
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2/6 0 280/01
Entscheidung vom 25. Oktober 2001
Tatbestand
Die
Antragsgegnerin fungiert als zentrale Vergabestelle für Domain-Namen unterhalb
der Top-Level-Domain de. Registrierungsaufträge für Domains können nach den
einschlägigen Bedingungen der Antragsgegnerin nur an diese selbst oder an
Service-Provider, die Mitglied der Antragsgegnerin sind, erteilt werden. Die
Antragstellerin ist als Internet-Service-Provider tätig und bietet auch die
Betreuung und Registrierung von de.-Domains an, wobei sie in der Regel mit
Providern, die Mitglied bei der Antragsgegnerin sind, zusammenarbeitet. In ihren
Registrierungsrichtlinien behauptet die Antragsgegnerin, ihre Tätigkeit ohne
Gewinnerzielungsabsicht auszuführen. Auf einer Internet-Seite bezeichnet sie
sich als "Non-Profit-Organisation".
§ 2 des Statuts der Antragsgegnerin lautet: "Zweck der
Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder
durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb"
In § 20 des
Statuts sind Regelungen über die Verwendung des Reingewinns getroffen. Die
Antragstellerin leitet daraus ab, dass die Antragsgegnerin mit
Gewinnerzielungsabsicht handele und sich deshalb nicht als "Non-Profit-Organisation"
bezeichnen dürfe. Mit Eilantrag vom 15.8.01 hat die Antragstellerin diese
Äußerung der Antragsgegnerin sowie ein angeblich
unberechtigtes Eindringen der Antragsgegnerin in den Kundenkreis der
Antragstellerin beanstandet. Die Kammer hat der Antragsgegnerin unter
Zurückweisung des weitergehenden Eilantrages mit Beschluss vom 23.8.01
untersagt, zu behaupten, die Domain-Registrierung ohne Gewinnerzielungsabsicht
durchzuführen oder zu behaupten, dass die ... e.G. eine
"Non-Profit-Organisation" sei.
Hiergegen
richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin meint, als "Non-Profit-Organisation" dürfe sich nach
wissenschaftlichem Verständnis nur bezeichnen, wer jedenfalls keine Gewinne an
seine Mitglieder auskehre.
Die
Antragstellerin beantragt,
den Beschluss
vom 23.8.01 zu bestätigen.
Die
Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss vom 23.8.01
aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Die
Antragsgegnerin leugnet das Eilbedürfnis mit dem Hinweis darauf, dass sie die
beanstandeten Äußerungen schon seit Jahren verwende, wobei insbesondere die
Registrierungsbedingungen der Antragstellerin auch auf Grund ihrer Tätigkeit als
Provider längst bekannt gewesen sein müssten. Im Übrigen arbeite die
Antragsgegnerin nach dem Prinzip der Kostendeckung und sei nicht auf
Gewinnerzielung aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Eilantrag
ist zulässig und insbesondere noch dringlich. Die Antragstellerin hatte zwar
schon geraume Zeit Kenntnis von den beanstandeten Äußerungen, nicht aber von
deren angeblicher Unrichtigkeit, wie der Geschäftsführer der Antragstellerin
unter Hinweis darauf erklärt hat, dass er erst im Sommer 2001 in die Satzung der
Antragsgegnerin Einblick genommen habe. Die Presseinformationen der
Antragstellerin vom September 01 stehen dieser Einlassung nicht entgegen; die
dort wiedergegebene Aussage, wonach die Antragsgegnerin möglicherweise über
Jahre hinweg getäuscht habe, kann zwanglos so verstanden werden, dass die
Antragstellerin jetzt (erst) festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin die
beanstandete Äußerung über Jahre verbreitet habe.
Der Antrag erweist sich
nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung indessen als unbegründet. Denn der
Antragstellerin steht der geltend gemacht Unterlassungsanspruch nicht zu. Die
beanstandeten Äußerungen sind nicht irreführend. Die Antragsgegnerin hat
vielmehr durch eidesstattliche Versicherung ... glaubhaft gemacht, nach dem
Kostendeckungsprinzip zu arbeiten. Dann
aber ist der Passus "ohne Gewinnerzielungsabsicht" nicht zu beanstanden. Denn
wirtschaftliches Handeln lediglich nach dem Prinzip der Kostendeckung schließt
eine Gewinnerzielungsabsicht aus. Nicht anders ist die Äußerung "Non-Profit-Organisation"
zu werten. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass möglicherweise in
Fachkreisen dieser Begriff mit einem bestimmten Bedeutungsgehalt belegt ist, dem
die Antragsgegnerin nicht gerecht wird. Zum einen ergibt sich schon aus der von
der Antragstellerin als Anlage ASt 25 vorgelegten Literaturstelle, dass mit dem
Begriff der "Non-Profit-Organisation" keine eindeutigen Vorstellungen verbunden
werden. Zum anderen kommt es hier ohnehin nicht auf wissenschaftliches und
demzufolge evtl. spezielles Vorverständnis , sondern vielmehr darauf an, wie die
konkret angesprochenen Verkehrskreise die beanstandete Aussage verstehen. Diese
vermuten, dass eine "Non-Profit-Organisation" nicht auf die Erzielung von Gewinn
ausgerichtet ist und deshalb günstigere Preise bieten kann. Dabei legt die
Kammer, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, ihr
Verständnis zu Grunde, zumal anderes im Eilverfahren nicht verfügbar ist. Mit
diesem Bedeutungsgehalt treffen die Äußerungen der Antragsgegnerin jedoch
tatsächlich zu.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711
ZPO.