
LANDGERICHT ESSEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 44 O 18/03
Entscheidung vom 04. Juni 2003
In dem Rechtsstreit
der (…) GmbH,
- Klägerin u.
Widerbeklagte -
- Prozessbevollmächtigte:
(…)
gegen
Herrn (…)
- Beklagten u.
Widerkläger, -
- Prozessbevollmächtigte:
Strömer Rechtsanwälte Duisburger Str. 5, 40477 Düsseldorf
hat die 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom
04. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dickmeis,
den Handelsrichter Stauffenberg und den Handelsrichter Schmoley für
R e c h t erkannt:
1. Der Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 534,50 € (i. W. fünfhundertvierunddreißig
50/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 04.12 2002
zu zahlen.
2. Der Klägerin wird, bei
Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem
Geschäftsführer, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken:
a) Web-Seiten, die eine
unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen, zu unterhalten, ohne dass
diese eine den inhaltlichen Anforderungen des § 6 S. 1
Teledienstgesetz in vollem Umfang genügende Anbieterkennung enthalten
(nämlich: Namen, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Adresse der
elektronischen Post, Registriernummer der Eintragung ins
Handelsregister, Umsatzsteuerindentifikationsnummer) bzw. ohne das
diese einen Link enthalten, der durch seine Bezeichnung sprachlich
eindeutig klarstellt, dass der Nachfrager über diesen Link die
vorgenannten Angaben zur Anbieterkennung erhalten kann,
b) im geschäftlichen Verkehr
gegenüber Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen nicht mit
Endpreisen, sondern „exklusive der gültigen Mehrwertsteuer“
anzubieten,
c) im geschäftlichen Verkehr
gegenüber Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten und
mit der Formulierung „Komplett-Preise“ zu bewerben, ohne darauf
hinzuweisen, dass Versandkosten berechnet werden und im angegebenen
Preis nicht enthalten sind.
3. Die weitergehende Klage
sowie Widerklage werden abgewiesen.
4. Die Kosten des
Rechtsstreits tragen zu 60 % die Klägerin, zu 40 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00
€‚ für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 €.
Das Teil-Anerkenntnis-Urteil vom
04.06.2003 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
[in der Fassung der Entscheidung vom 8. Oktober 2003 über die
Tatbestandesberichtigungsanträge]
Die Parteien stellen
konkurrierend Leiterplatten (PCB) her. Die Klägerin begehrt Zahlung
einer Vertragsstrafe wegen angeblicher Missachtung einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte begehrt
widerklagend das Unterlassen angeblich wettbewerbswidriger Werbung.
1.
Der Beklagte wirbt für seine
Produkte unter der Domain […].de im Internet (Bl. 11, 35—36 d. A.)
Mit anwaltlichem Schreiben vom
07.11.2002 (Bl. 7-8 d. A.) beanstandete die Klägerin, dass der
Beklagte unter Verletzung der Preisangabenverordnung im Internet mit
Netto-Preisen werbe. Sie forderte den Beklagten zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab gegenüber
der Klägerin am 13. 11. 2002 eine Unterlassungserklärung ab, in
welcher er sich verpflichtete, gegenüber Letztverbrauchern nicht mehr
ohne Angabe des Brutto-Endpreises zu werben. Eine Bezifferung der im
Falle des Zuwiderhandelns fälligen Vertragsstrafe erfolgte nicht. Zu
weiteren Einzelheiten dieser Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung wird auf Bl. 10 d. A. verwiesen.
Nach Rückerhalt der
unterzeichneten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rief der
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Verfahrensbevollmächtigten des
Beklagten am 14. 11. 2002 an. Er erklärte, dass ihm beim Entwurf der
Unterlassungserklärung ein Fehler unterlaufen sei und vergessen worden
sei, eine bezifferte Vertragsstrafe auszuwerfen. Der Beklagte werde
daher gebeten, eine mit einer bezifferten Vertragsstrafe versehene
Erklärung abzugeben. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten
antwortete hierauf, er wolle den Beklagten darauf ansprechen.
Möglicherweise sei dieser zur Abgabe einer neuen Erklärung nicht
bereit. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten fertigte zum
Telefongespräch einen unstreitigen Aktenvermerk, zu dessen
Einzelheiten auf Bl. 42 d. A. verwiesen wird.
Eine Abgabe einer weiteren
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten erfolgte in
der Folgezeit bis zur mündlichen Verhandlung vom 04. 06. 2003 nicht.
II.
Am 19. 11. 2002 warb der Beklagte
auf der Internetseite „www.[...].de“ (Bl. 11 d. A.) erneut mit der
Erklärung, dass die von ihm vorgenannten Preise zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer und Lieferung zu verstehen seien. Die Klägerin gelangte
deshalb zu der Auffassung, dass der Beklagte nun wegen Verletzung der
Unterlassungserklärung vom 13. 11. 2002 eine Vertragsstrafe verwirkt
habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. 11. 2002 (Bl. 12 - 14 d. A.)
forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine Vertragsstrafe von
5.100,00 € zu zahlen.
Weil der Beklagte diesem Begehren
nicht entsprach, machte die Klägerin diese Forderung mit Klageschrift
vom 29. 01. 2003, dem Beklagten zugestellt am 03. 03. 2003, prozessual
geltend. Zugleich forderte sie für die vorgenommenen Abmahnungen einen
weiteren Betrag von 1.629,00 € ein, zu dessen Berechnung sie auf Seite
4 der Klageschrift ausführte.
III.
Die Klägerin wirbt für ihre
Produkte ihrerseits unter verschiedenen Domain-Namen im Internet. Zu
weiteren Einzelheiten der Internetgestaltung wird auf Bl. 37 - 41 d.
A. verwiesen.
Auf einer Web-Seite [...].com (Bl.
58 d. A.) wird in einer Menü-Säule unter der Überschrift „Kontakt“ der
Name, die
Anschrift und die Telefonnummer der Klägerin benannt. Weitere Teile der
Anbieterkennung werden zugänglich, wenn man die Anschrift der Klägerin
anklickt oder in einer weiteren „Unternehmen“ übertitelten Rubrik den
Unter-Menüpunkt „Zahlen & Fakten“ aufruft.
Auf den Web-Seiten der Klägerin
wird von dieser nicht auf die Widerrufsmöglichkeiten gemäß den §§
312d, 355 1 S. 2 BGB hingewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob
ein solcher Hinweis entbehrlich ist, weil ein Widerrufsrecht ohnehin
nicht besteht, da die Klägerin nur speziell für Einzelkunden
gefertigte Leiterplatten fertige und liefere.
Auf einer „PCB-Angebot“
übertitelten Web-Seite www.[...].de/forms/pcb-angebot-de.pdf (Bl. 66
d. A.) hat die Klägerin den abschließenden Hinweis aufgenommen:
„Unsere Preise verstehen sich exklusive der gültigen Mehrwertsteuer“.
Die Parteien streiten darüber, ob diese Angabe irreführend ist und
gegen die Preisangabenverordnung verstößt.
Auf der Web-Seite www.[...].com/de_index.htm
(Bl. 37 d. A.) warb die Klägerin neben einem Hinweis auf eine erfolgte
ISO-Zertifizierung mit einem Prüfsiegel ähnlichem Emblem „Deutsche
Leiterplatten-Qualitätsgarantie“. Der Beklagte beanstandete mit
Widerklage vom 06.03.2003, der Klägerin zugestellt am 20.03.2003, u.
a., diese Kennzeichnung sei im Sinne des § 3 UWG irreführend. Die
Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003
einen Unterlassungsanspruch anerkannt. Auf Antrag des Beklagten ist am
04.06.2003 gegen die Klägerin ein Teil-Anerkenntnis-Urteil ergangen,
auf welches inhaltlich verwiesen wird.
Auf einer Web-Seite www.[...].de/pcb-pool/de.http/debestellung
(Bl. 39 d. A.) wirbt die Klägerin für sogenannte SMD-Schablonen in
einem "Pop-Up-Fenster" mit
einem Preis von 56 Euro. Dieser Preis wird von ihr nur bei
Bestellungen im sogenannten „Stencil-Pool“ eingeräumt, die von der
Abnahme bestimmter Mindestmengen abhängig ist. Bei anderen
Bestellungen („Non-Pool“) begehrt die Klägerin für die SMD-Schablonen
99,00 €. Hierauf wird von der Klägerin auf einer Web-Seite
hingewiesen, zu der man bei Anklicken eines „Weiter“ übertitelten
Schaltknopfes auf der vorgenannten Web-Seite verwiesen wird.
Auf der Web-Seite
www.[...].com/html-de./de-angebot-3htm (Bl. 40 d. A.) wirbt die
Klägerin mit der Überschrift „Komplett-Preise“. Die Klägerin berechnet
ihren Kunden neben den angegebenen Preisen weitere Versandkosten,
worauf sie – nach ihrer Darstellung – bei Bestätigung eines Auftrages
unter Angabe der Versandkosten hinweist.
Der Geschäftsführer der Klägerin
ist Inhaber der geschützten Wortmarke „PCB-Pool“. Diese wird von der
Klägerin aufgrund einer geschlossenen Lizenzvereinbarung mit dem
zusätzlichen Registerzeichen „R“ genutzt. Die Klägerin vertreibt unter
der Artikelbezeichnung DAN Software. Diese Artikelbezeichnung versieht
sie mit einem zusätzlichen Registervermerk „TM“. Der Beklagte bewertet
die Verwendung dieser Zeichen sowie die einschränkungslose Verwendung
der Wortmarke PCB-Pool als irreführend.
IV.
Die Klägerin ist der Auffassung,
dass sie aufgrund der am 13.11.2002 getroffenen Vereinbarung von dem
Beklagten eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € beanspruchen könne. Die
am 13.11.2002 geschlossene Vereinbarung sei auch ohne Angabe eines zu
zahlenden Betrages wirksam. Die Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafe
werde damit zulässig ins Ermessen des Gläubigers gestellt. Der
Verbindlichkeit der Abrede stehe nicht entgegen, dass der
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Verfahrensbevollmächtigten des
Beklagten am 14.11.2002 angerufen und erklärt habe, dass ihm bei der
Abfassung der Vertragsstrafeerklärung ein Fehler unterlaufen sei und
er eine Bezifferung vergessen habe. Hierauf könne sich der Beklagte
nicht berufen, weil er bei dieser Gelegenheit die Abgabe eines
Vertragsstrafeversprechens nicht abgelehnt habe, so das weiter von
einer wirksamen Vertragsstrafevereinbarung auszugehen sei.
Für die Abmahnung stehe dem
Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.629,00 € zu. Der
Gegenstandswert sei mit 50.000,00 € zutreffend bewertet. Über die
Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hinaus könne auch eine
Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO beansprucht werden,
weil zwischen den Anwälten am 28.11.2002 telefonisch über die
Beilegung des Streites verhandelt worden sei.
Die Widerklage des Beklagten sei
unbegründet.
Die Internetgestaltung der
Klägerin genüge den Anforderungen des § 6 TDG. Belehrungen zum
Widerrufsrecht seien unnötig, weil die Klägerin Leiterplatten
ausschließlich nach Kundenspezifikation fertige, so dass ein
Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. IV Nr. 1 BGB nicht bestehe.
Auf den Web-Seiten der Klägerin
werde in ausreichender Weise über die Absicht der Datenspeicherung
informiert.
Es sei nicht zu beanstanden, dass
die Klägerin auf der „PCB-Angebot“ übertitelten Web-Seite den Zusatz
aufgenommen habe, dass sich die Preise exklusive der gültigen
Mehrwertsteuer verstehen. Mit dieser Web-Seite unterbreite die
Klägerin nämlich noch kein Angebot, sondern übersende nur ein
Formular, mit dem der Interessent die von ihm benötigten Teile näher
konkretisieren solle, damit die Klägerin auf der Basis dann
spezifizierterer Angaben ein konkretes Angebot unterbreiten könne.
Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003
ergänzend vorgetragen, dass das zugeleitete Angebot den Zusatz
„exklusive der gültigen Mehrwertsteuer“ dann nicht mehr trage, wenn
die Klägerin ihr Angebot an Endverbraucher richte. In solchem Falle
werde die entsprechende Textpassage von ihr gestrichen.
Die Klägerin meint, ihr werde
auch zu Unrecht vorgeworfen, das Entstehen von Versandkosten zu
verschweigen. Zwar werde eingeräumt, dass sich die Berechnung von
Versandkosten der Web-Seite (Bl. 40 d. A.) noch nicht entnehmen lasse.
Bei der Bestätigung der Bestellung werde auf die Versandkosten aber
hingewiesen und auch eine Bezifferung solcher Kosten vorgenommen.
Auch die weiteren Vorwürfe
wettbewerbswidrigen Handelns seien unberechtigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an
sie 6.729,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
04.12.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der
Beklagte,
der Klägerin und Widerbeklagten
aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu
25.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten zu unterlassen,
a) eine Webseite zu
unterhalten, ohne dabei eine den Vorgaben des § 6 TDG genügende
Anbieterkennzeichnung zum Abruf bereitzuhalten;
b) bei Fernabsatzgeschäften
Kunden entgegen § 355 Abs. 2 BGB nicht über ihr Widerrufsrecht zu
informieren;
c) im Rahmen von Telediensten,
insbesondere im Rahmen eines Bestellvorgangs, personenbezogene Daten
zu speichern und! oder zu verarbeiten, ohne den Nutzer über Art und
Umfang der Speicherung und Datenverarbeitung gemäß § 4 TDDSG
aufzuklären;
d) Waren oder Dienstleistungen
gegenüber Letztverbrauchern mit dem Hinweis „Unsere Preise verstehen
sich exklusive der gültigen Mehrwertsteuer“ anzubieten;
e) Waren oder Dienstleistungen
anzubieten und dabei damit zu werben, die gelisteten Preise seien
„KOMPLETT-PREISE“, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
Versandkosten im angegebenen Preis nicht enthalten sind;
f) Waren oder Dienstleistungen
anzubieten und dabei mit Preisen zu werben, die tatsächlich nur für
einen Teil der so beworbenen Waren oder nur bei der Wahl einer
bestimmten Bestelloption gelten, ohne hierauf bei der Werbung
hinzuweisen;
h) die Marke „PCB-POOL“ für
Waren, nämlich Leiterplatten, und! oder Vertriebsverfahren, nämlich
das „Poolen“ von Anbieternachfragen, zu verwenden, soweit dabei das
Schutzzeichen ® hinzugefügt wird;
i) in Deutschland das
Schutzzeichen TM zu verwenden;
die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
V.
Der Beklagte ist der Auffassung,
dass die Klage unbegründet sei. Es fehle an einer wirksamen
Vertragsstrafevereinbarung. Im übrigen habe der Beklagte am 19.11.2002
auch nicht mehr ohne Angabe der gesetzlichen Mehrwertsteuer geworben.
Am 19.11.2002 sei die beanstandete Seite bereits aus dem Internet
entfernt gewesen.
Auf Seite 6 ihrer
Klagerwiderungsschrift vom 06.03.2003 führt die Beklagte dazu aus, die
Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin nicht einmal vortrage,
Anwaltshonorare überhaupt oder in der geltend gemachten Höhe gezahlt
zu haben. Im
übrigen habe der Beklagte zur Abmahnung keinen Anlaß gegeben. Die
Erstattung einer Besprechungsgebühr könne die Klägerin nicht
beanspruchen. Hierzu werde behauptet, dass das Telefonat vom
18.11.2002 einen anderen Rechtsstreit betroffen habe, nämlich einen
Streit über ein Unterlassungsbegehren für eine angeblich
urheberrechtlich geschützte Gestaltung „Navigationssäule“
Die Klägerin werbe in
wettbewerbswidriger Weise, weshalb die aus dem Widerklageantrag
ersichtlichen Unterlassungsansprüche gegeben seien.
Die Klägerin mißachte die
Verpflichtungen aus § 6 TDG sowie aus §3l2d BGB. Es treffe nicht zu,
dass die Klägerin nur nach Kundenspezifikation gefertigte Wären
liefere. Zwar solle nicht weiter vorgetragen werden, dass die Klägerin
über das Internet auch Lötzinn verkaufe. Die Klägerin biete aber an,
an von ihr gefertigten Leiterplatten bei zusätzlicher Bezahlung einen
sogenannten E-Test vorzunehmen. Zumindest mit Rücksicht hierauf
bestehe Bedarf, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.
Soweit von dem Beklagten
beanstandet werde, dass die Klägerin auf die Absicht einer
Datenspeicherung nicht hinweise, sei es zwar zutreffend, dass die
Klägerin dies nunmehr tue. Ende November 2002 habe ihre Webseite aber
noch keine Belehrung über die Absicht einer Datenspeicherung
enthalten.
Der Hinweis der Klägerin darauf,
dass sich ihre Preise exklusive der gültigen Mehrwertsteuer
verstünden, sei irreführend und verletze überdies § 1 Abs. 1 der
Preisangabenverordnung. Auch das Verschweigen der Versandkosten sei
mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der PreisangabenVO zu
beanstanden. Irreführend sei es weiter, dass die Klägerin auf ihrer
Stencil-Pool übertitelten Web-Seite für SMD-Schablonen einen Preis von
56,00 € in Aussicht stelle, auf dieser Seite aber nicht ausreichend
deutlich mache, dass dieser Preis nur bei Bestellungen im Rahmen des
sogenannten Stencil-Pools gelte. Die uneingeschränkte Verwendung der
Bezeichnung PCB-Pool sowie des Zeichens „TM“ sei irreführend. Die
Wortmarke „PCB-Pool“ genieße Schutz nur für die Softwareherstellung
und Programmierung sowie die technische und mechanische Bearbeitung
von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten, dürfe aber nicht für die
Herstellung des Endproduktes verwandt werden. Das Kürzel „TM“ werde im
anglo-amerikanischen Rechtsraum für Marken verwendet, die keine
Registermarken seien. Die Verwendung dieses Zeichens in Deutschland
sei irreführend.
Auf Seite 13 ihrer
Klageerwiderungsschrift vom 06.03.2003 führte die Beklagte - nach
Erläuterungen zur Verwendung des Kürzels DAN - im vierten Absatz aus,
sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2002 unter Fristsetzung
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Dieser Vortrag der Beklagten blieb unbestritten.
Entscheidungsgründe:
Die Klage und Widerklage sind
teilsweise begründet. Die Kammer geht von folgenden rechtlichen
Erwägungen aus:
I.
Die Klage wird abgewiesen, soweit
die Klägerin Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 € begehrt.
Der Beklagte hat keine
Vertragsstrafe gemäß den §§ 339, 315 Abs. 1 BGB zu zahlen, weil es an
einer wirksamen Vertragsstrafevereinbarung fehlt.
Zwar teilt die Kammer die
Auffassung der Klägerin, dass am 13.11.2002 zunächst eine wirksame
Vertragsstrafevereinbarung zustandegekommen ist. Der Wirksamkeit der
Vereinbarung stand nicht entgegen, dass es an einer Bezifferung der
Vertragsstrafenhöhe fehlte und auch keine Obergrenze für die zu
zahlende Vertragsstrafe benannt wurde. Die Bestimmung der konkreten
Höhe konnte nach § 315 Abs. 1 BGB nämlich der Klägerin überlassen
werden (vgl.: BGH, 12.07.1984 - 1 ZR 123/82 - NJW 1985, 191; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht 21. Aufl. Einl. UWG Rn. 275) Der Beklagte hat das mit
Schreiben vom 07.11.2002 übermittelte Vertragsangebot so verstanden
und angenommen. Die Klägerin hat ihre Vertragserklärung indessen am
14.11.2002 wirksam gemäß den §§ 119 Abs. 1, 143 1 BGB angefochten und
so gemäß § 142 Abs. 1 BGB eine Nichtigkeit der
Vertragsstrafevereinbarung vom 13.11.2002 herbeigeführt.
Hierzu ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 14.11.2002 angerufen und
mitgeteilt hat, ihm sei ein „Fehler“ unterlaufen. Er habe nun
festgestellt, dass eine Bezifferung der Vertragsstrafe unterblieben
sei und wolle daher nun eine veränderte Vertragsstraferegelung
treffen. Aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers brachte
er damit zum Ausdruck, dass sein zum Vertragsschluß vom 13.11.2002
übermitteltes Angebot so nie unterbreitet werden sollte und er eine
vertragliche Vereinbarung anderen Inhaltes abzuschließen wünscht.
Zwischen den Parteien steht auch außer Streit, dass diese Anfechtung
mit Recht erfolgt ist und die Klägerin bei Unterbreitung ihres
Angebotes tatsächlich einem Irrtum im Sinne des § 119 BGB unterlag.
Die Kammer vermag nicht
festzustellen, dass sich die Parteien am 14.11.2002 oder in der
Folgezeit nunmehr auf eine Vertragsstrafevereinbarung veränderten
Inhaltes einigten. Insbesondere wird dies nicht aus dem inhaltlich
unstreitigen Aktenvermerk (Bl. 42 d. A.) deutlich. In diesem ist nicht
ausgeführt, dass der Verfahrensbevoilmächtigte des Beklagten am
14.11.2002 nunmehr einer veränderten Vertragsstraferegelung zustimmte.
Vielmehr sagte er lediglich zu, das veränderte Angebot dem Beklagten
zu unterbreiten und ergänzte hierzu, der Beklagte werde dieses Angebot
möglicherweise nicht annehmen wollen. Es fehlt somit an einer neuen
Vertragsstrafevereinbarung, die Grundlage vertraglicher Ansprüche der
Klägerin sein könnte.
Es kann daher dahingestellt
bleiben, ob der Beklagte am 19.11.2002 im Internet erneut mit
Netto-Preisen geworben hat, was der Beklagte zur Überzeugung der
Kammer unter Verletzung des § 138 Abs. 1 ZPO bestreitet. Für die
Sachverhaltsdarstellung der Klägerin streitet, das die Internetseite
mit dem 19.11.2002 datiert ist. Bei dem vom Beklagten für möglich
gehaltenen Abruf der Seite aus einem Datenspeicher wäre dies so nicht
zu erwarten.
II.
Der Klägerin sind gemäß den §§
683, 670 BGB für die erfolgte Abmahnung vom 07.11.2002 534,50 € zu
erstatten.
1.
Die Klägerin war am 07. 11. 2002
zur Abmahnung berechtigt. Der Beklagte hatte die §§ 1 UWG i. V. m. § 1
der PreisangabenVO verletzt, weil er gegenüber Endverbrauchern ohne
Angabe der Mehrwertsteuer mit Netto-Preisen warb. Der Verstoß war
geeignet den Wettbewerb zu beeinträchtigen und hatte
Wettbewerbsrelevanz.
2.
Für den Anspruch der Klägerin
kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre
Verfahrensbevollmächtigten bereits bezahlt hat oder eine solche
Bezahlung erst noch vornehmen muß. Zwar ist dem Beklagten darin zu
folgen, das er die Klägerin vor einer Bezahlung im Grundsatz nur einen
Befreiungsanspruch hat. Dieser Befreiungsanspruch schlägt aber in
einem unmittelbaren Zahlungsanspruch um, wenn der Beklagte – wie hier
– einen Kostenausgleich ernsthaft und endgültig verweigert und gegen
die Forderungen nicht nur einwendet, er sei berechtigt, die Befreiung
auch in anderer Weise, z. B. durch unmittelbares Bezahlen der
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, zu bewirken (vgl.: BGH, 12. 03.
1993 - V ZR 69/92 — NJW 1993, 2232)
3.
Der Anspruch gemäß den §§ 683,
670 BGB besteht indessen nur in Höhe von 534,50 €.
Der Klägerin wird nicht darin
gefolgt, das hier von einem Gegenstandswert von 50.000,00 € auszugehen
sei. Die Kammer bemißt den Streitwert vielmehr mit 25.000,00 €.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der Endverbraucher
an den eher auf dem gewerblichen Bereich zugeschnittenen Produkten der
Parteien gering sein dürfte. Die Bedeutung durch Verschweigen der
Merwertsteuer erzielbarer Wettbewerbsvorteile im Geschäft mit
Endverbrauchern ist daher mit lediglich 25.000,00 € zu veranschlagen.
Der prozessuale Streitwert ist hierbei auch für die Bemessung des
Erstattungsanspruches maßgeblich (vgl.: Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht a. a. 0. Einleitung UWG Rn. 557)
Auf dieser Basis wird eine 7,5
/10-Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (514,50 €) und die
Postpauschale gemäß § 26 BRAGO (20,00 €) als erstattungsfähig
angesehen.
Wie die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vom 04. 06. 2003 noch einmal erklärt hat, wird
ein Anspruch auf Zahlung anteiliger Umsatzsteuer nicht verlangt.
4.
Die von den
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu
beanspruchende Besprechungsgebühr ist im Verhältnis der Parteien
zueinander nicht zu ersetzen.
Soweit die Klägerin den Anspruch
damit begründet hat, das am 28.11.2002 zwischen den Parteien
telefonisch über die Beilegung eines Streites verhandelt worden sei,
hat der Beklagte vorgetragen, bei diesem Telefonat sei es um die
Beilegung eines anderen urheberrechtlichen Rechtsstreits der Parteien
über die sogenannte „Navigationssäule“ gegangen. Dem ist die
beweispflichtige Klägerin nicht mit Beweisantritt entgegengetreten.
Es kann zur Begründung des
Anspruches auch nicht auf das Telefonat vom 14.11.2002 abgehoben
werden, weil die telefonische Unterredung vom 14.11.2002 keiner
Besprechung im Sinne des §118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO diente, sondern
allein im Interesse der Klägerin erfolgte, die ihre mit Schreiben vom
07.11.2002 fehlerhaft übermittelte Vertragserklärung wegen
Inhaltsirrtums anzufechten wünschte.
5.
Das Zinsbegehren ist gemäß den §§
286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
III.
Die Widerklage ist teilweise
begründet.
1.
Der Beklagte kann in dem aus
Ziffer 2 a) des Urteilstenors ersichtlichen Umfang eine verbesserte
Kennzeichnung der Anbieterkennung beanspruchen:
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG findet
auf die Klägerin das Teledienstegesetz Anwendung, weil die Klägerin
Waren in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit unmittelbarer
Bestellmöglichkeit anbietet.
Die Klägerin gibt auf ihrer
Web-Seite (Bl. 58 d. A.) unter der Rubrik „Kontakt“ zwar ihren Namen,
die Anschrift und Telefonnummer an. Nach § 6 S. 1 TDG müssen aber alle
Daten zur Anbieterkennung „leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“
und „ständig verfügbar“ sein. Das gilt mithin auch für die Angaben zu
den Vertretungsberechtigten (§ 6 S. 1 Nr. 1 TDG), zur Eintragung im
Handelsregister (§ 6 S. 1 Nr. 4 TDG) und zur Steuernummer (§ 6 S. 1
Nr. 6 TDG)
Diese zusätzlichen Daten werden
von der Klägerin dann offenbart, wenn der Nutzer unter der Rubrik
„Unternehmen“ das Unter-Menü „Zahlen und Fakten“ anklickt.
Der vorgenannte Aufbau der
Internetseite genügt den Anforderungen des § 6 TDG nicht. Die
Anbieterkennung muss für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere
Fertigkeit leicht erkennbar sein (vgl. Woitke, NJW 2003, 871). Sie
muss sich auf jeder Seite und nicht nur auf der Startseite befinden,
weil Suchmaschinen oft auch unmittelbar auf hierarchisch nachgeordnete
Web-Seiten zugreifen (Woitke, a.a.O.). Zwar reicht zur Erfüllung der
gesetzlichen Verpflichtung aus, wenn sich auf jeder Seite ein
anklickbarer Link befindet, sofern dieser nicht versteckt ist und
sprachlich eindeutig verständlich macht, dass der Nachfrager über
diesen Link zu allen notwendigen Angaben der Anbieterkennung gelangt (Woitke
a. a. 0.). Diesen Anforderungen genügt die Gestaltung der Klägerin
indessen nicht.
Es kann hierbei offenbleiben, ob
dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 2002, 1127) darin gefolgt werden kann, dass
es an einer leichten Erkennbarkeit schon dann fehle, wenn die Daten in
einer „Kontakt“ übertitelten Rubrik zugänglich gemacht seien, weil
angenommen werden müsse, dass der angesprochene Verkehrskreis in
dieser Rubrik keine Angaben zur Anbieterkennung vermute. Die
notwendige „leichte Erkennbarkeit“ fehlt jedenfalls, wenn die Angaben
- wie hier - in einem Unter-Menü „Zahlen und Fakten“ quasi versteckt
werden. Dort erwartet der angesprochene Nutzer nur Angaben zu
Unternehmensgrössen und Umsätzen. Im übrigen ist für den Nutzer nicht
leicht erkennbar, dass er durch Anklicken des Unter-Menüs „Zahlen und
Fakten“ weitergeführt wird und dann zu weiteren Informationen über die
Anbieterkennung gelangt.
Die Klägerin verschafft sich
durch die unzureichende Kennzeichnung auch einen wettbewerbsrelevanten
Vorteil, so dass sie sich nicht darauf zurückziehen kann, bei § 6 TDG
handele es sich nur um eine bloße Ordnungsvorschrift. So kann es für
die Klägerin von Wettbewerbsvorteil sein, wenn für einen Nutzer unklar
bleibt, wer Vertretungsberechtigter der Klägerin ist oder wo sich der
für die Gerichtszuständigkeit maßgebliche Geschäftssitz der Klägerin
befindet.
Der Antrag des Beklagten ist
allerdings zu weit gefasst, weil die Verpflichtung aus § 6 TDG nur für
solche Seiten besteht, die eine unmittelbare Bestellmöglichkeit
eröffnen (vgl.: OLG Hamm, 03.09.2002 - 4 U 90/02)
2.
Der Widerklageantrag zu 1b) wird
abgewiesen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, in ihre
Internetseiten Belehrungen zum Widerrufsrecht aufzunehmen, weil sie
zur Überzeugung des Gerichtes keine Leistungen erbringt, für die ein
Widerrufsrecht besteht ( §3l2d Abs. 4 Nr. 1 BGB)
Zwar ist dem Beklagten darin zu
folgen, dass die Klägerin § 1 UWG verletzt, wenn sie über ein
bestehendes Widerrufsrecht nicht informiert (vgl.: Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht 21. Aufl. § 1 Rn. 21b, 22a)
Die hierfür darlegungs- und
beweispflichtige Klägerin hat indessen bewiesen, dass es zu den von
ihr über das Internet abgewickelten Geschäften kein Widerrufsrecht
gibt:
Die Klägerin liefert keine
konfektionierte Ware, sondern Leiterplatten die sie nach
spezifizierten Größenangaben der Besteller fertigt und liefert. Es
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinn der
Entscheidung des BGH (19. 03. 2003 - VIII ZR 295/01) eine Fertigung
lediglich nach Maßgabe von Standardbauteilen erfolgt, die sich mit
verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz
oder Funktionsfähigkeit wieder trennen lassen, was dem Besteller die
Widerrufsmöglichkeit erhalten würde. Vielmehr ergeben die vorgelegten
Internet-Seiten, dass die Klägerin mit der Erstellung der
Leiterplatten spezifischen Vorgaben jedes einzelnen Kunden zu
entsprechen hat, insbesondere hinsichtlich der Abmessung der
Leiterplatten und der gewünschten Abstände der Leiterbahnen.
Soweit der Beklagte vorgetragen
hat, die Klägerin liefere darüber hinaus auch standardisierte
Produkte, hat er durch seinen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen
Verhandlung vom 04.06.2003 eingeräumt, dass eine Lieferung von Lötzinn
per Internet nicht erfolgt. Ob die Klägerin per Katalog Lötzinn
verkauft, ist nicht entscheidungserheblich.
Der Beklagte hat weiter darauf
hingewiesen, dass die Klägerin bei entsprechender Bezahlung auch einen
sogenannten E-Test aller produzierten Leiterplatten vornehme. Dem
Beklagten wird nicht darin gefolgt, dass dies zur Folge hat, dass die
Klägerin nunmehr über ein Widerrufsrecht belehren müsse.
Insoweit ist zu berücksichtigen,
dass die angebotene zusätzliche Prüfung der produzierten Leiterplatten
eine Nebenleistung der Klägerin darstellt, die nicht unabhängig von
der Produktion und Lieferung von Leiterplatten angeboten wird. Es geht
im Ergebnis um eine verbesserte Funktionskontrolle, die über den
Rahmen einer üblichen Endkontrolle des gefertigten Produktes
hinausgeht. Der § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB stellt auf die Lieferung von
nach Kundenspezifikation gefertigten „Waren“ ab. Er läßt sich nicht im
Sinne des Beklagten so interpretieren, dass auch bei Vorliegen einer
nach Kundenwünschen gefertigten Ware zu den mitbestellten
Nebenleistungen ein Widerrufsrecht bestehe, auf das konsequent dann
auch hingewiesen werden müsse. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Besteller eines Produktes das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur
einheitlich widerrufen und den Widerruf nicht auf Teilleistungen des
Gesamtgeschäftes beschränken kann. Ist die erweiterte
Funktionskontrolle – wie hier – nur eine Nebenleistung zur Fertigung
des Produktes, ein Widerrufsrecht für das Produkt aber nicht gegeben,
kommt ein isolierter Widerruf nur beschränkt auf die
Funktionskontrolle rechtlich nicht in Betracht.
3.
Die Widerklage wird zum Antrag 1c
abgewiesen. Der Beklagte kann insoweit keine Unterlassung verlangen.
Nach § 4 Abs. 1 TDDSG hat die
Klägerin den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang
und Zweck der Datenspeicherung zu informieren. Eine Verpflichtung zu
einem Datenschutzhinweis auf jeder Web-Seite besteht nicht. Wie
zwischen den Parteien im Zuge des Prozesses unstreitig geworden ist,
kommt die Klägerin dieser Verpflichtung nun nach. Vor Abspeichern der
persönlichen Daten zwecks Bestellung erfolgt ein automatischer Hinweis
mit umfangreichen Belehrungen zur Datenspeicherung.
Der Beklagte trägt vor, die
Klägerin habe ihre Web-Seite inzwischen umgestaltet und eine im
November 2002 noch vorhandene und zu beanstandende Verfahrensweise
aufgegeben. Weil die Klägerin noch keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben habe, bestehe ein
Unterlassungsanspruch des Beklagten, weil der Gefahr entgegengewirkt
werden müsse, dass die Klägerin durch erneute Umgestaltung ihrer
Internetseite wieder gegen § 4 Abs. 1 TDDSG verstoßen könne.
Die Bewertung des Beklagten läßt
unberücksichtigt, dass § 4 Abs. 1 TDDSG als wertneutrale
Ordnungsvorschrift zu bewerten ist, die nicht dem Schutz des
Wettbewerbes dient. Die Klägerin gewinnt bei einer planmäßigen
Verletzung des § 4 TDDSG zwar einen relevanten Wettbewerbsvorsprung.
Ein fehlender Hinweis auf die Absicht einer Datenspeicherung kann zur
Folge haben, dass ein Teil der Kunden von einem sonst möglichen
Widerspruch gegen die Speicherung absieht. Die Klägerin kann auf diese
Weise eine Datenbank mit potentiellen Kunden schaffen, die sie gezielt
mit Werbung beschicken kann.
Bei wertneutralen
Ordnungsvorschriften ist indessen zu bedenken, dass ein
Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG nur dann besteht, wenn weitere
Umstände gegeben sind, die das gesetzwidrige Verhalten aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht als sittlich anstößig erscheinen lassen.
Es muß in subjektiver Hinsicht hinzukommen, das sich die Klägerin
bewußt und planmäßig über das Gesetz hinweggesetzt hat, um sich einen
sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetztreuen
Mitbewerbern zu verschaffen (vgl. BGH, 18.05.1973 - 1 ZR 31/72 - GRUR
1973, 655).
Das ist hier nicht anzunehmen:
Die Klägerin hat ihre Internet-Gestaltung vor Abmahnung und Erhebung
der Widerklage abgewandelt und nun gesetzeskonform gestaltet. Dann
lässt sich nicht konstatieren, dass sie „planmäßig“ gegen die
gesetzliche Verpflichtung des § 4 TDDSG verstoßen hat. Es kommt
vielmehr ebenso in Betracht, dass sie den Umfang der ihr obliegenden
Hinweispflichten schlicht verkannte.
4.
Dem Widerklageantrag zu 1d) wird
entsprochen. Der Beklagte kann gemäß § 1 UWG eine Streichung des
Zusatzes auf der „PCB-Angebot“ übertitelten Web-Seite (Bl. 65 d. A.)
verlangen, dass sich die Preise der Klägerin exklusive der gültigen
Mehrwertsteuer verstünden.
Der Klägerin wird zwar darin
gefolgt, dass die inhaltliche Gestaltung der vorgenannten Web-Seite
bei isolierter Betrachtung nur dieser Seite nicht gegen § 1 Abs. 1 S.
1 der Preisangabenverordnung verstoßen würde. Wie die Gestaltung der
Web-Seite deutlich macht, wird von der Klägerin auf dieser Seite noch
kein „Angebot“ im Sinn des § 1 Abs. 1 S. 1 der PreisangabenVo
unterbreitet. Die Klägerin übersendet lediglich ein Formular, mit dem
der Interessent die von ihm benötigten Teile näher konkretisieren
soll, damit die Klägerin auf dieser Basis dann ein konkretes Angebot
unterbreiten kann. Für unmittelbare Bestellungen hat die Klägerin ein
eigenständiges Bestellformular (Bl. 64 d. A.) gestaltet.
Eine solche isolierte Betrachtung
nur dieser Web-Seite ist nach Auffassung der Kammer aber nicht
interessengerecht. Sie läßt außer Betracht, dass für die Beurteilung
wettbewerbswidrigen Verhaltens maßgeblich auch auf das Verständnis des
angesprochenen Verkehrskreises abzustellen ist. Der Leser der
„PCB-Angebot“ übertitelten Seite wird aber in vielen Fällen dem – aus
Sicht der Klägerin auf dieser Seite eigentlich sinnlosen –
Vorabhinweis eine Bedeutung zumessen. Er wird die Anmerkung, dass sich
Preise exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstehen, nämlich als
einen Vorabhinweis zur besseren Verständnis eines dann noch
erfolgenden unmittelbaren Angebotes der Klägerin begreifen, mithin die
Schlußfolgerung ziehen, die Klägerin beabsichtige, ihm alsbald ein
Angebot ohne Angabe des Endpreises zu übersenden. Wie die Klägerin auf
Seite 8 ihres anwaltlichem Schriftsatzes vom 08.04.2003 eingeräumt
hat, liefert sie auch an Letztverbraucher. Dann wird von der Klägerin
mit der beanstandeten Web-Seite aber eine Verletzung des § 1 Abs. 1 S.
1 der PreisangabenVo angekündigt. Diese Ankündigung begründet eine zum
Unterlassungsanspruch führende Erstbegehungsgefahr, weil die Klägerin
daran festhält, sie sei auch weiter berechtigt, den entsprechenden
Zusatz auf der Seite „PCB-Angebot“ zu belassen (vgl.: BGH 31. 05. 2001
- 1 ZR 106/99 – NJW-RR 2001, 1483; BGH, 25. 02. 1992 - X ZR 41/90 –
GRUR 1992, 612)
Die angekündigte Verletzung hat
auch wettbewerbsrelevanz.
5.
Der Beklagte kann gemäß den § 1
UWG, 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PreisangabenVo ferner einen Hinweis der
Klägerin verlangen, dass sie zu den angegebenen Komplett-Preisen auch
Versandkosten berechnet. Die Klägerin bietet auf ihrer Web-Seite (Bl.
40 d. A.) die Lieferung von Leiterplatten zu Komplett-Preisen an.
Einen Hinweis darauf, dass zu den Komplett-Preisen ferner
Versandkosten berechnet werden, enthält die Web-Seite nicht.
Wie die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 durch ihren
Prozeßbevollmächtigten eingeräumt hat, werden Versandkosten in
verschiedenen Fällen aber berechnet. Hierauf werde der Interessent bei
der Bestellung hingewiesen.
Der Klägerin ist nicht dahin
zufolgen, dass ein solcher späterer Hinweis auf das Anfallen von
Versandkosten ausreicht. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der PreisangabenVO
verlangt, das auf zusätzliche Versandkosten im Rahmen des „Angebotes“
hingewiesen wird. Das trägt der Erwägung Rechnung, dass der
angesprochene Verbraucher schon bei Prüfung des Angebotes einen
Überblick über die Preisbestandteile gewinnen soll, die ihn in die
Lage versetzt, Angebote der Klägerin preislich mit Angeboten anderer
Anbieter unmittelbar zu vergleichen. Diese Transparenz wird nicht
erreicht, wenn dem angesprochenen Interessenten nicht schon im Rahmen
des Angebotes, sondern erst im Zuge weiteren Schriftverkehrs
mitgeteilt wird, das er überdies noch Versandkosten zu zahlen hat.
Auch diese Verletzung des § 1
Abs. 2 der PreisangabenVO hat wettbewerbsrelevanz.
6.
Der Widerklageantrag 1f) wird
abgewiesen.
Dem Beklagten wird nicht darin
gefolgt, dass die Klägerin für sogenannte SMD-Schablonen in
irreführender Weise wirbt und so einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3
UWG begründet. Der Klägerin wird darin zugestimmt, das man bei der
Beurteilung nicht allein auf die Gestaltung der einleitenden Seite
Schablonen-Pool (Bl. 39 d. A.) abheben darf, sondern die weiteren
Erläuterungen mit berücksichtigen muß, die sich bei Anklicken des
Schaltknopfes „weiter“ ergeben. Die vom Beklagten beanstandete
Web-Seite stellt allein noch kein Angebot dar. Der Aussagegehalt
beschränkt sich auf einen plakativen Hinweis für ein bei Anklicken des
Schaltknopfes abrufbares Angebot, ist also eine Art virtuelles
Deckblatt der nachfolgenden Angebotsgestaltung. Die beanstandete Seite
enthält nämlich nicht einmal andeutungsweise Angaben dazu, welche
Leistungen die Klägerin für 56,00 € erbringen will, sondern soll nur
Interesse daran wecken, sich das auf SMD-Schablonen bezogene Angebot
der Klägerin im Internet näher anzusehen. Die für die Beurteilung
maßgebliche Angebotsseite verdeutlicht dann aber optisch hervorgehoben
und nicht mißverständlich, dass die Klägerin verschiedene Preise für
Lieferungen "im Pool" und außerhalb des Pool (Non-Pool) verlangen
will.
7.
Die Widerklage wird weiter
abgewiesen, soweit es den Widerklageantrag 1h) betrifft. Der
geltendgemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG besteht nicht. Die
Angabe der Klägerin ist nicht irreführend, sondern zutreffend.
Zwar wird durch das "®" der
Eindruck einer eingetragenen Marke erweckt. Hieraus wird ein Teil des
Verkehrs den Rückschluß ziehen, dass das Produkt besonderen Schutz
genießt und deshalb besondere Vorzüge hat (vgl.: Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht 21. Aufl. § 3 UWG Rn. 167 mwN). Dieser Eindruck ist
indessen zutreffend. Die Klägerin ist Inhaberin der geschützten Marke
und kann diese für die technische und mechanische Bearbeitung von
Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten und damit für sämtliche von
der Klägerin vertriebenen Produkte beanspruchen. Die Auffassung des
Beklagten, die Fertigung von Leiterplatten sei vom Schutzbereich nicht
erfaßt, ist unzutreffend.
8.
Die Widerklage wird schließlich
abgewiesen, soweit es den Widerklageantrag 1i) betrifft. Der
geltendgemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG besteht nicht,
weil die Verwendung der Bezeichnung "TM" keine Irreführungsgefahr
begründet.
Es liegt bereits fern, dass der
angesprochene Kundenkreis in Deutschland mit dem Kürzel "TM" die
Vorstellung verbindet, es gehe um ein patentrechtlich geschütztes
Produkt mit besonderen Eigenschaften. Die Abkürzung "TM" ist in
Deutschland - anders als Abkürzungen wie „pat“,
„DBP“ oder „DGM“ - nicht allgemein gebräuchlich. Der Zusatz ist
überdies optisch unauffällig gestaltet. Der angesprochene
Personenkreis wird in dem Zusatz „TM“ deshalb zur Auffassung der
Kammer nur eine bei Internetauftritten häufige dekorative Gestaltung
ohne jeglichen Inhaltswert sehen, durch welche die
Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll.
Hat der angesprochene
Personenkreis jedoch Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf
dem anglo-amerikanischen Markt, die ihn in die Lage versetzt, mit dem
Kürzel „TM“ einen weitergehenden Sinngehalt zu verbinden, so weiß er
zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Bezeichnung „TM“ für Trade
Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung
ist und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zuläßt.
Ein so informierter Kundenkreis wird durch die Bezeichnung dann aber
nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 93 ZPO. Hierbei geht die Kammer gemäß
dem Streitwertbeschluss vom 04.05.2003 davon aus, dass die
Einzelpunkte der Widerklage je mit einem Streitwert von 2.500,00 € zu
bewerten sind. Zum Widerklageantrag 1a) werden die anteiligen Kosten
hälftig zu Lasten beider Parteien berücksichtigt, weil der Beklagte im
Grundsatz einen Unterlassungsanspruch hat, diesen aber inhaltlich zu
weit faßte.
Soweit es den Antrag 1g) der
Widerklage betrifft, hat die Klägerin den Unterlassungsanspruch
anerkannt. Es ist ein Teil-Anerkenntnis-Urteil ergangen. Die Kammer
bewertet dieses Anerkenntnis als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des
§ 93 ZPO und hat die entsprechenden Kosten daher zum Nachteil des
Beklagten berücksichtigt.
Die
Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 1 ZPO sowie aus §
708 Nr. 1 ZPO.
gez. Dickmeis
Handelsrichter Stauffenberg
gez. Schmoley
ist urlaubsabwesend und an
der Unterschrift gehindert.
gez. Dickmeis