
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen:
3/11 O 144/00
Entscheidung vom 11. Oktober 2000
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
(...)
Verfügungsklägerin
g e g e n
(...)
Verfügungsbeklagte
wegen: Domainstreit
hat das Landgericht Frankfurt am Main - 11.
Kammer für Handelssachen durch Richter am Landgericht Dr. S* - als Vorsitzender
- auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2000
für R E C H T erkannt
1. Die einstweilige
Verfügung der Kammer vom 04.08.2000 wird aufgehoben, der Antrag auf ihren Erlaß
wird zurückgewiesen.
2. Die
Verfügungsklägerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
4. Die
Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
5.700,-- DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin
ist ein Unternehmen, das unter ihrer Firmenbezeichnung "IN-motion AG" Fernseh-
und Kinofilme sowie Musik produziert. Das Unternehmen ist an der Börse notiert
und 1998 ins Handelsregister eingetragen worden. Die Verfügungsklägerin ist
darüber hinaus Inhaberin der am 27.04.1999 eingetragenen Marke "inmotion".
Die Verfügungsbeklagte ist Inhaberin der Domain "in-motion.de" und "inmotion.de".
Bei Aufruf dieser Domains wird der Interessent ausschließlich und automatisch
weitergeleitet auf die Homepage des Vereins 'Drogenberatung eV Bielefeld".
Dieser Verein hat eine weitere Hompage unter der Domain "inmotion-bielefeld.de"
und betreibt seit Anfang 1998 ein Drogenprogramm unter dem Projektnamen "INMOTION".
Vorprozessual unterbreitete die Verfügungsklägerin dem Verein ein Kaufangebot
über 50.000,-- DM.
Die Verfügungsklägerin erwirkte eine einstweilige Verfügung der Kammer vom
04.08.2000, wonach der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, die Bezeichnung "inmotion"
insbesondere als Internet-Domain mit verschiedenen Toplevels zu benutzen.
Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrem eingelegten Widerspruch.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, es handele sich vorliegend um eine
typischen Fall von "Domain-Grabbing". Ein Interesse der Verfügungsbeklagten an
der Domain sei nicht ersichtlich. Dementsprechend habe die Verfügungsbeklagte
ihr vorprozessual den Verkauf der Domain zu eine sechsstelligen Betrag
angeboten. Hierzu legt sie eidesstattliche Versicherungen vor.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige
Verfügung aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
die einstweilige
Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht,
sie habe das prioritätsbessere Namensrecht. Die Bezeichnung sei nicht im
geschäftlichen Verkehr verwendet worden, eine markenrechtliche
Verwechselungsgefahr bestehe nicht. Die von der Verfügungsklägerin vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen seien falsch, insoweit legt sie eine eigene
eidesstattliche Versicherung vor. Hinsichtlich des Toplevels "com" fehle es
zudem an einer Begehungs- und/oder Wiederholungsgefahr.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch
der Verfügungsbeklagten hin war die einstweilige Verfügung der Kammer
aufzuheben.
Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf Untersagung der Benutzung der
beanstandeten Bezeichnungen.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 4, 14 MarkenG. Zwar ist davon
auszugehen, daß die Verfügungsbeklagte die Kennzeichnung im geschäftlichen
Verkehr verwendet hat, da sie selbst keinerlei Vereins- oder Verbandstätigkeit
mit rein ideeller Zielsetzung entfalte. Auch kann die Ähnlichkeit der Marke mit
dem Kennzeichen bejaht werden. Dies gilt auch, wenn man - wie teilweise
vertreten wird - höhere Anforderungen an die Ähnlichkeit von Bezeichnungen im
Internet stellt. Jedoch ist eine Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder
Dienstleistungen nicht festzustellen. Die Verfügungsklägerin produziert Filme
und Musik, die Verfügungsbeklagte exportiert Waren aller Art. Die Kammer teilt
insofern die Auffassung der herrschenden Meinung, daß es bei dem Schalten einer
Homepage im Internet auf die dahinterstehenden Waren oder Dienstleistungen und
nicht auf die Homepage selbst ankommt, da letztere gerade keine Waren oder
Dienstleistung darstellt, sondern nur als Adresse anzusehen ist (vgl. OLG
Frankfurt WRP 2000, 772 - alcon.de; OLG Hamm NJW-RR 1999, 631 - pizza.direkt.de;
LG München 1 CR 1997, 540 freundin.de; LG Hamburg CR 1999, 47 - eltern.de; Apel/Große-Ruse,
WRP 2000, 816 f. m. w. N.; anderer Ansicht LG Düsseldorf NJW-RR 1998, 997 -
epson.de). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Ziffer 3 MarkenG sind nicht
dargetan.
Auch ein Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG scheidet aus. Der
Bestandteil INmotion stellt als schlagwortartiger Hinweis den eigentlich
kennzeichnenden Teil dar und ist deshalb als geschäftliche Bezeichnung
geschützt. Jedoch kann auch hier entsprechend den obigen Ausführungen nicht von
einer durch Branchennähe bedingten Verwechselungsgefahr gesprochen werden.
Des weiteren ist ein Anspruch nach § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der
Namensleugnung nicht gegeben. Grundsätzlich sind zwar die Voraussetzungen dieser
Anspruchsgrundlage gegeben. Nach herrschender Meinung jedoch geht, soweit es
sich um die spezifische Benutzung von Unternehmenskennzeichnungen im
geschäftlichen Verkehr handelt, die Reichweite des § 12 BGB im allgemeinen nicht
über den speziellen Markenschutz der §§ 4, 5, 14, 15 MarkenG hinaus (OLG
Frankfurt WRP 2000, 772 - alcon.de; Ingerl-Rohnke, MarkenG, Rdnr. 5 nach § 15 m.
w. N.).
Ausnahmsweise kann eine nach § 12 BGB relevante Interessenverletzung auch ohne
Verwechselungsgefahr im Sinne der markenrechtlichen Spezialnorm vorliegen, wenn
ein berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers an der Reservierung der Domain
nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Frankfurt WRP 2000, 772 - alcon.de; LG Frankfurt
CR 1997, 387; LG Lüneburg CR 1997, 288). Davon kann vorliegend jedoch nicht
ausgegangen werden. Die Verfügungsbeklagte hat hinreichend dargetan und
glaubhaft gemacht, daß die Domain für den Verein Drogenberatung eV in Bielefeld
freigehalten wird. Zwar hat dieser Verein - davon geht die Kammer aus einen nur
regional begrenzten Wirkungskreis. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der
Verein über die Verfügungsbeklagte generell das Kennzeichen "inmotion" als
Internetadresse verwendet. Auch hat die Verfügungsbeklagte durch Vorlage der
eidesstattlichen Versicherungen des P* S* und der E* St* glaubhaft gemacht, daß
dieses Interesse des Vereins tatsächlich besteht. Dem steht weder die von der
Verfügungsklägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung des R* Sw* noch das
Schreiben der Drogenberatung Bielefeld vom 12.07.2000 entgegen. Zwar mag es
darüber hinaus ungewöhnlich sein, daß ein Unternehmen eine Homepage
ausschließlich dafür verwendet, um einem gemeinnützigen Verein ein Forum zu
bieten. Jedoch kann nach den obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden,
daß dies eine reine Schutzbehauptung der Verfügungsbeklagten darstellt.
Ferner hat die Verfügungsklägerin auch keinen Anspruch aus § 826 BGB, da eine
sittenwidrige Schädigung der Verfügungsklägerin nicht dargetan ist (vgl. dazu
auch OLG Frankfurt WRP 2000, 646, Weideglück). Bereits aus den obigen
Ausführungen ergibt sich, daß die Verfügungsbeklagte und die Drogenberatung
Bielefeld ein nachvollziehbares eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung der
Domain besitzen. Ein gegenteiliges Indiz läßt sich auch aus der Behauptung der
Verfügungsklägerin, der Prokurist der Verfügungsbeklagten habe einen Verkauf für
einen sechsstelligen Betrag in Aussicht gestellt, nicht entnehmen. Zum einen
kann eine derartige Verkaufsabsicht ohnehin nur ein Indiz darstellen. Zum
anderen stehen sich diesbezüglich die von beiden Parteien vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen in diesem Punkt diametral gegenüber, ohne daß
die Kammer einer Seite ein größeres Gewicht beimessen könnte.
Letztlich kommt auch ein Anspruch aus § § 1, 13 Abs. 2 UWG nicht in Betracht. §
§ 14, 15 MarkenG stellen, soweit es sich um die markenrechtliche Beurteilung
handelt, abschließende Regelungen dar, die nicht über die Generalklausel des § 1
UWG ausgehebelt werden können (BGH GRUR 1999, 161, 162 - Mac Dog). Darüber
hinaus ist es zwar möglich, daß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der
Behinderungsabsicht in Fällen wie dem hier vorliegenden gegeben ist. Dies ist
jedoch hier nicht der Fall, da die Parteien bereits nicht als Wettbewerber
angesehen werden können.