
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 2/6 O 409/97
Entscheidung vom 15. Juli 1997
In Sachen (...) hat die 06. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main (...) beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der
einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei
Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, - für
jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -, im geschäftlichen Verkehr im
Internet die Domaine
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zu benutzen, auch wenn dies nicht in den Farben Grau und
Magenta und/oder Magenta erfolgt.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der
Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf DM 50.000,00
festgesetzt.
Dieser Beschluß beruht auf den §§ 1, 3, 13, 24
ff. UWG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.