
LANDGERICHT BREMEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 0 453/99
Entscheidung vom 13. Januar 2000
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist ein
Foto- und Video-Einzelhandelsunternehmen mit über 70 Filialen im norddeutschen
Raum. Sie führt ihre Firma seit Jahrzehnten und ist Inhaberin der Marke „photo
dose“. Unter der Domain-Adresse „photodose.de“ ist die Antragstellerin auch im
Internet präsent. Die Antragsgegnerin betätigt sich als Hostmaster und Provider
für Kunden, die Zugänge zum Internet wünschen. Für einen postalisch nicht
erreichbaren Kunden ließ die Antragsgegnerin am 27.4.1999 beim DENIC e.G.
die Domain-Adresse „photo-dose.de“ registrieren. Weil der Kunde der
Antragsgegnerin nach deren Vortrag das vereinbarte Entgelt nicht zahlte, sperrte
sie die Domain-Adresse ab 30.4.1999. Das hat zur Folge, dass bei Eingabe der
Domain-Adresse „photo-dose.de“ der Text erscheint: „Diese Präsenz ist zurzeit
nicht erreichbar“.
Die Antragstellerin ist der
Auffassung, dass die Registrierung der Domain-Adresse „photo-dose.de“ eine
Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte bedeute; die Antragsgegnerin sei
spätestens seit Kenntnis von dem Domain-Grabbing ihres obskuren Kunden, der
offensichtlich unerkannt bleiben wolle, als Störer zu behandeln und
unterlassungspflichtig. Unbeschadet der Sperre der Domain-Adresse dauere die
Störung fort; die Textinformation Diese Präsenz ist zurzeit nicht erreichbar sei
z.B. geeignet, den falschen Eindruck zu erwecken, sie - die Antragstellerin -
stecke in geschäftlichen Schwierigkeiten.
Die Antragsgegnerin meint, die
einstweilige Verfügung sei nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO
vollzogen worden und müsse schon deshalb aufgehoben werden. Sie sei aus sich
heraus nicht verständlich, weshalb die Antragstellerin die Antragsschritt hätte
mit zustellen lassen müssen. Aber auch materiell könne die einstweilige
Verfügung keinen Bestand haben. Sie - die Antragsgegnerin - könne die
Registrierung der beanstandeten Domain-Adresse nur im Auftrag und mit Zustimmung
ihres Kunden, des Domain-Inhabers, aufheben (Aufhebung der Konnektierung).
Aus den Gründen
1. Eine Aufhebung der
einstweiligen Verfügung gem. den §§ 927, 929 Abs. 2, 936 ZPO kommt nicht in
Betracht. Die Antragstellerin hat sie ordnungsgemäß innerhalb der Monatsfrist
des § 929 Abs. 2 ZPO durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen. Die
Antragsgegnerin geht fehl in ihrer Auffassung, dass zu einer ordnungsgemäßen
Zustellung vorliegend auch die Zustellung der Antragsschrift gehört hätte, da
die einstweilige Verfügung aus sich heraus nicht verständlich sei. Sie ist
verständlich - für einen Internet-Provider allemal. Die Antragsgegnerin hat es
danach zu unterlassen, die Internetadresse (Domain-Adresse) „photo-dose.de“ für
Dritte bereitzuhalten. Das bedeutet nichts anderes, als dass sie die noch
bestehende Konnektierung im Verhältnis zur DENIC e.G. aufzuheben hat. ...
3. Allein die Existenz der
beanstandeten Domain-Adresse, mag diese Präsenz nun zur Zeit erreichbar sein
oder nicht, bewirkt eine Verletzung der Firma und Marke der Antragstellerin (§§
14, 15 MarkenG). Technisch gesehen stellt die Internetadresse (der Domain-Name)
nur den Kommunikationsweg dar, der zu der gewünschten Homepage führt. Insoweit
ist der Domain-Name eher mit einer Telefonnummer vergleichbar. Nachdem aber der
ursprünglich binäre Zahlencode im Interesse der Benutzerfreundlichkeit durch
eine Buchstabenkennung ersetzt worden ist, besitzen die Domain-Namen, anders als
Telefonnummern, ein ausgeprägtes Identifikationspotenzial. Domain Namen werden
denn auch bewusst zur Identifizierung des Inhabers der Homepage eingesetzt. Es
wird mit der aus einem Namen bestehenden Domain-Adresse regelmäßig zum Ausdruck
gebracht, dass der Namensinhaber gleichzeitig Inhaber der Internetadresse und
der damit verbundenen Homepage ist. So verhält es sich mit der Domain-Adresse „photo-dose.de“
im Verhältnis zur Firma und zur Marke („photo dose“) der Antragstellerin. Die
Antragstellerin, die bereits unter der Adresse „photodose.de“ im Internet
präsent ist, hätte ebenso gut die jetzt von dem Kunden der Antragsgegnerin
belegte Domain-Adresse für sich wählen können. Jedenfalls deutet diese Adresse,
die sich lediglich durch den Bindestrich von der Domain-Adresse der
Antragstellerin unterscheidet, ausschließlich auf die Antragstellerin hin, der
in seiner Existenz fragwürdige Kunde der Antragsgegnerin hat zu diesem Namen
nicht die geringste Beziehung.
Die Antragsgegnerin ist im
Verhältnis zur Antragstellerin markenrechtliche Störerin. Als Internet-Provider
(Vermittler zwischen Homepage-Inhaber und der DENIC e.G.) kann sie den
Haftungsausschluss des § 5 Abs. 3 TDG nicht für sich in Anspruch nehmen und ist
deshalb jedenfalls dann, wenn der Kunde, für den sie tätig ist oder war, für die
Antragstellerin als Verletzte nicht erreichbar ist, unterlassungspflichtig, was
vorliegend einer Pflicht zum Handeln gleichkommt. Spätestens seit der
vorprozessualen Abmahnung hat die Antragsgegnerin von der zweifelsfreien
Markenrechtswidrigkeit der Internetadresse ihres Kunden Kenntnis; sie ist also
selbst dann, wenn man das Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG für sie gelten
lässt, i.S.d. Verfügungsbegehrens unterlassungspflichtig. Der Umstand, dass beim
Anwählen der beanstandeten Domain-Adresse die Textinformation „Diese Präsenz ist
zurzeit nicht erreichbar“ erscheint, ändert daran nichts; denn die
markenrechtswidrige Störung dauert fort. Zutreffend weist die Antragstellerin
darauf hin, dass ein Interessent, der mit der genannten Information konfrontiert
wird, den Eindruck gewinnen kann, die Antragstellerin habe ihre geschäftlichen
Aktivitäten eingestellt oder jedenfalls ihre Gebühren nicht bezahlt. Es bedarf
keiner weiteren Ausführungen, dass dergleichen geschäftsschädigende Auswirkungen
haben kann.
4. Die Antragsgegnerin, der
durch die einstweilige Verfügung untersagt worden ist, die Internetadresse „photo-dose.de“
für Dritte im Internetverkehr bereitzuhalten, wird danach die Aufhebung der
Konnektierung bei der DENIC e.G. - ggf. unter Vorlage dieses Urteils - zu
bewirken haben. Geschieht dies, wird die Adresse von der DENIC e.G.
freigegeben. Sie könnte also alsdann grundsätzlich für jeden Dritten neu
registriert werden. Gleichwohl kann die Antragsgegnerin mit ihrer Auffassung,
dass die angefochtene einstweilige Verfügung die Hauptsache vorwegnehme und
nicht lediglich vorläufigen Rechtsschutz gewähre, kein Gehör finden; denn die
Aufhebung der Konnektierung kann mit einer vorläufigen Sperre für eine
Neubelegung der Adresse verbunden werden. Das ist technisch ohne weiteres
möglich; die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass sich die DENIC e.G. auf dergleichen nicht einlässt, wenn ihr nachgewiesen wird, dass das Gebot
einer noch nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu befolgen ist.