
LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 8 O 219/99
Entscheidung vom 2. Dezember 1999
In
dem Rechtsstreit
der
Stadt Kamp-Lintfort (...)
(...)
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1999
durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Tillmann, den Richter am Landgericht Muders und den
Richter Franzke
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, im Internet unter der Internet-Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de",
Leistungen, Informationen
und/oder Daten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen.
Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von jeweils zu 500.000 DM gegen die
Beklagte, ersatzweise die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu einer Dauer von
jeweils sechs Monaten gegen den Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits
tragen die Klägerin zu 23%, die Beklagte zu 77%.
Dieses Urteil ist für die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 DM vorläufig
vollstreckbar. Für die Beklagte ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jedoch durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt im
Internet unter Verwendung des an sie vergebenen Zuordnungsbegriffes ("Domain" )
"cty" eine unter der Internetadresse "www.cty.de" erreichbare Internetseite
("Homepage" ), über die Internetnutzer auf Informationen über eine Reihe von
Städten und Gemeinden in Deutschland zugreifen können. Die zu einer bestimmten
Stadt oder Gemeinde verfügbaren Informationen fasst die Beklagte dabei jeweils
auf einer eigenen Internetseite zusammen, deren Adresse dadurch gebildet wird,
dass - unter Zugrundelegung der eingangs genannten Internetadresse - zwischen
der Abkürzung "www" und der "Domain" "cty der Name der jeweiligen Stadt oder
Gemeinde eingefügt wird.
Die so erstellten
Internetseiten sind entweder direkt über die nach dem vorstehenden Prinzip
gebildete Adresse erreichbar oder können von der Internetseite "www.cty.de" über
direkte elektronische Verbindungen ("links") aufgerufen werden. In diesem Rahmen
bietet die Beklagte unter der Internet-Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de" auch
Informationen über die Stadt Kamp-Lintfort an. Das Angebot der Beklagten enthält
unter anderem Veranstaltungshinweise, Hinweise auf Notdienste von Ärzten und
Apotheken, Mitteilungen ortsansässiger Vereine und örtlicher Kirchengemeinden
und Behördeninformationen. Die Beklagte bietet Unternehmen und Gewerbetreibenden
aus dem Raum Kamp-Lintfort gegen Entgelt an, auf der von ihr betriebenen
Internetseite Werbeeinträge dieser Unternehmen und Gewerbetreibenden zu
veröffentlichen oder in ihre Internetseite "links" zu integrieren, die es
Internetnutzern ermöglichen, von der Internetseite "www.kamp-lintfort.cty.de"
direkt die Internetseiten der jeweiligen Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden
aufzurufen.
Die Klägerin ist mit der
Verwendung des Namens "Kamp-Lintfort" als Bestandteil von Internetadressen, der
Beklagten nicht einverstanden.
Die Klägerin ist der
Auffassung, durch die Verwendung der Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de"
werde ihr Namensrecht verletzt, und verlangt von der Beklagten, die Verwendung
dieser Internetadresse zu unterlassen.
Die Klägerin hat zunächst
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, unter der Benutzung des Namens Kamp-Lintfort, insbesondere
unter der Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de", Leistungen anzubieten oder sich
vorzubehalten.
Vor Beginn der mündlichen
Verhandlung hat sie die Klage insoweit zurückgenommen, als die generelle
Untersagung der Benutzung des Namens Kamp-Lintfort verlangt wurde.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu. unterlassen, unter
der, Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de" Leistungen anzubieten oder sich
vorzubehalten.
Die
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Verwendung
der Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" verletze keine rechtlich
geschützten Interessen der Klägerin. Der Adressbestandteil "cty" in der von der
Klägerin beanstandeten Internetadresse mache für jeden Internetnutzer deutlich,
dass es sich bei der beanstandeten Internetadresse nicht um die Adresse der
offiziellen Internetseite der Klägerin handele, sondern um eine dem Inhaber der
"Domain" "cty" zuzurechnende Internetseite, und dass der Adressbestandteil "kamp-lintfort"'
nur der inhaltlichen Untergliederung des Informationsangebotes des Inhabers der
Domain "cty" diene. Bei der Prüfung einer etwaigen Verwechselungsgefahr sei
daher allein auf die "Domain" "cty" abzustellen. Diese "Domain", könne jedoch
keinesfalls mit der Internetadresse einer bestimmten Stadt verwechselt werden.
Entscheidungsgründe
A. Der Klageantrag ist unter Berücksichtigung des übrigen
Vorbringens der Klägerin dahingehend auszulegen, dass die Klägerin ein
umfassendes Verbot der Benutzung der Internetadresse "www. "kamp-lintfort.cty.de"
zur Kennzeichnung einer Internet "Homepage" begehrt und sich damit nicht nur
gegen das Angebot von "Leistungen" unter dieser Internetadresse, sondern
generell gegen die zur Verfügungsstellung von Informationen und/oder Daten unter
dieser Adresse im Internet wendet.
B. Die zulässige Klage ist auch
begründet.
Die
Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung
der Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" aus § 12 S.1 Alt. 2 BGB i.V.m. 5
12 S.2 BGB. Nach dieser Regelung kann derjenige, dem das Recht zum Gebrauch
eines Namens zusteht und dessen Interesse dadurch verletzt wird, dass ein
anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen die Beseitigung
der Beeinträchtigung und bei Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen die
Unterlassung des weiteren Namensgebrauches verlangen. Diese Voraussetzungen sind
im vorliegenden Falle erfüllt.
I. Der Klägerin steht das Recht
zur Führung und zum Gebrauch des Stadtnamens "Kamp-Lintfort" zu.
II. Indem sie unter der
Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" im Internet, Informationen anbietet,
gebraucht die Beklagte unbefugt den Namen der Klägerin.
1. Die Benutzung des Wortes "kamp-lintfort"
als Bestandteil einer Internetadresse, stellt einen Gebrauch des Stadtnamens
"Kamp-Lintfort" im Sinne des § 12 S.1 Alt.2 BGB dar.
a) Internetadressen innerhalb
des hier in Rede stehenden Computernetzwerkes und Internetbestandteiles "World
Wide Web" beginnen stets mit der Buchstabenfolge "http://www". Hieran schließen
sich mindestens zwei durch Punkte voneinander und von der vorgenannten
Einleitungsbuchstabenfolge getrennte "level domains" an (Nordemann, NJW 1997,
1891). Bei diesen sogenannten "level domains" handelt es sich um Kombinationen
von Zahlen und Buchstaben, die - von rechts nach links gelesen - als "top level
domain", "second level domain", "third level domain", .etc. bezeichnet werden
( Nordemann, aa0, S. 1891 f ). Bei den sogenannten "top level domains"
handelt es sich entweder um Abkürzungen von Ländernamen (so z.B. "de" für
Deutschland) oder um Buchstabenkürzel, die auf die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe von Internetanbietern hinweisen ( z.B. "com") für kommerzielle
Unternehmen oder "edu" für Hochschulen). Diese "top level domains" werden von
einer US-amerikanischen Domain-Vergabestelle verwaltet. Für die Vergabe der
"second level domains", die unterhalb einer bestimmten "top level domain"
verwendet werden, gibt es wiederum eigene Vergabestellen. Für die Vergabe von
"second level domains" unterhalb der "top level domain" "de" (für Deutschland)
ist eine dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe angeschlossene
Vergabestelle "DE-NIC" zuständig (Nordemann, aa0. , S. 1892). Bei der Vergabe
einer "second level domain" an einen Internetanbieter wird dabei nur geprüft, ob
die jeweilige Buchstaben-Zahlen-Kombination bereits vergeben ist oder nicht. Ein
Internetanbieter, der Inhaber einer "second level domain" ist, kann wiederum zur
Bildung weiterer Internetadressen weitere "level domains" ("third level domain",
fourth level domain", etc) vergeben, die zwischen der Buchstabenfolge "http://www"
und der "second level domain" in die Internetadresse des Inhabers der "second
level domain" eingefügt werden können (Nordemann, aa0., S. 1892).
Die Beklagte ist hier die
Inhaberin der "second level domain" "cty". Um ihr Informationsangebot über die
Stadt Kamp-Lintfort im Internet auf einer eigenständigen Internetseite und unter
einer eigenen, direkt anwählbaren Internetadresse präsentieren zu können, hat
sie hierfür die "third level domain" "kamp-lintfort" geschaffen und unter
Verwendung dieser "third level domain` die hier streitgegenständliche
Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" eingerichtet, unter der das
Informationsangebot über die Stadt Kamp-Lintfort direkt - ohne die vorherige
Anwahl der Internetseite der Beklagten "www.cty.de" aufgerufen werden kann.
b) In der Rechtsprechung ist
nahezu einhellig anerkannt, dass den sogenannten "second level domains" die
Funktion eines "Namens" im Sinne des § 12 S.1 BGB zukommt ( KG, NJW 1997, 3321,
3322; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909 [9101 ; OLG Köln, NJW-CoR 1999, 171; OLG
Köln, NJW-CoR 1999, 246). Zwar dienen "Domains" dazu, einen bestimmten, mit dem
Internet verbundenen Rechner "Server" zu kennzeichnen, und sind damit in dieser
Hinsicht einer Telefonnummer vergleichbar, der in der Regel kein Namensschutz
nach § 12 BGB zukommt. Der Internet "Domain" wohnt jedoch neben dieser bloßen
technischen Kennzeichnungsfunktion auch die Funktion inne, den, Inhaber des
"Servers", dem die jeweilige "Domain" zugeteilt wurde, zu kennzeichnen, für den
Internetnutzer identifizierbar zu machen und gegenüber anderen Anbietern
abzugrenzen; damit erfüllt die Internet "Domain" für den Bereich des Internets
die Funktion, die der bürgerlich-rechtliche Name, im Rechtsverkehr außerhalb des
Internets erfüllt. Nicht umsonst sind Internetanbieter in der Regel bestrebt,
ihren bürgerlich-rechtlichen Namen oder ihre handelsrechtliche Firma als
"Domain" auch zu ihrer Adresse im Internet zu machen (KG, NJW 1997, 3321, 3322;
OLG Hamm, NJW-RR 1998,909, 910; Ernst, NJW-CoR 1997, 426).
Die vorstehenden Ausführungen
gelten gleichermaßen für die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden "third
level domains". Auch diese "Domains" dienen zunächst nur dazu, einen bestimmten,
über den "Server" des Inhabers der "second level domain" mit dem Internet
verbundenen anderen "Server" technisch zu kennzeichnen (Nordemann, aa0., S.
1892). Ebenso haben sie, aber auch die Funktion, den Inhaber dieses Rechners und
sein Internetangebot von anderen Anbietern abzugrenzen, und sie sind daher -
ebenso wie die "second level domains" als "Namen" bzw. "namensähnliche
Kennzeichen" im Sinne des 12 BGB anzusehen.
2. Die nach den vorstehenden
Ausführungen als Gebrauch des Namens der Klägerin anzusehende Verwendung der "third
level domain" "kamp-lintfort" durch die Beklagte geschieht auch unbefugt, da die
Beklagte zum einen nicht selbst Trägerin dieses Namens ist und ihr zum anderen
auch nicht aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder aufgrund einer Gestattung
durch die Klägerin das Recht zur Führung dieses Namens zusteht.
III. Infolge des unbefugten
Namensgebrauches durch die Beklagte werden auch die Interessen der Klägerin
verletzt. Eine solche Interessenverletzung im Sinne des § 12 S. 1 Alt. 2 BGB ist
jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn der unbefugte Namensgebrauch eine
Verwechselungsgefahr mit sich bringt.
Eine solche
Verwechselungsgefahr ist hier zu bejahen. Es besteht die Gefahr, dass die
Nutzer des Internets unter der hier streitgegenständlichen Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de"
die offizielle Internetseite der Klägerin vermuten. Dabei besteht diese
Gefahr, unabhängig davon, ob den jeweiligen Nutzerkreisen der Aufbau der "Domain"-Adressen
im "World Wide Web" und die Zuständigkeit, für die Vergabe der jeweiligen "level
domains" bekannt ist oder nicht.
1. Diejenigen Nutzer des
Internets, denen der Aufbau und die Vergabe der "Domain"-Adressen nicht geläufig
ist, werden davon ausgehen, dass es sich bei dem Adressbestandteil "cty" um die
Abkürzung des englischen Wortes "city" ( Stadt ) handelt. Dies begründet die
Gefahr, dass der unbefangene Nutzer des Internets unter der Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de"
fälschlicherweise die offizielle Internetseite der Klägerin vermutet. Dem steht
nicht entgegen, dass es sich bei dem Wort, "city" um einen englischen Begriff
handelt, während die Klägerin eine Stadt in Deutschland ist. Denn zum einen
greift - gerade im Bereich der Informationstechnologie und besonders im
Zusammenhang mit dem Internet - auch hierzulande der Gebrauch englischer
Begriffe immer mehr um sich, zum anderen besteht die Gefahr dass Internetnutzer
davon ausgehen, dass die Klägerin im Hinblick auf die heute vieldiskutierte
"Globalisierung" die Möglichkeit nutzt, sich im Internet in englischer Sprache
einem internationalen Publikum zu präsentieren.
2. Aber auch für sachkundige
Internetnutzer besteht die Gefahr, dass sie unter der Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de"
die offizielle Internetseite der Klägerin vermuten. Der Auffassung der
Beklagten, diesem Kreis von Internetnutzern werde klar sein, dass es sich bei
dem Adressbestandteil "kamp-lintfort" nur um eine inhaltliche Untergliederung
des Angebotes des Inhabers der "second level domain" "cty" handele, vermag das
Gericht nicht zu folgen.
Wie bereits ausgeführt, dient
auch eine "third level domain" - wie eine "second level domain" - der
Kennzeichnung eines bestimmten, mit dem Internet verbundenen Rechners
("Server").
Die Vergabe einer "third level
domain" durch den Inhaber einer "second level domain" bedeutet somit, dass die
Internetseite, die unter der - unter Verwendung der "third level domain" -
eingerichteten Internetadresse zu erreichen ist, auf einem anderen "Server" als
demjenigen, dem von der übergeordneten Vergabestelle die "second level domain"
zugeordnet worden ist, gespeichert ist und dass bei der Anwahl dieser
Internetadresse nicht der "Server", dem die "second level domain" zugeordnet
wurde, sondern derjenige "Server", dem die "third level domain" zugeordnet
wurde, angesteuert wird (Nordemann, aaO., S. 1892).
Eine Untergliederung eines
Internetinformationsangebotes, die auf demjenigen "Server" abgespeichert ist,
dem die jeweilige "Domain" zugeordnet ist, wird hingegen innerhalb der
Internetadresse nicht durch die Einfügung einer weiteren "Domain" kenntlich
gemacht", sondern ist dadurch direkt ansteuerbar, dass der Adressbestandteil,
unter dem die jeweilige Untergliederung zu finden ist, mit einem Schrägstrich
rechts neben der "top level domain" an die Internetadresse des "Servers" , dem
die "Domain" - Adresse zugeordnet wurde, angehängt wird.
Der hier streitgegenständlichen
Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de" kann der sachkundige und informierte
Internetnutzer mithin entnehmen, dass das unter dieser Adresse erreichbare
Informationsangebot nicht auf dem "Server" mit der "Domain" "cty", sondern auf
einem eigenen "Server" mit der "Domain" "kamp-lintfort" gespeichert ist.
Damit liegt aber keineswegs der
Schluss nahe, dass es sich um eine bloße inhaltliche Untergliederung des
Informationsangebotes handelt. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die
Internetnutzer annehmen, bei dem Inhaber der "second level domain" "cty" handele
es sich um eine Einrichtung, die - über die Vergabe von "third level domains" -
Dritten die Einrichtung einer "Homepage" im Internet ermöglicht. Damit besteht
aber auch und gerade im Hinblick auf denjenigen Kreis der Internetnutzer, der
über den Aufbau und die Bedeutung von "Domain"-Adressen informiert ist, die
Gefahr, dass unter der Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de" die - wenn auch, mit
Hilfe des Inhabers der "second level domain" "cty" in das Internet gestellte -
offizielle "Homepage" der Klägerin vermutet wird.
3. Die Verwechselungsgefahr
wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass deutsche Städte und Gemeinden
vielfach über eigene "second level domains" verfügen und ein Internetnutzer, der
die offizielle "Homepage" der Klägerin sucht, ohne deren genaue Adresse zukennen,
diese unter der Internetadresse "www.kamp-lintfort.de" oder "www.stadt-kamp-lintfort.de"
und nicht unter der hier streitgegenständlichen Adresse vermuten würde. Es kommt
nicht darauf an, unter welcher Internetadresse das Publikum die Klägerin
vermuten würde, sondern ob das Publikum, wenn es Kenntnis von der konkreten,
hier streitgegenständlichen Internetadresse erhält, davon ausgeht, dass es sich
um die offizielle Internetseite der Klägerin handelt.
4. Schließlich ist auch
unerheblich, ob aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten deutlich
hervorgeht, dass es sich nicht um das Internetangebot der Klägerin handelt.
Entscheidend ist allein die Verwechselungsgefahr aufgrund der Internetadresse (
vgl. hierzu Ernst, NJW-CoR 1997, 426, 427)
IV. Es besteht schließlich auch
die Besorgnis einer weiteren Benutzung, der hier streitgegenständlichen
Internetadresse, so dass gemäß § 12 S.2 BGB ein Unterlassungsanspruch für die
Zukunft besteht.
C. Die Androhung der
Festsetzung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, beruht auf § 890 Abs.2
ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht
auf §§ 269 Abs.3 S.2, 91 Abs.1 S.1 ZPO. Bei der Ermittlung der Kostenquote hat
das Gericht den zurückgenommenen Teil der Klage mit 1/3 des ursprünglichen
Streitwertes bewertet.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 709 S.1, 711 S.1
ZPO.
Tillmann Muders
Franzke
Beschluss
Der Streitwert wird für den
Zeitraum bis zum 10.11.1999 auf 30.000 DM und für den Zeitraum ab dem
1.1.11.1999 auf 20.000 DM festgesetzt.
Tillmann Muders Franzke