
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2-8 S 83/03
Entscheidung vom 30. April 2004
In dem Rechtsstreit
des […]
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigter: [...]
g e g e n
[…]
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigter: [...]
hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8. Zivilkammer
durch Vizepräsident des Landgerichts […], Richterin am Landgericht
[…], Richterin am Landgericht […] aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 30.3.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bad
Vilbel vom 10.10.2003 – Az.: 3 C 139/03 (310) ‑ teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den am Stichtag 30.04.04
2.888,00 US-$ entsprechenden Eurobetrag sowie weitere 47,88 Euro,
jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem
06.03.2003, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die
weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 % und der
Beklagte 55 %.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Syndikusanwalt beim AOK-Bundesverband sowie als
freiberuflicher Rechtsanwalt tätig. Der Beklagte bietet unter dem
Namen Webspace-Service Dienstleistungen eines Internet-Providers an.
Hierzu gehören die Bereitstellung von Speicherkapazitäten für
Internet-Inhalte sowie die Registrierung von Internetadressen, sog.
Domains.
Im Dezember 1998 sicherte sich der Kläger über einen australischen
Provider die Rechte an der Internetadresse (Domain) muehlhausen.com
zu einem Preis von 220,00 US-$. Mit dieser Domain wechselte er am
20.03.2000 zum Beklagten. Gegenstand des mit diesem geschlossenen
Providervertrages war die Bereitstellung von Speicherplatz sowie die
Übernahme der o.g. Domain.
Ab Vertragsbeginn stellte die Beklagte dem Kläger ihre
Dienstleistungen in Rechnung (Bi. 11 bis 13 d.A.). Die jeweils im
voraus zu errichtenden Gebühren wurden vom Kläger bezahlt.
Am 23.12.2002 stellte der Kläger fest, dass er unter der o.g. Domain
wie auch unter der E-Mail-Adresse nicht mehr erreichbar war. Mit
E-Mail vom 23.12.02 (Bl. 14 d.A.) wandte er sich deshalb an den
Beklagten. Dieser teilte telefonisch. mit, er werde sich um die
Behebung des Problems kümmern. Tatsächlich wurde das Problem nicht
behoben. Am 22.01.03 stellte der Kläger schließlich fest, dass die
Domain auf, eine amerikanische Firma namens […] übergegangen war.
Diese bietet die Domain muehlhausen.com nunmehr zu einem Preis von
2.888,00 US-$ zum Verkauf an.
Der Behauptung des Klägers, dass die Freigabe der Domain
muehlhausen.com erfolgt sei, weil der Beklagte die fälligen Gebühren
bei der für com-Domains zuständigen Registrierungsstelle in den USA
nicht mehr gezahlt habe, ist der Beklagte nicht mehr
entgegengetreten.
Seit April 2003 unterhält der Kläger bei einem anderen Provider eine
Domain unter dem Namen […].
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe
schuldhaft seine Vertragspflichten verletzt. Er sei deshalb zum
Ersatz des Schadens, der nach § 287 ZPO geschätzt werden könne,
verpflichtet. Er verlangt die Kosten für den Erwerb der Domain
(2.888,00 US-$ bzw. entsprechender Eurobetrag) sowie seit dem
23.12.2002 (nicht: 23.12.2000) monatlich 150,00 Euro für den sog.
Erreichbarkeitsausfall.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen
Anspruch nur auf Anmietung von Speicherplatz, nicht aber auch auf
Registrierung einer Domain. Im Übrigen sei allein die Fa. […] für
die Eintragung des berechtigten Inhabers der Domain verantwortlich,
nicht aber er, der Beklagte. Auch sei die Schadensersatzforderung
des Klägers überzogen. Den Rückkaufwert von 2.888,00 US-$ hat der
Beklagte bestritten und geltend gemacht, dass selbst prägnantere
Domain-Namen für geringere Beträge zu erwerben seien (wegen
Einzelheiten hierzu wird auf die Beispiele im Schriftsatz vom
01.10.2003, Bl. 85 d.A., Bezug genommen.).
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht Bad Vilbel hat mit Urteil vom 10.10.2003 die Klage
als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Kläger zwar
gegen den Beklagten ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung
(BGB a.F. nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) habe. Gegenstand des
Providervertrages sei die Bereitstellung von Speicherplatz und die
Verwaltung der Domain muehlhausen.com. Dem Vortrag des Klägers,
wonach der Beklagte die Domain nicht entsprechend überwacht und
verwaltet habe, sei der Beklagte auch nicht substantiiert
entgegengetreten. Damit habe er seine Pflichten aus dem
Providervertrag verletzt.
Sein Verhalten habe beim Kläger zum Verlust der Domain geführt.
Damit stehe dem Kläger ein Ersatz der nutzlos aufgewendeten
Registrierungsgebühr zu. Diese sei indes nicht geltend gemacht.
Wegen des vom Kläger geltend gemachten Erreichbarkeitsausfalls sei
der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger habe
gegen die Schadens-Minderungspflicht verstoßen, weil er sich nicht
sogleich eine neue Domain eingerichtet habe. Dies deute im Übrigen
auf ein nur geringes wirtschaftliches Interesse an der Domain hin.
Ein Anspruch auf den von der Fa. [...] geforderten Verkaufspreis
(2.888,00 US-$) bestehe gleichfalls nicht, weil der Kläger nunmehr
eine andere Domain unterhalte und es für die ldentifikationskraft
der Domain keine entscheidende Rolle spiele, ob der Kläger hinter
seinem Namen den Zusatz „com“ oder den Zusatz „biz“ führe.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verlangt der Kläger die
erstinstanzlich eingeklagten Beträge und im Wege der
Klageerweiterung die nutzlos aufgewendete
Domain-Registrierungsgebühr von 47,88 Euro, jeweils zuzüglich
Zinsen. Er macht im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht habe die
Prägnanz und Bekanntheit der Domain muehlhausen.com verkannt.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zur Frage der
Pflichtverletzung nimmt er nicht mehr Stellung.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg,
denn die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht
gegen den Beklagten insoweit ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem
Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu.
Von einer Pflichtverletzung des Beklagten ist vorliegend auszugehen.
In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nimmt die Kammer an, dass der
Beklagte seine Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen
Providervertrag rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Der
Beklagte hat die Domain muehlhausen.com] nicht in hinreichendem Maße
verwaltet und überwacht. Der Beklagte ist der Behauptung, dass er
die entsprechenden Gebühren nicht an die Registrierungsstelle
weitergeleitet hat, nicht mehr entgegengetreten. Er hat auch nicht
dargelegt, auf welche andere Weise eine Domain ‑ und zwar ohne sein
schuldhaftes Zutun ‑ in Verlust geraten kann. Folglich ist von einem
Pflichtverstoß auszugehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur
Vermeidung auf die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu Bezug
genommen. In zweiter Instanz stellt der Beklagte das Vorliegen einer
Pflichtverletzung auch nicht mehr in Abrede.
Soweit der Beklagte damit die ihm obliegenden vertraglichen
Pflichten verletzt hat, ist er dem Kläger zum Ersatz des hierdurch
entstandenen Schadens verpflichtet.
Abweichend von der vom Amtsgericht vetretenen Auffassung nimmt die
Kammer jedoch an, dass der Beklagte zunächst verpflichtet ist, dem
Kläger die Kosten für den Erwerb der Domain muehlhausen.com und
damit die 2.888,00 US-$ zu zahlen.
Ausgangspunkt für die Schadensberechnung ist § 249 Abs. 1 BGB.
Danach hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den
Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Hätte vorliegend der Beklagte die oben dargelegte Pflichtverletzung
nicht begangen, wäre der Kläger nach wie vor im Besitz der Domain
muehlhausen.com. Damit besteht auf Seiten des Beklagten die
Verpflichtung, dem Kläger – etwa durch Rückerwerb von der Fa. […] –
die Domain – zu verschaffen, damit der gleiche wirtschaftliche
Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen
würde.
Legt man diesen Maßstab an und berücksichtigt, dass der Beklagte –
wie sich mittelbar aus dem Schreiben des Klägers vom 05.02.2003 (Bl.
21 d.A.) ergibt ‑ weder auf die mit Schreiben vom 23.01.03 unter,
Fristsetzung zum 30.01.2003 geforderte Wiederherstellung der
Domainregistrierung reagiert hat, noch auf die mit Schreiben vom
05.02.03 erklärte Ablehnungsandrohung, besteht ein Anspruch des
Klägers auf Zahlung des zur Wiederherstellung der Domainadresse
erforderlichen Betrages (§§ 249, 250 BGB). Dieser beläuft sich auf
2.888,00 US-$, weil die Domain zu diesem Preis von der […] angeboten
wird.
Der Beklagte bestreitet zwar die Höhe der Rückkaufkosten. Der Kläger
hat die Kosten jedoch durch Vorlage des Schreibens der Fa. [...] (Bl.
20 d.A.) belegt. Der Richtigkeit dieses Schreibens ist der Beklagte
nicht entgegengetreten.
Er behauptet auch nicht, eine Domain mit dem Namen […] sei
anderweitig preisgünstiger zu erhalten. Von dem von der […]
geforderten Kaufpreis (Kauf eines Rechtes) ist auszugehen, ohne dass
es darauf ankommt, dass andere und prägnantere Domains u.U.
preisgünstiger angeboten werden.
Darüber hinaus steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf
Ersatz der ihm entstandenen Registrierungsgebühren in geltend
gemachter Höhe (47,88 Euro) zu. Dieser Betrag enthält zunächst den
Betrag von 18,00 Euro. Hierbei handelt es sich um die Gebühren, die
der Kläger aus der Rechnung des Beklagten vom 05.02.02, betreffend
den Zeitraum 15.03.02 bis 15.03.03 (vgl. Bl. 13 d.A.), für die Zeit
ab Verlust der Domain anteilig herausgerechnet hat. Der Richtigkeit
der Berechnung ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Der Beklagte
ist insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Kläger
spätestens ab dem 23.12.02 unter der muehlhausen.com nicht
erreichbar war und deshalb die anteilig angefallenen Kosten nutzlos
aufgewendet hat.
Was den Zeitraum 24.04.03 bis 23.04.2004 betrifft, steht dem Kläger
ein Anspruch auf die mit Rechnung der Fa. 1 & 1 Internet AG (Bl. 73
d.A.) gezahlte Registrierungsgebühr in Höhe von 29,88 Euro zu. Dem
Kläger ist auch insoweit ein wirtschaftlicher Schaden entstanden,
weil er diese Summe aufwenden musste, um den durch Wegfall der
Domain muehlhausen.com entstandenen Erreichbarkeitsausfall ‑
jedenfalls teilweise ‑ zu kompensieren.
Soweit der Kläger für den Erreichbarkeitsausfall Zahlung von 150,00
Euro monatlich seit dem 23.12.02 begehrt, steht ihm indes kein
Anspruch gegen den Beklagten zu. Zwar hätte der Beklagte für den
Erreichbarkeitsausfall des Klägers, sofern dieser mit einer
wirtschaftlichen Einbuße verbunden gewesen wäre, nach Auffassung der
Kammer grundsätzlich Schadensersatz zu leisten. Der Kläger hat trotz
des Umstandes, dass es sich bei der Domain muehlhausen.com offenbar
um eine sog. Top-Level-Domain handelt, nicht substantiiert dargetan,
welcher konkrete wirtschaftliche Schaden ihm durch den Wegfall der
Internetadresse entstanden ist. Abgesehen davon, dass er einen – in
der Höhe nicht vorgetragenen – Teil des Erreichbarkeitsausfalls
durch die neu erworbene Domain […] kompensiert haben dürfte, kann
auf der Grundlage des unterbreiteten Vortrages nicht festgestellt
werden, welchen konkreten Nutzen der Kläger etwa aus dem behaupteten
über 400 Internetanfragen (etwa konkreter Jahresumsatz der durch
Online-Angebot erzielten Mandanten-Akquisition) gezogen hat. Der
Vortrag des Klägers bietet auch keine ausreichende Grundlage für
eine Schätzung nach § 287 ZPO. Soweit er vorgetragen hat, dass sein
Online-Angebot im ersten Quartal 2002 429 Zugriffe pro Monat
verzeichnen konnte, hat er nicht auch vorgetragen, welchen konkreten
wirtschaftlichen Nutzen er hieraus hat ziehen können. Mangels
hinreichend konkreter Tatsachen war der Klage insoweit der Erfolg zu
versagen.
Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und
berücksichtigt das Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.
Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, erfordern (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).