
LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 21 O 201/01
Entscheidung vom 10. Januar 2002
Zum Sachverhalt
Die Parteien streiten um
die Verbreitung einer Homepage unter der Internetadresse "www.anwalt-muelheim.de".
Der Ast. betreibt unter der Internetadresse "www.advocarat.de" ein für Einträge
kostenpflichtiges bundesweites Anwaltsverzeichnis im Internet. Benutzer, die
einen Rechtsanwalt in der Stadt Mülheim a. d. Ruhr suchen, gelangen auf eine
Seite mit der Adresse "www.anwalt-muelheim.advocarat.org".
Der
Ag., Rechtsanwalt in Mülheim a. d. Ruhr, unterhält eine Homepage, auf der die
Rechtsanwaltskanzlei, die er mit einem Kollegen betreibt, dargestellt wird, und
die seit dem 5. 6. 2001 unter der Internetadresse "www.anwalt-muelheim.de"
aufgerufen werden kann. Der Ast. vertritt die Ansicht, auf Grund der Verwendung
der genannten Domain durch den Ag. bestehe die Gefahr der Irreführung
umworbener, durchschnittlich informierter und verständiger Verkehrskreise der
Internetnutzer, da diese unter der angegriffenen Domain ein Verzeichnis von
Rechtsanwälten in Mülheim a. d. Ruhr erwarteten. Der Unterlassungsantrag hatte
keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, gegen dessen
Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, hat keinen Erfolg. Der Ast. kann vom Ag.
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr im Internet unter der alleinigen Domain "http://www.anwalt-muelheim.de"
ohne unterscheidungskräftigen Zusatz für anwaltliche Dienstleistungen nur der
Rechtsanwaltkanzlei L GbR zu werben.
Der Ast. ist gem. § 13 11
Nr. 1 UWG antragsbefugt.
(...)
Der geltend gemachte
Verfügungsanspruch besteht nicht.
1. Die Verwendung der
Internetadresse "www.anwalt-muelheim.de" stellt keine irreführende Angabe i. S.
von § 3 UWG dar, die geeignet wäre, die Entscheidung der umworbenen
Verkehrskreise in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Hierfür wäre
erforderlich, dass von der verwendeten Internetadresse die unzulässige
Behauptung der Alleinstellung am Standort Mülheim a. d. Ruhr ausginge. Das ist
nicht der Fall. Wie der Entscheidung "Mitwohnzentrale.de" des BGH (NJW 2001,
3262 = MDR 2001, 666 m.Anm. Hoeren) entnommen werden kann, muss bei der
Beurteilung einer etwaigen Alleinstellungsbehauptung die Gesamtbetrachtung von
Internetadresse und Eingangsseite der Homepage zu Grunde gelegt werden. Das vom
Ast. angeführte Urteil des OLG Celle (NJW 2001, 2100) hat jedoch einzig die
Internetadresse zur Beurteilung herangezogen.
Eine Irreführung wäre
demnach anzunehmen, wenn Internetnutzer, die auf die Homepage des Antragsgegners
stoßen, zur Annahme verleitet würden, es handele sich um das "Portal" der in
Mülheim a. d. Ruhr ansässigen Rechtsanwälte oder gar die dargestellte Kanzlei
sei die einzige Anwaltskanzlei in Mülheim a. d. Ruhr.
Diese Gefahr besteht im
vorliegenden Fall jedoch nicht, da bereits die Eingangsseite der Homepage
ausdrücklich klarstellt, dass einzig die vom Ag. mit einem Kollegen
gemeinschaftlich betriebene Anwaltskanzlei dargestellt wird. Schon die Adresse "anwalt-muelheim.de"
legt nahe, dass es sich nur um eine Anwaltskanzlei handelt.
2. Es liegt auch kein
Verstoß gegen § 1 UWG, gegebenenfalls i. V. mit § 43 b BRAO vor. Die Verwendung
der beanstandeten Internetadresse, die sich in geografisch eingeschränkter Weise
einer Gattungsbezeichnung bedient, entspricht keiner der von der Rechtsprechung
hierzu entwickelten Fallgruppen der unsachlichen Beeinflussung, des unlauteren
Abfangens oder des Vorsprungs durch Rechtsbruch.
Eine unlautere Nutzung
durch unsachliche Beeinflussung des internetspezifischen Kundenverhaltens kann
nicht festgestellt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Internetnutzer,
denen kein bestimmter Anbieter bekannt ist, ohne Umweg über eine Suchmaschine
durch Direkteingabe der Internetadresse auf die Homepage des Antragsgegners
gelangen. Der Gebrauch der eingeschränkten Gattungsbezeichnung "anwalt-muelheim"
stellt keine unlautere Nutzung unter dem Gesichtspunkt der unsachlichen
Beeinflussung dar. Der BGH (NJW 2001, 3262 = MDR 2001, 666) hat hierzu in der
oben erwähnten Entscheidung festgestellt:
"Erscheint dem
durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer die Verwendung
einer Suchmaschine lästig und gibt er stattdessen direkt einen Gattungsbegriff
als Internetadresse ein, ist er sich im Allgemeinen über die Nachteile dieser
Suchmethode im klaren. Er ist sich bewusst, dass es auf Zufälle ankommen kann
(...), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot findet. Lädt der fragliche
Gattungsbegriff ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese
Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internetnutzer auch, dass er mit
dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internetangebots erhält".
Auch ein unlauteres
Abfangen von Kunden des Ast. scheidet aus. Das läge nur dann vor, wenn sich der
Ag. gewissermaßen zwischen dem Ast. und dessen Kunden stellte. Die Verwendung
der beanstandeten Internetadresse ist jedoch ausschließlich auf den eigenen
Vorteil des Ag. gerichtet, ohne dass auf bereits dem Antragsteller zuzurechnende
Kunden in unlauterer Weise eingewirkt würde.
Die Verwendung der
Internetdomain "anwalt-muelheim.de" verstößt auch nicht gegen § 43 BRAO.
Rechtsanwälten ist es erlaubt, Werbung zu betreiben, soweit sie über die
berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet und nicht auf die
Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Das gilt auch für die
Internetpräsenz von Rechtsanwälten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt die
Grenze im "reklamehaften Sichherausstellen" (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1613).
Die Grenze wird vom Ag.
jedoch nicht überschritten. Nach der zitierten Rechtsprechung des BGH muss die
Adresse im Zusammenhang mit dem bereitgestellten Inhalt der Eingangsseite
betrachtet werden. Die Darstellung der Anwaltskanzlei des Ag. bewegt sich dabei
im zulässigen Rahmen.
Unterschriften