
LANDGERICHT ESSEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 44 O 166/03
Entscheidung vom 26. Mai 2004
In dem Rechtsstreit
[...]
gegen
[...]
hat die 4. Kammer des Handelssachen des
Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dickmeis, den
Handelsrichter Dr. Harbecke und den Handelsrichter Hemmer
für R e c h t erkannt:
1. Der Beklagten wird unter Androhung eines
Ordnungsgeldes von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken auf kommerziellen Webseiten, insbesondere unter den
Domains [...], [...] und [...] fremde Namen, Geschäftsbezeichnungen,
Marken oder sonstige Begriffe zu verwenden, wenn die Webseiten keinen
inhaltlichen Bezug zu den verwendeten Namen, Geschäftsbezeichnungen,
Marken oder Begriffen aufweisen, auch wenn die Verwendung dergestalt
erfolgt, dass die Begriffe für den Internet Nutzer nicht bei Aufrufen
der Domain unmittelbar sichtbar sind, sondern nur von Suchmaschinen
ausgewertet werden oder im Quelltext ersichtlich sind. Hiervon bleibt
das Recht der Beklagten unbenommen, fremde Namen,
Geschäftsbezeichnungen, Marken oder sonstige Begriffe auf den
Webseiten aufzuführen, wenn diese Bestandteil, auf der Webseite
geschalteter Werbe oder Informations Links sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
262,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 25.06.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 17,000.00 €.
Tatbestand
I.
Die Beklagte war Inhaberin der Internet Domains
[...], [...] und [...].
Im April 2004 gelangte der Kläger zu der
Überzeugung, dass die Beklagte sich durch Ausnutzen der Besonderheiten
der Software gängiger Internet Suchmaschinen gegenüber Mitbewerbern
einen vom Kläger als unlauter bewerteten Vorsprung bei der Benennung
durch Suchmaschinen verschaffte, indem sie ihren Internet-Seiten ein
lexikonartiges Kompendium von Begriffen als so genannte Metatags
unterlegte.
Auf Antrag des Klägers wurde am 15.04.2003 vom
Landgericht Essen im Verfahren 44 0 67/03 eine einstweilige Verfügung
erlassen, zu deren Einzelheiten auf Bl. 94 95 d. A. verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 23.05.20 03 (Bl. 59 60 d. A.)
forderte der Kläger die Beklagte auf, die erlassene einstweilige
Verfügung als endgültig anzuerkennen. Diesem Begehren kam die Beklagte
nicht nach.
Die Beklagte hat die genannten Domains inzwischen
ab bzw. umgemeldet.
II.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre
Internetseite [...] – für den Betrachter nicht ohne weiteres sichtbar
mit jenen Metatags unterlegt, die auf Bl. 71 82 d. A. aufgelistet
seien. Hierdurch verschaffe sich die Beklagte einen unlauteren Vorteil
gegenüber Mitbewerbern. Das ausufernde Benennen von Begriffen ohne
inhaltlichen Bezug zu den Themen der Internet Seite führe dazu, dass
die von gebräuchlichen Internet Suchmaschinen verwendete Software der
jeweiligen Internetseite einen hohen Stellenwert für Nachfrager
zubillige und sie vor anderen Wettbewerbern benenne. So sei
beispielhaft – unstreitig –Suchmaschine Google an siebter Stelle für
Nachfragen über Microsoft Fachhändler benannt worden, obwohl die
Internetseite keinen Bezug zur EDV Technik aufweise. Vergleichbare
hochrangige Einstufungen durch die Suchmaschine erfolgten auch bei der
Verwendung anderer Suchbegriffe.
Im Übrigen komme es zur Verletzung fremder
Namensrechte.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beklagten wird unter Androhung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf kommerziellen
Webseiten, insbesondere unter den Domains (…), (…) und (…) fremde
Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder sonstige. Begriffe zu
verwenden, ohne dass die Webseiten einen inhaltlichen Bezug zu den
verwendeten Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder Begriffen
aufweisen, auch wenn die Verwendung dergestalt erfolgt, dass die
Begriffe für den Internetnutzer nicht bei Aufruf der Domain
unmittelbar sichtbar sind, sondern nur von Suchmaschinen ausgewertet
werden oder im Quelltext ersichtlich sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 262,60 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 25.06.2003 an den
Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
III.
Die Beklagte ist der Auffassung dass der
Unterlassungsantrag sprachlich zu weit gefasst sei, weil er auch auf
die Unterlassung von Verhaltungsweisen abziele, die nicht
untersagungsfähig seien. Der Kläger sei auch nicht aktiv legitimiert.
Es werde bestritten, dass die auf Bl. 71 - 82 d.
A. aufgeführten Metatags auf der Internet Seite (…) hinterlegt gewesen
seien. Hierauf komme es aber auch nicht an, weil eine solche
Gestaltung der Internetseite nicht als wettbewerbswidrig beurteilt
werden könne. Hierzu werde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 17.02.2004 (20 U 104/03) verwiesen. Es fehle an einer
Irreführung und ausreichenden Wettbewerbsrelevanz.
Die Beklagte habe durch die Ausgestaltung der
Internet Seiten keine wirtschaftlichen Vorteile erlangt. Auch sei zu
berücksichtigen, dass die Beklagte durch Einfügen einer Datei
Robots.xt den Versuch unternommen habe, zu verhindern, dass
Textinhalte von Suchmaschinen erfasst und ausgewertet werden.
Zumindest sei durch das Ab bzw. Ummelden der Domain die
Wiederholungsgefahr weggefallen.
Die Kosten des Klägers für die Aufforderung zur
Abgabe einer Abschlusserklärung seien nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem
Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt,
so dass gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestehen. Die
Formulierung des Antrages bringt sprachlich klar und eindeutig zum
Ausdruck, was der Beklagten nach dem Rechtsschutzbegehren des Klägers
untersagt werden soll. soweit die Beklagte beanstandet, der Antrag sei
zu weit gefasst, wird die Zulässigkeit des Begehrens hierdurch nicht
berührt. Ob der Antrag sprachlich eingegrenzt werden muss, ist
vielmehr eine Frage der Begründetheit des Klagebegehrens.
Der Kläger kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, 1 UWG im
zugesprochenen Umfang von der Beklagten Unterlassung der im
Urteilstenor bezeichneten Verhaltensweise verlangen.
II.
1.
Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
klagebefugt. Ihm gehört eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an,
die gewerbliche Leistungen verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben. Aufgrund früherer Verfahren und juristischer Publikation
ist gerichtsbekannt, dass dem Kläger alle Industrie und Handelskammern
des Bundesgebietes, die Handwerkskammern und ca. 400 Verbände
angehören und er etwa 1600 Mitglieder hat (vgl.: Baumbach Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 21. Auflage UWG Einleitung Rn. 36). Bei der
Beurteilung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind die über die Industrie und
Handelskammern erfassten Mitglieder rechnerisch mitzuberücksichtigen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom
14.04.2004 auch klargestellt, dass er mit einem Klagebegehren nicht
nur auf den Schutz von Verbrauchern abzielt, sondern auch die
Interessen von Mitbewerbern der Beklagten verfolgt und Handlungen
unterbinden will, die nach seiner Einschätzung geeignet sind, den
Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
2.
Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte
Inhaberin der Internet-Domains (…), (…) und (…) war.
Zwar hat die Beklagte dies bestritten. Die Kammer
bewertet das Bestreiten jedoch als Verletzung der Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO und deshalb als unbeachtlich. Von einer Verletzung der
Wahrheitspflicht wird ausgegangen, weil die Beklagte in ihrer
Klageerwiderungsschrift unstreitige Tatsachen vorgetragen hat, die
darauf schließen lassen, dass die Beklagte Inhaberin der vorgenannten
Internet Domains gewesen sein muss:
So hat die Beklagte auf Seite 4 der
Klageerwiderungsschrift vom 03.11.2003 vortragen lassen, dass sie zum
Werbebanner „Immobilien Scout“ für die Internet Seite Abreden
getroffen habe. Das Einbinden eines Banners zugunsten von Rechtsanwalt
(…) habe sie kostenlos vorgenommen, weil die Beklagte zum genannten
Rechtsanwalt in freundschaftlicher Beziehung stehe. Auf Seite 5 der
Klageerwiderungsschrift wusste die Beklagte zu berichten, dass ihr die
Werbung für die Firma Tchibo keine wirtschaftlichen Vorteile
verschafft habe. Weiter führte sie aus, dass sie versucht habe, durch
eine vorgeschaltete Datei Robots txt. den Zugriff durch Suchmaschinen
zu beeinflussen.
Sie erklärte als zutreffend, dass sie die Domains
"verkauft" habe, was begrifflich regelmäßig voraussetzt, dass sie
zuvor. Inhaberin dieser Domains gewesen ist. Die vorgelegten
Schriftstücke (Bl. 64, 66, 68, 70, 85 d. A.) deuten ferner auf ihre
Inhaberschaft hin.
3.
Die Beklagte verfolgte mit der Gestaltung ihrer
Internet Seiten im geschäftlichen Verkehr auch Zwecke des
Wettbewerbes.
Wie durch den Ausdruck der Internetseite (…) (Bl.
83 d. A.) urkundlich nachgewiesen ist, offerierte die Beklagte auf der
genannten Internet Seite gewerbliche Leistungen und forderte zur
Abforderung von Preislisten auf.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die
weiteren Internetseiten der Beklagten gewerbliche Angebote enthalten,
weil die Domain Namen vom Kläger nur exemplarisch („insbesondere“)
erwähnt werden und das gewerbliche Handeln auf einer Internetseite
rechtlich ausreicht.
Gewerbliches Handeln im Sinne des § 1 UWG setzt
auch nicht voraus, dass sich die mit der Gestaltung der Internetseiten
verknüpften Gewinnerwartungen der Beklagten letztlich so realisiert
haben und der erhoffte geschäftliche Gewinn eingetreten ist.
Die Kammer geht in diesem Zusammenhang davon aus,
dass sich das Gewinnstreben der Beklagten nicht nur darauf
ausrichtete, dass Besucher ihrer Internet Seite unmittelbar Waren oder
Leistungen bei der Beklagten bestellten. Vielmehr wünschte sich die
Beklagte wirtschaftliche Vorteile auch dadurch zu verschaffen, dass
Besucher ihrer Internetseite dort platzierte Werbe Links anklickten,
um Werbung Dritter abzurufen, wofür die Beklagte branchenüblich dann
eine anteilige Vergütung zu beanspruchen hatte. Hierbei ist rechtlich
nicht entscheidend, ob die Beklagte von sämtlichen auf der Internet
Seite platzierten Werbepartnern eine anteilige Provision beanspruchen
konnte oder dies nur bei einem Teil der Werbepartner der Fall war.
4.
Die Kammer bewertet aufgrund der glaubhaften
Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. (...) als nachgewiesen, dass
die Beklagte ihrer Internetseite Anfang April 2003 die auf Bl. 71 82
d. A. abgedruckten Metatags in der Weise unterlegt hat, dass die
Stichwörter zwar von Suchmaschinen gelesen werden konnten, für den
Betrachter der Internetseite aber nicht ohne weiteres sichtbar waren.
Rechtsanwalt Dr. (…) hat hierzu erklärt, dass er mit Schreiben vom
08.04.2003 vom Kläger mandatiert worden sei und sich durch Aufruf der
genannten Internet Seite dann selbst vom Vorhandensein der
beanstandeten Metatags überzeugt habe. Hierzu habe er sich durch
Rücksprache bei einem Sachbearbeiter des Klägers kundig gemacht, wie
sich die versteckte Wortliste aufrufen lassen. Er habe auf der
Internet Seite dann die als Bl. 71 82 d. A. zur Akte gereichte
Stichwortliste vorgefunden und diese ausdrucken lassen.
Die Kammer erachtet diese Bekundungen als
glaubhaft. Für ihre Richtigkeit spricht ergänzend, dass die Liste mit
einem Copyright Vermerk abschließt, durch welche ein Herr [...] für die erstellte Liste Urheberschutz in Anspruch nimmt.
5.
Die Kammer geht davon aus, dass sich die Beklagte
gegenüber konkurrierenden Mitbewerbern einen nach § 1 UWG als unlauter
zu bewertenden Wettbewerbsvorteil verschafft hat, weil sie durch das
kompendiumartige Auflisten vieler hundert Metatags ohne jeden
inhaltlichen Zusammenhang zur Internetseite der Beklagten erreichen
wollte, dass ihre Internetseite bei Verwendung gängiger Suchmaschinen
an einer der vorderen Stellen benannt und von Nachfragern frequentiert
wird:
Die Kontaktaufnahme zu Kunden über das Internet
hat in den letzten Jahren zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung
gewonnen. Geschäftliche Kontakte zu Internet Anbietern werden hierbei
in vielen Fällen dadurch angebahnt, dass der Interessent sich wegen
der für ihn unüberschaubaren Vielfalt von Angeboten der Hilfe von
Suchmaschinen zur Vorauswahl bedient, in die entsprechenden Suchmasken
die ihn interessierenden Waren und Begriffe eingibt, um von der
Suchmaschine zu seiner Nachfrage passende Anbieter Adressen benannt zu
bekommen. Es entspricht weiterhin allgemeiner Erfahrung, dass die
Suchmaschinen meist eine Reihe von Anbieter-Adressen be nennen, wobei
der Nachfrager allein aufgrund der Benennung der Adresse oft nicht
erkennen kann, welche Internet Adresse interessante Angebote enthält.
Es besteht deshalb eine Tendenz der Nutzer von Suchmaschinen,
bevorzugt zunächst solche Internet Adressen aufzurufen, die von der
Suchmaschine an einer der vorderen Stellen benannt werden. Der
Mitbewerber verschafft sich daher regelmäßig einen wirtschaftlichen
Vorteil, wenn er es erreichen kann, dass die Suchmaschine seine
Internet Adresse an vorderer Stelle benennt und so Kunden anlockt,
sich mit dem auf der Internetseite befindlichen Angeboten vor
Angeboten konkurrierender Mitbewerber zu befassen oder aber auch nur
aus Spielerei, Frustration oder anderer Motivation auf der
Internetseite vorhandene Werbe Links anderer Unternehmen anzuklicken,
um dem Inhaber der Internetseite durch die dann anfallenden
Provisionsansprüche zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten,
dass die Verwendung von Metatags gleichwohl nicht in jedem Falle als
unlauter zu bewerten ist. So muss es der Mitbewerber hinnehmen, wenn
eine Internetseite mit Suchbegriffen gefüllt wird, die im weitesten
Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Anbieters
stehen. Zur Überzeugung des Gerichtes ist die Grenze zur Unlauterkeit
aber überschritten, wenn als Metatags viele hundert lexikonartig
aneinander gereihte Begriffe aufgeführt werden, die auch bei einem
weiten Verständnis keinen Zusammenhang zum Leistungs- und Warenangebot
des Internet Anbieters mehr erkennen lassen. Ein solches Verhalten
läßt nämlich den Schluss zu, dass es dem Gestalter der Internetseite
nicht mehr darum geht, sein Angebot im Internet optimal zu
präsentieren, sondern er die technischen Schwächen der Suchmaschinen
Software ausnutzen will, um sich bei der Benennung durch Suchmaschinen
Wettbewerbsvorteile, zu verschaffen. Er macht sich hierbei den Umstand
zu nutze, dass die Software der Suchmaschinen die Bedeutung eines
Anbieters regelmäßig nur danach beurteilt, in welcher Häufigkeit
bestimmte Begriffe oder thematisch nahe Begriffe auf der Seite benannt
sind und die Software nicht zu bewerten vermag, ob eine Erheblichkeit
und Bedeutsamkeit nur künstlich dadurch vorgetäuscht wird, dass man
von der Suchmaschine erfasste Begriffe, beziehungslos in großer Zahl
aneinander reiht. Der von der Kammer zu entscheidende Sachverhalt
unterscheidet sich zu diesem Punkt wesentlich von der Sachlage, über
welche das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17.02.2004
(20 U 104/03) befunden hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte
über den Fall zu entscheiden, dass die Beklagte zwei Begriffe
verwandte und als Metatags ihrer Internet Seite unterlegte. Die
genannte Entscheidung ergibt weiter, dass das Oberlandesgericht
Düsseldorf der Auffassung zuneigt, dass eine wettbewerbsrechtliche
Unlauterkeit dann angenommen werden können, wenn die Verwendung von
Metatags in nicht unerheblichem Umfang dazu führe, dass sich der
Wettbewerber bei gängigen Suchmaschinen vordränge. So liegt die
Sachlage hier. Durch die Vielzahl beziehungsloser Metatags hat es die
Beklagte erreicht, dass ihre Internetseiten bei Anwendung der
Suchmaschine Google unter den ersten Anbietern benannt werden und sich
so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber konkurrierenden Anbietern
verschafft, die ihre Internet Werbung ohne manipulative Metatags im
Internet präsentieren.
6.
Der Beklagten wird nicht darin zugestimmt, dass
durch die Ab- bzw. Ummeldung der Internet Domains die
Wiederholungsgefahr fortgefallen sei und ein Bedürfnis für das vom
Kläger verfolgte Unterlassungsbegehren nicht mehr erkennbar sei. Der
Kläger hat die von der Beklagten geführten Internet Domains nur
exemplarisch benannt. Die Beklagte kann jederzeit neue
Internet-Domains anmelden und den neuen Internet Seiten wieder in der
festgestellten Weise Metatags unterlegen. Die Beklagte nimmt hierbei
den Standpunkt ein, das als wettbewerbswidrig beurteilte Verhalten sei
ihr rechtlich so gestattet, was die Besorgnis begründet, dass sich die
Beklagte in Zukunft an dieser Bewertung der Rechtslage orientiert und
erneut unter Verletzung des 1 UWG werben kann. Die Kammer teilt die
Auffassung des Bundesgerichtshofs (19.03.1998 I ZR 264/95), dass bei
solcher Ausgangslage regelmäßig die zu vermutende Wiederholungsgefahr
nur durch eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung auszuräumen ist.
III.
Der Beklagten steht allerdings das Recht zu,
Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder Begriffe zu verwenden, wenn
diese Bestandteil auf der Internet Seite geschalteter Werbe Links sind
und auf der Internet Seite deshalb erwähnt werden, uni der Beklagten
profitable Geschäfte mit Werbepartnern zu ermöglichen. Das
Unterlassungsbegehren war daher teilweise einzuschränken.
IV.
Das Zahlungsbegehren ist gemäß den §§ 683, 670
BGB begründet.
Der Kläger hat die Beklagte nach Erlass der
einstweiligen Verfügung vom 05.04.2003 vergeblich zur Abgabe einer
Abschlusserklärung aufgefordert. Die dem Kläger für die Abfassung des
Aufforderungsschreibens entstandenen Kosten in unstreitiger Höhe sind
ersatzfähig (vgl.: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 8.
Auflage § 43, Rn. 30). Der Kläger hat hierzu klargestellt, dass er
nicht die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit in Rechnung stellen
will, welche nicht als ersatzfähig zu beurteilen wären.
Das Zinsbegehren ist gemäß den §§ 288, 286 Abs. 2
Nr. 1 BGB begründet. Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.05.2003
zugleich aufgefordert, den Kostenerstattungsbetrag bis zum 10.06.2003
zu zahlen, so dass nach Fristablauf Verzug eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.
1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig
und hat keine höheren Kosten veranlasst. Aus der Begründung der
Klageschrift ergibt sich, dass es dem Kläger im Wesentlichen mit
seinem Unterlassungsantrag darum ging, den missbräuchlichen Einsatz
von Metatags zur Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen zu verhindern
und seinen Antrag nur geringfügig zu weit abgefasst hat.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§
709 S. 1 ZPO.