
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2/6 O 438/98
Entscheidung vom 26. August 1998
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (...)
für Recht erkannt:
Der Beschluß - einstweilige Verfügung - vom 23.06.1998 wird
aufgehoben.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Antragstellerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM
abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 18.02.1998
angemeldeten und am 22.04.1998 beim deutschen Patentamt eingetragenen Marke "warez".
Bei dem Versuch, die Marke als Domain-Adresse im Internet reservieren zu lassen,
stellte die Antragstellerin fest, daß diese von ihr zur Kennzeichnung von
Planungsstunden verwendete Bezeichnung bereits für den Antragsgegner als
Domain-Name registriert war.
Die Antragstellerin bewirkte den Beschluß - einstweiligen
Verfügung - der Kammer vom 23.06.1998, durch die dem Antragsgegner bei Meidung
der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, ohne Zustimmung der
Antragstellerin zukünftig im Internet den Domain-Namen "warez. de" zu benutzen,
insbesondere die Bezeichnung "warez. de" als Domain-Adresse im Internet zu
verwenden oder reserviert zu halten.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem
Widerspruch.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner
verletzte durch die Reservierung des Domain-Namens "warez" ihr Recht
aus der Marke. Darauf, ob der Antragsgegner, was der Fall sei, ein Angebot im
Internet unterbreitet habe, komme es nicht an.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluß - einstweilige Verfügung - vom 23.06.1998 zu
bestätigen.
Der Antragsgegner stellt den Antrag,
den Beschluß - einstweilige Verfügung - vom 23.06.1998
aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Er behauptet, der Begriff "warez" stehe generell für
Raubkopien und sei für ihn bereits am 04.08.1997 als Domain-Name eingetragen
worden. Bislang würden von ihm unter dieser Domain keine Inhalte angeboten.
Mit Hinweis auf Urteile der Landgerichte München und Hamburg
vertritt der Antragsgegner die Auffassung, allein die Reservierung eines
Domain-Namens stelle noch keine relevante Benutzung des Begriffes dar, mithin
auch keine Verletzung eines möglicherweise entgegenstehenden Markenrechts.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung
Widerspruch eingelegt hat, war diese auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, dies
führt zu ihrer Aufhebung.
Aus der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Auskunft
der DENIC eG vom 25.08.1998 (Bl. 126, 127 d.A.) ergibt sich, daß die Domain "warez.
de" vom Antragsgegner bereits seit dem 04.08.1997 und schon zuvor seit dem
14.10.1996 von einem Herrn (..) genutzt wurde. Des weiteren ergibt sich aus den
von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, dass der
Antragsgegner unter dem Domain-Namen "warez.de" bereits im September/Oktober
1997 Waren, nämlich Computerprogramme anbot. Bei der Bezeichnung "warez" handelt
es sich mithin um einen im geschäftlichen Verkehr vom Antragsgegner als Namen
für seinen Geschäftsbetrieb benutzte Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2
Markengesetz. Diese Bezeichnung kommt gegenüber der Marke der Antragstellerin
auch der bessere Zeitraum zu, da diese erst im Februar 1998 angemeldet und im
April 1998 eingetragen wurde. Den seitens der Antragstellerin geltend gemachten
Unterlassungsansprüchen aus § 14 Markengesetz stehen mithin prioritätsältere
Ansprüche des Antragsgegners aus §§ 5 Abs. 2, 15 Markengesetz entgegen, so dass
die erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat
ihre Grundlage in § 708 Nr. 6 ZPO.