Der Verfügungskläger bewertete diese
Gestaltung der Internet-Seite als wettbewerbswidrig. Auf Antrag des
Verfügungsklägers wurde dem Verfügungsbeklagten mit einstweiliger Verfügung des
Landgerichts Essen vom 12.6.1998 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken, insbesondere im Versandhandel für das Präparat "Viagra" zu
werben und/oder den Versand mit dem Präparat "Viagra" zu fördern. Hiergegen
wandte sich der Verfügungsbeklagte mit seinem Widerspruch.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, daß
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom. 12.6.1998
aufrechtzuerhalten sei. Die vom Verfügungsbeklagten im Internet durchgeführte
Werbung für das Medikament "Viagra" sei als Verletzung der gesetzlichen
Regelungen der §§ 8 und 10 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zu bewerten, was
zugleich als Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb im Sinne des § l des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen werden müsse.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Essen vom 12.6.1998 zu betätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß es bereits an einer
Zuständigkeit des Landgerichts Essen fehle, weil die betreffende Internet-Seite
über einen in Amerika ansässigen Server zugänglich gemacht worden sei.
Der Verfügungskläger verweise auch zu Unrecht
auf die Vorschriften über das Heilmittelwerbegesetz. Tatsächlich sei das Produkt
"Viagra" nicht als Medikament oder Heilmittel zu bewerten, sondern ein nicht
geschütztes Potenzmittel . Es sei weiterhin nicht nachzuvollziehen, daß dem
Verfügungsbeklagten ein Verstoß gegen die §§ 8, 10 HWG vorgehalten werde. Wie
sich aus der Internet-Seite erschließe, biete der Verfügungsbeklagte eine
Belieferung nur bei Übersendung eines ärztlichen Rezeptes an. Er selbst
importiere das Potenzmittel von einem ausländischen Apotheker.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Essen vom 12.6.1998 wird gemäß den §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO bestätigt, weil sie
inhaltlich zu Recht ergangen ist:
I.
Das Landgericht Essen war zur Entscheidung sowohl international als auch örtlich
zuständig: Der Verfügungskläger wirft dem Verfügungsbeklagten eine sittenwidrige
Wettbewerbshandlung vor. Sittenwidrige Wettbewerbshandlungen gehören zu den
unerlaubten Handlungen. Das anzuwendende Recht ergibt sich bei ihnen
grundsätzlich aus dem Begehungsort. Als solcher ist der Ort anzusehen, an dem
durch das Wettbewerbsverhalten auf die Entschließung des Kunden eingewirkt
werden soll (vgl.: BGH, 13.11.1990 -I ZR 22/89- NJW r?91, 1054; OLG Düsseldorf,
19.10.1993 -20 U 8/93- NJW 1994, 869).
Der Verfügungsbeklagte hat seinen Wohnsitz im
Bereich des Landgerichtsbezirkes Essen (§ 24 Abs. l Satz l UWG). Seine Werbung
richtet sich u.a. an potentielle Kunden in diesem Landgerichtsbezirk. Hier wird
auf die Entschließung von Kunden eingewirkt. Ein anderer Rückschluß ist nicht
deshalb geboten, weil der Verfügungsbeklagte seine Internet-Seiten über einen
amerikanischen Server zugänglich gemacht hat. Daraus ist nicht der Schluß zu
ziehen, sein Verhalten müsse sich nunmehr lediglich am Wettbewerbsrecht der USA
messen lassen und könne auch nur in Amerika Gegenstand eines zivilrechtlichen
Verfahrens sein. Aus der Gestaltung der Internet-Seiten ergibt sich, daß der
Verfügungsbeklagte hier und nicht in den USA um Kunden wirbt. Dafür spricht, daß
seine Internet-Seite in deutscher Sprache gehalten ist und er offeriert, das
Medikament "Viagra" aus den USA zu "importieren". Auf den Standort des
Internet-Servers kommt es für die Beurteilung der internationalen und örtlichen
Zuständigkeit nicht an (vgl.: Scheuerl, NJW 1997, 291) .
II.
Die einstweilige Verfügung vom 12.6.1998 ist auch in der Sache berechtigt:
Der Verfügungskläger ist gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 ÜWG berechtigt, einen
Unterlassungsanspruch gem. § l UWG geltend zu machen, wenn im geschäftlichen
Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Handlungen vorgenommen werden, die gegen die
guten Sitten verstoßen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § l UWG sind
gegeben.
1.
Auch die Werbung im Internet stellt eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § l
UWG dar. § l UWG knüpft nicht an bestimmte/l Verbreitungsformen der Werbung an.
Es ist rechtlich ohne Belang, welches Medium ein Wettbewerber zur Verbreitung
wettbewerbswidriger Werbung nutzt. Die Kammer schließt sich der Auffassung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 19.10.1993 -20 U 8/93- NJW 1994, 869)
an, daß dies auch für eine Werbung mittels Internet-Seiten nicht anders zu
beurteilen ist. Auch das Internet stellt ein geeignetes Medium zur Verbreitung
von Werbung dar und wird als solches in den letzten Jahren zunehmend genutzt.
2.
Die vom Verfügungsbeklagten im Internet vorgenommene Werbung verstößt gegen die
guten Sitten, weil sie mit den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes nicht in
Einklang zu bringen ist. Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes und des
Arzneimittelgesetzes dienen dem Schutz der Gesundheit und stellen damit
wertbezogene Normen dar. Bei der Verletzung wertbezogener Normen zum Schutz der
Gesundheit ist regelmäßig auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände davon
auszugehen, daß die Wettbewerbshandlung gegen die guten Sitten im Sinne des § l
UWG verstößt (vgl.: BGH, 17.7.1997 -I ZR 58/95- NJW 1998, 1792; OLG Hamm,
2.10.1997 -4 U 131/97-). Die vom Verfügungsbeklagten vorgenommene Werbung
verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes
:
3.
Sie stellt einen Verstoß gegen § 3 a HWG dar. § 3 a HWG verbietet eine Werbung
für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nach den
arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht zugelassen sind oder nicht als
zugelassen gelten. Arzneimittel in diesem Sinne sind gem. § 2 Abs. l Nr. 5 des
Arzneimittelgesetzes Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung im
menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des
Körpers zu beeinflussen. Das Produkt Viagra ist in diesem Sinne ein
Arzneimittel. Es handelt sich um ein Produkt, das durch chemische Wirkstoffe
körperliche Wirkungen entfaltet. Daß Viagra auch ohne medizinische Notwendigkeit
von Gesunden zur Potenzsteigerung zweckentfremdet wird, ändert nichts an seiner
Eigenschaft als Medikament. Soweit der Verfügungsbeklagte meint, ein
"Potenzmittel" könne nicht als Medikament verstanden werden, übersieht er, daß
das Produkt Viagra nachweisbar biochemische Reaktionen auslöst und damit nicht
mit etwaigen anderen auf dem Markt zur Potenzsteigerung offerierten Mitteln
vergleichbar ist, bei denen die Wirkung allein an der subjektiven Überzeugung
des Verwenders anknüpft und bei denen wegen einer körperlich belanglosen
chemischen Zusammensetzung gesundheitliche Gefahren nicht zu erwarten stehen.
Als Medikament bedarf Viagra in der
Bundesrepublik Deutschland einer arzneimittelrechtlichen Zulassung nach Maßgabe
des im Arzneimittelgesetz festgelegten Zulassungsverfahrens. Es kann hierbei
dahingestellt bleiben, ob ein vereinfachtes Zulassungsverfahren ausreicht, weil
auch ein solches vereinfachtes Zulassungsverfahren bisher nicht durchgeführt
worden ist.
4.
Die Werbung des Verfügungsbeklagten verstößt weiter gegen § 8 HWG. Nach § 8 Abs.
l HWG ist eine Werbung unzulässig, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren
Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen. Genau
dies bietet der Verfügungsbeklagte mit seiner Werbeseite an. Viagra gehört nicht
zu den Medikamenten, die durch die Vorschrift des § 47 des Arzneimittelgesetzes
zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind.
5.
Die Werbung des Verfügungsbeklagten verletzt ferner § 10 Abs. l HWG. § 10 Abs. l
HWG legt fest, daß für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten,
Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen die mit diesen Arzneimitteln
erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf. Die Werbung des
Verfügungsbeklagten richtet sich indessen gerade an den potentiellen
Endverbraucher und nicht an den vorgenannten Personenkreis. Zwar. ist in der
Rechtsprechung anerkannt, daß § 10 HWG auch dann genügt wird, wenn in einer
Anzeige nicht für ein bestimmtes Medikament, sondern primär für den Hersteller
geworben wird. So ist die Werbeseite des Verfügungsbeklagten jedoch nicht
gestaltet. Es wird nicht für den -nicht benannten- Produzenten geworben, sondern
für das Medikament Viagra. Das ist eine unzulässige produktbezogene
Absatzwerbung.
III.
Die vom Verfügungskläger begehrte Untersagung ist schließlich rechtlich geboten,
weil die Besorgnis besteht, daß der Verfügungsbeklagte auch künftig in der nun
untersagten Weise werben könnte. Eine solche Besorgnis ist schon deshalb
begründet, weil der Verfügungsbeklagte an der Auffassung festhält, die von ihm
vorgenommene Art der Werbung sei rechtlich nicht zu beanstanden und so zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.