
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung vom 16. Februar 2005
Aktenzeichen: 2a O 176/04
In dem Rechtsstreit
der […],
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: […]
gegen
Frau […]
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Strömer Rechtsanwälte, Duisburger Str.
5, 40477 Düsseldorf -
hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende
Richterin am Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am
Landgericht Adam und Schuster
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 804,50 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seit dem 16. Februar 2004 zu
zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin
ohne Sicherheitsleistung und für die Beklagte wegen der Kosten
jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem
Urteil zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Herstellerin des […] Porzellans und
macht mit ihren Produkten weltweit einen Umsatz von ca. 35 Millionen
€ pro Jahr. Die bis auf den heutigen Tag ausschließlich von Hand
gemalten […] Dekore sind weltberühmt. Die Klägerin ist zudem
Inhaberin deutscher und internationaler Markenschutzrechte. So sind
zu ihren Gunsten unter anderem beim Deutschen Patent- und Markenamt
(nachfolgend: DPMA) unter der Register Nr. … die Wortmarke […] mit
Priorität zum 3. Juli 1972 für Porzellanprodukte aller Art (Anlage
1) sowie unter der Register Nummer […] die Wort-/Bildmarke […] mit
Priorität zum 20. August 1990 für Porzellanwaren (Anlage 2)
eingetragen.
Am 9. Oktober 2003 stellte die Klägerin fest, dass die
Beklagte unter dem Teilnehmernamen […] (vgl. zur Identität der
Beklagten bei ebay, Anlage 5) über die Internetplattform eBay und
unter Verwendung des für die Klägerin geschützten Zeichens […] sowie
unter Verwendung eines Bildzeichens […] Porzellanprodukte anbot, die
nicht aus der Produktion der Klägerin stammten. Mit Schreiben vom
14. November 2003 mahnte die Klägerin daraufhin, vertreten durch
ihre Rechtsanwälte, die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Inhalts auf, es zu
unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen […] und / oder
[…] im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Porzellanprodukten
zu nutzen. Diese gab die Beklagte am 24. November 2003 ab, unterwarf
sich gleichzeitig einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall des
erneuten Verstoßes gegen die oben genannte
Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 6.000,00 € und erkannte eine
Auskunfts- und Schadensersatzverpflichtung im Hinblick auf den
Verstoß an. Die von der Beklagten durchgeführten Transaktionen waren
diesem Zeitpunkt bereits beendet, konnten jedoch noch im Januar 2004
unter Aufruf der Artikel Nummer bei ebay eingesehen werden. Die
anwaltlich vertretene Klägerin mahnte daher mit Schreiben vom
5. Januar 2004 die, Beklagte wegen angeblich erneuter
Markenrechtsverletzung – hierüber streiten die Parteien – ab,
forderte sie zur Abgabe einer erneuten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung, zur Zahlung der angeblich verwirkten
Vertragsstrafe und zur Übernahme von Schadensersatzansprüchen wegen
des angeblich erneuten Verstoßes einschließlich der entstandenen
Rechtsanwaltskosten auf. Daraufhin meldete sich der Sohn der
Beklagten und wies für diese mit Schreiben vom 16. Januar 2004 die
Ansprüche der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 9./10. Februar 2004
und vom 8. März 2004-forderte die Klägerin schließlich
noch die für ihre erste Abmahnung vom 14. November 2003 entstandenen
Kosten ein, in letztgenanntem Schreiben unter Fristsetzung bis zum
17. März 2004, die seitens der Beklagten ebenfalls zurückgewiesen
wurden. Am 15. Juli 2004 stellten die Rechtsanwälte der Klägerin
dieser die Kosten für die erste Abmahnung mit 1.054,56 € in Rechnung
(Gegenstandswert: 50.000,00 €, 8,5/10-Gebühr).
Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung habe die
Beklagte die Markenverletzung sowie auch den
Kostenerstattungsanspruch anerkannt. Die Beklagte habe eine erneute
Markenrechtsverletzung begangen, indem sie nach Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungserklärung im November 2003 noch Anfang
Januar 2004 die abgemahnten ebay-Angebote nicht von der
Interauktionsplattform bei ebay entfernt habe. Darüber hinaus habe
die Beklagte ein weiteres Angebot in die Internetplattform
eingestellt und dieses mit der geschützten Bezeichnung […] beworben.
Es sei der Beklagten auch möglich gewesen, sämtliche von ihr
eingestellten Angebote löschen zu lassen. Dies gelte gerade bei
einem Verstoß gegen ebay Richtlinien auch für Auktionäre, die nicht
Mitglieder des VeRi-Programms seien. Darauf, dass die
Internetauktionen bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung
beendet gewesen seien, komme es nicht an. Gerade weil die Beklagte
sich nunmehr berühmte, die streitgegenständlichen Zeichen auch nach
Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung weiter bei
ebay verbleiben lassen zu dürfen, liege eine erneute
Erstbegehungsgefahr vor.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zur Vermeidung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Zeichen […] und/oder
„Gekreuzte Schwerter / […]“ gemäß der nachfolgenden Abbildung

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit
Porzellanwaren zu benutzen, insbesondere die vorstehend bezeichneten
Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung
oder ihrer Verpackung anzubringen, unter den vorstehend bezeichneten
Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den
Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
einzuführen oder auszuführen und schließlich die vorstehend
bezeichneten Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu
benutzen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu
erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1) bezeichneten
Handlungen seit dem 5. Januar 2004 begangen hat, und zwar unter
Angabe
-
der einzelnen
Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
sowie der ebay-Artikelnummern
-
der einzelnen
Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, - zeiten und
-preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der
Vorbesitzer
- der
betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
- der
nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten, des Umsatzes und des erzielten Gewinns.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr
sämtlichen seit dem 5. Januar 2004 aus den unter Ziffer 1)
bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden
zu ersetzen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.000,00 € zzgl.
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB
seit dem 16. Februar 2004 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 909,10 € zzgl.
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB
seit dem 16. Februar 2004 zu zahlen.
Die Beklagte erkennt den Klageanspruch zu Ziffer 5 in Höhe
von 804,50 € an und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie und ihr Sohn hätten darauf
geachtet, in den Angebotstexten deutlich zu machen, dass es sich
nicht um Originalware der Klägerin, sondern um Nachbildungen
handele. Die Marken der Klägerin habe sie nur produktbeschreibend
verwendet, so dass der Klägerin niemals ein markenrechtlicher
Unterlassungsanspruch zugestanden habe. Nach Abgabe ihrer
Unterlassungserklärung habe sie keine weiteren Angebote eingestellt.
Vielmehr seien sämtliche Auktionen bereits vor Abgabe der
Unterlassungserklärung beendet gewesen. Eine Löschung der bereits
vorhandenen Angebote sei ihr bereits kurz vor Ende der Auktion, erst
recht aber nach Auktionsbeendigung nicht möglich gewesen. Eine
Nachfrage bei ebay habe ergeben, dass der alte nur unter Aufruf der
Artikelnummer einsehbare Auktionstext erst nach 90 Tagen automatisch
gelöscht werde und eine vorherige Löschung nicht möglich sei. Da
kein erneuter Verstoss gegen Markenrechte vorliege, schieden die mit
der Klage geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und
Schadensersatzansprüche aus.
Ein Anspruch auf Erstattung des Anwaltshonorars komme
bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin mit der Klage
ihren ursprünglichen Anspruch weiter verfolge, den sie bereits mit
der Abmahnung geltend gemacht habe. Zudem sei sie zur Abgabe der
Unterlassungserklärung nicht verpflichtet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Antrags
zu 5) in Höhe des zugesprochenen Betrages begründet und im Übrigen
unbegründet.
I.
Die mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachten, für die
Abmahnung vom 14. November 2003 entstandenen Abmahnkosten sind der
Klägerin aus §§ 780, 781 BGB zuzusprechen, allerdings nur in Höhe
eines Betrages von 804,50 €.
Diesen Betrag, der auf einem Gegenstandswert von 50.000,00
€ und einer Gebührenhöhe von 7,5/10 einschließlich 20,00 € Auslagen
basiert, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung anerkannt.
Insoweit war gem. § 307 ZPO ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen.
Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin bestehen
nicht. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gebührenhöhe von
8,5/10 ist - auch unter Berücksichtigung des Spezialgebietes
Markenrecht - zu hoch bemessen.
Grundsätzlich ist für die Abmahnung in Wettbewerbs- und
Schutzrechtsschaden lediglich eine Geschäftsgebühr gern. § 118 Abs.
1 Nr. 1 BRAGO (zur Anwendbarkeit der BRAGO vgl. § 61 RVG) in Höhe
von 7,5/10 einer vollen Gebühr als angemessen anerkannt, soweit
nicht über das Abmahnschreiben hinaus erforderlich werdende
Korrespondenz eine höhere Gebühr rechtfertigt (vgl. Ingerl/Rohnke,
2. Auflage, vor §§ 14-19 Rdn. 153 mit Verweis auf die
Rechtsprechung). Dies ist auch ständige Rechtsprechung der Kammer.
Da die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin lediglich ein Schreiben
gefertigt haben und die Sache markenrechtlich keine derart besondere
Schwierigkeit aufweist, dass ausnahmsweise die Annahme einer höheren
Gebühr als der Mittelgebühr gerechtfertigt ist, kann die Klägerin
über den anerkannten Betrag hinaus keine weitergehenden Zahlungen
verlangen.
Zinsen auf den Betrag in Höhe von 804,50 € sind der
Klägerin ab dem 16. Februar 2004 zuzusprechen. Die Beklagte hat mit
Schreiben vom gleichen Tag endgültig und ernsthaft erklärt, den
Schadensersatzanspruch der Klägerin in Form der für die
Rechtsverteidigung erforderlichen Anwaltskosten nicht begleichen zu
wollen.
Der Höhe nach ist die Klägerin jedoch nur berechtigt,
Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch zu verlangen, § 288 Abs. 1 BGB. Da die
Klägerin nicht Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend macht, findet
die Regelung des § 288 Abs. 2 BGB, mit der Zinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden können, gerade
keine Anwendung.
II.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch (Antrag zu
Ziffer 1) der Klägerin gegen die Beklagte, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr das Zeichen […] und/oder […] im Zusammenhang
mit Porzellanwaren zu verwenden, ist weder aus § 14 Abs. 2 Nr. 2,
Abs. 5 MarkenG noch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG begründet.
Zwar ist die Klägerin Inhaberin der deutschen Wortmarke […]
eingetragen beim DPMA unter der Nr. 949 873 mit Priorität zum 3.
Juli 1972 für Porzellanprodukte aller Art (Anlage 1) sowie der
deutschen Wort-/Bildmarke […] eingetragen unter der Register Nummer
1179748 mit Priorität zum 20. August 1990 für Porzellanwaren (Anlage
2).
Die Beklagte hat jedoch am 24. November 2003 eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung unter Übernahme einer
angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € des Inhalts
abgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin das
Zeichen […] und / oder […] im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang
mit Porzellanprodukten zu nutzen. Damit ist die für einen
Unterlassungsanspruch aus Markenrecht erforderliche
Wiederholungsgefahr entfallen (vgl. zum Wegfall der
Wiederholungsgefahr Ingerl/Rohnke, aaO, Vor §§ 14-19 Rz. 54).
Einen weiterer Verstoß der Beklagten gegen die Schutzrechte
der Klägerin, der eine Erstbegehungsgefahr und damit einen erneuten
Unterlassungsanspruch begründen könnte, liegt entgegen der Ansicht
der Klägerin nicht vor.
Bei Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung am 24.
November 2004 waren alle Transaktionen , wie die von der Klägerin
vorgelegten Anlagen 9-11 zeigen, bereits beendet.
Neue Angebote zum Kauf von […] Porzellan hat die Beklagte,
dies ist zwischen den Parteien unstreitig, danach nicht mehr bei
ebay eingestellt.
Dass die Beklagte die bereits beendeten Transaktionen nicht
hat löschen lassen, begründet keinen erneuten Verstoß gegen die
Unterlassungsverpflichtung der Beklagten. Zwar handelt ein Schuldner
grundsätzlich auch dann der Unterlassungsverpflichtung zuwider, wenn
er einen Zustand aufrecht erhält, dessen Beseitigung von seinem
Willen abhängig ist (Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl. UWG Rz. 581).
Eine in diesem Fall erforderliche Handlungspflicht auf
Beseitigung der Markenrechtsverletzung scheidet vorliegend jedoch
bereits deshalb aus, weil die Beklagte nach Beendigung der
Transaktionen gerade nicht den die Markenrechte der Klägerin
verletzenden Zustand aufrechterhalten hat. Denn unstreitig ist
zwischen den Parteien, dass die von der Beklagten ins Internet
gestellten Angebote nach Ablauf der Auktion nicht mehr auf der für
alle Interessenten zugänglichen Interaktionsplattform einsehbar
waren. Vielmehr befinden sich – dies hat die Kammer überprüft – auf
der Plattform, die jeder Nutzer einsehen und Gegenstände ersteigern
kann, nur die aktuellen, noch laufenden und noch nicht beendeten
Transaktionen. Eine beendete Transaktion ist ab dem Zeitpunkt ihrer
Beendigung nur noch unter Eingabe der für die Transaktion bestimmten
Artikelnummer auf einer anderen Internetsite abrufbar und einsehbar.
Dies geschieht deshalb, um den Vertragsschließenden den Abruf von
Informationen zu ihrem Vertragsschluß zu ermöglichen.
Da die beendeten Transaktionen der Beklagten nach Abgabe
der strafbewehrten Unterlassungserklärung damit nur noch mit
Kenntnis der Artikelnummer, mithin auf einer anderen Seite und
gerade nicht allgemein zugänglich abrufbar waren, hat die Beklagte
gerade nicht den ursprünglichen rechtswidrigen Zustand aufrecht
erhalten. Vielmehr stellt das alleinige Belassen der Daten auf der
ebay-Seite bereits kein Handeln im geschäftlichen Verkehrt mehr dar.
Nach Auffassung der Kammer ist der erneute
Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb begründet, weil die
Beklagte nunmehr in den Schriftsätzen das Vorliegen einer
Markenrechtsverletzung abstreitet. Eine Erstbegehungsgefahr ist
hierin noch nicht zu sehen. Nicht jede Berühmung, zu einer
bestimmten Handlung berechtigt zu sein, begründet bereits eine
Erstbegehungsgefahr. Vielmehr kommt es auf die Umstände des
Einzelfalls an. Insbesondere lässt sich aus einer entsprechenden
Rechtsverfolgung in einem Prozess noch keine Erstbegehungsgefahr
herleiten (vgl. Baumbach/Hefermehl, 21. Auflage, Rz. 301).
Vorliegend hat die Beklagte nach Abgabe der
Unterlassungserklärung im November 2003 keine Porzellangegenstände
mehr unter der von der Klägerin geschützten Marke verkauft, so dass
bereits aufgrund des Zeitablaufs eine Erstbegehungsgefahr
ausscheidet. Im Übrigen hält die Beklagte auch in diesem Verfahren
ausdrücklich an ihrer Unterlassungserklärung fest, indem sie sich
gerade darauf beruft, dass aufgrund der abgegebenen
Unterlassungserklärung eine Wiederholungsgefahr ausscheide und
ausdrücklich erklärt, keine erneuten Verstöße begehen zu wollen.
III.
Mangels eines erneuten Markenrechtsverstosses scheidet auch
der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Auskunftsanspruch
für die angeblich erneuten Verstöße nach dem 5. Januar 2004 aus.
lV.
Gleiches gilt für den mit dem Klageantrag zu 3.) geltend
gemachten Feststellungsanspruch. Auch dieser ist unbegründet, da
kein erneuter Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 14 Abs. 2
Nr. 2 bzw. 15 Abs. 2, 4 MarkenG gegeben ist.
V.
Mangels erneuten Verstoßes der Beklagten gegen die
Schutzrechte der Klägerin ist auch die für den Fall eines erneuten
Verstoßes anerkannte Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € noch
nicht verwirkt. Auch der Klageantrag zu 4. war damit abzuweisen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 56.909,10 €
Antrag zu 1) und 2): 50.000,00 € Antrag zu 3): 6.000,00 €
Antrag zu 4): 909,10 €
Dr. Fudickar Adam
Schuster