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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung
vom 1. Juni 2005
Aktenzeichen: 2a 0 9/05
In
dem Rechtsstreit
des
Herrn […]
Prozessbevollmächtigte: Strömer Rechtsanwälte, Duisburger
Straße 5, 40477 Düsseldorf
Klägers
gegen
die
[…]
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: […]
hat
die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am Landgericht Adam
und Pastohr
für R
e c h t erkannt:
I.
Es wird
festgestellt,
1.
dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Freigabe
und/oder Übertragung der Internet-Domain „computer-partner.de“
zusteht;
2. dass die Beklagte dem Kläger nicht verbieten kann, die Bezeichnung
www.computer-partner.de als Domain-Namen zu benutzen und/oder
benutzen zu lassen.
II.
Die Kosten
des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
Der
Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.500,-- abzuwenden,
wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der
Kläger ist seit Herbst 2003 Inhaber der Internet-Domain „computer-partner.de“.
Diese war bis Dezember 2004 nicht geschaltet. Danach stellte der
Kläger die aus der Anlage B 3 ersichtliche Seite auf der Domain ein,
mit der er Besucher der Internetseite aufforderte, alles über ihre
Erfahrungen mit Computer-Partner Vermittlungen zu erzählen. Im
Dezember 2004 wandte sich ein Herr […] an den Kläger, der am Kauf
der Domain interessiert war. Es kam zu Verkaufsgesprächen, die
jedoch wieder abgebrochen wurden.
Der
Kläger ist ferner Inhaber der Domains […], […] und […]
(Anlagenkonvolut B 4), unter denen er u.a. die Registrierung von
Domainnamen, die Überprüfung, ob ein bestimmter Name noch für eine
Nutzung als Domain frei ist, die Einrichtung unterschiedlicher
Webserver sowie eine „Whois"-Abfrage entgeltlich anbietet.
Die
Beklagte ist Herausgeberin der wöchentlich in einer Auflage von
34.429 Exemplaren verbreiteten Zeitschrift „ComputerPartner“, mit
der Informationen aus dem und für den Computer-Handel verbreitet
werden. Zielgruppe sind Händler und Dienstleistungsanbieter aus den
Bereichen Informationstechnik (IT), Telekommunikation (TK) und
Consumer Electronics (CE) bzw. Unterhal-tungselektronik (UE).
Die
Beklagte ist ferner Inhaberin der Domain „computerpartner.de“ , mit
der sie ihr Online-Angebot mit tagesaktuellen Informationen
adressiert sowie der deutschen Wort-/Bildmarke ComputerPartner, die
mit Priorität vom 30.6.1996 in den Klassen 16, 38 und 41 für
Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Magazine, Bücher; Sammeln und
Liefern von Nachrichten, Veröffentlichung und Herausgabe von
Zeitschriften, Zeitungen und Büchern und die Produktion von Ton- und
Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern eingetragen ist.
Mit
anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2004 (Anlage K 1, BI.8 GA) forderte
die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihre Kennzeichenrechte
auf, die weitere Nutzung seiner Domain sofort aufzugeben und die
Adresse entweder löschen zu lassen oder sie auf die Beklagte zu
übertragen. Der Kläger widersprach der Abmahnung unter Hinweis
darauf, dass die Domain weder im geschäftlichen Verkehr genutzt
werde noch eine irgendwie geartete Verwechslungsgefahr bestehe.
Der
Kläger behauptet:
Er
habe die Domain für den Aufbau eines privaten Forums reserviert, in
dem sich Internetnutzer über ihre Erfahrungen bei der Suche von
Partnern austauschen können, die sie im Internet über virtuelle
Kontakte gefunden haben. Er beabsichtige auch für die Zukunft keine
geschäftliche Nutzung, erst recht nicht in Geschäftsbereichen, die
den Kennzeichenschutz der Beklagten berührten.
Der
Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf
Werktitelschutz berufen, weil es sich bei der Bezeichnung „ComputerPartner“
um eine beschreibende Angabe handele, nämlich der Umschreibung der
Zielgruppe als „Marktteilnehmer, die mit Computer handeln", der von
vornherein die Unterscheidungskraft fehle. Im Übrigen fehle es auch
an der Branchennähe, so dass Verwechslungsgefahr ausscheide. Auch
mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, da eine solche nur
bei einer starken Kennzeichnungskraft in Betracht komme, die hier
nicht bestehe, so dass der Verkehr nicht erwarte, dass Zeitschrift
und Internetangebot aus denselben oder wirtschaftlichen verbundenen
Unternehmen stammten.
Auch
die Wort-/Bildmarke der Beklagten und die Domain „computer-partner.de“
seien nicht verwechslungsfähig, da angesichts des glatt
beschreibenden Charakters des gewählten Zeichens nicht nur auf den
Wortbestandteil Computerpartner abgestellt werden könne. Ferner
fehle es an der Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit.
Schließlich fehle es auch an einem Handeln im geschäftlichen
Verkehr.
Er
handle auch nicht wettbewerbswidrig. Weder sei der Titel der
Beklagten bekannt noch wolle er die Beklagte behindern oder ihren
Ruf ausbeuten.
Der
Kläger beantragt,
festzustellen,
1. dass der Beklagten gegen
den
Kläger kein Anspruch auf Freigabe und/oder Übertragung der
Internet-Domain computer-partner.de
zusteht;
2. dass die Beklagte dem Kläger nicht verbieten kann, die
Bezeichnung „Computerpartner“ als Domain-Namen zu benutzen und/oder
benutzen zu lassen
Die
Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die
Beklagte ist der Ansicht, mit der Registrierung der Domain verletze
der Kläger ihre Rechte aus dem Werktitel und der Marke „ComputerPartner“.
Sie
bestreitet, dass der Kläger die Domain für den Aufbau eines privaten
Forums registriert habe. Dagegen spräche, dass der Kläger die
Internetseite erst nach der Abmahnung und über ein Jahr nach
Registrierung der Domain geschaltet sowie Verkaufsgespräche geführt
habe. Irgendein sachliches Interesse an dem Angebot sei nicht
erkennbar. Hinzu komme, dass er seine anderen Domains - dies ist
unstreitig - ebenfalls geschäftlich nutze. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass der Kläger letztlich den guten Ruf des für
sie geschützten Kennzeichens ausnutzen wolle, um den Nutzer
irrtümlich auf seine Seite zu lenken oder die Beklagte zu einem
Abkaufen der Domain zu veranlassen. Ihr sei nicht zuzumuten, den
Internetauftritt unter der verwechslungsfähigen Domain ständig zu
überwachen und darauf zu warten, bis eine Verletzung ihrer Rechte
konkret eingetreten sei.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der
Kläger hat ein Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256
ZPO, da sich die Beklagte besserer Rechte an der Domain berühmt.
II.
Die
Klage ist begründet.
Die
Beklagte kann von dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „computer-partner.de“
als Domainnamen sowie Freigabe und/oder Übertragung dieser Internet
Domain verlangen.
1.
Ein
Anspruch auf Übertragung der Domain auf sich steht der Beklagten –
un-abhängig davon, ob ihr bessere Rechte an dem Kennzeichen zustehen
– ohnehin nicht zu. Dem Gesetz lässt sich kein absoluter, gegenüber
jedermann durchsetzbarer Anspruch auf Registrierung eines bestimmten
Domainnamens entnehmen. Aus diesem Grund scheitern auch Ansprüche
wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus §§ 687 Abs. 2, 681, 667
BGB oder aus Eingriffs-kondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
BGB. Denn bei der Registrierung einer Internetadresse handelt es
sich nicht um das Geschäft des Inhabers der verletzten
Kennzeichenrechte, da der Domain-Name auch die Rechte Dritter
verletzen kann, denen gleichlautende Zeichen zustehen (BGH WRP 2002,
694, 700 – shell.de)
2.
Der
Beklagten steht aber auch kein Unterlassungs- und Freigabeanspruch
aus Werktitelschutz gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1, 3 MarkenG
zu.
Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung, wozu
nach § 5 Abs. 1 MarkenG auch Werktitel gehören, oder ein ähnliches
Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu
benutzen, die geeignet ist Verwechslungen mit der geschützten
Bezeichnung hervorzurufen.
a)
Unstreitig gibt die Beklagte eine Computerzeitschrift „ComputerPartner"
heraus. Diese Bezeichnung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch
ausreichend unterscheidungskräftig und genießt daher Werktitelschutz
i.S.v. § 5 Abs. 1, 3 MarkenG. Denn bei Zeitschriftentiteln ist ein
großzügiger Maßstab bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
anzulegen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 RN 90ff).
Vorliegend lehnt sich der Titel „ComputerPartner“ zwar stark an
beschreibende Elemente an, so dass nur eine schwache
Unterscheidungskraft zu bejahen ist, er ist entgegen der Ansicht des
Klägers aber nicht im Hinblick auf die Zielgruppe der Zeitschrift
rein beschreibend. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die
Zeitschrift nur an Gewerbetreibende und nicht auch an Privatleute
richtet.
b)
Erforderlich für einen Anspruch aus § 15 MarkenG ist aber, dass der
Kläger im geschäftlichen Verkehr handelt. Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Unstreitig hat er eine Seite eingestellt, die lediglich
ein privates Forum offenbart. Insoweit geht die Beklagte selbst
davon aus, dass derzeit keine konkrete Verletzung ihrer
Kennzeichenrechte eingetreten ist.
Nach
seiner Behauptung beabsichtigt der Kläger aber auch keine
geschäftliche Nutzung, so dass es an einer entsprechenden
Erstbegehungsgefahr fehlt. Für die gegenteilige Annahme hat die
Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Allein die Tatsache, dass
der Kläger erst nach der Abmahnung und mehr als ein Jahr nach der
Registrierung die Internetseite geschaltet hat, lässt noch nicht
zwingend auf eine geschäftliche Nutzungsabsicht schließen. Wenn der
Kläger die Domain geschäftlich nutzen wollte, hätte es eher nahe
gelegen, dies alsbald zu tun. Auch kann nicht daraus, dass der
Kläger weitere Domains geschäftlich nutzt, gefolgert werden, er
werde auch diese Domain geschäftlich nutzen. Schließlich folgt auch
nicht aus den Verkaufsgesprächen mit Herrn […], dass der Kläger im
geschäftlichen Verkehr handelt. Eine Nutzung im geschäftlichen
Verkehr wird zwar dann angenommen, wenn der Domain-Name zum Verkauf
angeboten wird (Ingerl/Rohnke, a.a.O., nach § 15 RN 90 m.w.N.). Nach
dem unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag ist Herr […] aber von
sich aus an den Kläger herangetreten und nicht umgekehrt.
c)
Ein Anspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG scheidet - bei unterstellter
Erstbegehungsgefahr für ein Handeln in geschäftlichen Verkehr - aber
auch deshalb aus, weil es an der Verwechslungsgefahr fehlt. Die
Verwechslungsgefahr bei Werktiteln wird bestimmt durch die
Zeichenähnlichkeit, die Kennzeichnungskraft der geschützten
Bezeichnung sowie die Werk- oder Produktähnlichkeit, wobei diese
drei Faktoren zueinander dergestalt in Wechselwirkung stehen, dass
ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass
Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der
Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (z.B. BGH GRUR
2002, 1083, 1084 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; Ingerl/Rohnke, a.a.O., §
15 RN 111).
Vorliegend ist nur von einer schwachen Kennzeichnungskraft des
Werktitels auszugehen, da die Bezeichnung ComputerPartner
beschreibende Elemente enthält und nicht sehr originell ist. Ferner
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Titeln, die keine
namensmäßigen Bestandteile enthalten, nicht notwendigerweise das
Angebot eines bestimmten Anbieters erwarten. Es ist deshalb bei
Ansprüchen aufgrund wenig unterscheidungskräftiger Titel besonders
sorgfältig zu prüfen, ob der Verkehr in dem beanstandeten
Domainnamen den Begriff wirklich als kennzeichnend versteht
(Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 RN 112). Dies ist vorliegend nicht
ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der Zeitschrift der
Beklagten nicht um einen bekannten Werktitel. Zumindest hat die
Beklagte dazu nichts vorgetragen. Aus der Auflagenzahl von 34.429
Exemplaren wöchentlich kann dies nicht geschlossen werden, da die
Beklagte nicht dargelegt hat, in welchem Verhältnis diese zu der
anderer Computerzeitschriften am Markt steht.
Die
sich gegenüberstehenden Zeichen „ComputerPartner“ und „computer-partner.de“
sind zwar ähnlich. Es fehlt aber an der erforderlichen Werk- oder
Produktähnlichkeit. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern sie
darauf schließt, dass der Kläger unter dem Domain-Namen eine
Homepage mit gleichem oder sehr ähnlichem Inhalt betreiben will.
Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es ist nicht bekannt, dass der
Kläger in derselben Branche wie die Beklagte beruflich tätig ist.
Seine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der anderen Domains lässt auch
nicht auf ein ähnliches Angebot schließen, zumal der Kläger sich
auch an einen anderen Kundenkreis richtet, nämlich an Privatpersonen
und Firmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computern in
Anspruch nehmen.
Nach
alledem ist ein Anspruch aus Werktitelschutz nach § 15 Abs. 2, 4
MarkenG nicht gegeben.
3.
Die
Beklagte kann einen Unterlassungs- und Freigabeanspruch auch nicht
auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG stützen.
Eine
Markenverletzung durch den Kläger kommt auch insoweit nur in
Betracht, wenn der Kläger im geschäftlichen Verkehr handelt und
Verwechslungsgefahr besteht. Wie bereits festgestellt ist bereits
ein Handeln des Klägers im geschäftlichen Verkehr zu verneinen.
Ferner fehlt es auch hier an der Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit und damit an der Verwechslungsgefahr.
Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
4.
Ein
Unterlassungs- und Freigabeanspruch der Beklagten kommt auch nicht
aus § 12 BGB in Betracht. Zwar findet § 12 BGB im Rahmen der
Verwendung eines Domainnamens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
Anwendung. Da die Beklagte aber kein Firmenrecht an der Bezeichnung
ComputerPartner besitzt, scheidet ein namensrechtlicher Schutz nach
§ 12 BGB vorliegend aus.
5.
Schließlich stehen der Beklagten auch keine Unterlassungs- und
Freigabeansprüche aus § 3 UWG oder § 826 BGB zu.
Ansprüche wegen wettbewerbswidrigen Handelns scheiden schon deshalb
aus, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Mitbewerber ist. Aber
auch für eine sittenwidrige Schädigung durch Ausnutzung des guten
Rufes der Beklagtenbezeichnung gemäß § 826 BGB ist nicht ausreichend
vorgetragen. Es fehlen jegliche Darlegungen zum guten Ruf des
Beklagtenzeichens. Ferner ergibt sich auch nichts für die Annahme,
der Kläger wolle allein durch die Registrierung der Domain der
Beklagten schaden. Denn die Blockadewirkung ergibt sich auch dann,
wenn die Domain - zulässigerweise - rein privat genutzt wird (Ingerl/Rohnke,
a.a.O., Nach § 15 RN 88 zur geschäftlichen Nutzung).
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
IV.
Der
Streitwert wird auf € 10.000,-- festgesetzt.
Dr. Fudickar Adam Pastohr |