
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2/06 O 283/98
Entscheidung vom 14. Oktober 1998
In dem Rechtsstreit
(...)
hat das Landgericht Frankfurt am Main - 06.
Zivilkammer - (...)
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Registrierung
des (...) als Domain-Inhaber (...) der Zeichenfolge "ambiente" unter der
Top-Level-Domain ".de" aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf
Registrierung einer Zeichenfolge Ambiente als Domain-Name unter der
Top-Level-Domain ".de" zu den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen
Fassung geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung als
Domain-Inhaberin vorzunehmen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte
zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 260.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet unter anderen die
Frankfurter Messe "Ambiente", eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und
Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Es handelt sich um eine international
ausgerichtete Messe. Die Klägerin ist Inhaberin der am 26.10.1994 eingetragenen
Marke "Messe Frankfurt Ambiente".
Die Beklagte ist zuständig für die Vergabe von
Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de". Für die Registrierung von
Domain-Namen erließ die Beklagte Vergaberichtlinien. Wegen deren Inhalt wird auf
die Anlage K 3 der Klageschrift Bezug genommen. Während es früher möglich war,
Domain-Namen bei der Beklagten reservieren zu lassen, setzt die Vergabe eines
Domain-Namens nun ihre Konnektierung voraus. Das bedeutet, der Anmelder einer
Domain für einen vollständigen Internet-Zugang muß 2 Nameserver angeben, bei
denen die Domain eingetragen ist. Als die Klägerin die Domain "Ambiente .de" für
sich registrieren lassen wollte, stellte sie fest, daß diese Domain bereits für
Herrn (...) konnektiert war. Die Klägerin setzte sich telefonisch mit diesem in
Verbindung und verlangte die Freigabe der Domain. Daraufhin gab Herr (...) eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, "jede
Handlung zu unterlassen, die dazu führen könnte, daß diese Domain im Internet
genutzt wird". Eine Freigabeerklärung gab er jedoch nicht ab. Er bezeichnete es
als sein "ernsthaftes Ziel, die fragliche Domain dauerhaft dem Internet zu
entziehen" und beendete sein Schreiben mit dem Satz:
"Wenn ich die Domain nicht nutzen kann, ohne daß
sie mich mit einem Rechtsstreit überziehen, dann soll sie niemand nutzen
können!" Die Klägerin antwortete daraufhin mit Schreiben vom 13.10.1997, daß
diese Unterlassungserklärung zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung,
jedoch nicht ausreichend sei. Deshalb wandte sie sich mit Schreiben vom
12.11.1997 an die Beklagte und bat sie, die Domainüberlassung zu kündigen und
sie, die Klägerin, einzutragen.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom
18.11.1997, gilt die Domain im DE-Server als konnektiert geführt und im
DE-Domain-Name-Server eingetragen sei, sei sie nach ihren Vergabebestimmungen in
Nutzung und nicht nur reserviert . Daher existiert zur Zeit zugunsten der
Klägerin in der DE-NIC-Datenbank lediglich ein sogenannter wait-Eintrag, wonach
die Klägerin in die Position von Herrn (...) nachrückt, falls dieser die Domain
"ambiente. de" freigibt.
Die Beklagte hat bis Februar 1997 auch
Reservierungen von Domains vorgenommen. Seither bietet sie diese Möglichkeit
nicht mehr an, um dem "Domain-Grabbing" vorzubeugen. Die Übergangsfrist, in der
bestehende Reservierungen fortgalten, ist abgelaufen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die
Beklagte sei gem. §§ 35 Abs. 1, 26 Abs. 2 GWB verpflichtet, die Reservierung
bzw. Konnektierung zugunsten von Herrn (...) aufzuheben und sie, die Klägerin,
einzutragen. Sie sei gegenüber allen verpflichtet, ihre Vergaberichtlinien
einzuhalten. Diese sähen die Möglichkeit einer Reservierung nicht mehr vor. Die
von Herrn (...) aufrechterhaltene Konnektierung bei gleichzeitiger
Verpflichtung, die Domain tatsächlich niemals zu nutzen, komme einer
Reservierung gleich. Die Beklagte könne sich nicht auf den Standpunkt
zurückziehen, ihr sei die Kontrolle der tatsächliche Nutzung nicht zuzumuten. Im
konkreten Fall wisse sie positiv, daß die Domain nicht genutzt werde. Selbst
wenn ein Verstoß gegen ihre Vergaberichtlinien nicht vorliege, sei die Beklagte
als marktbeherrschendes Unternehmen verpflichtet, das knappe Gut der Domains
nach sachgerechten Gesichtspunkten zu repartieren. Sie sei berechtigt, das
Vertragsverhältnis mit Herrn (...) zu kündigen, weil er die Vergaberichtlinien
gröblich verletzt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung
des (...) als Domain-Inhaber der Zeichenfolge Ambiente unter der
Top-Level-Domain de aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Registrierung
einer Zeichenfolge Ambiente als Domain-Name unter der Top-Level-Domain de zu
den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen Fassung geregelten
Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung als Domaininhaberin vorzunehmen;
hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte
nicht berechtigt ist, aufgrund einer bereits für (...) erfolgten Registrierung
einen Antrag der Klägerin zur Registrierung des Zeichens Ambiente unter der
Top-Level-Domain de abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klage
fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da Herr (...) aufgrund seiner
abgegebenen Unterwerfungserklärung zur Freigabe der Domain verpflichtet sei.
Kartellrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Die Beklagte sei nicht marktstark,
weil die Top-Level-Domain ".de." nicht einen eigenen Markt definiere. Auch fehle
es an einer Diskriminierung, weil die Domain für Herrn (...) nicht nur
reserviert sei, sondern sich nach der Definition ihrer Vergabebestimmungen in
Nutzung befinde. Die Frage, wann eine rechtlich relevante Nutzung einer Domain
vorliege, könne nicht allein danach entschieden werden, ob die Anfrage nach
dieser Domain mit einem Browser (Zugangssoftware zum World Wide Web) negativ
verlaufe. Denn das Internet bestehe nicht nur aus dem World Wide Web, sondern
aus einer Vielzahl weiterer Dienste und Anwendungen, für deren Benutzung die
Domains ebenfalls relevant sind, so z.B. die Möglichkeit der Versendung von
E-Mails oder beispielsweise die Nutzung von Telnet oder Gopher.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Ihr fehlt insbesondere nicht das
Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutzbedürfnis bedeutet ein berechtigtes Interesse
des Klägers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht
in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hat eine Leistungsklage erhoben. Das
Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei Leistungsklagen ausnahmsweise, wenn der Kläger
kein Urteil braucht, weil er das gleiche Ziel auf wesentlich einfacherem Wege
erreichen kann (Thomas/Putzo, § 253 Vor. III A 1 m). Die Alternative, anstelle
der Beklagten Herrn (...) in Anspruch zu nehmen, stellt keinen wesentlich
einfacheren Weg zur Freigabe der Domain dar, weil dies ebenfalls die
Durchführung eines Klageverfahrens bedeuten würde. Auch dem Antrag, die Beklagte
zur Registrierung der Zeichenfolge Ambiente zu verpflichten, fehlt nicht das
Rechtsschutzbedürfnis, weil der Klägerin auch zur Durchsetzung dieses Anspruchs
kein einfacherer Weg zur Verfügung steht.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet.
Die Beklagte ist Normadressatin des § 26 Abs. 2 GWB, denn sie ist ein
marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Der
relevante Markt ist in förmlicher Hinsicht auf das Bundesgebiet zu begrenzen
(Langen/Bunte-Ruppelt, 8. Auflage, § 22 Rdnr. 25 [...]). Ein größerer räumlicher
Markt kann nicht zugrunde gelegt werden, weil der Geltungsbereich des Gesetzes
einschließlich der Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse entsprechend
beschränkt ist (Langen/Bunte-Ruppelt, § 22 Rdnr. 25 a). In sachlicher Hinsicht
ist der Markt auf das Angebot der Top-Level-Domain ".de" begrenzt. Denn der
sachlich relevante Markt ist aus der Sicht des Abnehmers in Hinblick auf die
funktionelle Austauschbarkeit des Angebotes einzugrenzen. Für einen deutschen
Nachfrager eines Domain-Namen ist die TLD ".de" nicht funktionell austauschbar
mit anderen TLD, wie z.B. ".com". Denn die TLD ".de" verleiht einer Domain einen
gewissen offiziellen Charakter und macht nicht sofort auf das kommerzielle
Interesse aufmerksam, wie etwa der Zusatz ".com". Da die Beklagte die einzige
ist, die die TLD ".de" vergibt, ist sie ein marktbeherrschendes Unternehmen im
kartellrechtlichen Sinne.
Die Beklagte behindert die Klägerin in unbilliger
Weise, indem sie es ablehnt, die Registrierung des (...) als Domaininhaber des
Namens "Ambiente" aufzuheben und die Klägerin als Inhaberin dieses Namens zu
registrieren. Unter einer Behinderung im Sinne des § 26 Abs. 2 ist jedes
Verhalten zu verstehen, das die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines
anderen Unternehmens nachteilig beeinflußt (Langen/Bunte-Schutz § 26 Rdnr. 145).
Dadurch, daß die Beklagte die Klägerin nicht mit der Domain "ambiente .de"
registriert, behindert sie deren wirtschaftliche Auswertung des Namens der
relativ bekannten Frühjahrsmesse "Ambiente". Eine Abwägung der beiderseitigen
Interessen ergibt, daß diese Behinderung auch unbillig im Sinne des § 26 Abs. 2
GWB ist. Die Klägerin hat ein erhebliches Interesse daran, unter der
Second-Level-Domain "ambiente" registriert zu werden. Denn dies ist der
"einprägsame" Name der von ihr veranstalteten Messe. Ausweichmöglichkeiten wie
"Messe Frankfurt Ambiente" oder "Ambiente Messe Frankfurt" oder ähnliches sind
weit weniger einprägsam.
Demgegenüber stehen der Beklagten keine
erheblichen, rechtlich billigenswerten Interessen zur Seite, die Registrierung
des Herrn (...) zugunsten der Klägerin aufzuheben. Zwar ist die zugunsten von
Herrn (...) registrierte Domain "Ambiente .de" nach der Diktion der Beklagten in
Nutzung, weil diese Domain entsprechend ihren Vergabebestimmungen konnektiert
ist. Tatsächlich nutzt Herr (...) die Domain jedoch nicht, weder im World Wide
Web, noch auf andere Weise. Die Absicht, dies nicht zu tun, hat er gegenüber der
Klägerin mit seiner Unterwerfungserklärung unmißverständlich zum Ausdruck
gebracht. Er hat den ernsthaften Willen bekundet, es zu unterlassen, die Domain
(...) jemals zu nutzen. Seine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezieht sich
nicht nur auf das World Wide Web, sondern auf jegliche Nutzungsform. Keine Rolle
spielt es für den von Herrn (...) kundgegebenen Unterlassungswillen, daß die
Klägerin das Vertragsstrafeangebot nicht angenommen hat. Jedenfalls ist mit der
Unterwerfungserklärung auch für die Beklagte eindeutig dokumentiert, daß die
Domain nicht tatsächlich genutzt werden soll. Das bedeutet, daß die Beklagte in
der hier vorliegenden, speziellen Fallgestaltung ausnahmsweise nicht davon
ausgehen darf, daß die Konnektierung einer Nutzung gleichzusetzen ist. Die
Konnektierung ist vielmehr aufgrund des von Herrn (...) geäußerten
Unterlassungswillens, verbunden mit der ebenfalls schriftlich bekundeten
Absicht, die Domain dauerhaft dem Internet, insbesondere der Klägerin, zu
entziehen, dem auch von der Beklagten mißbilligten sogenannten "Domain-Grabbing"
gleichzusetzen. Aufgrund der von Herrn (...) eindeutig erklärten Absichten kann
die Beklagte sich nicht darauf berufen, ihr sei die Auferlegung ihrer
Kontrollpflichten nicht zumutbar. Sie ist vielmehr gegenüber Herrn (...)
berechtigt und gegenüber der Klägerin verpflichtet, diesen Zustand unbilliger
Behinderung zu beenden und die Klägerin anstelle von Herrn (...) als
Domaininhaberin zu registrieren.
Da die Beklagte in Kenntnis aller tatsächlichen
Umstände handelte und das Risiko einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung zu
tragen hat (...) kann es dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um einen
Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB analog oder um einen Schadensersatzanspruch
im Sinne von § 35 Abs. 1 GWB handelt (vgl. dazu Langen/Bunte-Schult z § 26 Rdnr.
213).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf
§§ 91 Abs. l, 709 Satz l ZPO.