
LANDGERICHT FLENSBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 O 351/01
Entscheidung vom 8. Januar 2002
Sachverhalt
Die Kl. begehrt die
Freigabe einer Domain, die der Bekl. innehat und welche sie gern für ihren
eigenen Internetauftritt zu verwenden wünscht. Die Kl. behauptet: Sie betreibe
unter mehreren Ortsteilnamen eigene sog. Domains, z.B. www.bockholm.de. Wenn
eine der von ihr innegehaltenen Ortsteildomains aufgerufen wird, finde sich der
Besucher auf ihrer sog. Homepage wieder. Sie möchte mit der Domain "www.sandwig.de"
ebenso verfahren und habe sich deshalb an den Bekl. gewandt und diesen um
Freigabe der Domain zu ihren Gunsten gebeten. Der Bekl. verweigere indes
grundlos die Herausgabe der Domain. Die Kl. behauptet weiter: Bei Aufruf der
Domain "www.sandwig.de" erscheine eine Homepage, die auf sie hinweise. Unter der
in großen Lettern hervorgehobenen Überschrift "Glücksburg (Ostsee)" sei ein
Farbfoto ihres Ortsteils Sandwig in das Netz gestellt und darunter befinde sich
dann ein Hinweis auf die Möglichkeiten, an der Ostsee Urlaub in Ferienwohnungen
direkt am Strand in Deutschland zu machen. Dieses Verhalten des Bekl. stelle
eine Verletzung ihres Namensrechts in Form der Namensanmaßung gem. § 12 BGB dar.
Ihr Namensrecht erstrecke sich nicht nur auf den Stadtnamen "Glücksburg",
sondern auch auf die Namen der einzelnen Ortsteile bzw. Stadtteile. Der Bekl.
trägt vor, er benutze den Namen nicht unbefugt. Denn die behaupteten
wirtschaftlichen oder ideellen Interessen der Kl. seien nicht gegeben.
Aus den
Gründen
Die Klage schon nach dem
Klagevorbringen war ohne weiteres abzuweisen. Denn die Kl. hat keinerlei
rechtserhebliche Tatsachen dargetan, geschweige denn dafür tauglichen Beweis
angeboten, wonach ihr ein höherrangiges Recht an der streitgegenständlichen
Bezeichnung zukäme. Es mag sein, dass der Bekl. sich nicht auf § 12 BGB berufen
kann. Ebenso wie die Kl. durch § 12 BGB in ihrem Recht zum Führen eines eigenen
Namens geschützt wird, steht auch dem Bekl. ein Namensrecht - auch bzgl. seines
isoliert gebrauchten Nachnamens - zu. § 12 BGB ist gerade dafür geschaffen
worden, um den bürgerlichen Namen der natürlichen Person zu schützen
(Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 12 Rdnr. 1). Dem Namensträger steht
es dabei frei, ob er den vollen Namen oder nur den Familiennamen benutzen will
(Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12 Rdnr. 25). Der redliche Gebrauch des gesetzlich
vorgeschriebenen eigenen Namens kann niemals unbefugt sein. Es ist aber weder
ersichtlich noch hat die Kl. substantiiert ausgeführt, dass der Bekl. unter
irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt seinen Namen nicht redlich benutzt hat, als
er sich die streitgegenständliche Domain registrieren lassen hat. Dies hat er
ganz offensichtlich schon vor einer Zeit getan, zu der die Kl. mit gleicher
Bezeichnung ins Internet ging, um sich eine Internetpräsenz zu schaffen. Die Kl.
deutet noch nicht einmal an, dem Bekl. sei zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen,
dass sie unter der gleichen Domain später selbst eine Website erstellen will. Es
ist daher nicht erforderlich, dass der Bekl. seinen eigenen Namen benutzt, um
sich eine Domain registrieren zu lassen; es steht ihm vielmehr frei, wie er sich
bezeichnen will.
Eine Namensanmaßung durch
den Bekl. liegt ebenfalls nicht vor. Auch wenn der Bekl. nicht seinen eigenen
Namen gebraucht, ist solches im rechtsgeschäftlichen Verkehr nur in besonderen,
erheblichen Fällen zu beanstanden, nämlich bei besonders auffallenden Namen wie
z.B. "Rothschild" soll, bei Verwendung des Namens in der Öffentlichkeit ohne
unterscheidende Zusätze und zu wirtschaftlichen Zwecken, Zurückhaltung geübt
werden. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn der Kl. kommt keine
so überragende Bedeutung zu, die es rechtfertigen würde, den Grundsatz der
Priorität zu durchbrechen und dem Bekl. die Aufgabe der einmal erlangten
Rechtsposition aufzuerlegen.
Sie beruft sich darauf,
Sandwig sei einer ihrer Stadtteile. Selbst wenn das so ist, kann aber gerade
davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Internetnutzer unter "sandwig.de"
die Kl. vorzufinden erwartet. Diese dürfte dem durchschnittlichen Internetnutzer
kaum bekannt sein, sodass er auch nicht erwarten kann, unter dieser Domain
Informationen über die Stadt Glücksburg zu bekommen. Diejenigen, die den Namen
Sandwig kennen und diesen mit der Stadt Glücksburg/Ostsee in Verbindung bringen
- etwa weil sie dort ihren Urlaub verbringen oder verbringen möchten -, sind in
der Lage, ihre Quartiere über das Internet zu buchen. Demnach sind sie auch
befähigt, die Websites der Kl. zu finden. Eine Durchbrechung des
Prioritätsgrundsatzes kommt im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht. Der
Bekl. hat die älteren Rechte. Diese stehen denen der Kl. auch nicht nach. Es
besteht vielmehr eine Gleichrangigkeit mit dem Namen des Bekl. (vgl. auch
Hoffmann, NJW 2001, Beilage zu Heft 14, S. 19). Es ist weiterhin unerheblich, ob
der Bekl. die Domain für private oder geschäftliche Zwecke nutzt. Ein Großteil
der registrierten Domains werden privat genutzt. Aus der Art der Nutzung kann
nicht ohne weiteres eine Priorität abgeleitet werden. Der Kl. bleibt es
unbenommen, sich mit dem Bekl. auf dem Verhandlungswege zu arrangieren. ...