
LANDGERICHT HANNOVER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 25 O 3590/01
Entscheidung vom 30. August 2001
In dem Rechtsstreit der
…
Verfügungsklägerin,
g e g e n
…
Verfügungsbeklagte,
wegen Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung
hat die 5. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2001
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Gurkau sowie die
Handelsrichter Eberitzsch und Wellner
für R e c h t erkannt:
1. Der Beklagten wird es verboten,
unter der Internetadresse www.webrobin.de/... oder unter der
Internetadresse www.webrobin.de/... die auf die zuerst genannte und damit
auf das nachfolgend genannte Angebot verweist, im Internet für die
erfolgreiche Überprüfung von Diensten/Internetauftritten (sogenannte
Audits) von Anbietern und Inhabern von Internetseiten, Agenturen und
Dienstleistern innerhalb eines Informations- und Kommunikationsdienstes
das Gütesiegel webRobin zu vergeben.
2. Der Beklagten wird es verboten,
unter der Internetadresse www.webrobin.de/… die Leistung - Überprüfung des
jeweiligen Dienstes/Internetauftritts - gegenüber jedem Anbieter und
Inhaber von Internetseiten, Agenturen und Dienstleistern für einen Preis
von € 99 zuzüglich Mehrwertsteuer anzubieten.
3. Der Beklagten wird es verboten,
unter der Internetadresse www.webrobin.de/... die Leistung - Überprüfung
des jeweiligen Dienstes/Internetauftrittes sowie die Vergabe eines
entsprechenden Gütesiegels - gegenüber jedem Anbieter und Inhaber von
Internetseiten, Agenturen und Dienstleistern für einen Preis von € 99
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer anzubieten.
4. Der Beklagten wird für jeden Fall
der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung, die von dem
Unterlassungserklärenden zu verantworten ist, und nicht aus der
Herstellung eines alten Datenbestandes durch den Webhoster resultiert, ein
Ordnungsgeld bis zu 500.000.00 DM, ersatzweise, Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Vereinsvorstand,
angedroht.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des
Verfahrens.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend nur
noch Klägerin) wendet sich gegen bestimmte Angebote der Verfügungsbeklagten
(Beklagte) im Internet und verlangt deren Unterlassung.
Die Klägerin bietet professionelle
Internetdienstleistungen verbunden mit Kundenberatung und -betreuung an, die
die Überprüfung von Webseiten mit einschließen. Die Beklagte ist als
wettbewerbsschützender Verein organisiert und bietet ebenfalls Leistungen im
Internet an, für die sie die Erteilung eines "Gütesiegels webRobin" zum
Preis von € 99 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer offeriert hat. Die Beklagte hat
sich im Juni 2001 als sogenannte qualifizierte Einrichtung nach § 22 a AGBG
mit sofortiger Wirkung in die Liste qualifizierter Einrichtungen eintragen
lassen unter Hinweis auf ihre Satzung, die bestimmt, Interessen der
Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Gegen diese
Eintragung ist fristgerecht Widerspruch erhoben worden. Die Eintragung ist
zwischenzeitlich suspendiert. aber noch nicht endgültig entschieden, Kurz
nach ihrer Eintragung in die Liste hat die Beklagte umfangreiche Abmahnungen
in Wettbewerbsangelegenheiten versandt.
Die Beklagte hat unter zwei
Internetseiten Überprüfungsdienste angeboten, die sich auf sogenannte Audits
beziehen. Dafür will sie € 99 zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen. Ihre
Dienstleistungen bietet sie ausweislich der entsprechenden Webseiten jedem
Anbieter und Inhaber von Internetseiten. Agenturen und Dienstleistern
innerhalb eines Informations- und Kommunikationsdienstes als Überprüfung des
Dienstes/Internetauftritts an. Sie offeriert einen Abschlussbericht mit
Empfehlungen und rechtlichen Bewertungen, die in Zusammenarbeit mit einer
spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei erarbeitet werden. (Internetseite
www.webrobin.de/...), Auf einer weiteren Webseite (www.webrobin.de/...)
bietet sie für diese Dienstleistungen die Vergabe eines "Gütesiegel webRobin"
an als lizensiertes Gütesiegel-Logos. In ihrem Angebot heißt es wörtlich:
„Das
Gütesiegel webRobin signalisiert Ihren Kunden/Nutzer den Korrekten Umgang
mit personenbezogenen Paten. Da unser Gütesiegel nur nach gründlicher
Prüfung vergeben wird, werden Anbieter von Internetseiten, die unser
Gütesiegel tragen, ein Vertrauen mit dem richtigen Umgang ihrer Daten zum
Internet-Nutzer aufbauen können (Bl. 39 d. A.)."
Dabei verweist die Beklagte auf eine
alte Empfehlung des Bundesbeauftragten für Datenschutz, wonach dieser das
Fehlen eines "Qualitätssiegels" öffentlich kritisiert hat. In ihrem Angebot
hat die Beklagte die Audit-Überprüfung unter Vergabe des Gütesiegels
webRobin zu einem Einführungspreis von "€ 99 zuzüglich Mehrwertsteuer"
offeriert.
Die Klägerin. die ebenfalls
professionelle Internetdienstleistungen verschiedenen Umfanges anbietet (Bl.
34 - 37 d. A.), hat sich gegen diese Art der Internet-Werbung mit einer
Abmahnung unter Beifügung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Bl.
25 d. A.) gewandt. Diese Unterlassungs- und strafbewehrte
Verpflichtungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
Die Beklagte hat zwischenzeitlich ihre
Webside geändert und verwendet jetzt nicht mehr den Begriff „Gütesiegel",
sondern nur noch den Begriff „Siegel webRobin". Auch ihre Preisangabe hat
sie dahingehend geändert, dass sie jetzt neben dem Nettopreis zuzüglich
Mehrwertsteuer auch den Endpreis brutto angibt.
Die Klägerin wendet sich gegen den
Internetauftritt der Beklagten und möchte diesen verboten sehen. Sie
vertritt die Auffassung, das Angebot und die Vergabe des Gütesiegels sei
wettbewerbsrechtlich als irreführend im Sinne des § 3 UWG zu beanstanden.
Durch die Angabe des Nettopreises sei außerdem die Vorschrift der
Preisangabeverordnung verletzt. Beide Tatbestände seien auch nicht durch die
Änderung der Webside ausgeschlossen, da die Beklagte die strafbewehrte
Unterlassungserklärung ausdrücklich verweigert habe. Die Beklagte meint, das
Gütesiegellogo webRobin führe zu einer Verwechslung mit einem Gütezeichen,
das allein von dem RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V.) vergeben werden dürfe. Sie sieht sich durch die
Tätigkeit der Beklagten in ihrem Wettbewerb behindert und beeinträchtigt und
behauptet. sie sei in dem umkämpften Markt Mitbewerberin. Die Beklagte sei
zwar als Verbraucherschutzverein bezeichnet, sei aber in Wahrheit nur darauf
aus. durch Versendung von Serienabmahnungen in die eigene Tasche zu
wirtschaften.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.
Die Beklagte beanstandet das
Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin und meint, der Klägerin gehe es nur
darum, selbst durch Informationen über das Internet werblich aus dem
vorliegenden Streitfalle Vorteile zu erlangen. Sie meint. als
wettbewerbsschützender Verein sei sie nicht im selben Markt wie die Klägerin
tätig, so dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht vorliege. Durch eine
Veränderung in der wirtschaftlichen Auffassung der mündigen Verbraucher habe
der Begriff „Güte" eine Änderung erfahren, so dass eine Verwechslungsgefahr
mit der Bezeichnung Gütesiegel webRobin nicht gegeben sei. Es sei von einer
weitreichenden Entwertung des Begriffsbestandteils "Güte" im
Wettbewerbsverkehr auszugehen. Einen Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung verneint die Beklagte mit der Auffassung, die von ihr
angebotenen Leistungen richteten sich nicht an den Kreis der Endverbraucher.
sondern an einen Kundenkreis, der bereits über eine eigene Internetpräsenz
verfügt und diese im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen prüfen
lassen möchte.
Wegen des weiteren Vorbringens der
Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen
(§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlaß der
Verbotsverfügung im Wege des Eilverfahrens (§§ 935, 940 ZPO) ist zulässig
und begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, die
wettbewerbswidrigen Hinweise und die Angebote auf Vergabe ihres „webRobinGütesiegels"
zum Angebotspreis von "€ 99 zzgl. MWSt." zu unterlassen. Dieses Angebot ist
wettbewerbswidrig gern. § 3 UWG und verstößt gegen § 1 der
PreisangabenVerordnung (PrangVO).
Die Beklagte hat es zu unterlassen, im
Internet das „Gütesiegel webRobin" zu vergeben und ihre Dienstleistung auf
den beiden im Tenor näher genannten Internetseiten für „€ 99 zzgl. MWSt"
anzubieten.
A.
Die Klägerin ist als Wettbewerberin der
Beklagten aktivlegitimiert.
Zwischen den Parteien liegt ein direktes
Wettbewerbsverhältnis vor. Beide Unternehmen betreiben die Aquisition ihrer
entgeltlichen Internetdienstleistlungen auf demselben Markt. Ihre Produkte
sind gegenseitig austauschbar, zumindest aber bei der nach dem Gesetz
gebotenen weiten Auslegung geeignet, sich gegenseitig zu behindern und zu
verdrängen, weil sie die gleiche oder naheliegend ähnliche Nachfrage
bedienen. Ob die Beklagte nach ihrem Satzungszweck und ihrer im Vereinsnamen
herausgestellten Zielsetzung ursprünglich oder auch möglicherweise noch
aktuell neben ihrer wirtschaftlich ausgerichteten Orientierung Belange des
Verbraucherschutzes nach § 22 a AGBG wahrnimmt, ist unbeachtlich. Die Kammer
muß deshalb auch nicht klären. ob die Beklagte zu Recht in die entsprechende
Liste nach § 22 a AGBG aufgenommen oder zwischenzeitlich gestrichen worden
ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vielzahl der von der
Beklagten ausgebrachten Abmahnungen geeignet ist, Bedenken gegen die
satzungsgemäßen Intentionen der Beklagten zu erheben, was die Klägerin
meint. Ausschlaggebend ist allein, daß die Beklagte im Rahmen ihres „webRobin
– Angebots“ als Wettbewerberin der Klägerin auf demselben Markt auftritt und
sich deshalb auch selbst an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten
hat.
Diese Regeln hat die Beklagte verletzt.
B.
1.
Die Verwendung der Bezeichnung „webRobin
Gütesiegel" ist wettbewerbswidrig, weil diese Bezeichnung auch für einen
informierten und kritischen Nachfrager nach Internet-Dienstleistungen eine
Nähe zu den sogen. objektiven Gütezeichen die z. B vorn RAL (Deutsches
Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung, Bonn) vergeben werden,
assoziiert und die zu einer den Wettbewerb beeinflussenden Verwechslung mit
firmeninternen Qualitätskennzeichen führt. Gütezeichen werden nach Maßgabe
der vom RAL aufgestellten Grundsätze für Gütezeichen vergeben (Busse/Starck,
WZG, 6.Aufl., § 17 Rn 5). Als Träger der objektiven
Gütezeichengemeinschaften werden z.B. in § 27 GWB Wirtschaftsorganisationen
genannt, die einen Warenzeichenschutz (WZG a. F.) nur erhalten, wenn sie den
von der Gütegemeinschaft angemeldeten Zeichen entsprechen. Enthält ein
Zeichen einen Gütehinweis, so ist es täuschend, wenn nicht eine neutrale
Stelle, etwa der RAL, die Prüfung auf Einhaltung von qualitativen
Mindestvoraussetzungen vornimmt (Busse/Starck, a.a.0, Rn 6.). Eine solche
objektive und neutrale Überprüfung der Leistungen der Beklagten erfolgt hier
aber nicht. Die Beklagte gibt sich ihr Qualitätszeichen selbst. Zwar hat die
Beklagte hier nicht den Begriff Gütezeichen, sondern den eines "Gütesiegels"
verwandt, Kontext und Aufmachung der werblichen Anpreisung und auch
erkennbar die Intention der Beklagten folgen indes jenen Werbezeichen, die
vom Verkehr als Gütezeichen verstanden werden. Die Erwartung, daß das
Produkt von einer neutralen, außerhalb des gewerblichen Gewinnstrebens
stehenden Stelle geprüft worden ist. dient hier dazu, der Beklagten einen
durch die Verwendung des Begriffs" Gütesiegel" beabsichtigten
Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, der unlauter ist.
2.
Die Beklagte hat außerdem gegen §§ 1, 3
UWG i.V. mit § 1 PrangVO verstoßen, indem sie ihren Angebotspreis nicht als
Endpreis, sondern als Netto-Preis zzgl. MwSt im Internet herausgestellt hat.
Anders als die Beklagte meint, dient der
Schutz der PrangVO hier auch dem Schutz der Internetnachfrager nach der
Gestaltung und Prüfung der Home-Pages. Jeder Interessent, der sich das
Internet-Angebot der Beklagten durch Anklicken verschafft, ist zugleich
Letztverbraucher und befindet sich damit im Schutzbereich des § 1 Abs. 1
PrangVO, wie die systematische Stellung das § 7 Abs. 1 PrangVO (enumerative
Aufzählung von Ausnahmen) zeigt. Die PrangVO verpflichtet zu Preiswahrheit
und Klarheit. Eine Preisverschleierung ist nach §§ 1,3 UWG ein Vorteil, der
durch einen Rechtsmißbrauch erlangt ist. Er ist unlauter und verpflichtet
zur Unterlassung. Eine andere Auffassung folgt auch nicht aus der
Begriffsbestimmung des § 2 TKG. Der Begriff Nutzer im Sinne des TKG meint
nämlich sowohl den privaten Endabnehmer als auch den Wettbewerber als
Nachfrager von Telekommunikationsleistungen. Im Verhältnis zur Beklagten ist
ein privater Nachfrager nach den Internet-Dienstleistungen der Beklagten
Endnachfrager.
C.
Durch die Verletzungshandlungen der
Beklagten ist die Rechtswidrigkeit und die Wiederholungsgefahr des
Wettbewerbsverstoßes indiziert. Zwar hat die Beklagte ihre Internetseite
nunmehr geändert und verwendet den Begriff eines „Güte“-Zeichens nicht mehr.
Die Preisangabe hat sie ebenfalls geändert und gibt jetzt auch den
Brutto-Endpreis an. Gleichwohl hat sie bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und ist auch
nicht anderweitig von ihrer Auffassung abgerückt. Die Gefahr eines jederzeit
denkbaren neuen Verstoßes ohne die von der Klägerin verlangte
Eilentscheidung liegt deshalb vor. Die Beklagte war daher im Eilverfahren
zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
ZPO.
Gurkau Eberitzsch Wellner