
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3/8 0 153/99
Entscheidung vom 22. März 2000
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine
Telefongesellschaft, deren Firma den Bestandteil „01051“ enthält. Zugleich
handelt es sich bei dieser Ziffernkombination um die Vorwahl der Klägerin für
das Call-by-Call-Verfahren. Die Beklagte unterhält die zentrale Registratur für
die Internet-Top-Level-Domain „.de“.
Die Klägerin möchte unter der
Domain 01051.de registriert werden. Dies lehnt die Beklagte unter Hinweis auf
ihre Registrierungsrichtlinien ab, die u. a. vorsehen, dass eine Domain
wenigstens einen Buchstaben enthalten muss. Die Klägerin meint, die Beklagte sei
zumindest ein marktstarkes Unternehmen; sinnvolle Ausweichmöglichkeiten auf
sonstige Top-Level-Domains bestünden nicht. Eine Ungleichbehandlung sieht sie
darin, dass andere Unternehmen aus Buchstaben oder Buchstaben und Ziffern
zusammengesetzte Bezeichnungen als Domains registrieren könnten.
Die Beklagte leugnet die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 GWB im Einzelnen und meint, die Klägerin sei
insofern kein anderen Telefondienstleistern gleichartiges Unternehmen, als sie
im Gegensatz zu diesen eine nur aus Ziffern bestehende Domain registrieren
möchte. Im Übrigen bestehe jedenfalls ein sachlicher Grund für die Ablehnung der
gewünschten Domain, da aus Ziffern bestehende Second-Level-Domains von den am
Internet beteiligten Rechnern mit IP-Nummern verwechselt werden könnten, welche
die eigentlichen Internetadressen darstellen.
Aus den Gründen
Die Klage ist nicht
begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, unter der Internet-Domain
"01051.de" angebunden zu werden. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht
aus § 20 GWB. Zwar neigt die Kammer zu der Annahme, die Beklagte zumindest als
marktstarkes Unternehmen auf dem Markt für die Vergabe von Internetadressen und
der Top-Level-Domain „.de“ anzusehen (s. dazu auch OLG Frankfurt/M. WRP 2000,
214 f. [= MMR 2000, 36 ff. m. Anm. Welzel - ambiente.de]). Die Beklagte hat auch
einen Geschäftsverkehr eröffnet, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise
zugänglich ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht auf
Unterschiede in der Bezeichnung der Unternehmen an, sondern Tätigkeit bzw.
marktbezogene Grundfunktion (vgl. lmmenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdnr.
166). Bezogen auf den Tätigkeitsbereich der Klägerin ist der von der Beklagte
eröffnete Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen zugänglich, wie die von der
Beklagte vorgelegte Auflistung von Telefongesellschaften zeigt, die unter „.de“
angebunden sind. Im Einzelnen kann dies jedoch dahinstehen, da sich die Beklagte
unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen für die Ablehnung auf
einen sachlichen Grund berufen kann. Dieser besteht darin, dass - jedenfalls
grundsätzlich - Second-Level-Domains, die nur aus Ziffern bestehen, mit einer
IP-Nummer verwechselt werden können. Diese Verwechslungsgefahr wird nicht
dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte nur solche Ziffernfolgen zulässt, die von
ihrer Struktur nicht mit IP-Nummern verwechselt werden können, denn die Nutzer
haben es in der Hand, unter der vergebenen Domain weitere Subdomains
einzurichten, die ebenso wie die IP-Nummern durch Punkte abgegrenzt sind. Wählt
ein Nutzer weitere Ziffernfolgen als Subdomains, entsteht eine Ähnlichkeit zu
IP-Nummern. Mag die Verwechslungsgefahr auch fern liegend erscheinen und das
Interesse der Beklagten an der Beibehaltung ihrer Richtlinien, die eine nur aus
Ziffern bestehende Second-Level-Domain nicht zulassen, demzufolge als gering zu
veranschlagen sein, besteht andererseits auch kein besonders gewichtiges
Interesse der Klägerin an der begehrten Domain. Denn die Klägerin braucht, um
den Anforderungen der Beklagten zu genügen, ihrer Vorwahlnummer nur einen
einzigen Buchstaben hinzuzufügen, was ihr nach Auffassung der Kammer ohne
weiteres zuzumuten ist, ohne dass dadurch die Einprägsamkeit oder
Werbewirksamkeit der Vorwahlnummer beeinträchtigt wird.