
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 315 O 120/97
Entscheidung vom 13. August 1997
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Befugnis der
Beklagten, eine Internet-Adresse (domain-name) mit der eigentlichen
Kennzeichnung "bike.de" zu benutzen. Die Klägerin macht an dieser Bezeichnung
Titelschutz- und Markenrechte geltend, da sie eine Zeitschrift für
Mountainbike-lnteressierte unter dem Titel "bike" verlegt. Die Beklagten
erhielten im April 1996 von der deutschen Vergabestelle für Internet-domains (denic)
die Adresse "http://www.bike.de", unter der sie einen gewerbsmäßigen
Online-Dienst für Mountainbiker unterhält.
Die Klägerin trägt vor, die Benutzung des
Domain-Bestandteils ,,bike.de" durch die Beklagten verletze ihre Namens- und
Titelrechte und sei überdies wettbewerbs- und sittenwidrig. Die Beklagten
nutzten nämlich insbesondere die Bekanntheit und den guten Ruf der Zeitschrift "bike"
bei den interessierten Fachkreisen, den Mountainbikern, aus. Die Zeitschrift
bestehe seit acht Jahren und habe eine Auflage von etwa 100.000 Exemplaren pro
Ausgabe erreicht und sei dementsprechend den beteiligten Verkehrskreisen
bekannt.
Die Beklagten tragen vor, sie hätten die
Internet-Adresse "http://www.bike.de" gewählt, weil "bike" bei den am
Fahrradsport Interessierten zum Synonym für "Fahrrad" geworden sei. Diesen böten
sie eine Plattform, um Informationen auszutauschen; keineswegs unterhielten sie
einen "Online-Dienst". Die Klägerin könne aber aus ihrem Titel "bike" keine
Rechte herleiten, denn diese Bezeichnung sei rein beschreibend und daher
freihaltebedürftig. Verkehrsgeltung habe der Titel ebenfalls nicht erlangt, denn
dafür müßte angesichts des erkennbar beschreibenden Charakters eine sehr hohe
Verkehrsdurchsetzung vorliegen. Im übrigen kollidiere ein Domain-Name nicht mit
existierenden Titeln, denn eine Internet-Adresse habe keine Namensfunktion.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin kann den Beklagten nicht verbieten lassen, ein lnformations- und
Werbeforum unter der Adresse http://www.bike.de zu unterhalten. Die Verwendung
dieser Internet-Adresse verletzt keine Markenrechte der Klägerin und stellt sich
auch nicht als rufausbeutend und daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG dar.
Voraussetzung beider Anspruchsgrundlagen wäre eine ausreichende Bekanntheit des
Titels der Klägerin, die nicht vorgetragen ist.
Der Klägerin stehen nach ihrem Vortrag keine
Rechte aus den §§ 5 Abs. 3, 1 5 Abs. 2 MarkenG zu. Zwar genießt die Klägerin
Titelschutz für ihren Zeitschriftentitel "bike". Dieser wird jedoch nicht
verletzt, wenn die Beklagten eine Internet-Adresse "http://www.bike.de"
unterhalten. Dies wäre nur anzunehmen, wenn der Titel der Klägerin so bei den
angesprochenen Verkehrskreisen bekannt wäre, daß die Verwendung einer
Internet-Adresse, die als einzigen kennzeichnenden Bestandteil das Wort "bike"
enthält, für diese Kreise einen Hinweis auf die Zeitschrift der Klägerin
enthielte. Davon kann jedoch nach dem Klägervortrag nicht ausgegangen werden.
Der Beweisantritt der Klägerin zur Bekanntheit ihres Titels in ihrer
Klageschrift ist nicht ausreichend substantiiert, es wäre erkennbar ein
Ausforschungsbeweis. Die Klägerin trägt weder vor, welche Teile des Verkehrs in
Betracht kommen sollen, noch Umstände, aus denen sich eine erhöhte
Verkehrsbekanntheit überhaupt ergeben könnte. Als einzige Tatsache, an die für
die Frage der Verkehrsdurchsetzung angeknüpft werden konnte, ist die
Auflagenhöhe von etwa 100.000 Exemplaren vorgetragen. Die Klägerin hat aber noch
nicht einmal die AWA-Reichweitenzahlen vorgetragen, aus denen sich wenigstens
die Zahl der tatsächlichen Leser ermitteln ließe. Gewöhnlich liegt das
Verhältnis von Auflage zu Leserschaft etwa zwischen 1:2 und 1:3, so daß die
Zeitschrift der Klägerin eine Zahl von 200.000 bis 300.000 Lesern erreichen
dürfte. Diese Zahl ist erkennbar keine Ausgangsbasis für eine
Verkehrsdurchsetzung, wie sie für die Monopolisierung eines so allgemeinen
Begriffs wie "bike" erforderlich ist. Dieses englische Wort ist dem deutschen
Publikum ohne weiteres als Wort für "Fahrrad" verständlich und wird auch in
Zusammensetzungen (Mountainbike) und Ableitungen (Biker) verwendet. Es ist einer
der vielen aus dem Englischen übernommenen Wörter aus dem Bereich des Sports. An
diesem Wort besteht deshalb ein konkret feststellbares Freihaltebedürfnis nicht
nur der Fahrradbranche, sondern auch der Presse, die sich damit beschäftigt.
Maßgebliche Verkehrskreise, auf deren Kenntnis des Titels es vorliegend ankommt,
sind aber nicht nur die Leser von Zeitschriften aus dem Bereich des
Fahrradsports bzw. der Mountainbike-Fahrer, sondern alle daran Interessierten,
wahrscheinlich sogar alle Nachfrager von Fahrrädern, wozu dann fast die gesamte
Bevölkerung gehören dürfte. Um die Zeitschrift der Klägerin zu lesen oder sich
für die Internet-Seiten der Beklagten zu interessieren, muß man keineswegs
selbst aktiver Biker sein. Denn die Internet-Seiten der Beklagten wenden sich
ihrerseits an alle Internet-User, wenngleich - wie die vorgelegten Seiten zeigen
- inhaltlich faktisch zugeschnitten auf die "Biker-Szene" im engeren Sinne.
Zugang zum Internet haben zur Zeit etwa 2 Mio. deutsche Haushalte. Es ist nach
dem Klägervortrag ausgeschlossen, daß dieser Kreis, der Zugang zur Domain der
Beklagten hat, die Zeitschrift der Klägerin in zu forderndem Maße kennt. So hat
die Klägerin keine Werbeaufwendungen vorgetragen, die z.B. geeignet wären, den
Titel über den Bereich der Leserschaft hinaus bekannt zu machen. Dann aber wird
die Bekanntheit dieses Special-Interest-Titels nicht wesentlich über die
Leserreichweite hinausgehen, die aber ebenfalls nicht vorgetragen ist, sich aber
kaum jenseits der 300.000 Leser bewegen dürfte. Deshalb braucht kein
Sachverständigenbeweis darüber erhoben zu werden, wievielen Personen genau der
Titel "bike" bekannt ist, wenn die Größenordnung für die erforderliche
Verkehrsdurchsetzung bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht erreicht wird.
Dies schließt allerdings einen Schutz des
Titels als solchen für die Zeitschrift selbst nicht aus (vgl. BGH GRUR 1991, 153
- pizza&pasta). Der Schutzbereich ist ohne Verkehrsdurchsetzung allerdings
minimal und ohne erhöhte Bekanntheit auf Identverletzungen beschränkt, d.h. auf
eine Kennzeichnung einer Zeitschrift mit dem Wort "bike". Das Anbieten von
Informationsseiten für Fahrradinteressierte unter der Domain "bike.de" im
Internet fällt nicht in diesen Schutzbereich. Denn die angesprochenen
Verkehrskreise haben keinen Anlaß, unter "bike" dort lediglich die Klägerin zu
erwarten, weil diese eine Zeitschrift mit "bike" betitelt. Anlaß dies
anzunehmen, haben die Verkehrskreise allenfalls, wenn sie die Zeitschrift schon
in ausreichendem Maße kannten und der Begriff "bike" in der Vorstellung des
Publikums von der Klägerin als Herkunftshinweis für sich besetzt hätte. Dafür
gibt wie ausgeführt der Klägervortrag keinen Anhaltspunkt. Auch wenn man die -
gerichtsbekannte - Übung von Unternehmen berücksichtigt, unter ihren Firmen und
auch unter ihren Produktkennzeichnungen Internet-Seiten anzubieten, so bedeutet
dies für den Verkehr im Umkehrschluß nicht, daß es sich bei jeder
Internet-Kennung um eine Marke oder einen Namen handeln muß. Dies ist auch die
insoweit zutreffende Auffassung beispielsweise des LG Köln, CR 1997, 291 (292) "kerpen.de".
Die Internet-Adresse ist frei wählbar; dabei mag es für ein Unternehmen zwar
naheliegen, eine benutzte oder eingetragene Marke zu wählen, zwingend ist dies
keineswegs. Es ist eben so sehr naheliegend, gängige Sachbezeichnungen zu wählen
(vgl. instruktiv OLG Frankfurt a.M. WRP 1997, 341 - "wirtschaft-online") und für
die große Zahl privater "Anbieter" allemal näherliegend. Und es muß
berücksichtigt werden, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, daß es
keineswegs zwingend und durch die denic vorgegeben ist, daß eine Marke in
Alleinstellung erscheint. Es ist durchaus denkbar, daß Zusätze aufgenommen
werden, die es hier der Klägerin ermöglichen würden, ihren Titel trotz der
belegten Adresse "bike.de" als Domain-Namen zu wählen, etwa "bike.zeitschrift.de"
oder Ähnliches. Der Verkehr braucht deshalb auch keineswegs
Internet-Domain-Namen stets mit bekannten Marken zu identifizieren. Bei derart
beschreibenden Begriffen wie vorliegend "bike" ist dies für den Verkehr
besonders fernliegend. Denn die Seiten der Beklagten geben auch keine Hinweise
darauf, die dem Verkehr nahelegten, hier könnte doch die Zeitschrift der
Klägerin im lnternet präsent sein. Verwechslungen und auch Rufübertragungen sind
deshalb nicht in nennenswertem Umfang zu befürchten. Die Beeinträchtigung der
Klägerin beschränkt sich vorliegend erkennbar darauf, daß sie nicht unter der
bloßen Adresse "(http://www.) bike (.de)" ins Internet gehen kann, weil die
Vergabestelle denic Adressen nach Zeitrang vergibt. Darauf hat sie aufgrund
ihres Titels allerdings keinen Anspruch. Es gibt viel zu viele gleichlautende
Namen, auch Marken aus verschiedenen Branchen und beschreibend zu gebrauchenden
Titel, als daß eine Vergabe der Internet-Domains generell nach Markenprioritäten
durchzusetzen wäre. Bei bekannten Marken kann aber resultieren, daß eine
gleichlautende Internet-Adresse unzulässig wird, häufig liegt aber eher ein
wettbewerbswidriges Verhalten vor, nämlich Behinderungswettbewerb oder
Rufausbeutung (Domain-Piraterie) als eine klare markenrechtliche
Zuwiderhandlung. Vorliegend bleibt zusammenzufassen, daß der Verkehr angesichts
der erkennbar beschreibenden Natur des Wortes "bike" und angesichts der nicht
vorgetragenen Bekanntheit des Titels der Klägerin keine Verbindung herstellen
wird zwischen der Zeitschrift der Klägerin und den Internet-Seiten der
Beklagten. [...]