
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 308 O 88/96
Entscheidung vom 2. Mai 1996
Aus dem Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die
Antragsgegner ohne die Einwilligung der Antragstellerin berechtigt sind, die bei
der Antragstellerin erscheinende Wirtschaftszeitung jedenfalls in Teilen
mittels elektronischer Aufbereitung derart zu erfassen, daß jedenfalls einzelne
Beiträge im Wege elektronischer Versendung an Kunden der Antragsgegner
weitergegeben werden können.
Unter Hinweis darauf, daß die Antragsgegnerin
zu 1), deren geschäftsführender Gesellschafter der Antragsgegner zu 2) ist,
einen derartigen Service zum Bezug digitaler Presseausschnitte angeboten habe
und der angebotene Service in die der Antragstellerin zustehenden
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im publizierten Beiträgen verletze
sowie gegen § 1 UWG verstoße, erwirkte die Antragstellerin die einstweilige
Verfügung der Kammer vom 25. März 1996, auf die verwiesen wird. Mit ihr ist den
Antragsgegnern die elektronische Einlesung von Beiträgen aus dem sowie deren
Lieferung an Dritte untersagt worden.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch
tragen die Antragsgegner vor, sie seien nicht passivlegitimiert denn die
beanstandete Dienstleistung werde nicht von ihnen, sondern einer anderen Firma
erbracht. Diese Dienstleistung bestehe in der Erstellung eines kundeneigenen
Archivs. Der Kunde liefere an die entweder ein von ihm lektoriertes Exemplar
einer bestimmten Publikation oder mache der genaue Vorgaben, wie eine
Presseauswahl vorzunehmen sei. Die entsprechenden Artikel würden sodann
gescannt, elektronisch aufbereitet und schließlich auf den Rechner des Kunden
übertragen und dort gespeichert. Der behalte keinerlei eigenes Archiv zurück.
Tatsächlich gebe es, so der Antragsgegner zu
2) in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1996, bislang nur einen Kunden.
Dieser sei Eigentümer des in den Räumen der Drittfirma, deren Geschäftsführer er
sei, stehenden Rechners, in welchem die Daten nach dem Scannen des Materials
gespeichert und schließlich an den bei stehenden Rechner übermittelt würden.
Sobald das Material bei archivierungsfähig codiert sei, werde auf elektronischem
Wege das Signal zum Löschen der Daten auf dem bei der stehenden Rechner
gesendet. Das geschehe je nachdem, wie schnell die Verarbeitung bei erfolge,
ein bis zwei Tage nach der Datenübermittlung.
Somit erfolge so die Antragsgegner weiter
lediglich eine einzige Vervielfältigung des jeweiligen Dokuments, nämlich
dadurch, daß die betreffende Seite der Publikation eingescannt werde. Eine
weitere Vervielfältigung finde überhaupt erst bei dem Auftraggeber zu dessen
internen Gebrauch statt. Damit werde eine Dienstleistung erbracht, die der
Erstellung eines kundenspezifischen Archivs diene. Dies sei aber soweit es
sich überhaupt um urheberrechtsschutzfähige Werke handele nach § 53 Abs. 2 Nr.
2 UrhG zulässig. Da die Parteien unterschiedliche Nachfragebereiche abdeckten,
fehle es zudem an einem Wettbewerbsverhältnis. Auch werde die Publikation nicht
insgesamt und nur als solche werde sie durch § 1 UWG geschützt angeboten,
sondern es würden lediglich Presseausschnitte selektiert, womit eine eigene
Leistung erbracht und kein fremdes Leistungsergebnis übernommen werde.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 25. März 1996
unter Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden Antrages aufzuheben,
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung gegebenenfalls
mit der Maßgabe zu bestätigen, daß den Antragsgegnern bei Vermeidung der
bereits angedrohten Ordnungsmittel untersagt wird,
Beiträge, die in der Wirtschaftszeitung
erschienen sind, mittels von den Antragsgegnern eingesetzter SpezialScanner
in elektronische Systeme Dritter einzulesen bzw. abzulegen und/oder für
derartige Dienstleistungen zu werben;
hilfsweise,
das vorstehend formulierte Verbot zu
bestätigen, soweit es sich um urheberrechtlich geschützte Beiträge handelt.
Sie verteidigt den Bestand der einstweiligen
Verfügung und trägt vor, sie bestreite den Vortrag der Antragsgegner zur
vorbereitenden Kennzeichnung der elektronisch aufzuarbeitenden Artikel durch den
jeweiligen Auftraggeber der Antragsgegner. Wie das Schreiben der Antragsgegnerin
zu 1) zeige, verschleiere diese ihr rechtswidriges Vorgehen und operiere mit
Unwahrheiten. Immerhin werde in jenem Schreiben behauptet, die Antragsgegnerin
zu 1) wisse nichts von einem entsprechenden Angebot, obwohl sie in dem Betreff
des Schreibens selbst auf ein solches Angebot verweise.
Die angebotene Dienstleistung selbst stelle
eine nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässige Vervielfältigungshandlung dar, die
durch § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG schon deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil es
sich bei der in Rede stehenden Handlung nicht um eine Mitwirkung an der Aufnahme
der jeweiligen Artikel in ein eigenes Archiv des jeweiligen Auftraggebers
handele. Vielmehr würden die bei den Antragsgegnern zunächst abgespeicherten
Daten in ein fremdes Archiv des Auftraggebers übermittelt. Im übrigen seien die
Datenbanken ob bei den Antragsgegnern oder deren Auftraggebern keine Archive
im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Die danach allein zulässige Herstellung
einzelner Kopien zum Zwecke der geordneten Aufbewahrung sei mit der Einrichtung
eines elektronischen Archivs, das von einer Vielzahl von Nutzern ohne physische
Beschränkungen genutzt werden könne, nicht gleichzustellen.
Die Antragsgegner förderten jedenfalls als
Gehilfen auch den Wettbewerb derjenigen, die sich als Betreiber eigener
Informationsdatenbanken als Wettbewerber der Antragstellerin, die ein eigenes
Informationsdatenbanksystem unterhalte, betätigten.
Aus den Entscheidungsgründen
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25.
März 1996 ist zu bestätigen. Sie hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens
der Parteien im Widerspruchsverfahren Bestand.
1.
Sie scheitert nicht bereits an der mangelnden
Passivlegitimation der Antragsgegner.
Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2) folgt
dies bereits daraus, daß dieser nach seinen eigenen Angaben Geschäftsführer auch
der Firma ist, der die Antragsgegner die angebotene Dienstleistung zuschreiben.
Aber auch die Antragsgegnerin zu 1) ist von der Antragstellerin zutreffend in
Anspruch genommen worden. Daß sie die streitigen Dienstleistungen angeboten hat,
hat die Antragstellerin durch die Vorlage des aus der Anlage Ast 2 ersichtlichen
Schreibens hinreichend glaubhaft gemacht. Daraus ergibt sich eine entsprechende
Begehungsgefahr für die angegriffene Handlung durch die Antragsgegnerin zu 1).
Der Hinweis des Antragsgegners zu 2), das Angebot sei irrtümlich auf
Firmenpapier der Antragsgegnerin zu 1) gemacht worden, verfängt nicht.
Immerhin weist die Antragstellerin zu Recht
darauf hin, daß die Antragsgegnerin einerseits behauptet hat, ein Angebot sei
ihr nicht bekannt, während sie andererseits in einem anderen Schreiben auf eine
entsprechende Preisinformation verweist. Diese widersprüchlichen Angaben lassen
der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1) insbesondere angesichts der Tatsache, daß
der Antragsgegner zu 2) die Geschäfte beider Firmen führt, wenig glaubhaft
erscheinen. Jedenfalls erscheint es aber angesichts der beschriebenen Umstände
hinreichend wahrscheinlich, daß die Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1) und die
der anderen Firma nicht hinreichend voneinander getrennt sind, so daß schon die
Versendung des Angebots zum Bezug digitaler Presseausschnitte unter der
Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls eine Begehungsgefahr für
die angegriffene Handlung begründet.
2.
Die insoweit angebotene Dienstleistung
verletzt die Antragstellerin auch in ihren Rechten.
Das gilt zum einen hinsichtlich der Beiträge,
die als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz
genießen.
Sie sind gegen eine Vervielfältigung, die
nicht mit Einwilligung der Antragstellerin erfolgt, durch § 16 UrhG geschützt.
Eine solche Vervielfältigung liegt nach Auffassung der Kammer vorliegend bereits
in der Eingabe der mittels eines Scanners digitalisierten Beiträge in den bei
den Antragsgegnern stehenden Rechner, wo sie auf einem Datenträger gespeichert
werden, jedenfalls aber in der Ausgabe jener Daten durch Übersendung an den
Rechner des/der Kunden der Antragsgegner (vgl. dazu SchrickerLoewenheim,
Urheberrecht, Kommentar, München 1987, Randnr. 9 zu § 16 UrhG m.w.Nachw. aus der
Literatur).
Eine solche Vervielfältigung wäre aber wovon
beide Parteien zur Recht ausgehen nur nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zu
Archivierungszwecken ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Eine derartige Archivierung nehmen die
Antragsgegner aber nicht auch nicht für ihren Kunden vor. Stellt nämlich
einerseits bereits die Eingabe der Daten eine Vervielfältigung dar (vgl. Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 8. Aufl., Randnr. 1 zu § 16 UrhG) mag diese auch auf der
Grundlage eines eigenen Werkstückes des Kunden erfolgen ; so erfolgt die
Vervielfältigung durch Ausgabe der Daten an den bei dem Kunden stehenden Rechner
nicht in der Weise, daß wie § 53 Abs. 2 Nx. 2 UrhG dies fordert als Vorlage
ein eigenes Werkstock des jeweiligen Kunden benutzt wird.
Aber selbst wenn man erst in der Ausgabe der
Daten einen Vervielfältigungsvorgang sehen würde, so besteht vorliegend dennoch
jedenfalls eine Begehungsgefahr dafür, daß die Antragsgegner künftig eine solche
Vervielfältigung nicht nur auf der Grundlage eines eigenen Werkstückes des
jeweiligen Kunden vornehmen werden.
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob
der bei den Antragsgegnern stehende Rechner im Eigentum des bisher einzigen
Kunden steht oder nicht. Denn es erscheint nicht vorstellbar, daß die
Antragsgegner im Falle neu hinzutretender Kunden stets von neuem für jeden
Kunden den von i~ beschriebenen Datenerfassungs und verarbeitungsvorgang mit
jeweils eigenen Werkstücken der Auftraggeber betreiben und jeweils eigene
Rechner des Kunden mit Daten speisen, obwohl diese für mehrere Kunden Verwendung
finden könnten. Dies wäre auch wirtschaftlich nicht durchführbar. Ist danach
aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die jeweils
elektronisch erfaßten Beiträge einer Publikation in einem Rechner gespeichert
und von hier an verschiedene Kunden nach Bedarf übermittelt werden, so würde
eine derartige Vorgehensweise schon deswegen nicht durch § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG
gedeckt sein, weil in diesem Fall ebenfalls nicht jeweils "ein eigenes
Werkstück" zur Vorlage benutzt werden würde. Hinsichtlich eines solchen
Vorgehens liegt aber die Begehungsgefahr auf der Hand, denn die Antragsgegner
sind ersichtlich bestrebt, ihren Kundenkreis zu erweitern.
Aber auch wenn unterstellt wird, daß die
Antragsgegner ihre Dienstleistung in der von ihnen beschriebenen Weise lediglich
einem einzigen Kunden anbieten, so erweist sich ihr Vorgehen als rechtswidrig.
Es geschieht nämlich entgegen der von den
Antragsgegnern vertretenen Auffassung nicht zu Archivierungszwecken im Sinne des
§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG.
Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen,
die elektronische Erfassung und Speicherung von Beiträgen ihrer und anderer
Publikationen diene bei den Kunden der Antragsgegner der Einrichtung eines
elektronischen "Archivs", das von einer Vielzahl von Nutzern ohne physische
Beschränkungen genutzt werden könne. Dem sind die Antragsgegner nicht
entgegengetreten. Sie haben vielmehr gleichfalls vorgetragen, eine weitere
Vervielfältigung finde erst bei dem Auftraggeber/Kunden zu dessen internen
Gebrauch statt, meinen allerdings, daß ihnen dieser Vorgang nicht zugerechnet
werden könne.
Ein "Archivierungssystem" aber, das die
Möglichkeit eines direkten Zugriffs auf die Beiträge einer Publikation durch
eine Vielzahl von an den jeweiligen Rechner angeschlossenen Nutzern eröffnet,
ist kein Archiv im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG.
Mit der genannten Vorschrift wollte der
Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen, eine nach sachlichen Gesichtspunkten
geordnete Sammel und Aufbewahrungsstelle zu schaffen, dabei aber verhindern,
daß dem Urheber durch die Vervielfältigung zur Archivierung vergütungspflichtige
Verwertungsvorgänge entgehen (vgl. SchrickerLoewenheim, a.a.O., Randnr. 16 f.
zu § 53 UrhG).
Durch die Archivierung soll es nicht zu einer
zusätzlichen Verwertung des Werkes kommen (vgl. BTDrcks. IV/270, 73).
Die beschriebene Nutzung von elektronisch
gespeicherten Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften steht damit vorliegend
aber nicht im Einklang. Sie ermöglicht es auf Seiten des Kunden - etwa in einem
Verlag einer Vielzahl von Nutzern, auf den jeweiligen Text Zugriff zu nehmen,
indem eine Vielzahl von Mitarbeitern des Kunden unter Nutzung der elektronischen
Datenverarbeitung über einen an den Rechner des Kunden angeschlossenen
Bildschirm den jeweiligen Beitrag abrufen und gegebenenfalls verarbeiten können.
Dies mag einem praktischen Bedürfnis entsprechen, steht aber mit der
gesetzlichen Regelung einer Archivierungsmöglichkeit nicht im Einklang. Eine
derartige Nutzung dient nicht der Sammlung und Aufbewahrung, sondern jedenfalls
auch der sofortigen Wahrnehmbarmachung und Verarbeitung von Werken, wie
bereits der Umstand zeigt, daß seitens der Antragsgegner die Übergabe der Daten
in ein vorgegebenes Volltextsystem des Kunden angeboten wird.
Ob mit einem Abruf der jeweiligen Texte aus
der Publikation der Antragstellerin und ihrer Wahrnehmbarmachung auf dem
Bildschirm der Mitarbeiter des Kunden bereits eine genehmigungspflichtige
Sendung (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 20 UrhG) im Sinne einer öffentlichen Wiedergabe (§
15 Abs. 3 UrhG) einhergeht (vgl. zur Problemstellung SchrickerV.
UngernSternberg, a.a.O., Randnr. 22 zu § 15 UrhG), kann dahinstehen. Jedenfalls
führt eine derartige Nutzung dazu, daß dem Urheber entgegen der Intention des
Gesetzgebers vergütungspflichtige Verwertungsvorgänge entgehen, weil die Kunden
der Antragsgegner nicht mehr eine Mehrzahl von Exemplaren der jeweiligen
Publikation erwerben müssen, sondern ein einziges Exemplar mehrfach auswerten
können.
Keinesfalls liegt darin eine zu
Archivierungszwecken "gebotene" Vervielfältigung im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2
UrhG.
Auch erfolgt im Falle eines Abrufs der
jeweiligen Werke aus dem Rechner des Kunden durch dessen Mitarbeiter stets
-insbesondere bei der Übernahme in ein Volltextsystem eine neue
Vervielfältigung durch wenn auch möglicherweise nur kurze- Abspeicherung auf
dem Datenträger des jeweiligen Rechners des Mitarbeiters des Kunden. Damit kommt
es aber hinreichend wahrscheinlich zu mehr als nur "einzelnen
Vervielfältigungen" "einzelner Beiträge" im Sinne auch des § 53 Abs. 2 Nr. 4 a)
UrhG, so daß auch kein zulässiger "sonstiger Gebrauch" des Kunden im Sinne der
genannten Vorschrift vorliegt. Daß die Antragsgegner durch ihre Tätigkeit die
beschriebene Nutzung der elektronisch aufbereiteten Werke/Beiträge "nur"
vorbereiten, entlastet sie nicht. Die unzulässige Vervielfältigung beginnt
nämlich bereits mit der Herstellung von unmittelbar der Vervielfältigung
dienenden Vorrichtungen (vgl. Fromm/NordemannVinck, a.a.O., Randnr. 2 zu § 16
UrhG m.w.Nachw.).
Dient die Tätigkeit der Antragsgegner zudem
bereits auf seiten des Kunden nicht Archivierungszwecken oder sonstigem
erlaubten Gebrauch im Sinne des § 53 UrhG, so ist sie auch den Antragsgegnern
als den Gehilfen ihrer jeweiligen Kunden zu untersagen.
Schließlich kann zwar nicht davon ausgegangen
werden, daß sämtliche der von den Antragsgegner elektronisch verarbeiteten
Beiträge aus der Publikation der Antragstellerin urheberrechtsschutzfähig sind.
Gerade der Umstand aber, daß vorliegend auch die Übergabe in ein vorgegebenes
Volltextsystem des Kunden zum Angebot der Antragsgegner zählt, zeigt, daß mit
der streitigen elektronischen Erfassung und Übermittlung von Beiträgen aus der
Publikation der Antragstellerin Leistungsergebnisse der Antragstellerin
unmittelbar übernommen und verwertet werden sollen. Eine solche unmittelbare
Leistungsübernahme stellt einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Daß die Parteien auch
in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, kann nicht zweifelhaft sein. Zu Recht
weist die Antragstellerin darauf hin, daß die Antragsgegner durch ihre Tätigkeit
jedenfalls als Gehilfen auch den Wettbewerb der Kunden fördern, die sich als
Betreiber eigener Informationsdatenbanken als Wettbewerber der Antragstellerin,
die ein eigenes Informationsdatenbanksystem unterhält, betätigen. Zudem
unterhält die Antragstellerin unstreitig einen eigenen Informationsdienst, der
es Dritten so auch den Kunden der Antragsgegner ermöglicht, bei Bekanntgabe
bestimmter Recherchekriterien daraus resultierende Artikel in Papierform zu
beziehen. Eben diese Dienstleistung bieten auch die Antragsgegner an.