung für gegeben erachtet. Nichts
anderes gelte in Ansehung der vom Antragsgegner vorgelegten weiteren Unterlagen. Die
allenfalls zu berücksichtigenden Programme "Emergency Anti-Virus" wie auch das
Spiel "Emergency Room Intern" führten den Titel nicht allein als Bezeichnung,
sondern enthielten weitere Zusätze.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen
Entscheidungsgründe:
I. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der
Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsteller zu.
1. Die Antragstellerin hat keinen Unterlassungsanspruch aus den §§ 5 Abs. 1, Abs. 3;
15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG.
a) Computerspiele sind dem Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich. Sie
sind zwar nicht ausdrücklich in §§ 5 Abs. 3 MarkenG genannt, unterfallen aber dem
Tatbestandsmerkmal " mit Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken oder Bühnenwerken
vergleichbaren sonstigen Werken". Auf Spiele hatte der Bundesgerichtshof den
Werktitelschutz bereits unter der Geltung des § 16 UWG grundsätzlich ausgedehnt (BGH
GRUR 1993, 767 - Zappel-Fisch). Computerspiele erfüllen die Kriterien eines
eigenständigen kennzeichenrechtlichen Werkbegriffes, der sich an der Funktion des
Werktitelschutzes orientiert (BGH, ZUM 1998, 255, 256 - "Power-Point".). Für
Computerprogramme hat das BGH dies in den beiden Entscheidungen "PowerPoint" und
"FTOS" bejaht (BGH, CR 1998, 5 - PowerPoint; CR 1998, 6 - "FTOS".). Ob
Computerspiele ihrer Natur nach Computerprogrammen oder Filmwerken näherstehen, wird zwar
nicht einheitlich beurteilt (insoweit offengelassen von OLG Köln, GRUR 1992, 312, 313 -
Amiga-Club; vgl. Betten, GRUR 1995, 5, 6.). Technisch gesehen ist das Computerspiel ein
programmgesteuertes Spiel, das auf einem Bildschirm abläuft. Das zugrundeliegende
Computerprogramm tritt dabei in den Hintergrund. In den genannten Entscheidungen stellte
der Bundesgerichtshof auf das Computerprogramm als eine immaterielle geistige Leistung und
ein daraus resultierendes Arbeitsergebnis ab, das einen - gegenüber dem gegenständlichen
Datenträger - eigenen Bezeichnungsschutz benötige (BGH, CR 1998, 6, 7 - "FTOS"
und BGH, ZUM 1998, 255, 256 - "PowerPoint" mit Verweis auf BGHZ 121, 157 158f. -
"Zappel-Fisch".). Diese Überlegung trifft auch auf Computerspiele zu (vgl. auch
das obiter dictum des BGH in der "Zappel-Fisch"-Entscheidung GRUR 1993, 767).
Auch in Computerspielen manifestiert sich eine geistige Leistung in Form der
Niederlegung menschlicher Gedanken, die durch einen Nutzer geistig umgesetzt werden kann.
Bei dem Spiel "Emergency" geschieht dies durch den Versuch des Spielers,
Missionen als Einsatzleiter der Rettungsleitstelle, Feuerwehr oder Polizei zu meistern.
Die geistigen Leistungen eines Computerspiels sind auch bezeichnungsfähig, d.h. sie
können grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung dienen (Dazu Jakobs, GRUR 1996, 601,
603f.; Omsels, GRUR 1997, 328, 333; Teplitzky, AfP 1991, 450, 451.).
b) Der Titelschutz der Antragstellerin an "Emergency" für das Computerspiel
ist auch durch die öffentliche Ankündigung im Titelschutzanzeiger entstanden. Für
Software entsteht der Titelschutz, wenn das Programm im Anschluß an die öffentliche
Ankündigung in branchenüblicher Weise in angemessener Frist unter dem Titel auf den
Markt gebracht wird (BGH, CR 1998, 6, 7 - "FTOS"; vg. Lehmann, CR 1998, 2, 3f.).
Die Antragstellerin veröffentlichte "Emergency" in zwei
Sammeltitelschutzanzeigen in KW 30/1997 und KW 51/1997. Die Veröffentlichung erfolgte
gerade branchenmäßig, denn im Rahmen des Titelschutzanzeigers hat sich speziell für
Computerprogramme und -spiele "Der Softwaretitel" etabliert (Vgl. auch Jakobs,
GRUR 1996, 601, 605.). Die Aufnahme der Benutzung - sofern sie denn im Sommer dieses
Jahres erfolgen wird - erfolgt auch in angemessener Frist. Die Titelschutzanzeige in der
51. Kalenderwoche 1997 wird insoweit als Bestätigung der früheren Anzeige anzusehen
sein, da sich eine Titelanzeige immer auf ein ganz bestimmtes Werk beziehen muß
(Teplitzky, AfP 1997, 450, 452.). Bei Bestimmung der Frist ist die besondere Eigenart des
infragestehenden Werkes zu berücksichtigen. Während für Zeitschriften die Frist in der
Regel nicht länger als sechs Monate dauern sollte, ist bei Computerprogrammen die relativ
aufwendige Testphase im Pilotprojekt zu berücksichtigen (so Lehmann, CR 1998, 2, 4 FN
27.). Angesichts der erneuten Veröffentlichung des Titels in der 51. Kalenderwoche 1997
ist eine Frist von fünf Monaten noch angemessen. Die Vorstellung der Vorabversion im
September 1997 auf der Messe in London kann einen Titelschutz der Antragstellerin dagegen
nicht stärken (vgl. Omsels, GRUR 1997, 328, 333.). Es handelt sich insoweit um eine
ausländische Benutzung der Bezeichnung. Angesichts des internationalen Charakters von
Computerspielen könnte eine ausländische Benutzung zwar möglicherweise anzuerkennen
sein, wenn es sich um ein international sehr bekanntes Spiel handelt, dessen Benutzung im
Inland unmittelbar bevorsteht. Diese Sachlage liegt aber nicht vor. Die Vorstellung in
London betraf vielmehr nur eine Vorabversion. Sonstige intern bleibende Vorbereitungs- und
Herstellungsmaßnahmen reichen ebenfalls nicht aus (BGH, CR 1998, 6, 8 -
"FTOS".).
Die Benutzung der Bezeichnung "Emergency" durch den Antragsgegner auf seinen
Web-Sites ab Ende Dezember 1997 erfolgte damit später als die durch Titelschutzanzeige
fingierte erste Benutzung durch die Antragstellerin.
c) Die Bezeichnung "Emergency" ist für das Computerprogramm
unterscheidungskräftig. Es individualisiert den Inhalt des Werkes und unterscheidet es
von anderen geistigen Werken (vgl. BGH, ZUM 1998, 255, 256 - "PowerPoint"; BGH,
CR 1998, 6, 7 - "FTOS"; Jakobs, GRUR 1996, 601, 604; Wiebe, CR 1998, 157, 160.).
Abzustellen ist insoweit auf das konkrete geistige Werk, nicht auf die gesamte Eintragung,
denn der Titelschutz ist bei Fehlen eines bezeichnungsfähigen Werkes zu versagen
(Teplitzky, AfP 1997, 450, 452.).
d) Der Titel der Antragstellerin wird aber durch die Benutzung der Domain
"http//www.emergency.de" nicht verletzt.
Das wäre nur dann anzunehmen, wenn der Titel der Antragstellerin bei den
angesprochenen Verkehrskreisen so bekannt wäre, daß die Verwendung einer
Internet-Adresse, die als einzigen kennzeichnenden Bestandteil des Wort
"emergency" enthält, für diese Kreise den Hinweis auf das Computerspiel der
Antragstellerin enthielte. Davon kann nach dem Vortrag der Antragstellerin aber nicht
ausgegangen werden.
Die Antragstellerin trägt nicht vor, welche Kreise des Verkehrs insoweit in Betracht
kommen. Die Antragstellerin hat zudem die Verkehrsbekanntheit des Titels für das Spiel
"Emergency" nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Angabe der
Zugriffe auf die Web-Site "topware.de" in der Form des Ausdruckes vom 26.
Februar 1998 durch die Antragstellerin gibt keine Anhaltspunkte für die Bekanntheit des
Spiels "Emergency". Erstens enthält die Homepage "topware.de" in Form
des Ausdruckes vom 26. Februar 1998 (Anlage Js 9) keine Werbung für das Spiel
"Emergency". Auch die Homepage "d-info.de" der Antragstellerin in Form
des Ausdruckes vom 16. März 1998, vorgelegt als Anlage G 3, enthält praktisch nur den
Titel "Emergency". Weiterhin legt die Antragstellerin die Berechnungsgrundlage
für die Zugriffe der Benutzer nicht dar. Insbesondere wird nicht deutlich, ob es sich um
sog. "hits" (d.h. gezählt wird jede einzelne Datei einschließlich der
Graphiken) oder "visits" handelt.
Auch aus den dargelegten Investitionen der Antragstellerin ergibt sich die
Verkehrsbekanntheit des Titels "Emergency" nicht. Die Investitionen in Höhe von
DM 300.000,-- für das Projekt betreffen ausweislich Anlage Js 4 die Produktionskosten,
nicht die Marketingmaßnahmen. Bei letzteren handelt es sich lediglich um DM 24.000,--
bereits entstandener Kosten. Bei der im Schriftsatz vom 11. Mai 1998 vorgelegten Werbung
bzw. Ankündigung kommt es konkret auf die maßgeblichen Verkehrskreise an. Da auf den
Titel des Spiels abzustellen ist, sind die maßgeblichen Verkehrskreise alle Spieler von
Computerspielen, sonstige Spieler und Internet-Nutzer. Ebenso wie die Antragstellerin
bezüglich der Webside "topware.de" auf die Zugriffszahlen hingewiesen hat, so
wären vielmehr in diesem Zusammenhang Zugriffszahlen auf die Seite für das Spiel unter
"emergency.cd" interessant gewesen. Insoweit liegen aber keine Angaben der
Antragstellerin vor. Die Tatsache, daß die Seite im Kongo belegt ist, gibt für die
Bekanntheit der Seite keine weiteren Aufschlüsse. Bei übrigen Glaubhaftmachungsmitteln
ist bezüglich des Adressatenkreises zu unterscheiden: Die Produktvorschau vom August 1997
und die Informationsblätter sind ausschließlich für den Handel bestimmt. Dabei handelt
es sich aber nur um einen sehr kleinen Teil des hier in Frage stehenden Verkehrskreises.
Gleiches gilt für die Demo-CD, die seit Februar 1998 an Medienvertreter Verbereitung
findet und sich ausschließlich an die Presse richtet. Ebenso liegen keine näheren
Informationen über die Club-Mitglieder vor, die das Magazin 2/97 erhalten haben. Dies
gilt insbesondere für die Zahl der Mitglieder und damit die Verbreitung des Magazins.
Für die Feststellung der Verkehrsbekanntheit können daher nur der neue Katalog der
Antragstellerin, die Werbeanzeigen in den bundesweiten Zeitschriften (Gamestar 6/98; PC
Games; PC Player 6/98; PC Action 4/98; PC Player 1/98) und die Veröffentlichung und
Verbreitung des Spiels seit Anfang Mai 1998 herangezogen werden. Die Werbeanzeigen in
Gamestar, in PC und dem PC Player als solche lassen aber keinen sicheren Schluß auf die
Verkehrsbekanntheit des Spiels der Antragstellerin zu. Insgesamt konnte die Kammer die
Verkehrsbekanntheit des Titels "emergency" für das Spiel der Antragstellerin
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung selbst unter Berücksichtigung
sämtlicher Werbemaßnahmen sowie dem Beginn der Veröffentlichung und Verbreitung des
Spiels nicht feststellen, da die Antragstellerin ihre diesbezügliche Behauptung nicht
hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
Die Antragstellerin hat im übrigen auch nicht dargelegt, daß für die anderen von ihr
vertriebenen Spiele ebenfalls Domain-Namen benutzt werden, die es nahelegen, daß die
angesprochenen Verkehrskreise auch für das Spiel "emergency" eine derartige
Seite erwarten. Vielmehr nennt die Antragstellerin als Beispiele nur die Domains
"d-auto.de", "d-internet.de" und "d-hotel.de". Keine dieser
Domains deutet auf ein Spiel der Antragstellerin hin. Nichts anderes ergibt sich aus der
Auflistung der Domain-Streitigkeiten in der Streitbeschwerde vom 1. März 1998, auf die
die Antragstellerin Bezug nimmt. Auch die Vorstellung und Werbung für das Spiel auf der
Spielmesse in London ist keine Ausgangsbasis für eine Verkehrsdurchsetzung, wie sie für
die Monopolisierung eines so allgemeinen Begriffes wie "emergency" erforderlich
ist.
Dieses englische Wort ist dem deutschen Publikum als Wort für "Notfall"
verständlich. Es handelt sich um eines der vielen aus dem Englischen übernommenen
Wörter. Mit ihm muß sich für große Teile des Verkehrs, die das Internet benutzen,
nicht die Vorstellung eines Computerspiels verbinden. Maßgebliche Verkehrskreise, auf
deren Kenntnis des Titels es vorliegend ankommt, sind alle Spieler von Computerspielen,
sonstige Spieler und Internet-Nutzer. Das schließt einen Schutz des Titels für ein
Computerspiel grundsätzlich nicht aus. Der Schutzbereich ist aber ohne
Verkehrsdurchsetzung minimal und ohne erhöhte Bekanntheit auf Identitätsverletzungen
beziehungsweise einen engen Ähnlichkeitsbereich beschränkt. Das Anbieten von
Informationen im Internet zu Notfällen und medizinischen Diskussionsforen etc. fällt
mangels Branchennähe nicht in diesen Schutzbereich. Spieler von Computerspielen, sonstige
Spieler oder Internet-Nutzer haben selbst nach den Angaben der Antragstellerin keinen
Anlaß anzunehmen, unter einer "emergency.de" Informationen über das
Computerspiel zu erhalten.
Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, daß Domains keinesfalls immer allein
stehen müssen. Gerade die Liste der Antragstellerin macht deutlich, daß Zusätze
durchaus möglich sind. So verwendet die Antragstellerin regelmäßig den Vorsatz
"d-". Bei derart beschreibenden Begriffen wie "emergency" ist eine
Verwendung mit Zusatz für den Verkehr nicht allzu fernliegend, insbesondere wenn gerade
die Antragstellerin einen bestimmten Zusatz häufig verwendet. Zu berücksichtigen ist
schließlich auch, daß die Schriftzüge "emergency" des Spieles und der
Homepage des Antraggegners sich wesentlich unterscheiden.
Insgesamt sind daher jedenfalls bei Tatsachenlage zum Zeitpunkt der
Widerspruchsverhandlung keine Verwechslungen und auch keine Rufübertragung zu
befürchten. Die Beeinträchtigung der Antragstellerin beschränkt sich vorliegend
erkennbar darauf, daß sie nicht unter der bloßen Adresse
"(http://www.)emergency(de.)" ins Internet gehen kann, weil die Vergabestelle
DENIC e.G. Domains nach Zeitrang vergibt. Darauf hat sie aufgrund ihres Titels jedoch
keinen Anspruch. Der Antragsgegner hat glaubhaft dargestellt, daß "emergency"
in verschiedenen Branchen und in diversen Themenbereichen auch im Internet verwendet wird
und er nicht die Absicht habe, sich im Bereich von Spielen zu betätigen.
Schließlich spricht gegen diese Beurteilung auch nicht die Tatsache, daß der
Antragsgegner seine Domain bislang nicht bestimmungsgemäß benutzt hat. Der Zeitraum
zwischen "Erwerb" der Domain "emergency.de" am 30. Dezember 1997 und
Abmahnung durch die Antragstellerin per E-Mail am 12. Februar 1998 betrug nur sechs
Wochen. Auch die Veröffentlichung im WWW erfordert einige Wochen. Daß der Antragsgegner
im Hinblick auf die Abmahnung bis zur vorläufigen Sperrung durch die DENIC e.G. keine
weiteren Veröffentlichungen auf seiner Web-Site diesbezüglich vorgenommen hat, ist
insoweit verständlich und kann ihm nicht vorgeworfen werden.
2. Auch ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 1 UWG unter dem Gesichtpunkt des
"domain-grabbing" liegt nicht vor. Zu verneinen ist bereits das
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien selbst bei Berücksichtigung der weiten
Auslegung durch den Bundesgerichtshof, der weder Branchengleichheit der in Frage stehenden
Parteien noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch
eine andere voraussetzt (BGH, GRUR 1994, 809, 810 - Markenverunglimpfung I; GRUR 1985,
550, 552 - Dimple m.w.N.). Ein Wettbewerbsverhältnis hinsichtlich der wirtschaftlichen
Ausnutzung des Ansehens oder des Rufes der in Bezug genommen Ware - hier des Spieltitels
"emergency" der Antragstellerin liegt ebensowenig vor wie die Möglichkeit für
den Antragsgegner, diesen Ruf wirtschaftlich für sich zu verwerten (vgl. BGH, GRUR 1994,
809, 810 -Markenverunglimpfung I; GRUR 1985, 550, 552 - Dimple). Der Antragsgegner setzt
die eigenen Qualitäten oder Leistungen auf seiner Web-Site nicht in einer Art und Weise
in Beziehung mit dem Spiel der Antragstellerin, um den guten Ruf des Spiels für die
eigene Werbung auszunutzen (vgl. BGH, GRUR 1994, 809, 810 - Markenverunglimpfung I; GRUR
1985, 550, 553 - Dimple m.w.N.).
Der Tatbestand des "domain-grabbing" nach § 1 UWG, also der sittenwidrigen
Blockierung einer Internet-Domain zu Lasten eines Markeninhabers bzw. eines Titelinhabers
setzt immer das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses voraus. Ein solches
Wettbewerbsverhältnis kann nicht allein in der gemeinsamen Benutzung des Internet, also
des Verbreitungsmediums, gesehen werden. Vielmehr wäre Voraussetzung, daß der
Antragsgegner durch den Gebrauch fremder Kennzeichnung deren wirtschaftlichen verwertbaren
besonderen Ruf für sich auszunutzen sucht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.
Aufl., Einl. UWG, Rdnr. 229 b). Dafür wäre aber Voraussetzung, daß die Antragstellerin
bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner seine Domain-Bezeichnung angemeldet
hat, einen verwertbaren Ruf mit ihrem Titel "Emergency" besessen hat. Es fehlt
insoweit an einem ausbeutbaren Ruf der Kennzeichnung der Antragstellerin (vgl. dazu BGH
GRUR 1994, 809, 810 - Markenverunglimpfung I), was schon aus der nicht hinreichend
dargelegten Verkehrsbekanntheit des Titels "Emergency" folgt. Der Antragsgegner
hat sich die Domain für gänzlich andere Zwecke gesichert. Er will, was die
Antragstellerin nicht hinreichend mit den Mitteln des einstweiligen Verfügungsverfahrens
widerlegt hat, seine Web-Site für Informationen zu Notfalldiensten nutzen. Die Nähe zu
einem Computerspiel ist dafür eher hinderlich, weil die angesprochenen Verkehrskreise in
derartigen Fällen seriöse Informationen erwarten. Der Antragsgegner hatte zum
Anmeldezeitpunkt seiner Domain "emergency.de" Ende Dezember 1997 unwiderlegt
keinerlei Kenntnis von dem Spiel der Antragstellerin. Zudem bezieht sich der Antragsgegner
auf seiner Web-Site in keiner Weise auf das Spiel des Antragstellers - dem Leser wird
lediglich mitgeteilt, daß die Antragstellerin das Wort "Emergency" als Titel
grundsätzlich für den digitalen Bereich im Titelschutzanzeiger veröffentlicht hat und
daraus gegen den Antragsgegner vorgeht. Auch die Voraussetzungen eines
Behinderungswettbewerbs sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Dafür
reicht nicht aus, daß der Antragsgegner unter der streitigen Domain bisher allenfalls
Unfug betrieben hat (Anlage Js 8). Auch das Wortspiel des Antraggegners "unserem neu
entwickelten 'Spiel' den Namen 'Clinton' zu geben" (Anlage JS 8) kann ein Verbraucher
nur dann verstehen, wenn er das Spiel der Antragstellerin kennt. Davon ist aber nach
Angaben der Antragstellerin zum Marketing ihres Spieles zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieser Web-Site am 24. Februar 1998 nicht auszugehen.
Die Sach- und Rechtslage wird möglicherweise anders zu beurteilen sein, wenn der
Antragsgegner sich doch noch in den branchennahen Bereich zur Antragstellerin begeben
sollte, oder wenn er dazu übergehen sollte, die Antragstellerin mit den unter der Domain
angebotenen Texten gezielt zu behindern.
Die einstweilige Verfügung der Kammer ist dementsprechend aufzuheben.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 6, § 711 ZPO.