
LANDGERICHT BREMEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 440/99 Verbunden mit 12 O 441/99
Entscheidung vom 25. November 1999
In Sachen (...)
erkennt die 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1999 durch (...)
für R E C H T:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt
Verfahrenskosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller
kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 3.000,00
abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor Beginn der Zwangsvollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt von den
Antragsgegnern die Unterlassung angeblich wettbewerbswidriger
Fördermittelberatung sowie der Werbung für eben diese Tätigkeit. Der
Antragsteller hat seine Anträge zunächst in getrennten Verfahren verfolgt; das
Gericht hat beide Verfahren miteinander verbunden.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und als
solcher angeblich ausschließlich auf dem Gebiet des Subventionsrechts beratend
tätig. Wie er vorträgt, berät und schult er bundesweit Unternehmer sowie
Existenzgründer und junge Rechtsanwälte. Die Antragsgegner sind
Unternehmensberater und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert.
Sie sind in Riesa/Sachsen ansässig und
bieten u.a. Beratungs-Dienstleistungen für Selbständige an. Unter ihrer
Domain-Adresse werben die Antragsgegner im Internet für ihre Dienstleistungen,
bis zum 19.08.1999 auch für "Finanzierungs- und Fördermittelberatung und –beantragung“'
(Anlage ASt 1 2,- Bi. 13 d.A.) . Aufgrund der Abmahnung des Antragstellers haben
die Antragsgegner ihre Internet-Werbung geändert (Anlage B 6 = Bl. 53 d.A.); sie
sind jedoch nicht bereit, die vom Antragsteller geforderte vertragsstrafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Die Antragsgegner sind nach ihrer Darstellung
ausschließlich im Freistaat Sachsen geschäftlich tätig.
Der Antragsteller meint, dass es angesichts
seiner bundesweiten Aktivität wahrscheinlich sei, dass die Parteien sich mit
ihren Dienstleistungen auf demselben Markt begegneten. Die Werbung der
Antragsgegner wie auch deren Umsetzung müsse untersagt werden, da die
Antragsgegner, wenn sie ihrer Werbung entsprechend geschäftlich tätig seien,
unerlaubte Rechtsberatung betrieben. Durch die Abrufbarkeit der Werbung im
Internet sei für das Unterlassungsbegehren ein Gerichtsstand auch in Bremen
begründet.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegnern im Wege einstweiliger
Verfügung aufzugeben, es bei Meidung von Ordnungsmitteln für den Fall der
Zuwiderhandlung zu unterlassen, sowohl das Erbieten zur Beratung als auch die
Beratungen im Bereich der Beantragung und Erlangung von öffentlichen
Fördermitteln sowie die Hilfestellung bei der Antragstellung, die gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstoßen durchzuführen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner rügen die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bremen. Mit ihren
Unternehmensberatungen seien sie ausschließlich in Sachsen tätig. Diese
Tätigkeit stelle im übrigen lediglich einen Randbereich der umfassend ausgeübten
Unternehmensberatung dar. Wenn Rechtsprobleme zu lösen seien, werde der mit
ihnen kooperierende Rechtsanwalt (...), sofern die Kunden dies wünschten,
hinzugezogen.
Der Antragsteller entgegnet, dass, wenn
man das Vorbringen der Antragsgegner als wahr unterstelle, jedenfalls eine
irreführende Internet-Werbung (§ 3 UWG) anzunehmen sei, da die Antragsgegner
mehr versprächen, als sie zu halten vorgäben. Der Leser der beanstandeten
Internet-Homepage müsse davon ausgehen, dass er bei den Antragsgegnern eine
umfassende Fördermittelberatung einschließlich der Rechtsberatung erhalte.
Wegen der Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die begehrte einstweilige Verfügung kann
nicht ergeben. Ein Gerichtsstand in Bremen ist nicht begründet (§§ 24 Abs. 2
Satz 1 UWG, 32 ZPO). Die in Riesa geschäftsansässigen Antragsgegner haben die
beanstandeten Handlungen nicht im Bezirk des Landgerichts Bremen begangen; es
ist auch nicht zu erwarten, dass dies in Zukunft geschieht (1). Abgesehen davon
hat der Antragsteller nicht glaubhaft dargetan, dass die Antragsgegner
unerlaubte Rechtsberatung und/oder -besorgung betreiben oder dafür im
Internet geworben haben (2).
1) Wenn man zugunsten des Antragstellers
unterstellt, dass er als unmittelbar Betroffener einen etwaigen
Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner, der sich aus § 1 UWG i. V. m.
Artikel 1 § 1 RechtsberatungsG (unerlaubter Wettbewerbsvorsprung durch
Rechtsbruch) ergeben könnte, nicht auf dem "Umweg" über § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
geltend machen muss, kommen als zuständige Gerichte das für Riesa/Sachsen zuständige
Landgericht (§ 24 Abs. 1 UWG) und weiter die Landgerichte in Betracht in deren
Bezirken die beanstandeten Handlungen begangen
wurden oder unmittelbar zu gewärtigen sind ( § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG).
Der Antragsteller meint,
dass als Gericht des Begehungsortes auch das Landgericht Bremen örtlich zuständig sei, weil
die Internet Werbung der Antragsgegner an jedem Ort der Bundesrepublik
Deutschland habe abgerufen werden können. Diese Rechtsauffassung lässt sich nicht halten. Bremen ist nicht Begehungsort im Sinne der §§ 24 Abs. 2
Satz 1 UWG, 32 ZPO.
Begehungsort einer Handlung ist der Ort, wo der Täter unmittelbar aktiv geworden ist, außerdem der Ort, wo der Erfolg seines Handelns eingetreten ist oder
eintreten sollte. Bei Wettbewerbshandlungen in Printmedien wird deshalb als Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens der Druckschrift, sondern auch
jeder Ort, an dem die Druckschrift derart verbreitet worden ist, dass die im
Streit stehende konkrete Werbemaßnahme dort als Wettbewerbshandlung in
Erscheinung getreten ist, angesehen. Von einem wettbewerbsrechtlich relevanten
Verbreitungsort (als Begehungsort im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG) kann bei
Zeitungsveröffentlichungen folglich nur dann die Rede sein, wenn zwei
Voraussetzungen erfüllt sind: zum einen muss die Zeitung im regelmäßigen
Geschäftsbetrieb durch den Verlag anständige Abnehmer im Gerichtsbezirk gesandt
worden sein oder es muss zumindest ein regelmäßiger Verkauf in diesem Bezirk
stattgefunden haben. Zum anderen muss die in der Zeitung eingerückte Werbung
geeignet sein, den Wettbewerb in dem betreffenden Bezirk zugunsten des Werbenden
zu beeinflussen. Diese für die Werbung in Printmedien entwickelten Regeln zur
Bestimmung des Begehungsortes können wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit
von Druckschriften und elektronischen Veröffentlichungen in Netzwerken auch als
Maßstab für die Werbung im Internet dienen. Freilich kann das für
Presseveröffentlichungen geltende Kriterium der "bestimmungsgemäßen Verbreitung
im regelmäßigen Geschäftsbetrieb" bei der Internet Werbung nicht einschlägig sein, weil die Abrufbarkeit
dieser Werbung schon aus technischen Gründen nicht regional eingegrenzt werden
kann. "Wer im Internet wirbt, ist mit seiner Werbeaussage international präsent,
auch wenn er nur örtlich begrenzt geschäftlich tätig ist und sein will. Konkret:
Der örtliche Malermeister, der sich den Luxus einer Internet Werbung gönnt,
macht sich im letzten Winkel der Republik
bemerkbar, obgleich er nicht die Absicht hat, seine Tapeten dort zu verkleben
und niemand seine Leistungen von dort anfordern wird. Die verschiedentlich
vertretene Auffassung, dass bei einer Werbung im Internet überall dort ein
Gerichtsstand für Wettbewerbsstreitigkeiten begründet werde, wo die Information
abgerufen werden könne, greift deshalb zu kurz und berücksichtigt nicht das oben
genannte Kriterium, wonach die Werbung geeignet sein muss, den Wettbewerb im
Bezirk des angerufenen Gerichts zu beeinflussen. Werbung geschieht nun einmal
nicht im "luftleeren Raum", soll vielmehr den Markt beeinflussen, an dem der
Werbende tätig ist und seine Waren und Dienstleistungen anbietet. Das entspricht
der Ausrichtung des § 1 UWG (Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs) und im übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, der mit der WG
Novelle 1994 den "fliegenden Gerichtsstand" durch die Neufassung des § 24 Abs. 2
WG hat zurückdrängen wollen. Das Gericht sieht sich deshalb gehalten, den
Begriff des Begehungsortes restriktiv zu interpretieren und nicht der fiskalisch
bestimmten Verlockung zu erliegen, möglichst viele Wettbewerbsstreitigkeiten an
sich zu ziehen. Das Landgericht Bremen wäre deshalb nur dann für das
Unterlassungsbegehren des Antragstellers örtlich zuständig, wenn durch die
Internet Werbung der Antragsgegner eine Beeinflussung des Wettbewerbs in der
Freien Hansestadt Bremen zu gewärtigen gewesen wäre. Das ist indes nicht der
Fall.
Die Antragsgegner bieten ihre Beratungsdienstleistungen nach
ihrem Vortrag nur im Freistaat Sachsen an; Gegenteiliges behauptet der
Antragsteller selbst nicht. Dort und auch nur dort hat folglich die beanstandete
Internet Werbung den Wettbewerb beeinflussen können. Es ist auch nicht zu
erwarten, dass ein Bremer Existenzgründer auf das Angebot der Antragsgegner zur
Fördermittelberatung "anspringt" , weil Beratungsdienste dieser Art die Kenntnis
des regionalen Wirtschaftsumfeldes voraussetzen und ein Bremer Unternehmer
deshalb nicht den Gedanken verfallen wird, die in Riesa ansässigen Antragsgegner
als Fördermittelberater zu begrüßen (Ausnahmen bestätigen insoweit die Regel).
Der Verfügungsantrag ist danach schon mangels Zulässigkeit
zurückzuweisen.
2) Auch wenn ein Gerichtsstand in Bremen
begründet wäre, könnte der Antragsteller mit seinem Verfügungsantrag keinen
Erfolg haben. Nach dem derzeitigen Sachvortrag des Antragstellers betreiben die
Antragsgegner keine unerlaubte Rechtsberatung und werben auch nicht für eine
solche. Nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG ist die geschäftsmäßige
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung nur
solchen Personen gestattet, denen dazu von der zuständigen Behörde die
Erlaubnis erteilt ist. Die Antragsgegner gehören nicht zu diesem Personenkreis.
Rechtsberatung ist jede Unterrichtung des Ratsuchenden über die Rechtslage im
Einzelfall und die zu ergreifenden Maßnahmen. Rechtsbesorgung ist die
tatsächliche Umsetzung des Rates; allgemein: Die Ausführung von Rechtshandlungen
für den Kunden/Mandanten.
Ein Unternehmensberater, der seine Kunden
bei der Existenzgründung oder der späteren Organisation seines Unternehmens
darüber informiert, ob und gegebenenfalls wo Fördermittel (Subventionen) zur
Verfügung stehen, betreibt danach keine Rechts-, sondern Wirtschaftsberatung,
soweit die Beratung nicht auch die Prüfung von Anspruchsberechtigungen und die
Belehrung des Kunden darüber einschließt. Der Kunde erwartet von einem
Unternehmensberater dass er ihn über die Möglichkeiten, an staatliche
Fördermittel heranzukommen informiert und wird ihn, wenn die Information
unterbleibt sogar wegen Verletzung des Beratungsvertrages auf Schadensersatz in
Anspruch nehmen können.
Der Darstellung der Antragsgegner, dass sie aus allgemein
zugänglichen Quellen die tatsächlichen Möglichkeiten staatlicher
Subventionierung heraussuchten und ihren Kunden das Ergebnis mitteilten, ist der
Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist deshalb für dieses
Verfahren davon auszugehen, dass die Darstellung der Antragsgegner zutrifft. Ist dem aber so, dann ist diese Tätigkeit keine Rechtsberatung, sondern
lediglich die Information über die Möglichkeiten, staatliche Hilfsgelder
(Subventionen) in Anspruch zu nehmen. Das ist Unternehmens/Wirtschaftsberatung.
Die Antragsgegner, wie der bis zum 19. 08. 1999 geschalteten
Internet Werbung zu entnehmen ist, auch bei der Stellung von
Fördermittelanträgen helfen oder jedenfalls auf Wunsch dazu bereit sind: Das
Ausfüllen eines Fördermittelantrages für einen von Formular Phobie geplagten
Kunden ist keine Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG,
handelt es sich dabei doch, solange es nicht das Ergebnis einer Anspruchsprüfung
ist, um eine eher mechanische Tätigkeit. Anhaltspunk dafür, dass die
Antragsgegner Anspruchsprüfungen und -begründungen für ihre Kunden vornehmen,
sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Auch die von den Antragsgegnern betriebene Internet Werbung
ist als solche wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegner
erwecken beim Leser nicht den Eindruck, dass sie Rechtsberatung und/oder
Rechtsbesorgung betreiben (§ 3 UWG). Vielmehr kündigt der Internet Text in der
für eine Werbeinformation notwendigen plakativen Vereinfachung die von den
Antragsgegnern nach dem Ergebnis der Verhandlung gewollten Informations- und
Beratungsleistungen an, die, wie ausgeführt, regelmäßig nicht als Rechtsberatung
und/oder Rechtsbesorgung zu qualifizieren sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6,
711 ZPO.
(...)