
LANDGERICHT DARMSTADT
Kammer für Handelssachen mit
Sitz in Offenbach am Main
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 501/00
Entscheidung vom 17. April 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 4. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach am Main durch den Vorsitzenden
Richter am Radke und die Handelsrichter Herdt und Holz
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.
März 2001 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
der für die Beklagten festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht diese vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet,
die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und
Steuerbürgin zugelassenen inländischen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Domain-Adresse.
Zu Beginn des Jahres 1998 ließ sich die
Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2)
ist, bei der zuständigen Vergabestelle für Internet-, Domains mit der sog.
Top-Level-Domain "de", der Denic EG, die Intemet-Domain mit der
Gattungsbezeichnung "www.kueche.de" auf ihren Namen eintragen. Unter dieser
Domain bietet die Beklagte zu 1) seitdem ein sog. Internet-Portal an, das über
Kücheneinrichtungen informiert sowie neben anderen Angeboten wie Rezepten oder
einem Gewinnspiel insbesondere den Kontakt zu Küchenfachgeschäften in ganz
Deutschland herzustellen vermag. Letzteres geschieht einerseits direkt über sog.
"links" oder über eine Suchmaschine, die nach Eingabe einer Postleitzahl
Fachgeschäfte in der jeweiligen Region anzeigt.
Mit Schreiben vom 30.06.2000 (Bi. 9 f. d. A.)
an die Beklagte zu 1) beanstandete die Klägerin die Eintragung der
Gattungsbezeichnung "www.kueche.de". Mit Anwaltsschreiben vom 12.07.2000 (Bi. 11
f. d. A.) wies die Beklagte zu 1) die Beschwerde zurück.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf
Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die Benutzung der
streitgegenständlichen Domain verstoße gegen § 1 UWG, weil dadurch Kundenströme
abgefangen und kanalisiert würden. Das Gros der potentiellen Kunden verwende bei
der Suche im Internet nicht mehr Suchmaschinen, sondern gebe naheliegende
Gattungsbezeichnungen ein, weil diese schneller zum Ziel führten. Die Beklagten
machten sich dieses Verhalten durch Verwendung der attraktiven GattungsDomain "www.kueche.de"
in wettbewerbswidriger Weise zu Nutze, fingen Kunden ab und verhinderten, daß
die Interessenten noch weiter nach anderen Angeboten suchten.
Die Klägerin meint, die Beklagten führten die
Internetnutzer im Sinne des § 3 UWG in die Irre, da sie mit ihrer Domain den
Eindruck einer repräsentativen Marktübersicht erweckten. Sie gaukelten den
Nutzern vor, der gesamte Küchenfachhandel in Deutschland sei unter der
streitgegenständlichen Domain organisiert, während die Mitglieder der Beklagten
zu 1) in Wahrheit nur 25 % bis 30 % aller Küchenfachhändler Deutschlands
ausmachten.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
Die Beklagten
werden als Gesamtschuldner verurteilt es bei Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Internetdomain
mit dem Namen "www.kueche. (Top-Level-Domain)" ohne unterscheidungskräftigen
Zusatz zu nutzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, sie
verstießen durch die Eintragung der streitgegenständlichen Domain nicht gegen
geltendes Rechts. Eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG liege nicht vor, da
jedem interessierten Benutzer des Internets selbstverständlich bewußt sei, daß
in Deutschland kein Küchenmonopol existiere, sondern daß es neben der Beklagten
zu 1) eine Vielzahl von weiteren Küchenstudios mit ähnlichen Domain-Adressen
gebe. Weiterhin sei zu bestreiten, daß tatsächlich die von der Klägerin
behauptete Kanalisierungswirkung bestehe, da die Nutzer nicht durch zufällige
Eingabe von Domains suchten, sondern mittels moderner Suchhilfen (z.B.
Suchmaschinen) die gewünschten Inhalte fänden. Besondere, die Unlauterkeit
begründen de Umstände lägen nicht vor, wenn sich ein Wettbewerber mit Hilfe
einer Gattungsdomain eine günstige Startposition am Markt verschaffe. Eine
attraktive Domain sei vielmehr vergleichbar mit einer exponierten
Geschäftsadresse in einer vielbesuchten Haupteinkaufsstraße.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1)
stelle jedem Küchenhändler und jedem Küchenstudio das Portal zur Präsentation
seines eigenen Angebots zu den gleichen Konditionen zur Verfügung wie den
bereits aufgenommenen Unternehmen.
Im übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug
genommen .
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin stützt ihr
Unterlassungsbegehren nicht auf die -keinen Erfolg versprechende- direkte oder
analoge Anwendung markenrechtlicher Bestimmungen (vgl. dazu OLG Frankfurt am
Main, WRP 1997, 341; LG Hamburg MMR 2000, 763, 765).
Der Klägerin steht der
geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus den §§ 1, 3 UWG
nicht zu.
Die Beklagte zu 1) macht
durch die Verwendung ihrer Domain "www.kueche.de", nicht im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben (§ 3 UWG). Die Benutzung
dieser Gattungsbezeichnung beinhaltet keine Alleinstellungswerbung, mit der die
Beklagte zu 1) eine alleinige Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt. Bei
der Beurteilung ist von dem nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs maßgeblichen Leitbild des "umsichtigen, kritisch prüfenden und
verständigen Verbrauchers" auszugehen (EUGH GR Int. 1991, 215; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Einleitung UWG Rdn. 647 mit weiteren Nachweisen-,
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.1998 - 13 U 348/96-).
Maßstab für eine Irreführung kann demzufolge
nicht der von der Klägerin herangezogene unerfahrene Internetbenutzer sein, der
sich über Struktur und Funktionsweise, Größe und Organisation des Internets
keine oder nur begrenzte Vorstellungen macht. Vielmehr erschließt sich dem
durchschnittlich erfahrenen, aufgeklärten Verbraucher und Internetbenutzer, der
sich in das Internet-Portal der Beklagten zu 1) einklickt, daß es sich bei den
Anbietern nur um einen Teil der Wettbewerber auf dem Küchenmarkt handelt, denn
es wird deutlich auf einzelne Firmen mit ihren Markenbezeichnungen hingewiesen
(im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt am Main, WRP 1997, 341, 342).
Die Verwendung eines
generischen Begriffes als Internetbezeichnung, der möglicherweise zunächst
unzutreffende Vorstellungen bei dem Kunden hervorruft, kann erst dann als
wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung angesehen werde, wenn durch die
Präsentation im Internet diese falsche Vorstellung aufrechterhalten wird. Daran
fehlt es hier. Dem Interessenten, der im vorliegenden Fall erwartet haben mag,
daß sich hinter der Domain "www.kueche.de" ein nicht den Interessen einzelner
Unternehmen verpflichteter, überparteilicher Küchenherstellerverband verbirgt,
wird mit dem Einklicken auf das Internet-Portal der Beklagten zu 1) ohne
weiteres klar, daß hier nur ein Teil der Anbieter auf den Küchenmarkt für sich
wirbt.
Die Verwendung der
lnternet-Domain "www.kueche.de" verstößt auch nicht gegen die, guten Sitten im
Wettbewerb (§ 1 UWG). Es wird nicht verkannt, daß es sich um einen höchst
attraktiven, weil naheliegenden generischen begriff handelt, der geeignet ist,
den Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Küchenfachhändlern zu
verschaffen. Dieser Umstand reicht indessen nicht aus, um dem Handeln der
Beklagten in dem vom Konkurrenzkampf geprägten Wettbewerb das Merkmal der
Unlauterkeit zu geben.
Die Frage der Zulässigkeit von
Gattungsbezeichnungen als Domain wird von der Rechtsprechung uneinheitlich
beantwortet. Teilweise werden derartige Domains als wettbewerbswidrig angesehen
(OLG Hamburg MD 2000, 32- Mitwohnzentrale-; LG München 1 BB 2001, 488 -
Rechtsanwaelte-), teilweise als zulässig (OLG Frankfurt am Main WRP 1997, 341 -
wirtschaft-online-; LG Hamburg MMR 2000, 763 - lastminute.com -), teilweise wird
die Rechtswidrigkeit von besonderen Umständen abhängig gemacht, etwa davon, ob
die Nutzung der jeweiligen Domain auch anderen Marktbewerbern offen steht (OLG
Braunschweig MMR 2000, 610). Von einer generellen Unzulässigkeit geht
ersichtlich kein Gericht aus. Stets Werden die Umstände des Einzelfalles
gewürdigt, wobei es maßgeblich auf das Nutzerverhalten ankommen soll.
Der Klägerin ist zuzugeben, daß die Suche
mittels von Suchmaschinen manchmal sehr zeitaufwendig und unpraktisch sein kann,
da diese oft eine große Anzahl von Treffern in ungeordneter Weise anzeigen.
Daher mag es sein, daß ein Teil der Nutzer direkt Branchenbezeichnungen wie die
streitgegenständliche eingeben, wenn sie nach Kücheneinrichtungen suchen. Daraus
folgt aber noch nicht, daß sie sich auch mit dem ersten Suchergebnis zufrieden
geben und die weitere Suche einstellen, wie die Klägerin mutmaßt. Die Benutzung
einer Gattungsbezeichnung als Domain ist gerade nicht identisch mit der
Situation, in der potentielle Kunden in unmittelbarer Nähe eines, Ladengeschäfts
abgefangen werden und an der weiteren Suche nach Produkten der Konkurrenz durch
psychischen oder gar physischen Druck gehindert werden (LG Hamburg MMR 2000,
763, 764 - lastminute.com-). Der Internetnutzer sitzt in der Regel alleine vor
dem Computer und kann, seine Entscheidungen in Ruhe überdenken. Durch einfaches
Klicken am Computer kann er die Website wieder verlassen. Um dieser Situation
Rechnung zu tragen, müssen an das unlautere Abfangen von Kunden im Internet
höhere Anforderungen im Hinblick auf das Kanalisierungs- und
Irreführungspotential gestellt werden, die hier nach Überzeugung der Kammer
nicht erfüllt sind. Es ist wiederum zu berücksichtigen, daß sich gemäß dem nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Grunde zu legenden
geänderten Leitbild des Verbrauchers der durchschnittliche Internetnutzer durch
einen gewissen Stand an Information auszeichnet, daß er mehrere verschiedene
Anbieter am Markt auf Grund deren Werbung kennt und so nicht gleich beim ersten
gefundenen Anbieter "hängen bleibt", sondern kritisch dessen Angebote prüft und
gegebenenfalls weiter sucht.
Da die Mitglieder der Kammer
zu den von den Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann das
Gericht sowohl die Frage der Irreführung, als auch des Nutzerverhaltens
beurteilen, ohne daß es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.
Die Beklagten verschaffen
sich schließlich auch keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch, solange
keine die Registrierung und den Gebrauch von Online-Adressen regelnden
gesetzlichen Vorschriften bestehen, über die sich die Beklagten hinwegsetzen
könnten (OLG Frankfurt am Main WRP 1997, 341, 342).
Die Klägerin ist als
unterlegene Partei kostentragungspflichtig (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.