
LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 21 O 97/04
Entscheidung vom 30. August 2004
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der […]
gegen
die […]
Tatbestand
Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung den
Beschluss vom 16. Juli 2004 erwirkt, durch den dem Antragsgegner bei
Meidung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im geschäftlichen
Verkehr insbesondere im Internet Abbildungen mit pornografischem
Inhalt besonders solche mit der Altersfreigabe FSK 18 zu verkaufen
oder zu vertreiben ohne vorher die Volljährigkeit des
Bestellers/Erwerbers in ausreichender und in zweifelsfreier Weise
verifiziert zu haben, etwa unter Verwendung des
Altersverifikationssystems X-Check der Firma […] aus […]. Gegen
diese Entscheidung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien bieten im Internet Interessenten pornografische Bilder
an, die Antragstellerin unter der Internet-Adresse www.[...].de, der
Antragsgegner unter der Internet-Adresse www.erotische-[...].com. Um
gemäß § 184 StGB, § 4 Abs. 2 Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) nach
Möglichkeit sicherzustellen, dass die Inhalte nur Erwachsenen
zugänglich sind (geschlossene Benutzergruppen) verwenden beide
Parteien Altersverifikationssysteme (AVS), die Antragstellerin das
System „X-Check“ der Firma […], der Antragsgegner das System
„über18.de“.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, das vom Antragsgegner
verwendete AVS genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil es
sich mit der leicht umgehbaren standardisierten Abfrage der
Personalausweisnummer eines Interessenten begnüge. Demgegenüber
reiche das von der Antragstellerin verwendete teurere AVS, das auf
dem sog. Post-Identverfahren und der Verwendung eines USB-Stickers
beruhe, aus, um die erforderliche Sicherstellung zu gewährleisten.
Dadurch, dass der Antragsgegner das nicht ausreichende AVS
„über18.de“ verwende, verschaffe er sich gegenüber der
Antragstellerin einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch. Da es
sich um einen Verstoß gegen sittlich fundierte und wertbezogene
Normen handele, sei das Verhalten des Antragsgegners
wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige
Verfügung vom 16. Juli 2004 aufrechtzuerhalten.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige
Verfügung vom 16. Juli 2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner bringt vor:
Das von ihm bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung verwendete AVS
funktioniere in den angebotenen Versionen 1 und 2 dergestalt, dass
der Nutzer zunächst die Nummer seines Personalausweises oder seines
Reisepasses sowie die Postleitzahl am Ausstellungsort des Ausweises
eingeben müsse; nach Überprüfung der eingegebenen Daten müsse er
seine E-Mail-Adresse angeben und ein Passwort wählen; akzeptiere er
sodann die AGB der Anbieterin von „über18.de“, sei der
Anmeldevorgang abgeschlossen, er bekomme sodann eine sog. UserID
zugeschickt. Bei der Version 2 müsse der Nutzer außerdem noch seinen
Namen, seine Adresse, seine Kontonummer und die zu dem Konto
gehörige Bankleitzahl oder aber seine Kreditkartennummer eingeben.
Durch Verwendung des sog. ICRA-Systems, auf das vielfältig
hingewiesen werde, könne überdies sichergestellt werden, dass ein
Minderjähriger keinen Zugang zu mit „über18.de“ geschützten Seiten
erhalte. Durch weitere Maßnahmen, nämlich die Sperre von
Ausweisnummern durch Erziehungsberechtigte auf freiwilliger Basis,
die Überprüfung der Richtigkeit der Ausweisnummern, Überprüfung des
Gleichlaufs von Behördenkennzahl und Postleitzahl, Aufnahme negativ
geprüfter Nutzer in eine „Blacklist“, Möglichkeit der Sperrung einer
Ausweisnummer eines registrierten Nutzers zur Verhinderung der
Nutzung durch weitere Personen und die AGB der Anbieterin von
„über18.de“ würden Minderjährige im Normalfall vom Zugang zu
pornografischen Internetseiten abgehalten, wobei noch hinzukomme,
dass zur Verhinderung der Nutzung von sog.
Personalausweisnummerngeneratoren durch Minderjährige es im Internet
zahlreiche solche Programme gebe, die durchweg falsche
Personalausweisnummern auswürfen. Der Anbieterin des AVS
„über18.de“, der […], sei nur ein Fall eines angeblichen Mißbrauchs
dieses AVS bekanntgeworden, für den aber überdies kein vollständiger
Beweis erbracht worden sei.
Der Antragsgegner verstoße somit nicht gegen
Jugendschutzvorschriften. Selbst wenn man das anders sehe, könne ihm
ein Verstoß nicht vorgeworfen werden, weil Gutachten die Sicherheit
des AVS „über18.de“ bestätigt hätten. Schließlich sei zweifelhaft,
ob festgestellt werden könne, dass Minderjährige durch den Konsum
pornografischer Darstellungen geschädigt würden.
Da der Antragsgegner das AVS „über18.de“ schon seit mehreren Jahren
einsetze, was der Antragstellerin auch bekannt gewesen sein dürfe,
liege kein Verfügungsgrund vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auch die von beiden
Parteien vorgelegten Gutachten betreffend die von ihnen eingesetzten
AVS, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschlussverfügung vom 16. Juli 2004 ist mit der dem
Urteilstenor zu entnehmenden Maßgabe zu Recht ergangen, so dass sie
zu bestätigen war.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11
UWG n.F.
1.
Es bedarf nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keiner
näheren Ausführung dazu, dass beide Parteien in einem
Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Es ist unstreitig, dass
beide im Internet, zum Teil entgeltlich, pornografische Abbildungen
zum Betrachten und zum Herunterladen anbieten, die Antragstellerin
unter der Domain „www.[...].de“, der Antragsgegner unter der Domain
„www. erotische- [...].com". Die anders lautende Angabe in der
Antragsschrift, was die vom Antragsgegner verwendete Adresse
betrifft, beruht ersichtlich auf einem Übertragungsfehler, was sich
schon ohne weiteres aus den der Antragsschrift beigefügten
Ausdrucken ergibt, denen zu entnehmen ist, dass der Antragsgegner
die Domain „www. erotische- [...].com“ verwendet. Die
Antragstellerin hat das in ihrer Replik ausdrücklich klargestellt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat, ohne das näher
auszuführen, im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen, dass die Antragstellerin sich in der beschriebenen
Weise erst seit Juni 2004 betätige. Auch wenn das unterstellt wird,
ändert sich an der Beurteilung des zwischen den Parteien bestehenden
Wettbewerbsverhältnisses nichts. Die in diesem Zusammenhang vom
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners weiter gegebenen
kurzen Hinweise auf Verflechtungen zwischen der Antragstellerin
einerseits und Vertretern des AVS-Anbieters andererseits sowie auf
einen „Stellvertreterkrieg“ zwischen den Anbietern unterschiedlicher
AVS geben keinen Anlass dazu, einen Mißbrauchstatbestand im Sinn von
§ 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG n.F. anzunehmen.
2.
Eine Wettbewerbshandlung, die gegen eine Vorschrift verstößt, die
Ausdruck einer sittlichen Anschauung ist - wertbezogene Normen -
wird gewöhnlich auch sittenwidrig bzw. unlauter sein. Wer
beispielsweise pornografische Schriften und Abbildungen unter
Verstoß gegen Bestimmungen zum Jugendschutz zu Zwecken des
Wettbewerbs vertreibt, verstößt nicht nur gegen diese Vorschriften,
sondern handelt auch wettbewerbswidrig, weil sein Verhalten gegen
sittliche Wertvorstellungen verstößt. Deshalb kann der Verstoß als
solcher die Sittenwidrigkeit bzw. Unlauterkeit der
Wettbewerbshandlung begründen, ohne dass es weiterer
Unlauterkeitsmerkmale bedarf. Es kommt hinzu, dass auch bei
Verstößen gegen solche wertbezogene Vorschriften die
Sittenwidrigkeit bzw. Unlauterkeit mit dem Gesichtspunkt der
Verschaffung eines Vorsprungs durch Rechtsbruch begründet werden
kann (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, UWG §
1 Rdnrn. 613 und 614).
3.
Werden diese Grundsätze auf den Entscheidungsfall angewandt, so ist
festzustellen, dass der Antragsgegner durch Verwendung des AVS
„über18.de“ beim Anbieten pornografischer Darstellungen im Internet
wettbewerbswidrig handelt.
Da der Antragsgegner, wie er nicht in Abrede stellt und sich aus den
mit der Antragsschrift vorgelegten Ausdrucken seiner
Internetangebote ohne weiteres ergibt, in sonstiger Weise
pornografische Abbildungen vertreibt, ist er gemäß § 4 Abs. 2 JMStV
verpflichtet, als Anbieter sicherzustellen, dass diese Darstellungen
nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene
Benutzergruppe). Die Kammer sieht in diesem Zusammenhang im
vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen
Rechtschutzes keine Veranlassung, den vom Verfahrensbevollmächtigten
des Antragsgegners geäußerten Bedenken nachzugehen, was die
verfassungsmäßige Wirksamkeit der Festlegungen im JMStV sowie die
Schutzbedürftigkeit Jugendlicher vor pornografischen Darstellungen
angeht.
Die Sicherstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV dahin, dass
pornografische Darstellungen nur Erwachsenen als geschlossene
Benutzergruppe zugänglich gemacht werden, erfordert das
Vorhandensein einer effektiven Barriere zwischen der pornografischen
Darstellung und dem Minderjährigen. Es darf sich nicht um eine
mühelos oder mit geringer Mühe zu umgehende Scheinbarriere handeln.
Dabei ist es Sache des Anbieters, eine effektive Sicherung
vorzusehen, da er mit dem Angebot von Pornografie in dem
grundsätzlich leicht zugänglichen Medium Internet die Gefahrenquelle
geschaffen hat. Andererseits kann keine vollständige, durch kein
Mittel zu überwindende Sicherheit vorausgesetzt werden.
Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner verwendete AVS
„über18.de“ nicht gerecht, wobei die Kammer die vom Antragsgegner im
einzelnen gegebene Darstellung über Wirkungsweise und Zusammenspiel
der einzelnen Elemente unterstellt. Die von den Parteien in diesem
Zusammenhang vorgelegten Gutachten, die die jeweils von ihnen
vertretene Ansicht über Wirksamkeit oder mangelnde Wirksamkeit
belegen sollen, können in diesem Zusammenhang, wie im Termin zur
mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nur eine Beurteilungs-
und Entscheidungshilfe darstellen.
Der entscheidende Mangel des vom Antragsgegner verwendeten AVS
besteht zur Überzeugung der Kammer darin, dass die Überprüfung
dahin, ob der betreffende Nutzer noch unter 18 oder bereits
Erwachsener ist, im wesentlichen auf der Überprüfung der
einzugebenden Personalausweisnummer beruht, die u.a. über das Alter
der betreffenden Person Auskunft gibt. Es liegt nahe, dass ein
Minderjähriger, der versucht, an die Angebote pornografischer
Abbildungen im Internet zu gelangen, sich eine solche zutreffende
Personalausweisnummer in seinem sozialen Umfeld relativ leicht
beschaffen kann, z.b. bei Freunden oder Bekannten, die bereits
erwachsen sind, ohne auf die Ausweise der Erziehungsberechtigte, vor
denen diese Versuche gerade geheimgehalten werden sollen, oder auf
sog. Personalausweisnummergeneratoren zurückgreifen zu müssen. Wenn
im übrigen in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass die
Erziehungsberechtigten in der Regel ihre Ausweise vor minderjährigen
Kindern quasi unter Verschluss halten, so erscheint das lebensfremd.
Da diese Zugriffsmöglichkeit im sozialen Umfeld sehr oft bestehen
wird, kommt es auf die anderen in diesem Zusammenhang vom
Antragsgegner hervorgehobenen Merkmale des von ihm verwendeten AVS
nicht an, insbesondere das ICRA-System, weil es allein auf Kenntnis
und Verwendung der Erziehungsberechtigten abstellt und nicht
Bestandteil des AVS „über18.de“ selbst ist, die Generierung falscher
Personalausweisnummern, weil der Jugendliche auf die Generierung
nicht zurückgreifen muss, auf die Sperrung und Sperrmöglichkeit,
weil sie ebenfalls von der Kenntnis der Erziehungsberechtigten
abhängen.
Auch die Notwendigkeit, eine Kontoverbindung anzugeben, stellt kein
effektives Hindernis dar, weil zahlreiche Jugendliche über ein
eigenes Konto verfügen.
4.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat im Termin zur
mündlichen Verhandlung, ohne das näher auszuführen, angedeutet, dass
sich auch das von der Antragstellerin verwendete AVS der leicht
umgehen lasse. Um zu vermeiden, dass die im vorliegenden
einstweiligen Verfügungsverfahren getroffene Anordnung eine
Empfehlung ausspricht, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, wird
der Inhalt der Anordnung, wie § 938 ZPO das erlaubt, dahin geändert,
dass der Hinweis auf die Verwendung des AVS der entfällt. Die Kammer
legt ohne weiteres zugrunde, dass es den Anbietern pornografischer
Darstellungen im Internet zugängliche AVS gibt, die die
Anforderungen des JMStV erfüllen. Ein Teilunterliegen der
Antragstellerin ist darin nicht zu sehen.
5.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 25 UWG a.F., § 12 Abs. 2 UWG
n.F. Die Dringlichkeit entfällt nicht deshalb, weil der
Antragsgegner, wie er anführt, das AVS „über18.de“ bereits seit
Jahren verwendet. Es ist seine Sache darzulegen und glaubhaft zu
machen, seit wann die Antragstellerin diese Kenntnis hat. Daran
fehlt es. Folgt man seiner Darstellung, dass die Antragstellerin
sich auf dem in Rede stehenden Markt seit Juni 2004 betätigt, ist
die Frist gewahrt.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung ist
ohne weiteres vorläufig vollstreckbar.
Die nachträglich vorgelegte Entscheidung aus dem Rechtsstreit […]
./. […] des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2004 - 12 O 19/04
- rechtfertigt keine andere Entscheidung oder die Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung. Diese Entscheidung ist für den
vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Unterschriften