
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3/8 0 86/01
Entscheidung vom 10. Oktober 2001
In dem Rechtsstreit
(....) vertreten durch ihren
Geschäftsführer
- Klägerin -
gegen
(....)
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Marwitz, Frankfurt,‑
hat das Landgericht Frankfurt
a. Main - 8. Kammer für Handelssachen - durch Vorsitzenden Richtet am
Landgericht Rau, Handelsrichterin Bachler und Handelsrichter Saller auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 19.9.01 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist auf dem Gebiet
der Datenverarbeitungstechnik tätig. Ihr Geschäftsführer verfügt über die Wort -
Bildmarke "Digamma“, wegen deren Ausgestaltung auf Bl.13 d.A. Bezug genommen
wird – Die Klägerin selbst verfügt über die Internetdomain www.digamma.de. Der
Beklagte hat sich die Domain "digamma-portal.de" registrieren lassen. Wofür
diese verwendet werden soll, ist noch offen. Die Klägerin sieht darin eine
Verletzung ihrer Namensrechte und der Markenrechte ihres Geschäftsführers.
Die Klägerin beantragt, zu
erkennen:
I. Der Beklagte wird
verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes in Höhe bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, in von der
Bundesrepublik Deutschland zugänglichen Netzwerken eine Intemetadresse mit der
Domain "digamma-portal.de" zu verwenden, unter einer derartigen Adresse
Leistungen anzubieten, zu bewerben und/oder Informationen zu veröffentlichen.
II. Der Beklagte wird
verurteilt gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft
e.G., Wiesenhüttenplatz 26,60329 Frankfurt die Löschung der Domain "digamma-portal.de"
zu beantragen und zu betreiben.
III. Es wird festgestellt,
dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz all desjenigen Schadens verpflichtet
ist, der ihr bislang durch Handlungen des Beklagten gemäß Ziff I entstanden
ist und zukünftig noch entstehen wird.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen,
Der Beklagte leugnet die
Namensfunktion von „Digamma“, da es sich um ein früheres griechisches Zeichen
handele, das noch als mathematische Maßeinheit verwendet werde. Im Übrigen
bestehe mangels Branchennähe keine Verwechslungsgefahr. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche aus MarkenG und UWG
scheitern schon daran, dass ein Handeln zu Wettbewerbszwecken bzw. im
geschäftlichen Verkehr bei dem Beklagten nicht ersichtlich ist. Der Beklagte hat
lediglich den Hinweis auf seiner Homepage "Unter Konstruktion". Irgendein
Hinweis auf eine geschäftliche Tätigkeit findet sich dabei nicht. Entgegen der
Auffassung der Klägerin kann man bei der Anmeldung einer Internetdomain auch
nicht ohne weiteres Erstbegehungsgefahr für eine Marken‑ oder
Wettbewerbsverletzung annehmen, weil die rein private Nutzung einer Homepage als
ernsthafte und mittlerweile häufige Alternative mangels anderer Anhaltspunkte
durchaus in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang sind Ansprüche aus § 12 BGB
nicht gegeben. Die Klägerin könnten sich auf den erweiterten Schutz berühmter
Kennzeichnungen nur berufen, wenn die Bezeichnung „Digamma“ durch lange
Benutzung und intensive Werbung eine übwagende Verkehrsgeltung erlangt hätte
(vgl. BGHZ 114,108 ff.), was sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen
lässt. Abgesehen von der Namensleugnung, die hier nicht in Betracht kommt, liegt
ansonsten eine Namensverletzung nur vor, wenn durch den Gebrauch eines gleichen
oder jedenfalls hinreichend ähnlichen Namens die Gefahr einer
Zuordnungsverwirrung entsteht. Eine solche resultiert daraus, dass der
unrichtige Eindruck erweckt wird, der Namensträger habe dem Gebrauch des Namens
zugestimmt (vgl. Palandt § 12 BGB, 20). Dieser Eindruck kann jedoch nicht
lediglich aus der Verwechslungsfähigkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen
hergeleitet werden, die hier allerdings zweifellos zu bejahen ist. Für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es im Namens- wie im gesamten
Kennzeichenrecht vielmehr auf das Zusammenspiel von Ähnlichkeit der
Bezeichnungen, Kennzeichnungskraft und Branchennähe der Verwender an (vgl z.B.
BGH NJW 93, 459 f ). Die hohe Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen
und die einmal zu unterstellende gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke
(bzw. geschäftlichen Bezeichnung) können nicht wettmachen, dass es eine
Branchenberührung zwischen den Parteien schon deshalb nicht gibt, weil der
Beklagte nicht einmal im geschäftlichen Verkehr auftritt.
Selbst wenn jedoch der Beklagte
eine geschäftliche Nutzung seiner Domain planen sollte, würde allein dieser
Umstand der Klägerin nicht weiter helfen. Da nicht bekannt ist, in welcher
Branche der Beklagte tätig sein wird, kann das für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr unverzichtbare Element der Branchennähe (vgl, etwa OLG
Frankfurt WRP 2000,772) nicht beurteilt werden. Auch der Aspekt der
sittenwidrigen Schädigung und Behinderung verhilft der Klägerin nicht weiter.
Das OLG Frankfurt (WRP 2000, 645) hatte ihn in einem Fall eröffnet als ein
Nutzer eine mit einer Marke identische Domain anmeldete und den Markeninhaber
damit zwangsläufig ausschloss. Das geschieht im vorliegenden Fall jedoch nicht
weil die Klägerin die mit der Klagemarke identische Domain bereits unangefochten
benutzt und auf die konkret von dem Beklagten gewählten Domain nicht angewiesen
ist. Selbst wenn die Klägerin auch den Zusatz „Portal“ hinzu fügen wollte,
könnte sie dies z.B. schon durch die Wahl eines anderen Bindestrichs (digamma_portal.de)
tun.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 709 ZPO.
Rau Bachler
Saller