
LANDGERICHT FLENSBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 O 178/01
Entscheidung vom 18. Oktober 2001
In dem Rechtsstreit
(…)
hat die 3. Zivilkammer des
Landgerichts Flensburg im schriftlichen Verfahren, unter Berücksichtigung der
bis zum 08.10.2001 eingegangenen Schriftsätze, durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht Burmeister als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die
Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die
Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 2.500,00 DM abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von
dem Beklagten, es zu unterlassen, die Internetadresse www.hasselberg.de für
eigene Zwecke zu benutzen, und die Freigabe dieser gegenüber der DENIC.
Klägerin ist die Gemeinde
der Ostsee. Sie betreibt unter der Internetadresse www.hasselberg-ostsee.de eine
eigene Website, auf der sie sich vorstellt Der Beklagte ist Inhaber der
Internetadresse www.hasselberg.de die er seit einigen Jahren betreibt Unter
dieser Domain findet sich eine private Homepage des Beklagten, der seit seiner
frühesten Jugend aktiv im PC-Bereich ist.
Der Provider der Klägerin
forderte den Beklagten auf, die Domain freizugeben, ebenso die Klägerin selbst
mit Schreiben vom 17.01.2001. Der Beklagte kam diesem Begehren jedoch nicht
nach.
Die Klägerin meint, sie
sei ein anerkannter Erholungsort mit erheblicher touristischer Bedeutung. In der
eher strukturschwachen Region sei der Tourismus für die Gemeinde besonders
wichtig. Innerhalb des Kreises Schleswig-Flensburg gehöre sie neben der Stadt
Glücksburg und der Gemeinde Maasholm zu den Gemeinden mit den größten
Übernachtungszahlen und höchster touristischer Bedeutung. Die Gäste kämen
überwiegend aus dem Rhein-Main-Gebiet, Ruhrgebiet bzw. aus Bayern.
Im touristischen Bereich
entwickele sich das Online-Geschäft enorm. Sie habe durch Auswertung ihres
Touristbüros feststellen können, dass immer mehr Urlauber ihre Quartiere per
Internet direkt buchten. Folglich sei es für einen vom Tourismus geprägten und
staatlich anerkannten Erholungs- und Luftkurort wie den der Klägerin
unerlässlich, auch im Internet mit einer Adresse vertreten zu sein, die leicht
auffindbar sei. Dies könne nur über die Domain „www.hasselberg.de“ ausreichend
gewährleistet werden.
Auf der Homepage des
Beklagten seien neben weniger relevanten Themen zudem Raubkopien erhältlich.
Der Beklagte verletze
durch seine Internet-Domain www.hasselberg.de das ihr gemäß § 12 BGB zustehende
Namensrecht. Er selber könne sich nicht auf § 12 BGB berufen, da das Objekt des
Namensschutzes der Vor- und Nachname sei, er aber in der Internetadresse nur
seinen Nachnamen benutze
Auch die bisher ergangen
Entscheidungen bezüglich Domain-Streitigkeiten seien im vorliegenden Fall nicht
einschlägig, da z.B. in der Entscheidung des Landgerichts Paderborn dem
Nachnamen einer Familie der Namensrechtschutz zuerkannt worden sei, der Beklagte
sei aber eine Einzelperson. In dem Urteil des Landgerichts Augsburg zu „boos.de"
sei es um den Nachnamen eines Firmeninhabers gegangen, dem wegen eines
namensartigen Kennzeichens der Namensrechtsschutz gewährt worden sei. Zudem gäbe
es mehrere Gemeinden mit dem Namen Boos, aber nur eine mit dem Namen Hasselberg.
Der Beklagte könne sich
auch nicht auf den Grundsatz der Priorität berufen. Dieser werde hier
durchbrochen, da sie in Ermangelung weiterer Namensbestandteile nicht auf andere
Domain-Namen ausweichen könne, die sie im Rechtsverkehr noch ausreichend
individualisieren und auffindbar machen würden. Der Beklagte könne sich ohne
weiteres eine Domain unter seinem Vor- und Zunamen registrieren lassen.
Auch werde der Grundsatz
der Priorität zu ihren Gunsten durchbrochen, weil ihr im Verhältnis zu dem
Beklagten aufgrund der großen touristischen Bedeutung der Gemeinde eine
überragende Bedeutung zukäme. Es bestehe bei dem durchschnittlichen
Internet-User die Erwartung, unter www.hasselberg.de die Gemeinde Hasselberg
vorzufinden. Wer die Domain einer Stadt aufrufe, erwarte hier Informationen von
der Stadt und über die Stadt; daher sei ihr der Vorrang an dieser Domain zu
gewähren
Dies bestätige auch der
Eintrag eines Herrn (…) in das Gästebuch des Beklagten, der gemeint habe, auf
ihrer, der Klägerin, Seite gelandet zu sein.
Auch sei nichts
wesentliches auf der privaten Website des Beklagten zu finden, so dass dessen
private Belange zurückzustehen hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu
verurteilen,
1. bei Androhung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu
unterlassen, die Internetadresse "www.hasselberg.de" für eigene Zwecke zu
benutzen;
2. gegenüber dem
Interessenverband zum Betrieb eines Deutschen Networkinformationscenters (DENIC
eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft, Wiesenhüttenplatz 26, 60329
Frankfurt am Main) die Freigabe der Internetadresse www.hasselberg.de zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, nicht das
Namensrecht der Gemeinde zu verletzten. Er sei daher auch nicht zur Herausgabe
seiner Domain verpflichtet. Es gebe keinen irgendwie gearteten Rechtsgrundsatz,
dass einer Gebietskörperschaft eine Priorität gegenüber dem Träger eines
Familiennamens zukomme. Dies sei zuletzt in der "Waldheim-Entscheidung" des
Landgerichts Leipzig so entschieden worden, bei der die Stadt Waldheim gegenüber
dem gleichnamigen Biergarten und Veranstaltungshaus nach dem Prioritätsgrundsatz
unterlegen sei. Auch das Landgericht Augsburg habe, bestätigt durch das
Oberlandesgericht München, einen Unterlassungsanspruch der Gemeinde Boos, die
1800 Einwohner zählt, mit der Begründung verneint, ihr käme keine überragende
Bedeutung zu. Ebenso habe das Landgericht Köln in mehreren Entscheidungen (kerpen.de,
huerth.de und pulheim.de) den klagenden Gemeinden nicht Recht gegeben.
Auch sei sein bloßer
Nachname als Domain geschützt. Dies habe der Beschluss des Landgericht München 1
vom 28.06.2000 - 20 T 2446/00 - gezeigt, auch wenn es dort primär um die Frage
der Pfändung einer Domain gegangen sei. Das Landgericht Düsseldorf habe in der
Entscheidung vom 04.04.2001 ebenfalls die Schutzfähigkeit eines Nachnamens
bejaht.
Zudem handele es sich bei
der Gemeinde Hasselberg eben nicht um Freiburg oder Heidelberg, so dass der
Aufsatz in NJW-CoR 1997, 426 nicht den vorliegenden Fall berühre.
Das Problem der
Gleichnamigkeit sei nur nach dem Prioritätsgrundsatz zu lösen, da der Klägerin
keine überragende Bedeutung zukäme. Ihrer eigenen Internet; Darstellung nach
handelt es sich - wie unstreitig ist - bei der Gemeinde um eine ländliche, die
auf die Landwirtschaft, das ortsansässige Gewerbe, einen attraktiven Wohnort und
den Tourismus setze. Sie verfüge über eine Grundschule; weiterführende Schulen
sind nur in Gelting oder Kappeln vorzufinden. Es handele sich bei der Gemeinde
offensichtlich gerade nicht um eine Stadt wie Heidelberg, Braunschweig oder
Celle. Sie sei daher nicht mit ihnen gleichzusetzen.
Es sei somit vollkommen
ausreichend, wenn sich die Gemeinde wie bisher unter der Internetadresse
www.hasselberg-ostsee.de präsentiere. Eine Priorität käme ihr nicht zu.
Er habe sich als erster
unter dieser Domain registriert. Der Klägerin sei es erst vor Weihnachten 2000
eingefallen, sich eine Internet-Präsenz zu schaffen." Es herrsche bei der DENIC
das "first come-first served-Prinzip", so dass es das Problem der Klägerin sei,
wenn sie es verpasst habe, sich den Namen zu sichern. Er habe die Domain schon
seit Jahren und möchte sie auch weiterhin behalten, um dort - ohne kommerzielles
Interesse - seine Homepage zu pflegen.
Auch gebe es keine
Raubkopien auf seiner Homepage.
Unter „hasselberg“ erwarte
der durchschnittliche Internet-Surfer sicher nicht die Gemeinde Hasselberg, die
keinen großen Bekanntheitsgrad für sich beanspruchen könne. Suche jemand die
Gemeinde Hasselberg, so bediene er sich einfach einer gängigen Suchmaschine,
dies führe bei Eingabe von „Hasselberg“ und „(…)“ schon zum Erfolg.
Der durchschnittliche
Internet-Benutzer sei in der Lage, mit einer Suchmaschine umzugehen und sich
ihrer zu bedienen, wovon auch der BGH ausginge. Bediene er sich einer solchen
nicht, sondern versuche er, direkt über einen Gattungsbegriff als
Internetadresse zum Ziel zu kommen, so sei er sich über die Nachteile dieser
Suchmethode bewusst. Was der BGH für den Gattungsbegriff ansehe, müsse im
Prinzip auch für einen nicht seltenen Namen wie Hasselberg gelten.
Schaue man sich
handelsübliche Telefonbuch-CD's an, so wiesen diese - wie unstreitig ist - eine
Fülle von gleichen Namensträgern auf. Ebenso gebe es einen Ort Hasselberg im
Spessart, einen Rasthof Hasselberg an der A7 und eine Gemeinde Kreuzwertheim mit
dem Ortsteil Hasselberg im Main-Franken-Kreis. Daher erwarte niemand, unter, „Hasselberg.de“
die Klägerin anzutreffen. Die Klägerin sei mit einem geographischen Zusatz wie
„(…)“ oder „Schleswig-Holstein" oder einem beschreibendem Begriff wie
"Tourismus" oder "Gaststätte" ohne Schwierigkeiten auffindbar.
Es müsse zudem
berücksichtigt werden, dass nach Angaben von DENIC für das Jahr 2000 die
Auswertung der vergebenen Internet-Domain-Namen ergeben habe, dass nur noch etwa
1/5 aller Domains von Firmen oder sonstigen juristischen Personen besessen
werden. Die restlichen Registrierungen würden von Privatpersonen getätigt.
Hieraus folge, dass der durchschnittliche Web-Besucher damit rechne, dass eine
Großzahl der verwendeten Domain-Namen von Privatpersonen genutzt werden.
Zur Ergänzung des Sach-
und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Klägerin steht kein
höherangiges Recht an der Domain „hasselberg.de“ zu.
2. Es ist nicht richtig,
dass sich der Beklagte nicht auf § 12 BGB berufen kann. Ebenso wie die Klägerin
durch § 12 BGB in ihrem Recht zum Führen eines eigenen Namens geschützt wird,
steht auch dem Beklagten ein Namensrecht - auch bezüglich seines isoliert
gebrauchten Nachnamens - zu. § 12 BGB ist gerade dafür geschaffen worden, um den
bürgerlichen Namen der natürlichen Person zu schützen (Palandt-Heinrichs, BGB,
60. Auflage 2001, § 12 Rn 1). Dem Namensträger steht es dabei frei, ob er den
vollen Namen oder nur den Familiennamen benutzen will (Palandt - Heinrichs,
a.a.O., § 12 Rn 25). Der redliche Gebrauch des gesetzlich vorgeschriebenen
eigenen Namens kann niemals unbefugt sein (so auch Beschluss des Landgerichts
München I vom 28. Juni 2000). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte unter
irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt seinen Namen nicht redlich benutzt hat, als
er sich die Domain „hasselberg“ hat reservieren lassen. Dies hat er schon vor
Jahren getan, um sich eine Internetpräsenz zu schaffen und ohne sich in diesem
Zeitpunkt bewusst gewesen zu sein, dass es die Klägerin gibt oder dass diese
unter der gleichen Domain Jahre später selbst eine Website erstellen will. Es
ist daher nicht erforderlich, dass der Beklagte seinen vollen Namen benutzt, um
sich eine Domain registrieren zu lassen; es steht ihm vielmehr frei, ob er Vor-
und Zunamen oder nur seinen Familiennamen benutzen will.
Es ist folglich
unerheblich, ob er sich als Einzelperson darstellen will oder eine ganze Familie
die Domain nutzt, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil vom Landgericht
Paderborn geltend macht.
3. Eine Namensanmaßung
durch den Beklagten liegt ebenfalls nicht vor. Der Beklagte gebraucht vorliegend
seinen eigenen Namen. Selbst im Falle einer Namensgleichheit sind bei Gebrauch
des eigenen Namens - selbst im rechtsgeschäftlichen Verkehr - nur in besonderen,
erheblichen Fällen Einschränkungen zu erwarten (vgl. Münchener Kommentar, 3.
Auflage 1993, § 12 Rn. 114, 122, 124). Lediglich bei besonders auffallenden
Namen wie z.B. „Rothschild" soll, bei Verwendung des Namens in der
Öffentlichkeit ohne unterscheidende Zusätze und zu wirtschaftlichen Zwecken,
Zurückhaltung geübt werden. Ein solcher Fall ist hier aber eindeutig nicht
gegeben.
4. Der Klägerin kommt
keine so überragende Bedeutung zu, die es rechtfertigen würde, den Grundsatz der
Priorität zu durchbrechen und dem Beklagten die Aufgabe der einmal erlangten
Rechtsposition aufzuerlegen.
Die Klägerin beruft sich
darauf, die einzige Gemeinde mit dem Namen Hasselberg zu sein, so dass der hier
zu entscheidende Fall nicht mit der Entscheidung des Landgerichts Augsburg
verglichen werden könne. Hierbei verkennt die Klägerin zum einen, dass es
durchaus weitere Ortschaften mit dem Namen Hasselberg (den Ort Hasselberg im
Spessart, den zu Hasloch eingemeindeten Ort Hasselberg, die Gemeinde
Kreuzwertheim mit dem Ortsteil Hasselberg sowie eine gleichnamige Raststätte an
der A 7 und ein Hotel „(…)“ in (…). Schon in Bezug auf diese weiteren
namensgleichen Ortschaften und
Geschäftsbetriebe müsste
der Klägerin ein höherangiges Interesse zugesprochen werden können. Hiermit
beschäftigt sich die Klägerin jedoch nicht, sondern geht nur davon aus, sie sei
die einzige Gemeinde und daher allein berechtigt. Zum anderen stützt sich das
Urteil des Landgericht Augsburg zu "boos.de" gerade nicht nur darauf, dass es
noch weitere namensgleiche Gemeinden Boos gibt, sondern stellt vorwiegend darauf
ab, dass der Gemeinde keine so überragende Bedeutung zukommt, als dass ihr ein
Vorrang zuzugestehen wäre. Dies ist auch vom Oberlandesgericht München in seiner
Entscheidung vom 11.07.2001 so bestätigt worden.
Ebenso verhält es sich
hier. Die Gemeinde Hasselberg hat 1100 Einwohner, so dass man von einer relativ
kleinen Gemeinde sprechen kann. Bei ihr handelt es sich, trotz des u.U. für sie
sehr wichtigen Wirtschaftszweiges Tourismus, immer noch um einen sehr kleinen
Ort, dem nicht eine allgemeine Bekanntheit zugesprochen werden kann, wie z.B.
„Heidelberg", "Berlin" oder ähnlichem.
Es kann somit gerade nicht
davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Internet-Benutzer unter „hasselberg.de"
die Klägerin vorzufinden erwartet. Diese dürfte dem durchschnittlichen
Internet-Benutzer gar nicht bekannt sein, so dass er auch nicht erwarten kann,
unter dieser Domain Informationen über die Gemeinde zu bekommen. Hieran ändert
auch nichts, dass es einen Gästebucheintrag auf der Website des Beklagten gibt,
wonach eine Person versucht hat, über die fragliche Domain auf die Seite der
Klägerin zu gelangen.
Diejenigen, die die
Gemeinde Hasselberg kennen und dort ihren Urlaub verbringen möchten, scheinen,
nach eigenen Angaben der Klägerin, in der Lage zu sein, ihre Quartiere über das
Internet zu buchen. Demnach sind sie durchaus befähigt, die Website der Klägerin
zu finden.
Eine Durchbrechung des
Prioritätsgrundsatzes kommt im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht. Der
Beklagte hat die älteren Rechte. Diese stehen denen der Klägerin auch nicht
nach. Es besteht vielmehr eine Gleichrangigkeit mit dem Namen des Beklagten
(vgl. auch NJW 2001, Beilage S. 19, Ziffer 4b) ). Es ist weiterhin unerheblich,
ob der Beklagte die Domain für private oder geschäftliche Zwecke nutzt. Ein
Großteil der im letzten Jahr registrierten Domains werden privat genutzt. Aus
der Art der Nutzung kann nicht ohne weiteres eine Priorität abgeleitet werden.
5. Auch steht dem Recht
des Beklagten, die Domain zu führen, nicht entgegen, dass auf der Website
angeblich Raubkopien zu finden seien. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, bei
der Rubrik "Raubkopien" auf seiner Website handele es sich um einen Scherz, da
derjenige, der hierauf gehe, seine eigene Festplatte gespiegelt sehe. Dies habe
er so programmiert, um einen humoristischen Aha-Effekt bei dem Betrachter zu
erzeugen - mehr nicht. Diese Ausführungen sind plausibel; das Gegenteil ist
nicht ersichtlich.
6. Der Klägerin kann
durchaus zugemutet werden, sich auch weiterhin über die Domain
www.hasselberg-ostsee.de zu präsentieren. Der durchschnittliche Internetbenutzer
ist sehr wohl in der Lage, Suchmaschinen sinnvoll zu nutzen. Wenn er sich darauf
beschränkt, nur durch direktes Eintippen ans Ziel kommen zu wollen, so ist er
sich der unzulänglichen Wirkung dieser Methode in der Regel bewusst (so auch:
Beschluss des BGH Nr.42/2001; Oberlandesgericht München mit Urteil vom
11.07.2001). Buchungen sind Interessenten zudem über die Website von
Gelting-Maasholm auch für die Quartiere in Hasselberg möglich. Hier ist die
Gemeinde Hasselberg ebenfalls vertreten.
7. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(Unterschrift)