
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2/14 O 412/97
Entscheidung vom 10. Februar 1998
Tatbestand
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung der von
ihm an die Beklagte bezahlten Vergütung für die Überlassung einer Vielzahl von
Internet-Domains. Die Beklagte betreibt eine Werbe-, Media-, Anzeigen- und
Presseagentur. Sie bietet unter der Bezeichnung "Großes Deutsches Branchenbuch"
Dienstleistungen im Internet an.
Durch Vereinbarung vom 31.7.1996 (Anlage K 1,
Bl. 5 d.A.) mit Anlage – einer Liste von Domains – (Anlage K 2, Bl. 6 f d.A.)
bestimmten die Parteien folgendes:
"1.
Gegenstand der Vereinbarung ist die Übernahme von 92 Domains gemäß Anlage,
welche auf das Große Deutsche Branchenbuch im Internet delegiert sind. Die
De1egationen sind alle erfolgt im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte Juni 96. Die
hierfür entstandenen Kosten des DENICs sind jeweils für ein Jahr im voraus ab
Delegationsdatum beglichen.
2.
Die Kosten der Übernahme betragen pauschal 45.000,- DM, zzgl. 15% MWSt =
6.750,00 DM. Der Gesamtbruttopreis beträgt 51.750,00 DM. Dieser Betrag wird
mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig.
3.
C. weist darauf hin, daß sich unter den bezeichneten Domains auch Namen
befinden können, die dem Namensschutz unterliegen. Dieses Risiko geht bei
Abschluß dieser Vereinbarung auf E. über.
4.
Es steht den Parteien frei, sich darüber zu verständigen, ob beim DENIC
Änderungsmitteilungen zum Domain-Inhaber durchgeführt werden."
Mit Schreiben vom 24.4.1997 (Anlage K 5, Bl.
10 d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, daß sie an einer
Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr interessiert sei und
künftig "zum SeIbstschutz vor der Inanspruchnahme durch Dritte"
die fragliche Domain freigeben werde; hierzu werde sie aber in jedem Fall den
Kläger vorher anhören. Es bleibe dem Kläger freigestellt, die Freigabe durch
Übernahme der entstehenden Kosten abzuwenden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.5.1997
(Anlage K 6, Bl. 11 f d.A ) forderte der Kläger von der Beklagten die
Rückzahlung des aufgrund des Vertrages vom 31.7.1996 gezahlten Betrages, weil
der Vertrag nichtig sei. Die Übertragung von Internetdomains zwischen Inhabern,
die namens- und. markenrechtlich nicht befugt seien, die Domains registrieren zu
lassen, sei rechtswidrig und stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar.
Die Beklagte äußerte sich hierzu nicht. Sie fragte ohne jede Bezugnahme .auf das
vorgenannte Schreiben mit Faxschreiben vom 18.6.1997 (Anlage K 4, Bl. 9.d.A. =
Anlage B 7, Bl. 60 d..A.) bei dem Kläger an, ob sie die Domain "metallgesellschaft.de"
freigeben könne. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 2.7.1997 (Anlage K 7,
Bl. 13 f d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des
Vertrages vom 31.7.1996 wegen arglistiger Täuschung, weil anzunehmen sei, daß
die Beklagte von vornherein beabsichtigt habe, die Domains so schnell wie
möglich zu verkaufen, bevor Dritte Rechte an ihnen geltend machten, um nach dem
Verkauf den Käufer dadurch zu schädigen, daß die Beklagte durch die beibehaltene
Verfügungsgewalt über die Domains eine Freigabe derselben bewirken konnte.
Dadurch habe die Beklagte die Domains zugleich verkaufen und. sie gegenüber
anspruchsstellenden Dritten freigeben können.
Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag
über die unter Verletzung des Namensrechts Dritter eingetragenen Domains sei
nach § 138 BGB nichtig.
Er, der Kläger habe damals beabsichtigt,
eigene Dienstleistungen im Internet anzubieten, und die Vorstellung gehabt, daß
er Firmen einen Zugang zum Internet nebst Zusatzleistungen wie der Kreation von
Internetseiten anbieten könne, zu diesem Zweck habe er von der Beklagten die
Domains erworben. Er habe dann die in Frage kommenden Firmen angeschrieben, die
zunächst überwiegend kein Interesse gehabt hätten. Dann sei jedoch eine Reihe
von Firmen auf den Kläger zugekommen und habe die Domains erwerben wollen bzw.
die Herausgabe der Domain gefordert.
Nun habe der Kläger feststellen müssen, daß
die Beklagte weiterhin die Verfügungsgewalt über die Domains habe. Die Beklagte
habe bei Anforderungen durch Dritte die fraglichen Domains herausgegeben,
teilweise ohne den Kläger darüber zu informieren. Im Frühjahr 1997 sei der
Kläger mit einer ganzen Prozeßlawine überrollt worden, nachdem mehrere Firmen
gleichzeitig einstweilige Verfügungen zur Herausgabe von Domains beantragt
hätten.
Der Vertrag der Parteien sei sittenwidrig,
denn die Übertragung von Domains, die -Namens- oder Markenbestandteile
enthielten, verstoße gegen die guten Sitten. Die Beklagte habe den Kläger über
die Risiken des Geschäfts auch arglistig getäuscht, weshalb der Kläger den
Vertrag berechtigt angefochten habe; sie habe in Kenntnis der Probleme dem
gutgläubigen Kläger gerade noch rechtzeitig die "heißen" Domains verkauft, bei
denen baldige Herausgabeansprüche zu befürchten gewesen seien. Da die Beklagte
weiterhin die Verfügungsgewalt über die Domains behalten habe, habe unter den
Parteien ein Dauerschuldverhältnis bestanden. Die Beklagte habe die ihr im
Rahmen dieses Vertragsverhältnisses obliegende Treuepflicht wiederholt verletzt,
indem sie bei Anforderungen von Domains durch Dritte den Kläger nicht
unterstützt, sondern ihm die Domains durch Freigabe zugunsten jener Dritten
entschädigungslos entzogen habe. Dies Verhalten habe den Kläger zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Die Beklagte habe deshalb den Kaufpreis
zurückzuerstatten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM
51.750, – nebst 12,5 % Zinsen seit dem 24.10.1997 (Rechtshängigkeit) zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, den. Kläger arglistig
getäuscht zu haben. Sie behauptet, der Kläger habe bereits bei Vertragsschluß
die Chancen und Risiken des Geschäfts mit Internet-Domains genau gekannt. Er
habe auf die Chance spekuliert, Firmen und Behörden die auf deren Namen
reservierten Domains mit Gewinn verkaufen zu. können. Seine unseriösen
Geschäftspraktiken (sog. Domain-Grabbing) seien Gegenstand der einschlägigen
Veröffentlichung "Sexy Nato" im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel",
Ausgabe 19/97, vom 5.5.1997 (Anlage B 1, Bl. 42-44 d.A.) gewesen.
Die Beklagte sei eine seit Jahren etablierte
Internet-Medien-Agentur. Sie habe insbesondere die Vergabe und Registrierung von
Internet-Adressen (Domains) durch das Deutsche Network Information Center
(DE-NIC) in Karlsruhe vermittelt. Seit dem 30.4.1996 seien Registrierungsanträge
allerdings nicht mehr direkt bei DE-NIC zu stellen, sondern bei den Mitgliedern
des IV-DE-NIC, d.h. bei den deutschen Service-Providern, bzw. bei der Deutschen
Interessengemeinschaft Internet e.V. (DIGI). Die Beklagte sei als
Service-Provider Mitglied im IV-DE-NIC. Sie fertige im Auftrag von Kunden und
der ihrem Netz angeschlossenen PoPs (= Points of Presence = Reseller von IPF-NET)
Registrierungs- und Vergabeanträge, realisiere sie technisch (einschließlich der
notwendigen Installation der Domain auf 3 Domain-Name-Servern – DNS – in 2
getrennten Netzen) und gebe sie zur Bewilligung und Realisierung an den DE-NIC
weiter.
Der erste Kontakt der Parteien habe sich am
5.6.1996 ergeben. Der Kläger sei damals Kunde des PoP Karlsruhe der Beklagten
geworden. Die Beklagte sei auf ihn aufmerksam geworden, weil er über das PoP
Karlsruhe zahlreiche Domains, teilweise mit anstößigen Namen wie "bordell.de"
oder "puff.de", bestellt habe. Der für das PoP Karlsruhe handelnde H. H. habe
deshalb mit E-mail vom 5.6.1996 (Anlage B 2, Bl. 45 d.A.) bei der. Beklagten
angefragt, ob es Bedenken gegen solche Anträge gebe. Mit E-mail vom 10.6.1996
(Anlage B 3, Bl. 46 ff d.A.) seien vom PoP Karlsruhe dann für eine aus Herrn H.
Ha. und dem Kläger gebildete GbR zahlreiche Domains (bankrott.de, bordell.de,
galerie-kujau.de, konkurs.de, leierkasten.de, puff.de, rotlicht.de, saunaclub.de)
bei der Beklagten angemeldet, worden. Hierauf seien für den Kläger und seinen
Mitgesellschafter zahlreiche Domains delegiert, d.h. über DE-NIC eingetragen
worden, beginnend mit "konkursware.de" und "bordell de" am 11.6. und 12.6.1996
(vgl. E-mail der Beklagten vom 12 6.1996, Anlage B 4 – Bl. 57 d.A. – und eine
Aufstellung Domain-Delegationen, Anlage B 5 – Bl. 58. d.A.).
Die Beklagte habe sich am 21.7.1996
telefonisch an den Kläger gewandt und ihm mitgeteilt, daß sie über einen Bestand
an Domains verfüge, die ein anderer Kunde – eine Fa. H. aus A. – bei ihr
bestellt habe Der Kunde habe sich nicht mehr bei der Beklagten gemeldet und sei
unauffindbar; die Kosten für Beantragung und Registrierung bei DE-NIC (DM 800,–
pro Domain) seien nicht ausgeglichen. Sie habe diesen Bestand dem Kläger
angeboten und er sei interessiert gewesen. Wunschgemäß habe die Beklagte dem
Kläger dann ein schriftliches Angebot vom 27.7.1996 (Anlage B 6, Bl. 59 d.A.)
gemacht und unter Nennung aktueller Einzelfälle ("sharp.de" und "epson.de") von
vornherein auf das vom Kläger zu übernehmende Risiko hingewiesen daß einzelne
Domains dem Namensschutz Dritter unterliegen könnten.
Auf dieser Grundlage sei sodann der Vertrag
vom 3l.7.1996 zustande gekommen. Die Beklagte habe somit keinen Kaufpreis
gefordert, sondern lediglich die Übernahme der ihr durch die Delegation der
Domains an DE-NIC selbst entstandenen Kosten.
Soweit in der Folgezeit die aus rein
technischen Gründen auf Servern der Beklagten installierten Domains an Dritte
freigegeben worden seien, sei das stets mit ausdrücklicher Einwilligung des
Klägers erfolgt. Hierauf bezögen sich Erklärungen eines früheren anwaltlichen
Vertreters des Klägers in Schreiben. vom 4.3.1997 (Anlage B 10, Bl. 63 d.A. –
betr. die Domain "schufa.de") vom 24.4.1997 (Anlage B 8, Bl. 61 d.A. – "schiesser.de"),,vom
29..4.1997 (Anlage B 12, Bl. 65 d.A. – "hitachi.de", reuters.de", "mazda.de", "binding.de",
"vdo.de", "erliefertwas.de" und "subaru.de"), vom. 2.5.1997 (Anlage B 9, Bl. 62
d.A. – "lego.de.") und vom 21.5.1997 (Anlage B 11, Bl. 64 d.A. – "honda.de").
Im Fall der am 28.5.1996 registrierten Domain
"helvetia.de" etwa sei die Beklagte am 23.4.1997 von der Fa. Helvetia
Versicherungen zur Freigabe aufgefordert worden. Die Beklagte habe den Kläger
mit E-mail vom 12.5.1997 (Anlage B 13, Bl. 66 d.A ) zu einer Stellungnahme
aufgefordert und am selben Tag mit weiterem E-mail (Anlage B 14, Bl. 67 d.A ) an
Beantwortung erinnert. Da der Kläger sich nicht geäußert habe, habe die Beklagte
auf Klageandrohung der Fa. Helvetia Versicherungen mit Schreiben vom 8.7.1997
(Anlage B 15, Bl. 68 d.A ) erst mit E-mail vom 9.7.1997 (Anlage B 16, Bl. 69 d.A.)
und somit nach Ablauf des Registrierungsjahres die Freigabe vorgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst. Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein
Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des von ihm aufgrund der Vereinbarung vom
31.07.1996 als sog. Kosten der Übernahme gezahlten Gesamtbruttopreises besteht
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Als Grundlage des mit der Klage geltend
gemachten Begehrens kommt nur ein Anspruch auf Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 I BGB) in Betracht. Die Voraussetzungen
eines daneben allenfalls denkbaren Schadenersatzanspruches wegen sittenwidriger
Schädigung (§ 826 BGB), auf den der Kläger sein Begehren selbst nicht stützt,
sind annähernd erkennbar. Auch der vom Kläger hilfsweise angeführte
Gesichtspunkt eines Rücktritts aus einem Dauerschuldverhältnis kann das Begehren
nicht tragen, denn er betrifft nicht die Frage, ob die für die Begründung der
Rechtsbeziehung erbrachte Leistung – der Kaufpreis – zurückzugewähren ist; Ein
Rücktritt aus dem Dauerschuldverhältnis könnte sich nur auf Leistung beziehen,
für die von der Beklagten erst in der Zukunft Gegenleistungen geschuldet wären;
um solche künftigen Leistungen geht es hier aber nicht.
Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch (§
812 I BGB) besteht nicht. Allerdings geht der Kläger zutreffend davon aus, daß
er den als sog. Kosten der Übernahme an die Beklagte gezahlten Gesamtbruttopreis
von DM 51.750,00 ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. Hierfür kann dahinstehen,
ob diese Leistung rechtlich als Kaufpreis oder als Vergütung aus einem
atypischem Vertragsverhältnis zu qualifizieren ist. Die ihr zu Grunde liegende
Vereinbarung vom 31.07.1996 stellt jedenfalls für die Zahlung keinen rechtlichen
Grund dar, denn sie ist wegen Verstoßes der Vertragsparteien gegen die guten
Sitten gem. § 138 I BGB nichtig.
Die zu der Vereinbarung der Parteien gehörige Liste wies folgende Bezeichnungen
der auf den Kläger zu übertragenden Domains auf:
adu.de
aeroflot.de
alamo.de
aldiana.de
alitalia.de
alte-leipziger.de
ambassador.de
amstrad.de
atari.de
automechanica.de
bab.de
binding.de
bols.de
buchverlage.de
budget.de
buergel.de
bvh.de
cassella.de
commodore.de
epson.de
evangelische-kirche.de
excelsior.de
fischer-verlag.de
flugplatz.de
goodyear.de
graphik.de
hako.de
helvetia.de
henninger.de
hilton.de
hitachi.de
holiday-inn.de
honda.de
iata.de
iduna.de
imperial.de
interconti.de
interrent.de
kettler.de
lacoste.de
lada.de
lamborghini.de
lego.de
lurgi.de
mainhatten.de
mariott.de
maserati.de
massa.de
mazda.de
metallgesellschaft.de
moha.de
monopol.de
motel.de
national.de
neckura.de
pentax.de
plaza.de
queens.de
raule.de
regent.de
reuters.de
rolex.de
scandic-crown.de
scandic.de
schimmelpfeng.de
sharp.de
sheraton.de
singer.de
subaru.de
svd.de
techniker.de
texaco.de
touristica.de
treuarbeit.de
trinken.de
trinklein.de
union.de
uniroyal.de
ups.de
vdo.de
vebau.de
vredestein.de
western.de
winterthur.de
yamaha.de
Aus der Liste ergibt sich auf den ersten
Blick, daß sie eine Ansammlung berühmter oder zumindest bekannter Namen, Firmen
und Marken von in Deutschland bzw. weltweit tätigen Unternehmen darstellt. Das
bedarf angesichts der fast durchweg jedermann geläufigen Namen und Firmen keiner
näheren Begründung. Da ein anderes Interessen für die Eintragung von Domains mit
diesen Bezeichnungen nicht erkennbar ist, mußte für die Parteien auf den ersten
Blick klar sein, daß bewußt diese Namen, Firmen und Marken und sonstigen
Geschäftsbezeichnungen für eine eventuell gewollte Internet-Präsenz der
fraglichen Unternehmen blockiert werden sollten. Dies machte erkennbar nur dann
einen Sinn, wenn Zweck der Eintragungen war, einen Gewinn durch eine
Weiterübertragung der Domains auf die Namensinhaber zu ermöglichen. Einen wenn
auch in der Diktion verharmlosenden, aber für den Leser der Liste hinreichend
deutlichen Hinweis auf diesen geschäftlichen Zweck, erläutert anhand der damals
aktuellen Beispiele "sharp.de" und "epson.de", enthielt das Schreiben der
Beklagten vom 22.07.1996, mit dem sie dem Kläger die Liste der angebotenen
Domains übersandte und erklärte:
"Wir können nicht ausschließen, dass sich
darunter auch Namen befinden, die dem Namensschutz unterliegen. Dies entzieht
sich jedoch im einzelnen unserer Kenntnis, so dass mit einer Übertragung dieses
Risiko auf Sie übergehen würde... Für die Domains sharp.de und epson.de bestehen
konkrete Anfragen. Sollten wir zu einer kurzfristigen Einigung gelangen, würden
wir wegen weiterer Verhandlungen auf Sie verweisen."
Ein Rechtsgeschäft das, wie die vorliegend zu
beurteilende Vereinbarung der Parteien, im Kern darin besteht, die Chance
weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen,
Marken bzw. Geschäftsbezeichnungen zu veranlassen, sich die Benutzung ihres
eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im
Internet zu erkaufen, ist sittenwidrig. Selbst wenn man es als Leistung der
Beklagten oder eines ihrer Kunden, der die ursprüngliche Eintragung dieser
Namen, Firmen ,Marken und Geschäftsbezeichnungen als Internet-Domains veranlaßt
hat, betrachten mag, vor den Trägern der Namen oder den Inhabern der Firmen,
Marken bzw. Geschäftsbezeichnung die geschäftlichen Möglichkeiten des Internet
erkannt zu haben, konnte dies doch nicht den Mißbrauch der Namen, Firmen, Marken
und Geschäftsbezeichnungen Dritter zu dem Zweck rechtfertigen, deren Nutzung im
Internet von der Zahlung einer wie auch immer definierten Übertragungsgebühr
durch den Inhaber des Namenrechts bzw. der Marke abhängig zu machen. Die
Initiative wäre nicht zu beanstanden gewesen, hätte der Initiator sich damit
begnügt, den in Betracht kommenden Unternehmen die Idee und den Nutzen einer
eigenen Internet-Domain vorzustellen und ihnen seine Dienste bei der Umsetzung
dieser Idee anzubieten. Sittlich zu beanstanden ist dagegen die Schaffung
vollendeter Tatsachen, verbunden mit der Forderung einer Geldentschädigung für
die Herausgabe der Domain. Ob damit bereits der Straftatbestand der Erpressung
(§ 253 I StGB) verwirklicht ist, bedarf im Zivilprozeß keiner Entscheidung.
Obwohl danach die Zahlung des Klägers
rechtsgrundlos erfolgt ist, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung nicht. Ob sich
diese Folge allerdings aus dem Gesichtspunkt der Kenntnis der Nichtschuld § 814
BGB) herleiten läßt, ist zweifelhaft, weil im Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung der Parteien, im Juli 1996, die heutige Rechtsprechung zur
Rechtswidrigkeit spekulativer Domain-Registrierungen, dem sog. Domain-Grabbing,
(vgl. LG –Hamburg CR 1997, 157; LG Braunschweig NJW 1997, 2687; LG Lüneburg WM
1997,1452; LG Frankfurt a. M. CR 1997, 287; LG Ansbach NJW 1997, 2688; LG
Düsseldorf WM 1997, 1444) noch nicht gebildet hatte. Die erste bekannt gewordene
einschlägige Entscheidung im Fall "heidelberg.de" (LG Mannheim, Urteil vom
8.3.1996 in NJW 1996, 2736) ist etwa in der NJW erst in Heft 41 und somit erst
im Oktober 1996 veröffentlicht worden. Sie dürfte im Juli 1996 nur einen sehr
kleinen interessierten Fachpublikum bekannt gewesen sein. Ob sie der Beklagte
bekannt war mag dahinstehen; jedenfalls kann nicht unterstellt werden, daß auch
der Kläger sie kannte und daß er aus dieser Kenntnis den sicheren Schluß auf die
Nichtigkeit des Geschäfts mit den Internet-Domains gezogen hat.
Die Rückforderung kann aber unter dem
Gesichtspunkt eines sich aus der bewußten Übernahme eines bekannten Risikos
ergebenden Verzichts ausgeschlossen sein, wenn der Empfänger nach Treu und
Glauben aus dem Verhalten des Leistenden den Schluß ziehen durfte, der Leistende
wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, einerlei wie der Rechtsgrund
beschaffen sei. Eine derartige Fallkonstellation ist hier gegeben, denn die
Beklagte hatte die sich auf dem zweifelhaften geschäftlichen Zweck ergebenden
Schwierigkeiten anhand der damals aktuellen Beispiele "sharp.de" und "epson.de"
erläutert und unmißverständlich klargemacht, daß sie das Geschäft nur
abschließen würde, wenn der Kläger das bekannte Risiko übernehmen würde, daß
einzelne Domain dem Namensschutz Dritter unterliegen könnten. Der Kläger
übernahm, in Ziff. 3 der Vereinbarung (...) neben den geschäftlichen Chancen
ausdrücklich auch das damit verbundene Risiko. Damit verzichtete er auch für den
Fall, daß das Geschäft als sittenwidrig zu beurteilen sei, auf die Rückzahlung
des Kaufpreises.
Ein Verzicht auf die Rückzahlung des
Kaufpreises wäre lediglich für den Fall zu verneinen, daß der Beklagte i.S. von
§ 123 I BGB arglistig getäuscht worden wäre und somit einen von der
Sittenwidrigkeit des Vertrages unabhängigen Grund zur Anfechtung hätte. Das ist
aber nicht der Fall, denn spätestens nach dem schriftlichen Angebot der
Beklagten vom 22.7.1996 mußte dem Kläger das bestehende Risiko - überdeutlich
erläutert am Beispiel der aktuellen Fälle – klar sein und war auch der Hinweis
der Beklagten darauf, daß der Kläger dieses Risiko übernehmen müsse, wenn er die
Internet-Domains haben wolle, nicht mißzuverstehen. Die Beklage hat somit nicht
arglistig gehandelt.
Die Frage, ob die Rückforderung unabhängig von
dem festgestellten Verzicht des Klägers auch nach § 817 BGB wegen beiderseitigen
Sittenverstoßes der Parteien ausgeschlossen wäre, bedarf danach keiner
Entscheidung mehr.
Da der Vertrag der Parteien insgesamt nichtig ist, kann der Kläger schließlich
auch keine Rechte aus einem angeblich vertragswidrigen Verhalten der Beklagten
herleiten. Im übrigen hat die Beklagte unwiderlegt dargetan, daß sie im Fall der
Freigabe von Domains jeweils zuvor dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, sich mit
dem jeweiligen Anspruchsteller auseinanderzusetzen, was der Kläger ja auch in
verschiedenen Fällen getan hat. Die Tatsache, daß der Kläger in solchen
Auseinandersetzungen unterlag und mit Kosten belastet worden ist, geht nicht zu
Lasten der Beklagten. Sie ist vielmehr die vom Kläger selbst zu tragende
Konsequenz aus dem mit der vermeintlichen Geschäftschance bewußt übernommenen
Risiko.
Der Kläger hat auf Grund seines Unterliegens
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 I ZPO). Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.