
LANDGERICHT FREIBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 9 S 139/90
Entscheidung vom 7. April 1992
In dem Rechtsstreit (...)
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts
Freiburg i. Br. (...) für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das
Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 15.10.1990 - 1 C 207/90 -
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider
Instanzen.
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gem.
§ 543 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Ein Vertrag, aus dem sich der von der Klägerin
geltend gemachte Zahlungsanspruch allenfalls ergeben kann, ist zwischen den
Parteien nicht geschlossen worden. Denn der Beklagte hat keinen Antrag
abgegeben, der einen Vertrag hätte herbeiführen können.
Ein wirksames Angebot auf Abschluß eines
Vertrages muß inhaltlich so bestimmt sein, daß die Annahme durch die bloße
Zustimmung des Vertragspartners erfolgen kann. Diesen Anforderungen entspricht
der vom Beklagten abgegebene "GBG-Antrag" nicht, denn er beinhaltet selbst keine
Regelung über das zu entrichtende Entgelt und die GBG-Bedingungen der Klägerin,
mit deren Hilfe sich die Höhe des Nutzungsentgelts bestimmen ließe, sind nicht
Bestandteil der abgegebenen Erklärung geworden.
Bei den von der Klägerin verwandten
GBG-Bedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 1
AGBG, über deren Einbeziehung nach § 2 AGBG zu entscheiden ist. Nach der
genannten Vorschrift werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann
Vertragsbestandteil, wenn ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde, für den
Vertragspartner die Möglichkeit bestand, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise
Kenntnis zu nehmen, und er mit ihrer Geltung einverstanden war.
Was zur zumutbaren Kenntnisnahme gehört,
richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Vertragsabschlusses und nach
den Bedürfnissen der beteiligten Kundenkreise. Von den in gedruckter Form den
Kunden vorliegenden AGB ist zu verlangen, daß sie für einen Durchschnittskunden
mühelos lesbar sind, ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit sowie ein im Verhältnis
zur Bedeutung des Geschäfts vertretbaren Umfang aufweisen (vgl.
Palandt/Heinrichs, 51. Aufl., § 2 AGBG, Rnr. 13). Für durch Btx übermittelte
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, aufgrund ihrer erschwerten sinnlichen
Wahrnehmbarkeit, noch strengere Anforderungen zu stellen.
Denn der über Bildschirm angezeigte Text
bleibt in jedem Fall flüchtig, auch bei längerer Einblendung. Der
Durchschnittskunde kann daher allenfalls wenige kurze Sätze in zumutbarer Weise
aufnehmen und nach kurzer Einblendung auf dem Bildschirm ihre Bedeutung
erfassen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt Allgemeiner
Geschäftsbedingungen wird bei der Darstellung auf dem Bildschirm weiter dadurch
erschwert, daß auf einer Bildschirmseite nur ein Bruchteil des Inhalts einer
beschriebenen DIN A 4-Seite (etwa 1/7 bis 1/8 des Seitenumfangs) abgebildet
werden kann. Auf dem Bildschirm kann der Kunde deshalb immer nur ein
verhältnismäßig kleines Bruchstück einer umfangreichen Gesamtregelung lesen,
ohne sich einen Gesamtüberblick verschaffen zu können. Schließlich ist es -
anders als beim Blättern von Papierseiten - auch kaum möglich, bei der
Bildschirmdarstellung von einer bestimmten Klausel der AGB ohne weiteres zu
einer anderen (zurück) zu wechseln, um den Zusammenhang beider Klauseln zu
prüfen (vgl. LG Aachen, NJW 91, 2159).
Daraus folgt, daß eine zumutbare Kenntnisnahme
bei durch Bildschirmtext übermittelten AGB nur dann möglich ist, wenn es sich um
vergleichsweise kurze Texte handelt, die klar gegliedert sind und sich
problemlos abrufen lassen (vgl. Bartel DB 1982, 1101; Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB-Gesetz 9. Aufl., § 2, Rnr. 49 a).
Bei der Vorführung des Btx-Angebots durch den
Geschäftsführer der Klägerin im Kammertermin konnte sich die Kammer nicht davon
überzeugen, daß die Darstellung der AGB der Klägerin den oben aufgeführten
Anforderungen genügen.
Die vorgeführten Btx-Seiten mit den AGB der
Klägerin trugen das Datum vom 06.11.1988 und sind für die Prüfung
zugrundezulegen, da der Beklagte nicht behauptet hat, daß bei seinem Abruf des
Btx-Angebots der Klägerin am 30.09.1989 andere AGB der Klägerin Geltung hatten.
Die "Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen" der
Klägerin nehmen ausgedruckt zwei eng beschriebene DIN A 4-Seiten in Anspruch und
etwa 14 Btx-Bildschirmseiten. Angesichts dieses Umfangs der AGB der Klägerin
stellt es schon für den normalen Leser überdurchschnittliche Anforderungen, um
sich einen Überblick über die einzelnen Bestimmungen zu verschaffen. Dies gilt
in weit höherem Umfang für den Btx-Nutzer, der Bildschirmseite für
Bildschirmseite lesen muß, ohne etwa durch einen schnellen Blick nach oben oder
unten wie bei einer ausgedruckten Seite vergleichen oder wiederholen zu können.
Offensichtlich hat diese Schwierigkeiten auch
die Klägerin erkannt, denn in ihren GBG-Teilnahmebedingungen mit Datum vom
01.01.1990 ist der Hinweis aufgenommen worden, daß es nicht erforderlich ist,
sich die vorstehenden Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen ausdrucken zu lassen,
da diese auf Wunsch gerne zugesandt werden.
Bei der Vorführung und Simulierung eines
GBG-Antrags fiel auch auf, daß die von der Klägerin als Rubriken bezeichneten
einzelnen Anzeigensparten schon mit Kreuzen versehen waren, so daß der
Btx-Nutzer entgegen der üblichen Vorgehensweise die Markierung vor einer Rubrik,
die er nicht bestellen will, wieder beseitigen muß. Daß dies offenbar zu
Mißverständnissen führt, ist daran ersichtlich, daß in nicht wenigen vorgelegten
Fällen ein Btx-Nutzer bei der Klägerin die Freischaltung aller 10 Rubriken
beantragt hatte, was u.a. zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Antrags geführt
hatte.
So ist vorliegend auch der Beklagte davon
ausgegangen, 9 Rubriken bestellt zu haben, weil die Rubrik "Er sucht Sie" nicht
angekreuzt war, sondern sich zwischen den Klammern ein "o" befand.
Auf der Bildschirmseite mit dem GBG-Antrag ist
hierzu ausgeführt: "Rubrik mit # bestätigen oder löschen".
Im Widerspruch hierzu ist in Ziff. 3 der AGB
ausgeführt, daß der Btx-Nutzer die ihn interessierenden Rubriken, für die er die
GBG-Freischaltung beantragen will, "mit Zeichen seiner Wahl" zu markieren hat.
In den schon oben zitierten AGB der Klägerin
vom 01.01.1990 fehlt die Rubrik "männliche Modelle" im BGB-Antrag. Dagegen ist
dort ausgeführt "jedes Zeichen zählt".
Hieraus ergibt sich für die Kammer wiederum,
daß die Klägerin selbst ihre AGB als verbesserungsbedürftig erkannt hat und die
Schwierigkeit für den Btx-Nutzer, die AGB bzw. den GBG-Antrag der Klägerin
gleichsam richtig zu bedienen.
Weiterhin fiel bei der Demonstration auf, daß
nach der ersten Betätigung der Funktionstaste, mit der eine Rubrik im BGB-Antrag
bestätigt oder gelöscht wurde, ein entsprechender Hinweis über die Handhabung
auf dem Bildschirm verschwand.
Weiterhin ist die Kammer der Auffassung, daß
der GBG-Antrag hinsichtlich der Kosten für die GBG-Einrichtung und den
GBG-Zugang je Rubrik bzw. pro Jahr und Rubrik nicht in ausreichender Form
darstellt. Die Demonstration hat gezeigt, daß der Hinweis auf die Btx-Seiten
(...) und die dort genannten Kosten (Ziff. 5) nicht ausreichend ist, da sich der
Btx-Nutzer erst wieder in umständlicher Weise Gewißheit über diese Kosten
verschaffen müßte.
Die Kammer ist daher der Auffassung, daß der
GBG-Antrag der Klägerin derart zu gestalten ist, daß die jeweiligen Kosten, die
beim Absenden des Antrags entstehen, auf dem Antrag mitaufzunehmen sind.
Wenn dies - wie der Geschäftsführer der
Klägerin meinte - aus Platzgründen bei 9 oder 10 Rubriken je GBG-Antrag nicht
möglich ist, so müßte dieser Antrag ggf. auf 5 Rubriken reduziert werden, um
Platz für Preisangaben zu schaffen.
Wegen Verstoßes gegen § 2 AGBG sind somit die
GBG-Bedingungen der Klägerin nicht Vertragsinhalt geworden mit der Folge, daß
mangels Vereinbarung eines Entgelts ein Vertrag nicht zustande kam.
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob
ggf. ein möglicher Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar wäre bzw. ob
auf einen derartigen Vertrag § 656 BGB entsprechend anzuwenden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.