
LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2/6 0 633/96
Entscheidung vom 3. März 1997
In dem Rechtsstreit
der Firma D.A.S. Deutscher Automobil Schutz
Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG, (...)
Klägerin,
g e g e n
Herrn ...,
Beklagten,
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Kinnel, Richter am
Landgericht Kästner und Richterin Meckel auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 05.02.1997 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen, die Bezeichnung "das", wie nachstehend wiedergegeben, für sich
als Domain im Internet zu beanspruchen und/oder zu verwenden oder verwenden zu
lassen: "www.das.de".
2. Für den Fall des Verstoßes gegen die
Pflicht in Ziffer 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber
dem Deutschen Network Information Center (de-nic), derzeit Rechenzentrum
Universität Karlsruhe, Zirkel 2. 76128 Karlsruhe, den Verzicht auf die Domain
"das.de" zu Gunsten der Klägerin zu erklären.
4. Die Kosten des Rechtsstreites hat der
Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 23.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die
Freigabe des Domain-Bestandteils "das". Die Marke "DAS" ist beim Deutschen
Patentamt als Wort- wie als Bildmarke eingetragen.
Der Beklagte hat bei dem Deutschen Network
Information Center (kurz: de nic) die Domain-Adresse "http://www.das.de" für
sich reservieren lassen. Bei einem Domain handelt es sich um die Adresse im
Internet, die man eingeben kann, um die Homepage, also die Informations-Seite
eines Anbieters zu erreichen.
Die Domain-Adressen werden in Deutschland nur
von dem de nic vergeben, und zwar ohne weitere Prüfung an den ersten Anmelder.
Der Beklagte hat die Domain-Adresse für sich
reservieren lassen, benutzt sie aber nicht.
Als die Klägerin im August 1996 dieselbe
Domain-Adresse für sich reservieren lassen wollte, wurde ihr mitgeteilt, daß die
Adresse derzeit durch einen "Vermerk", also eine Voreintragung, blockiert sei
und sie nachrücke, wenn der Beklagte die Domain-Adresse freigebe.
Die Klägerin setzte sich daraufhin mit dem
Beklagten in Verbindung, der mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
16.10.1996 (Bl. 12) mitteilen ließ, daß er gegen Zahlung von 5.000 DM bereit
sei, die Domain-Adresse freizugeben.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen, die Bezeichnung "das", wie nachstehend wiedergegeben, für sich
als Domain im Internet zu beanspruchen und/oder zu verwenden oder verwenden zu
lassen: "www.das.de".
2. Für den Fall des Verstoßes gegen die
Pflicht in Ziffer 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber
dem Deutschen Network Information Center (de nic), derzeit Rechenzentrum
Universität Karlsruhe, Zirkel 2, 76128 Karlsruhe, den Verzicht auf die Domain
"das.de" zu Gunsten der Klägerin zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung,
markenrechtliche Ansprüche sowie solche wegen Namensanmaßung bestünden nicht,
weil die Domain-Adresse nicht für Waren oder Dienstleistungen genutzt werde. Sie
sei lediglich reserviert worden. Daher bestehe auch keine Verwechslungsgefahr
oder Zuordnungsverwirrung. Im Übrigen sei "das" freihaltebedürftig.
Es liege auch keine Namensbestreitung vor,
weil es der Klägerin unbenommen bleibe, eine Domain-Adresse zu wählen die den
Bestandteil "das" enthalte, etwa "das.com" oder "das.fr".
Schließlich könne die Klägerin sich auch in
einem anderen Computernetz, etwa X.400 oder Fidonet präsentieren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht
ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Der Einwand des Beklagten, es liege
weder eine Wiederholungs- noch Erstbegehungsgefahr vor, greift nicht, weil es
sich hierbei um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt, die die
Begründetheit der Klage betreffen (BGH,GRUR 1973, 208, 209 "Neues aus der
Medizin").
Die Klage ist auch begründet.
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch
gemäß § 12 S. 2 BGB zu. Der Beklagte bestreitet das Recht der Klägerin zum
Gebrauch ihres Namens, indem der die Domain-Adresse "das.de" für sich
reserviert.
Der Klägerin steht ein Namensrecht an "das"
zu. Vom Schutzumfang des § 12 BGB umfaßt ist nicht nur der vollständige Name
einer juristischen Person, sondern auch Abkürzungen und Schlagworte. "DAS" ist
ein Firmenbestandteil der Klägerin und gleichzeitig die Abkürzung für ihre
weiteren Namensbestandteile "Deutscher Automobil Schutz". "D.A.S. ist, zumal als
Wort aussprechbar, unterscheidungskräftig und wird von den angesprochenen
Verkehrskreisen als Hinweis auf die Klägerin verstanden, ebenso wie
beispielsweise "DER" als Hinweis auf das Deutsche Reisebüro aufgefaßt wird. Ein
Freihaltebedürfnis bestünde nur, wenn eine andere Domain-Adresse, die das Wort
"das" enthält, wegen "das.de" nicht eintragungsfähig wäre. Dem ist nicht so. Nur
identische Buchstabenfolgen werden ausgeschlossen.
Das Bestreiten des Namensrechts kann durch
jedes Verhalten erfolgen, aus dem zu sehen ist, daß es dem Namensrecht des
Berechtigten objektiv widerspricht (RGRK-Krüger-Nieland, § 12 Rn. 80). Das
Bestreiten kann ausdrücklich durch Worte oder durch schlüssiges Verhalten
geschehen (MünchKomm, § 12 Rn. 97; Baumbach/Hefermehl, 17. Auflage, § 16 Rn.
42). Das Bestreiten gegenüber Dritten genügt.
Indem der Beklagte die Domain-Adresse "http://www.das.de"
für sich reservieren läßt, nimmt er der Klägerin das Recht sich unter dieser
Adresse, und damit unter ihrem eigenen Firmenschlagwort, im Internet zu
präsentieren. Eine Domain-Adresse hat Namensfunktion. Im Internet ist der
Domain-Adresse die elektronische Rufnummer zugeordnet, unter der die Homepage
erreichbar ist, die IP-Adresse (IP=Internet Protocol). Sie besteht aus einem
Quadrupel von Bytes, also einer Zahlenfolge (Beispiel: 192.3.92.128), die mühsam
einzutippen ist und die man nur sehr schwer behalten kann. Deshalb wird dieser
Adressierungsart durch den DNS (Domain Name Server) eine menschenfreundliche
Adressierung aufgesetzt. Daher weist die Domain-Adresse auf die Person hin, die
unter dieser Adresse eine Homepage eingerichtet hat, auf der sie Informationen
anbietet. Zwar ist das nicht zwangsläufig so. Die Domain-Adresse ist frei
wählbar. Das zeigt sich schon daran, daß der Beklagte auch "das.de" für sich
reservieren konnte. Auch kann eine Person mehrere Domain-Adressen für sich
reservieren. Dennoch teilt die Kammer die Auffassung des Landgerichts Köln
nicht, eine Namensfunktion scheitere daran, daß die Zahlen- und
Buchstabenkombinationen frei wählbar seien (Urteil vom 17.12.1996, 3 O 477/96 "kerpen.de",
gleichlautend: 3 O 478/96 "hürth.de" und 3O 507/96 "pulheim.de"). Es gibt
Anbieter im Internet, die für ihre Homepage aus unterschiedlichen Gründen nicht
ihren Namen in der Domain-Adresse benutzen, sondern ein Pseudonym oder eine
Phantasiebezeichnung. Das rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß diejenigen
Domain-Adressen, die einen Namen enthalten, ebenfalls keine Namensfunktion
besitzen. Hersteller und Produkte, die im Internet vertreten sind, führen dort
ihren Namen, zum Beispiel BMW, Quelle, Focus, Stern. Wenn die Domain-Adressen
aber Namensfunktion besitzen, müssen sie dem Inhaber des Namens vorbehalten
bleiben. Diese Frage ist von Fall zu Fall entscheiden. Der von dem Landgericht
Köln (a.a.O.) vorgenommene Vergleich mit Telefonnummern oder Postleitzahlen
trifft für die IP-Adresse zu, nach Ansicht der Kammer aber nicht für die
aufgesetzte Domain-Adresse.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen,
er bestreite das Namensrecht der Klägerin nicht, weil diese sich im world wide
web unter "das.fr" eintragen könnte. "fr" wäre der Zusatz für Frankreich. Der
von der Beklagten angeführte Zusatz ".com" deutet auf ein kommerzielles
Unternehmen ist und ist damit weniger attraktiv als der Zusatz ".de" für
Deutschland.
Schließlich kann der Beklagte auch nicht auf
ein anderes Computernetz als das world wide web verweisen, weil diese Netze
weitgehend unbekannt sind und deshalb von potentiellen Kunden wenig frequentiert
werden. Das world wide web ist das bekannteste und mit Abstand am weitesten
verbreitete Netz im Internet, weil es besonders benutzerfreundlich ist.
Der Anspruch der Klägerin, den Verzicht auf
die Domain-Adresse gegenüber dem de nic zu erklären, folgt aus § 12 S. 1 BGB. Er
dient der Beseitigung des rechtwidrigen Zustandes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.