
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Aktenzeichen: 2/6 0 125/97
Entscheidung vom 28. Mai 1997
Der Beklagte wird verurteilt,
1. es zu unterlassen, den Domain-Namen "auv.de"
als Adresse im Internet zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
2. den Domain-Namen "auv.de" auf den Kläger zu
übertragen und gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC) ..
den Verzicht auf den Domain-Namen "auv.de" zugunsten des Klägers zu erklären.
Streitwert DM 100.000,00.