Leitsatz
Eine Klausel zur "elektronischen oder
anderartigen Datenspeicherung und -verarbeitung" in den AGB eines Wirtschafts-
und Finanzberatungsvertrages verstößt gegen das AGBG.

LANDGERICHT HALLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 8 O 103/95
Entscheidung vom 18. Mai 1996
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.
Februar 1996 wird für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Zusammenhang mit Verträgen über eine
Beratung in geschäftlichen Fragen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche
Bestimmung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf
diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1.4.1977
geschlossenen Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört:
EINWILLIGUNG ZUR DATENSPEICHERUNG
"Hiermit erkläre mich damit einverstanden, daß die von mir in diesem
Vertragsformular gemachten personenbezogenen Angaben elektronisch oder
andersartig in Dateien gespeichert und bearbeitet werden."
Der Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 1100,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die 'durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik ansässigen Bank oder
Sparkasse erbracht werden kann.
Tatbestand:
Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung, unter
Ausschluß eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Interessen der
Verbraucher durch Aufklärung und Beratung zu schützen und zu fördern. Zu seinen
satzungsgemäßen Aufgaben gehört es auch, gegen unzulässige Allgemeine
Geschäftsbedingungen" vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet oder
empfohlen werden.
Der Beklagte betreibt eine Wirtschafts- und
Finanzberatung. Die Beratungsverträge, die formularmäßig ausgestaltet sind,
enthalten folgende Klausel:
EINWILLIGUNG ZUR DATENSPEICHERUNG
"Ich erkläre mich damit einverstanden, daß die von mir in diesem
Vertragsformular gemachten personenbezogenen Angaben elektronisch oder
andersartig in Dateien gespeichert und verarbeitet werden."
Der Kläger hat in Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben die Beklagte mit Schreiben vom August 1995
aufgefordert, eine sogenannte "strafbewehrte Unterlassungserklärung" zu
unterzeichnen, in der sich die Beklagte verpflichtet, diese oder eine
inhaltsgleiche Klausel künftig nicht mehr zu verwenden und auch bei denjenigen
Verträgen, die vor Abgabe der Unterlassungserklärung abgeschlossen wurden, diese
Klausel nicht zugrundezulegen.
Der Beklagte hat die Abgabe dieser Erklärung
verweigert.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß diese
Klausel unwirksam sei, da sie Vertragspartner des Beklagten nach § 9 Abs. l
i.V.m. Abs. 2 Ziffer l AGB-Gesetz unangemessen benachteilige, weil diese Klausel
von wesentlichen Grundgedanken des des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abweiche
und mit dessen Grundgedanken nicht zu vereinbaren sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es
bei Meidung eines für jeden Falls der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit
Verträgen über eine Beratung in wirtschaftlichen Fragen die
nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung durch allgemeine
Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmung
bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1.4.1977 geschlossene
Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt,
wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:
" EINWILLIGUNG ZUR DATENSPEICHERUNG
Ich erkläre mich damit einverstanden, daß die von mir in diesem Vertragsformular
gemachten personenbezogenen Angaben elektronisch oder andersartig in Dateien
gespeichert und verarbeitet werden."
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß die Klausel
mit dem Grundgedanken des BDSG, insbesondere § 28 BDSG, vereinbar sei, zumal es
sich nur um unverfängliche Daten wie Kundennummer, Anschrift und Telefonnummer
des Kunden handele. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die im Streit stehende Klausel verstößt gegen
§ 9 Abs. l i.V.m. Abs. 2 Ziff. l des Gesetzes zur Regelung des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG-Gesetz).
Der Grundsatz, wann und in welchem Maße
personenbezogene Daten verarbeitet, also auch weitergegeben werden dürfen,
ergibt sich aus § 4 BDSG. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten und deren Nutzung nur zulässig, wenn das BDSG oder eine
andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene
eingewilligt hat.
In § 28 BDSG ist geregelt, inwieweit die
Datenspeicherung, Übermittlung und - Nutzung für eigene Zwecke erlaubt ist. Nach
§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 BDSG ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten im
Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und
ihren Kunden zulässig, § 28 Abs. l Ziff. 2 BDSG stellt darauf ab, die Weitergabe
zur Wahrung etwaiger berechtigter Interessen der Beklagten oder von Dritten
erforderlich ist. Zur Zweckbestimmung des abgeschlossenen Beratervertrages
gehört es nicht, daß personenbezogene Daten weitergegeben werden. Der Vertrag
kann ohne weiteres beidseitig vollzogen werden, ohne daß Daten gespeichert und /
oder übermittelt werden.
Die Weitergabe der Daten ist auch zur Wahrung
etwaiger berechtigter Interessen der Beklagten oder von Dritten nicht
erforderlich. Hierbei verkennt die Kammer nicht, daß die Beklagte als
Unternehmen der Finanz- und Wirtschaftsberatung ein wirtschaftliches Interesse
daran haben mag, daß Bausparkassen, Versicherung, etc. die Daten ihrer Kunden
erfahren, um in ihrerseits mit Angeboten an sie heranzutreten. Diese
wirtschaftlichen Interessen sind aber nicht so stark zu gewichten, daß deshalb
die Weitergabe der Daten auch notwendig, also faktisch zwingend erforderlich,
ist.
Eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4
Abs. 1 BDSG, nach der die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kunden
der Beklagten zulässig ist, ist nicht ersichtlich. Die Einwilligung in die
weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 4 Abs. 2 BDSG nur
möglich, wenn die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt wird und er auf den
Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf Verlangen
auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen wurde. Diese Einwilligung bedarf
nach § 4 Abs. 2 Satz BDSG regelmäßig der Schriftform.
Dieser gesetzlichen Anforderung wird die von
der Beklagten verwendete Schriftformklausel nicht gerecht. Dies ergibt sich
schon daraus, daß in der Klausel in keiner Weise auf den Zweck der Speicherung
eingegangen wird.
Aus der formularmäßig verwendeten Klausel ergibt sich ferner nicht, daß unter
Verarbeitung im Sinne des BDSG auch die Übermittlung fällt, wie sich aus der
gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 5 BDSG ergibt. Der Durchschnittskunde wird
sich daher in aller Regel gar nicht bewußt, daß er mit der Unterzeichnung dieser
Klausel auch darin eingewilligt hat, daß seine Daten an Dritte weitergegeben
werden können. Eine differenzierte Abwägung der beiderseitigen Interessen - beim
Kunden regelmäßig am Datenschutz, bei der Beklagten an der Speicherung und
Verarbeitung - läßt sich aus der verwendeten Klausel nicht entnehmen. Sie birgt
vielmehr die Gefahr in sich, daß die Beklagte weitreichende Rechte zur
Datenübermittlung formularmäßig eingeräumt erhält, von denen der Kunde nichts
ahnt und die auch regelmäßig nicht möchte.
Unerheblich ist es im übrigen, daß sich die
gespeicherten und weiterzugebenden Daten auf Name , Anschrift und ggfs.
Telefonnummer beschränken. Denn auch dann, wenn die Daten objektiv neutral sind,
hat der Vertragspartner regelmäßig ein Interesse daran, daß die jedem
Vertragsverhältnis innewohnende Verschwiegenheitspflicht gewahrt wird. Dies gilt
in Fällen der vorliegenden Art insbesondere, da es naheliegend ist, daß die
Beklagte als Unternehmen der Finanz- und Wirtschaftsberatung auch mit Dritten
(Versicherung, Bausparträger, etc.) zusammenarbeitet, die ein Interesse daran
haben, die Daten potentieller Kunden zu gewinnen. Unerheblich ist es ferner, ob
die Beklagte auch beabsichtigt, die Daten weiterzugeben. Denn es ist von der
kundenfeindlichsten Möglichkeit, hier also von der tatsächlichen Weitergabe der
Daten an Dritte, auszugehen.
Der Hinweis der Beklagten auf § 16 Abs. 3 BDSG
greift nicht, da die hier aufgeführten Pflichten die Gefahren, die aus einer
formularmäßigen Zustimmung der Verarbeitung, d.h. also aus der Weitergabe
personenbezogener Daten, resultieren, nicht entgegenwirkt.
Im übrigen verstößt die Klausel auch gegen § 3
AGB-Gesetz, da die gesetzliche Definition der Verarbeitung, die auch - wie
bereits mehrfach ausgeführt - die Übermittlung enthält, für den
Durchschnittskunden, der vor Unterzeichnung des Kundenberatungsvertrages
regelmäßig nicht in das Bundesdatenschutzgesetz schauen wird, so überraschend
ist, daß er im Sinne dieser Vorschrift nicht mit dieser (gesetzlichen)
Interpretation und Definition des Begriffes Verarbeitung rechnen mußte.
Nebenentscheidung:
§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Streitwert:
5000,- DM.