
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 315 O 792/97
Entscheidung vom 25. März 1998
In Sachen ....
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, für Recht:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und
für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM
500.000,00; Ordnungshaft bis zu zwei Jahren) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain-Adresse "eltern.de"
und/oder "www.eltern.de" zu beanspruchen, zu reservieren und/oder zu benutzen
und/oder dieses Domain-Adresse reservieren und/oder benutzen zu lassen.
und /oder
die Internet-Domain-Adresse "eltern.de" und/oder "www.eltern.de"
anzubieten, zu vertreiben und/oder anzubieten, zu vertreiben und/oder anbieten
und/oder vertreiben zu lassen, insbesondere zu versteigern wie aus der
beigefügten Anlage ersichtlich.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft
darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang er die
Interent-Domain-Adresse "eltern.de" und/oder "www.eltern.de" gemäß Ziffer 1
benutzt hat.
III. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß
Ziffer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.
IV. Dem Beklagten wird aufgegeben, gegenüber dem national
zuständigen DENIC (Deutsches Network Information Center) in eine Übertragung der
Internet-Domain-Adresse "eltern.de" auf die Klägerin einzuwilligen.
V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM
190.000,00 vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Sicherheitsleistung in Form einer schriftlichen, unbefristeten, unbedingten,
unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft der Deutsche Bank AG,
Hamburg zu erbringen.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf DM 175.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verwendung der Internet-Domain "eltern.de"
bzw. "www.eltern.de".
Die Klägerin verlegt seit den 70er Jahren die monatlich
erscheinende Zeitschrift "Eltern". Sie ist Inhaberin der Marke "Eltern", Nr. 972
881 für Druckschriften, Zeitschriften, Magazine und Bücher, mit Priorität von
1987 sowie der Marke "Eltern", Nr. 2 907 888 für u. a. die Warenklasse
Telekommunikation mit Priorität von 1993 (Anl. K 5).
Der Beklagte ist freier Mitarbeiter der Firma Ideas to Market
GmbH, die sich unter anderem mit der kommerziellen Vermarktung von
Internet-Domains beschäftigt. Er hat für sich persönlich bei der DENIC neben
anderen Internet-Domains wie "video.de" und "auktion.de" die Internet.-Domain "eltern.de"
reservieren lassen. Unter seiner Domain "eltern.de" bot der Beklagte zunächst
für Interessierte die Möglichkeit, E-mail oder Internet-Adressen durch Schaltung
einer "Co-Domain" zu testen und gegen Entgeltzahlung auch registrieren zu
lassen. Gleichzeitig kündigte er Informationen und Werbemöglichkeiten zum Thema
Eltern an (Anl. B 1). Finanziert werden sollte die Aktion durch eine Werbefläche
auf der Homepage. Nachdem der Beklagte mit diesem Angebot auf wenig Interesse
stieß, veranstaltete er unter der Adresse "http://www.eltern.de" eine
Versteigerung mit dem Ziel, die Domain "eltern.de" an den Meistbietenden zu
veräußern. Bevor der Zuschlag erteilt werden konnte, erließ die Kammer auf
Antrag der Klägerin am 16. September 1997 eine einstweilige Verfügung (315 O
588/97, Anl. K 1). Nach deren Zustellung dekonnektierte der Beklagte die
Internet-Domian "eltern.de" und verpflichtet sich straftbewehrt, die Domain
jedenfalls bis zum 31. Dezember 1997 nicht auf andere zu übertragen (Anl. K 12).
Anschließend bot er der Klägerin seine Zustimmung zur Übertragung der Domain
gegen Übernahme einer Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 4.720,00 an (Anl. K
13). Die Klägerin erklärte sich allenfalls bereit, die Kosten der
Domain-Reservierung in Höhe von DM 300,00 zu tragen. Vergleichsbemühungen sind
gescheitert.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte verletze mit
der Benutzung und dem versuchten Vertrieb der Internet-Domain "eltern.de" die
ihr zustehenden Marken- und Titelrechte an der Bezeichnung "Eltern". Sie beruft
sich auf den Schutz der bekannten Marke. Der Bekanntheitsgrad ihrer Zeitschrift
liege ausweislich der Media Analyse 1997 bei der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren
bei 53 % (Anlg. K4). Die gesamte verkaufte Auflage von "Eltern" habe im 3.
Quartal 1997 527.376 Stück betragen (IVW-Auflagenmeldung, Anl. K 3). Der
Beklagte habe sich mit der Reservierung der streitigen Domain bewußt an den
guten Ruf der Klägerin angelehnt und diesen ausgebeutet. Die markenmäßige
Benutzung der Bezeichnung "Eltern" durch den Beklagten ergebe sich schon aus der
Versteigerung. Ein Freihaltebedürfnis an der kennzeichenmäßigen Benutzung der
Domain "eltern.de" bestehe nicht. Es sei inzwischen auch üblich, Domain-Adressen
begrifflich so zu gestalten, daß sie zur Identifizierung des dahinterstehenden
Unternehmens oder Titels dienten. Der Beklagte verstoße auch gegen §§ 1, 3 UWG
durch unlautere Anlehnung, gezielte Behinderung der Klägerin, sog. "domain-grabbing"
und vermeidbare Herkunftstäuschung.
Die Klägerin beantragt:
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe sich bei der Registrierung der
streitgegenständlichen Domain noch keine Gedanken über die Art und Weise der
konkreten Nutzung gemacht. Er habe sowohl an eine eigene Nutzung als auch an
eine Kooperation mit privaten Elterninitiativen, einer zu Gewinnzwecken tätigen
Babysitting-Börse, einem Anbieter von Software zur Genealogie oder auch mit der
Klägerin gedacht. Der Beklagte ist der Auffassung, die bloße Registrierung einer
Domain verstoße weder gegen Kennzeichen- noch gegen Wettbewerbsrecht. Bei der
Registrierung sei noch nicht abzusehen, zu welchem Zweck sie später einmal
benutzt werde. Die ausschließlich private Nutzung sei aber nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall sei es unklar, ob ein möglicher Ersteigerer die Domain
beispielsweise für einen privaten Erfahrungsaustausch mit gleichgesinnten Eltern
verwenden oder einer nicht kommerziell tätigen Stiftung zur Verfügung stellen
werde. Allein die Tatsache, daß der Beklagte mit der Domain Geld verdienen
wolle, mache sein Verhalten nicht wettbewerbsrechtlich verwerflich. Im übrigen
sei im Hinblick auf den angeführten Suffix "de" schon fraglich, ob überhaupt
eine Ähnlichkeit zwischen seiner Domain und dem Zeichen der Klägerin bestünde.
Eine Internet-Domain werde nicht als Marke der Klägerin sondern als Adresse
benutzt. Er – der Beklagte – habe die Marke der Klägerin nicht für Waren oder
Dienstleistungen benutzt, sondern vielmehr versucht, mit der Internet-Domain
selbst zu handeln. Das Interesse der Klägerin, ihren Zeitschriftentitel in der
eigenen Domain-Adresse zu verwenden, gebe ihr nicht das Recht, den
beschreibenden Gattungsbegriff "Eltern" für andere Internet-Teilnehmer zu
sperren. Der Verkehr erwarte unter der Domain "Eltern" nicht zwingend das
Angebot der Zeitschrift der Klägerin, sondern allenfalls ein Angebot von, für
oder über Eltern. Ein Anspruch auf Übertragung der Domain stehe der Klägerin
keinesfalls zu, da sie keinen Anspruch darauf habe, gerade die Domain "eltern.de"
zu erhalten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens beider Parteien wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 14 Abs. 2 Nr.
2, Abs. 5 und 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Die Klägerin kann von dem Beklagten
verlangen, daß dieser es unterläßt, die Internet-Domain "eltern.de" bzw. "www.eltern.de"
zu benutzen.
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke und des Titels "Eltern",
unter dem sie eine Zeitschrift für Eltern vertreibt. Zwar stellen die Marke und
der Titel "Eltern" eine im Hinblick auf den Inhalt der Zeitschrift beschreibende
Angabe dar. Der Schutzbereich der Marke ist jedoch trotz dieses beschreibenden
Charakters nicht derart geschwächt, daß sie nur unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft und damit lediglich einen geringen, etwas auf
Identverletzungen im nämlichen Medium beschränkten Schutzumfang aufweisen würde.
Die Marke "Eltern" ist vielmehr durch ihre Benutzung im Verkehr als
Zeitschriftentitel derart durchgesetzt, daß sie mindestens die
Kennzeichnungskraft einer normalen Marke erlangt hat. Schon die Auflage von über
500.000 verkauften Exemplaren weist für eine special-interest Zeitschrift wie
"Eltern" auf einen relativ hohen Bekanntheitsgrad hin. Aus dem von der Klägerin
vorgelegten Auszug der Media-Analyse 1997 ergibt sich ein Bekanntheitsgrad bei
der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren von 53 % (Anl. K 4). Das Bestreiten des
Beklagten mit Nichtwissen ist demgegenüber nicht substantiiert. Die
Media-Analyse und die IVW-Auflage gehören zu den im Medienbereich bekannten und
allgemein anerkannten Messmethoden für den Nachweis der Marktstätte von
Verlagsprodukten. Daß diese nicht geeignet sein sollen, die Bekanntheit eines
Zeitschriftentitels zu belegen, hat die Beklagte nicht einmal bestritten,
sondern nur in Auflagenzahlen und den Bekanntheitsgrad. Ein Bestreiten mit
Nichtwissen ist insofern aber unsubstantiiert , da es sich bei den IVW-Werten
und der Media-Analyse um allgemein zugängliche und überprüfbare Zahlen handelt.
Der Werktitel "Eltern" ist demnach ebenfalls nach § 5 Abs. 3 MarkenG aufgrund
von Verkehrsdurchsetzung geschützt, unabhängig von der Frage, ob dem Titel nicht
auch ohne diese eine hinreichende Unterscheidungskraft zuzubilligen wäre (so
immerhin für die ebenfalls einen Hinweis auf den Inhalt gegebenen
Zeitschriftentitel "Premiere" – Hans.OLG, Urteil vom 20.09.1990, 3 U 60/190 -
"Premiere"; Hans. OLG, Urteil vom 05.11.1989, 3 U 28/89 - "Snow"; OLG Köln,
Urteil vom 25.02.1994, 6 U 173/93 – "die geschäftsidee" alle Entscheidungen
zitiert nach juris).
Zwischen der Marke und dem Titel "Eltern" sowie der von dem
Beklagten verwendeten Domain "eltern.de" bzw. "www.eltern.de" besteht die Gefahr
von Verwechslungen. Nach dem Grundsatz der Wechselwirkung kann die Nähe der
Waren oder Dienstleistungen um so geringer werden, je näher sich die Zeichen im
Ähnlichkeitsgrad kommen und je stärker sich die Kennzeichnungskraft der zu
schützenden Marke darstellt, und umgekehrt kann eine große Nähe von Waren oder
Dienstleistungen zur Verwechslungsgefahr auch bei Zeichen führen, wenn deren
Ähnlichkeit und/oder die Kennzeichnungskraft der zu schützenden Marke geringer
sind. (vgl. BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II; Teplitzky, GRUR 1996, 1, 3; Fezer,
Markengesetz, § 14 Rd. 103). Bei § 15 MarkenG bestimmt sich die relative
Verwechslungsgefahr bezogen auf die Branchennähe (vgl. Fezer § 15 Rn. 17; zur
Wechselwirkung vgl. Fezer § 15 Rn. 73).
Die Domain "eltern.de" bzw. "www.eltern.de" ist ein mit der
Marke bzw. dem Titel der Klägerin identisches Zeichen. Der Zusatz "de" ist für
die Frage der Ähnlichkeit der Zeichen außer Acht zu lassen, da es sich dabei
lediglich um die für die Benutzung im Internet erforderliche Bezeichnung der
Top-Level-Domain handelt, die auf die aus Deutschland stammenden
Internet-Angebote hinweist. Die Nutzung einer Internet-Domain-Adresse stellt
eine kennzeichenmäßige Verwendung dar. Die Domain hat nicht nur die technische
Zuordnungsfunktion zu einem Rechner, sondern bezeichnet auch zumindest mittelbar
den dahinterstehenden Anbieter. Die Möglichkeit, den Namen einer Domain
vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit frei wählen zu können, hat dazu geführt, daß
Anbieter bevorzugt eine Domain wählen, die nicht nur einprägsam und werbewirksam
ist, sondern auch das Unternehmen, das Produkt oder die Dienstleistung des
Anbieters hinweist (Ubber, WRP 1997, 497, 504; Wilmer CR 1997, 562, 565; Kur CR
1996, 325, 327).
Der Beklagte hat die Domain auch nicht rein privat genutzt.
Mit dem Angebot an Internetnutzer, die Internet-Adresse unter der Domain "eltern.de"
gegen Entgelt registrieren zu lassen und der späteren Versteigerung der Domain
hat er vielmehr im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
Die Zeitschrift "Eltern" und die von dem Beklagten unter der
Domain "eltern.de" an Eltern gerichteten und angebotenen Dienstleistungen
bewegen sich im gleichen Themenbereich. Der Beklagte hat unter seiner Domain
Informationen und Werbemöglichkeiten zum Thema Eltern angeboten. Die weiter
angebotene Möglichkeit, Internet-Adressen durch Schaltung einer "Co-Domain"
unter seiner Domain gegen Entgeltzahlung auch registrieren zu lassen, richtete
sich ebenfalls an Eltern bzw. an solche Internet-Teilnehmer, die an diesem Thema
interessiert sind. Zwischen dem Vertrieb einer Zeitschrift mit elternbezogenen
Themen und der Verwendung einer Internet-Domain auf der ebenfalls Informationen,
Werbemöglichkeiten und Dienstleistungen zu elternbezogenen Themen abgerufen
werden können, besteht Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe.
Die Verbraucher sind daran gewöhnt unter dem Titel einer Zeitschrift in
Verbindung mit dem Zusatz einer Top-Level-Domain wie "de" die Webseite der
jeweiligen Zeitschrift aufrufen zu können, wie beispielsweise "spiegel.de", "bild.de"
oder "stern.de". Werden unter der Domain "eltern.de" wie von dem Beklagten
angekündigt, Informationen und Angebote zu elternbezogenen Themen angeboten,
wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung geweckt, daß es sich
entweder um ein Angebot der Klägerin oder aber zumindest um eine von dieser
autorisierten Dienstleistung handelt. Damit besteht die konkrete Gefahr von
Verwechslungen.
Durch die unter der Domain "eltern.de" angebotenen
Informationen zum Thema Eltern besteht Wiederholungsgefahr, die allein durch
Dekonnektierung der Domain und die gegenüber der Klägerin nur befristet
eingegangene Verpflichtung, die Domain bis zum 31.12.1997 nicht an Dritte zu
veräußern, nicht beseitigt worden ist.
2. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch folgt aus §§ 14
Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG, da der Beklagte, dem der Titel der Klägerin bekannt
war, zumindest fahrlässig gehandelt hat. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus §
19 MarkenG.
3. Die Klägerin kann nach § 1004 BGB von dem Beklagten
verlangen, daß dieser zu ihren Gunsten auf die Domain verzichtet und in die
Übertragung der Domain auf die Klägerin eingewilligt. Ihr Anspruch geht nämlich
auch dahin, die rechtswidrige Einwirkung in ihr Markenrecht durch geeignete
Maßnahmen für die Zukunft zu beseitigen (vgl. LG Bochung, 14 O 33/97 – krupp.de,
Anl. K 20; LG Braunschweig, 9 O 188/98, Anl. K 16).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.
Beschluss
Der Antrag auf Streitwertbegünstigung nach § 142 MakrenG wird
zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat entgegen den Voraussetzungen des § 142
MarkenG nicht glaubhaft gemacht, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem
vollen Streitwert seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.
Gärtner Dr.
Enderlein Steiner
Anmerkung Strömer:
Nach der vielbeachteten Entscheidung des Landgerichts München
I zur Internet-Domain "freundin.de" hat sich nunmehr auch das Landgericht
Hamburg mit der Frage auseinander gesetzt, ob und gegebenenfalls unter welchen
Umständen der Titel einer Zeitschrift ohne weitere Zusätze in eine
Internet-Domain verwendet werden kann.
Bereits im August 1997 hatte die Kammer zur Frage Stellung
genommen, ob der Verleger einer relativ unbekannten Zeitschrift für Mountainbike
interessierte, mit dem Titel "bike" einem Dritten untersagen kann, die
Internet-Domain "bike.de" gewerbsmäßig für Informationen für Mountainbiker
benutzen darf (LG Hamburg MMR 1998, 46). In dieser Sache hatte sich das Gericht
auf den Standpunkt gestellt, daß es auf den Bekanntheitsgrad der Zeitschrift
ankomme. Einen Unterlassungsanspruch habe ein Verleger nur dann, wenn der Titel
der Zeitschrift in der Vorstellung des Publikums als Herkunftshinweis gedeutet
werde. Bei einer Zeitschrift mit einer Auflage von lediglich 100.000 Exemplaren
sei dies nicht der Fall. Es sei nämlich keineswegs so, daß der Internet-Nutzer
zwingend mit einer Domain eine Marke oder einen Namen in Verbindung bringt (so
auch LG Köln CR 1997 291 - kerpen.de).
Im Fall der Zeitschrift Eltern stellt das LG Hamburg nun
zunächst fest, daß die Internet-Domain "eltern.de" mit dem Begriff "Eltern"
kennzeichenrechtlich identisch ist. Es prüft dann weiter, ob die unter dem Titel
angebotenen Dienstleistungen identisch sind. Die Ansicht, daß die auf der
Website angekündigten Informationen für Eltern und der Inhalt der Zeitschrift
"Eltern" im gleichen Themenbereich bewegen, ist zumindest vertretbar. Das
gleiche gilt für die Ansicht des Gerichts, daß wegen der Kostenpflicht der vom
Beklagten angekündigten Informationen auch eine geschäftliche Nutzung der
Internet-Domain vorliegt. Im Ergebnis konsequent stellt das Gericht fest, daß
der Domain-Inhaber im geschäftlichen Verkehr keine Informationen für Eltern
unter der Domain "eltern.de" anbieten darf. Erstaunlich ist dann allerdings der
Tenor der Entscheidung, das Gebot, die Domain "eltern.de" überhaupt nicht mehr
zu benutzen, reserviert zu halten, sie sogar an die Klägerin herauszugeben, wird
von den Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht gedeckt.
Selbstverständlich ist der Domain-Inhaber berechtigt, die Domain (in Zukunft) zu
ausschließlich nicht kommerziellen Zwecken zu nutzen oder die Domain für andere
Dienstleistungen oder Waren zu nutzen, als diejenigen, für die der Begriff
"Eltern" als Titel oder Marke geschützt ist. Denkbar ist der Zeitpunkt, daß der
Kläger die Domain einer Elterninitiative "Ampel vor Schulen" unentgeltlich zur
Verfügung stellt oder ab sofort unter der Bezeichnung "eltern.de" Kaugummi
verkauft. Der Unterlassungsanspruch geht deshalb nur dahin, die bestehenden
Titelschutz- und Markenrechte nicht mehr zu verletzen. Hierzu gehört aber nicht
die Herausgabe der Domain.
Die Herausgabe der Domain gerade an den Kläger könnte im
übrigen auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten nicht erfolgreich
verlangt werden. Nach § 249 BGB ist nämlich vom Verletzer nur derjenige Zustand
wiederherzustellen, der ohne den Verstoß bestanden hätte. Auch wenn eine Domain
nur zu dem Zweck für sich hat registrieren zu lassen, um den besserberechtigten
zu behindern und hierdurch zu schädigen, kann allenfalls dazu verpflichtet
werden, auf die Domain wieder zu verzichten. Bei der Übertragung auf den
Anspruchsteller muß er nicht mitwirken, weil dieser hierdurch mehr bekäme, als
er ohne den Verstoß hätte. Dem entspricht es, daß niemand einen Anspruch gegen
die Vergabestelle auf Registrierung einer ganz bestimmten Domain hat. Wenn die
Vergabestelle – in Deutschland ist das die DENIC e.G. in Frankfurt/Main – die
Domain nicht hergeben will, ist dem Antragsteller die beste Berechtigung zur
Namensführung nichts. Insoweit sind Rechte an Internet-Domains immer Abwehr-
niemals Leistungsrechte. Dies dürften dann wohl insgesamt wohl nicht mehr
benutzt werden, wenn unter keinem Gesichtspunkt eine ausschließlich private
Nutzung möglich zu sein scheint, etwa bei "Epson" oder "Toyota".
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer, Düsseldorf