
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2/6 0 300/97
Entscheidung vom 15. Oktober 1997
In dem Rechtsstreit
der Firma DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH
[...],
Klägerin,
gegen
[...],
Beklagte,
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Kinnel, Richter am Landgericht
Kästner und Richterin am Landgericht Meckel auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 03. September 1997 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung
von Ordnungsgeld bis 500.000 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem
Geschäftsführer, zu unterlassen, im Zusammenhang mit einem Adreßverzeichnis
die Bezeichnung "Yellow Pages" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin
Auskunft zu erteilen über die Art der Werbeträger, mit denen die oben genannte
Geschäftstätigkeit beworben wurde.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten
verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus
der oben genannten Geschäftstätigkeit entstanden ist oder entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin
zu 67%, die Beklagten zu 33% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 58.000 DM, für die Beklagte
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 DM.