
LANDGERICHT FRANKENTHAL (PFALZ)
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 O 293/00
Entscheidung vom 28. November 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen Schadensersatzes,
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2000
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 2.200,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten
Schadensersatz in Höhe von 18.000,-- DM wegen Verletzung seines Urheberrechts
durch unberechtigte Veröffentlichung von insgesamt 9 Bildern im Internet.
Der Kläger ist als Fotograf tätig und bestreitet hieraus seinen Lebensunterhalt.
Darüber hinaus ist er Inhaber des Wasgau-Fotokunst-Verlages Stöbener, in dem er
seine Lichtbilder veröffentlicht.
Der Kläger trägt vor,
der Beklagte betreibe unter der Fa. WEB-Design Spies als Werbeagentur eine
Domäne "Pfälzer Links" im Internet. Der Beklagte habe unberechtigterweise 9
Bilder des Klägers im Internet veröffentlicht, und zwar betreffend das
Hotel-Restaurant "Zur Post" in Hinterweidenthal (5 Bilder) und das Hotel "Zum
Ochsen" in Hauenstein (4 Bilder). Unstreitig sind die betreffenden Bilder auf
den Internetseiten mit den URL "www.Landgasthof-Ochsen.de" (Bl. 5 d.A.) sowie "www.Hinterweidenthal.de/post"
(Bl. 18 d.A), "www.Hinterweidenthal.de/post/Ausflug.htm" (Bl. 20 d.A.) und unter
"www.Hinterweidenthal.de/Holtelres.htm" (Bl. 21 d.A.) zu finden. Unstreitig
bestanden auch sogenannte Links von der Homepage "www.Pfaelzer-Links.de" zu den
Domains "Landgasthof-Zum-Ochsen.de" und "Hinterweidenthal.de", so dass auch zu
den oben genauer bezeichneten Adressen im Internet, die die
streitgegenständlichen Bilder enthalten, eine Verknüpfung hergestellt war.
Der Kläger trägt weiter vor
dass entgegen der Auffassung des Beklagten dieser auch passiv legitimiert sei,
weil er der Betreiber der Home-Page "Pfälzer Links" sei und nicht seine Ehefrau
Frau Barbara Spies. Dies ergebe sich schon daraus, dass es eine Domäne "Wernersberg.de"
gäbe, die vom Beklagten betrieben werde. Auf der Startseite "Wernersberg.de" sei
die Domäne "Pfälzer Links" integriert. Hierfür erkläre sich der Beklagte - nicht
dessen Ehefrau - als zuständig, weil in seinem Impressum zu lesen sei, dass er
der Betreiber der Home-Page sei und auch für deren Inhalt verantwortlich sei.
Als Inhaber der Domäne "Pfälzer Links.de" sei er auch verantwortlich für die
Urheberrechtsverletzung, die durch die unberechtigte Veröffentlichung der Bilder
des Klägers unter den o.g. Internet-Adressen (URL's) eingetreten sei. Der
Beklagte sei kein harmloser Access-Provider, sondern eindeutig ein
Service-Provider im Sinne des Urheberrechts. Er biete seinen Kunden Home-Pages
auf seinem eigenen Rechner an und das als Service gegen Entgelt. Er kenne auch
die Angebote seiner Kunden, die er auf seinem eigenen Rechner anbiete und über
die er im Sinne des § 5 Abs. 2 TDG verfügen könne, die er also ggfls. sperren
bzw. herausnehmen könne. Der Beklagte kenne natürlich den Inhalt seiner "Pfälzer
links" und es wäre ihm ein leichtes, die streitgegenständlichen Fotos aus den
von ihm betriebenen, Home-Pages herauszunehmen. Soweit der Beklagte die
Urheberschaft der Fotos bestreite, seien diese bewiesen durch die Vorlage von
Postkarten, die den Aufdruck "Wasgau-Fotoverlag-Stöbener" tragen. Der Beklagte
habe dem Kläger durch die für ihn kostenlose Nutzung im Internet einen gehörigen
Schaden zugefügt, weil der Kläger bzw. dessen Verlag nun von seinen früheren
Kunden keine Aufträge mehr erhielt. Daher sei ein Schadensersatz in Höhe von
2.000,-- DM pro Bild, mithin also 18.000,-DM, angemessen.
Der Kläger beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
18.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
nicht er sei Betreiber der Home-Page "Pfälzer Links" sondern seine Ehefrau, Frau
Barbara Spies. Allein sie habe ein Gewerbe für Internet-Dienstleistungen
angemeldet und sei für die Gestaltung und den Inhalt der Home-Page
verantwortlich. Die streitgegenständliche Home-Page Restaurantbetriebe in
Hinterweidenthal sei durch die Fa. "HWS PC - Meister Service Hans Stommel"
erstellt. Diese Firma habe auch die Home-Page mit dem Titel "Willkommen im
Restaurant "Zur Post" erstellt. Der Beklagte betreibe auch keine Fa. "WEB-DESIGN
Spies" als Werbeagentur.
Unabhängig hiervon bestehe auch keinerlei Schadensersatzanspruch des Klägers.
Die Domäne' "Pfälzer Links" bietet dem Nutzer eine nach verschiedenen Kategorien
und Branchen geordnetes Angebot auf den Zugang zu Internetseiten Dritter in der
Region Pfalz. Nach Anklicken von Hotelgaststätten erscheine sodann ein
Verzeichnis von geführten Gaststätten. Zugang zu den Internetseiten habe jede
dritte Person. Jeder, ob Privatperson oder Firma, könne über ein Formular
kostenlos einen Link auf seiner eigenen Home-Page bei der Domäne "Pfälzer Links"
anmelden. Die Anmeldungen würden grundsätzlich nicht auf ihren Inhalt überprüft,
da es sich um eine reine Zugangsmöglichkeitseröffnung durch die Domäne "Pfälzer
Links" handele. Lediglich bei offensichtlichem strafrechtlichen Inhalt
rechtsextremer, rassistischer oder pornographischer Form werde die Aufnahme
verweigert. Wie bei allen anderen Kunden, verweise auch bezüglich der
streitgegenständlichen Home-Pages lediglich ein Textlink auf diese Seiten. Nach
Betätigung des Textlinkes werde ein eigenes Fenster mit einer anderen URL,
nämlich "Hinterweidenthal.de/hotels" geöffnet. Es sei somit für jeden Nutzer
sofort klar erkenntlich, dass es sich nicht um ein eigenes Angebot der Domäne
"Pfälzer Links" handele, sondern lediglich der Zugang zu einer fremden Home-Page
vermittelt wird. Außerdem enthalte die Domäne "Pfälzer Links" einen
Haftungsausschluss. Die Verantwortlichkeit und die Haftung des Betreibers der
HomePage "Pfälzer Links" ergebe sich ausschließlich aufgrund der §§ 5 ff
Teledienstegesetz (TDG). Der Betreiber der Home-Page sei lediglich
Access-Provider und auf ihn sei § 5 Abs. 3 Teledienstegesetz anwendbar. Die
Betreiber der Seite "Pfälzer Links.de" hätten die Home-Pages, die die
streitgegenständlichen Bilder enthielten, nicht auf ihrem eigenen Rechner
angeboten und somit hierüber nicht verfügt und auch nicht verfügen können. Sie
hätten zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, den Inhalt der betreffenden
Seiten zu sperren bzw. herauszunehmen. Derjenige, der einen Link setze,
beherrsche nämlich den fremden Inhalt einen sogenannten "Content"- nicht und er
kann diesen auch nicht verändern. Den Betreibern der Seite "Pfälzer Links.de"
sei es lediglich möglich gewesen, den entsprechenden Link zu löschen, was
mittlerweile auch geschehen sei. Damit seien die Betreiber auch ihrer
Verpflichtung aus §5 Abs. 4 TDG nachgekommen, weil sie den entsprechenden Link
entfernt hatten, nachdem sie durch den Kläger auf den möglicherweise
problematischen Inhalt der Seite aufmerksam gemacht worden seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die
gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den
Beklagten aus §§ 97 Urhebergesetz auf Schadensersatz in der geltend gemachten
Höhe.
Zwar spricht vieles dafür, dass der Beklagte Inhaber der Domäne "Pfälzer
Links.de" ist, insbesondere der Eintrag in der Denic-Datenbank, die den
Beklagten als Domäne-Inhaber ausweist (Bl. 69 d.A.) und auch seine Sachkenntnis
über die Inhalte etc. der Homepage. Doch konnte diese Frage offen bleiben, da
selbst für den Fall, dass der Beklagte Betreiber der betreffenden Homepage sein
sollte, seine Haftung aufgrund der besonderen Vorschriften des
Teledienstegesetzes (TDG) vom 22.07.1997 (abgedruckt in "Das Deutsche
Bundesrecht, 853. Lieferung-August 2000, VI H, 10 a)) ausgeschlossen ist. Die
zivil-, urheber-, wettbewerbs- und markenrechtliche Haftung von
Teledienstenanbietern wird nämlich, durch § 5 TDG begrenzt (vgl. Schricker,
Urheberrecht, 2. Auflage München 1999, § 97, Randnr. 40 a, Seite 1511).
Dass der Betreiber der Home-Page "Pfälzer Links" Dienste anbietet im Sinne des §
3 Ziffer 1 TDG ist unproblematisch, da er jedenfalls den Zugang zur Nutzung fremder Teledienste vermittelt.
Anbieter sind gemäß § 5 Abs. 1 TDG für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Für fremde Inhalte
dagegen, die sie zur Nutzung bereit halten, besteht eine Verantwortlichkeit nach
§ 5 Abs. 2 TDG nur dann, wenn der Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat und
es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Nicht
verantwortlich dagegen sind Anbieter nach § 5 Abs. 3 TDG für fremde Inhalte, zu
denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln (vgl. Schricker, aa0,
Randnr. 40 a, Seite 1519). Im vorliegenden Fall richtet sich die
Verantwortlichkeit aber nach § 5 Abs. 3 TDG. Der Betreiber der Home-Page
"Pfälzer Links" vermittelt nämlich lediglich den Zugang zur Nutzung, indem er
auf seiner Homepage Links zu den übrigen Homepages herstellt, auf denen dann die
streitgegenständlichen Bilder abgelegt sind. Bei den Bildern handelt es sich
aber daher um fremde Inhalte, auf die verwiesen wird. Wie der Beklagte dargelegt
hat, sind die streitgegenständlichen Bilder (in digitalisierter Form) auch nicht
auf den Rechner des Home-Page-Betreibers abgelegt. Es werden vielmehr lediglich
beim Anklicken der Links auf der Home-Page "Pfälzer Links" unter Zuhilfenahme
des Internets Verknüpfungen zu den Daten auf fremden Rechnern hergestellt. Der
Kläger hat dies zwar bestritten und behauptet, dass seine Fotografien auf dem
Rechner des Beklagten zugänglich gemacht werden würden, wenn man den Link
anklickt, hat aber für diese Behauptung keinen Beweis angetreten. Damit liegt
also auch keine Haftung eines Host-Providers vor, weil dieser fremde Inhalte auf
eigenen Rechnern zugänglich macht, so dass auch kein Fall des § 5 Abs. 2 TDG
vorliegt (Schricker aaO, § 97 Urhebergesetz, Randnr. 40e). Erst recht liegt
keine Haftung eines Content-Providers vor, § 5 Abs. 1 TDG, der eigene oder
fremde Inhalte, mit denen er sich identifiziert und die er sich zu eigen macht,
auf eigenem Rechner speichert und zur Verfügung stellt (vgl. Schricker aaO, § 97
Urhebergesetz, Randnr. 40 d) , weil es hier auch schon an der Identifizierung
mit den fremden Inhalten fehlt. Im vorliegenden Fall haben die Links lediglich
die Funktion eines Türöffners für Dritte und dienen nur der Erleichterung des
Zugangs des Nutzers zu den betreffenden Homepages, wobei die Inhalte auf fremden
Rechnern gespeichert sind und von diesem auch direkt zum Nutzer Übermittelt
werden. Die Home-Page "Pfälzer Links" stellt sich also als "kleine Suchmaschine"
dar, wobei die Links dem Nutzer lediglich die umständliche Eingabe der Adresse
der anderen auf der Home-Page "Pfälzer Links" verzeichneten Home-Pages durch,
direktes Anklicken erspart. Damit ist aber eine Verantwortlichkeit gemäß § 5
Abs. 3 TDG für die Inhalte auf den fremden Homepages, die die
streitgegenständlichen Bilder beinhalten, ausgeschlossen. Der Verpflichtung zur
Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte gemäß § 5 Abs. 4 TDG ist die
Beklagtenseite auch nachgekommen, indem sie den Link, also die Verknüpfung zu
den streitgegenständlichen Homepages unbestritten sperren ließ.
Aus diesen Gründen ist die Haftung des
Beklagten ausgeschlossen, und somit die Klage als unbegründet abzuweisen
gewesen.
Der Kläger hat als unterlegene Partei die
Kosten des Rechtsstreites zu tragen gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.