
LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 404 O 135/96
Entscheidung vom 17. September 1996
Aus den Gründen
1. Der Antrag ist zulässig, jedoch letztlich
nicht begründet.
2. Der Antrag ist gemäß §§ 940, 938 Abs. 2 ZPO
zulässig, auch wenn er mit seinem auf Leistung gerichteten Inhalt eine
Entscheidung in der Hauptsache - jedenfalls zeitlich gesehen - vorweg nimmt.
Dies ist jedoch unumgänglich, wenn anderenfalls die Antragstellerin mit Blick
auf eine erst später zu erreichende Entscheidung ihre Existenzgrundlage
verliert. Das könnte hier der Fall sein, da die Antragstellerin ihre
Dienstleistungen für ihre Kunden allein im Internet anbietet, zu dem derzeit
allein die Antragsgegnerin den Zutritt verschaffen kann.
3. Die Antragstellerin hat an sich einen
Verfügungsanspruch dargetan und mit eidesstattlicher Versicherung glaubhaft
gemacht. Die Antragsgegnerin ist aufgrund des die Parteien verbindenden
Providervertrages vom 30.1.1996 als Nebenpflicht sowie nach § 12 BGB
verpflichtet, die der Antragstellerin zustehenden domain names zur weiteren
Verwendung, d.h. zum anderweitigen Zugang zum Internet, freizugeben. Die von der
Antragstellerin benutzten Internet-Adressen, mit deren Hilfe ihre angebotenen
Homepages auf dem World Wide Web überhaupt nur angesteuert werden können,
stellen individuelle namenswertige Kennzeichen dar, die dem Schutz des § 12 BGB
unterliegen.
4. Derartige Buchstabenzusammenstellungen sind
schutzfähig, wenn sie anerkanntermaßen im Rechtsverkehr Namensfunktion haben und
als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen werden. Das ist bei diesen
Internet-Adressen unzweifelhaft der Fall, da nur und ausschließlich mit diesen
elektronischen Adressen überhaupt kommuniziert und die Identität - wenn
überhaupt - der Teilnehmer festgestellt werden kann, sie sind mehr als bloße,
nicht schutzfähige Telefonnummern, Kur, CR 1996, S. 325 ff. (327).
5. Der Antragsgegnerin steht indes ein
Zurückbehaltungsrecht an den von ihr für die Antragstellerin protokollierten
domains zu. Die Antragstellerin kann nicht, wie sie meint, jederzeit den
Provdiervertrag kündigen, nur weil sie mit den Leistungen der Antragsgegnerin
nicht "zufrieden" gewesen ist. Bei einem Providervertrag, einem Dienstvertrag,
der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, so daß § 671 BGB ohnehin nicht
gilt, ist auch § 627 BGB nicht anwendbar, da feste Bezüge auf vertraglich
festgelegte Dauer zu leisten sind. Für § 626 BGB ist nicht genügend vorgetragen.
Unstreitig hat die Antragstellerin bis heute keine Leistungen an die
Antragsgegnerin erbracht. Wegen ihrer nunmehr in Rechnung gestellten
Forderungen, in welcher Höhe sie letztlich auch immer begründet sein mögen,
steht der Antragsgegnerin gemäß § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an den
domain names zu. Ob hier nicht ausnahmsweise ein solches ausgeschlossen ist mit
den Erwägungen, die es etwa einem Steuerberater verwehren, an notwendigen
Unterlagen des steuerpflichtigen Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu
machen, § 66 Abs. 4 StGBG, kann dahinstehen: Der Antragstellerin ist es
schließlich nicht verwehrt, ihre domain names bei der Antragsgegnerin zu nutzen,
gegebenenfalls unter Zahlung unter Vorbehalt. Diese sich aus § 322 BGB ergebende
Folge ist nicht hier im einstweiligen Verfügungsverfahren zu klären, da ohne
weiteres von den Parteien ohne Hilfe des Gerichts zu effektuieren.