Leitsatz:
Es liegt keine markenmäßige
Benutzung und damit keine Markenverletzung vor, wenn eine Marke
lediglich als Hinweis auf das Angebot des Markeninhabers verwendet
wird. Werden verschiedene Anbieter von Waren und Dienstleistungen
der Reihe nach geordnet und thematisiert, liegt eine solche
thematische Aufbereitung im Interesse der im Internet suchenden
Personen und stellt daher keine unzulässige Markennennung dar.
Streitwert: 50.000 €.

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung vom 27. April 2005
Aktenzeichen: 34 O 51/05
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung
[…]
gegen
[…]
hat die 4. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. April
2005 [...] für Recht erkannt:
Der Antrag des Antragstellers
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt
der Antragsteller
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt vorbehalten, die
Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung von 110%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden
Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse zu
erbringen.
Sachverhalt
Der Antragsteller ist Versicherungsmakler und
selbständiger Unternehmer im Bereich der privaten
Krankenversicherungen.
Insbesondere bietet er mit Hilfe eines von ihm
entwickelten speziellen Vergleichsverfahrens einen Langzeitvergleich
der Angebote privater Krankenversicherungen an. Diese
Dienstleistungen bewirbt er seit etwa eineinhalb Jahren verstärkt im
Internet, wobei er die Begriffe „A[...]“, sowie seinen bürgerlichen
Namen „P[...] Z[...]“, verwendet. Seine Leistungen präsentiert er
dabei neben anderen Domains unter [...].
Fast 100% der Anfragen von Kunden erreichen ihn
seither über das Internet, wobei der Antragsteller in den letzten
drei Jahren einen - weiterhin steigenden - Jahresumsatz von circa
100.000 € erzielt hat. Der Begriff „A[...] P[...] Z[...]“ ist als
Wort-/Bildmarke eingetragen für die Beratung und Vermittlung von
privaten Krankenversicherungen auf der Grundlage des genetischen
Codes der privaten Krankenversicherungen als Wertungssystem.
Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, die die Domain „[...].de“
betreibt. Inhalt dieser Domain ist ein Internetangebot, auf dem
kategorisiert nach Oberbegriffen überwiegend wirtschaftlich
orientierte Informations- und Vergleichszusammenstellungen angeboten
werden.
Diese Zusammenstellungen werden dabei zum Teil
in einer Reihenfolge nach den Kategorien „Top-Shop“, „gesponserte
Suchergebnisse“ und „weitere Suchergebnisse“ als Links in einem
Scrolltext auf dem Bildschirm ausgeworfen. Hinsichtlich der genauen
Gestaltung wird auf den Antrag der Antragsschrift verwiesen. Sinn
dieser Angebote ist es, Internetnutzern ein nach bestimmten
Suchbegriffen geordnetes Informationsportal zu liefern und so eine
leichtere Orientierung im Webangebot zu gewähren.
Durch einfachen „Klick“ auf die Informationen
kann der Nutzer zu diesen Seiten „surfen“. Sofern dann auf diesen
Seiten ein Geschäft getätigt wird, erhält die Antragsgegnerin einen
Geldbetrag von ihren Vertragspartnern. Unter anderem befindet sich
eine Zusammenstellung mit dem Namen „Versicherungen“ im Angebot der
Antragsgegnerin.
Sofern bei einer Google-Suchanfrage nach dem
Begriff „a[...] p[...] z[...]“ geforscht wird, erreichte man bis zur
Sperrung durch die Antragsgegnerin unter Platz 23 der ausgeworfenen
Ergebnisse einen Link auf das unter der Rubrik „PKV-Wechsel“
laufende versicherungsbezogene Informationsportal der
Antragsgegnerin.
Unter Platz 1 befand und befindet sich dagegen
ein Link unmittelbar auf die Seite des Antragstellers. Auf der
entsprechenden Seite der Antragsgegnerin erschien ein
Informationsangebot zu privaten Krankenversicherungen, wobei
unmittelbar einsehbar in einem kleinen, mit „Ihre Suchanfrage“
betitelten Kästchen zunächst die Worte „a[...] p[...] z[...]“
wiedergegeben wurden.
Darunter befanden sich – optisch durch Logos
hervorgehoben – unter der Rubrik „Top-Shop“ zunächst Links zu
Mitbewerbern des Antragstellers. Diese enthielten zusätzlich zur auf
der Seite üblichen Ausgestaltung zusätzlich ein Werbelogo. Nach der
Rubrik „gesponserte Suchergebnisse“, die ebenfalls Links zu
Mitbewerbern des Antragstellers enthielten, wurde schließlich auch
ein funktionsfähiger Link auf die Seite des Antragstellers
ausgeworfen. Die optische Gestaltung dieser Links ist bis auf die
zusätzlichen Werbelogos im „Top-Shop“ in allen drei Bereichen
identisch. Dieser Link befand sich in der Rubrik „weitere
Suchergebnisse“, die zudem eine Überschrift „PKV Wechsel“
enthielten.
Der Link zur Seite des Antragstellers befand
sich insgesamt gesehen im oberen Drittel der Seite der
Antragsgegnerin, er war jedoch aufgrund der Größe der Seite nicht
direkt einsehbar, sondern erst durch „Scrollen“ lesbar.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin
abgemahnt und erfolglos zur Unterzeichnung einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung aufgefordert. Auf dieses Schreiben hin
entfernte die Antragsgegnerin jedoch den Verweis auf den Namen
„P[...] Z[...]“ oder „A[...]“ von ihrem Internetangebot.
Antragsteller ist der Ansicht, die
Antragsgegnerin mache sich durch die Verwendung der
streitgegenständlichen Zeichen in unlauterer Weise den
Bekanntheitsgrad des Antragstellers im Bereich der privaten
Krankenversicherungen für ihr eigenes Erwerbsgeschäft zu Nutze. Dazu
behauptet er, die Seite der Antragsgegnerin sei ausschließlich für
Nutzer konstruiert worden, die im Internet gezielt nach der Marke
des Antragstellers suchen würden. Denn trotz Suchanfrage nach
„P[...] Z[...] A[...]“ liefere der Internetauftritt der
Antragsgegnerin eine Webseite aus, die der User so nicht angefordert
habe.
Potentielle Kunden, die gezielt nach dem
Angebot der Antragstellerin suchten, würden nämlich nicht
unmittelbar einen Hinweis auf seine Seite einsehen können, sondern
stattdessen zunächst mit den Anzeigen von Mitbewerbern konfrontiert.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegnern im Wege der
einstweiligen Verfügung aufzugeben, es unter Anordnung der
gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Begriff „A[...]“ und/oder den
bürgerlichen Namen des Antragstellers im Zusammenhang mit
Werbeanzeigen Dritter für Vergleiche im Bereich der privaten
Krankenversicherung im Internet unter der Adresse „http://wvvw.[...].de/versicherungen/pkv/PKV+Wechsel.htm“"
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie nachstehend
wiedergegeben:
[Abbildung, hier nicht wiedergegeben]
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es handele sich bei dem
streitgegenständlichen Verhalten um eine im Internet übliche
Standarddarstellung.
Dies ergebe sich insbesondere aus dem
Vorhandensein eines funktionsfähigen Links im Angebot der
Antragsgegnerin auf die Seite der Antragstellerin und dem Umstand,
dass die gleiche Art der Verlinkung auch von anderen
Internetanbietern vorgenommen werde. Die internet-übliche Verlinkung
sei – jedenfalls soweit sie wie hier nicht in benachteiligender Art
erfolge – keine Rechtsverletzung.
Wer eine Seite in das Internet stelle, der gebe
sein Einverständnis zu erkennen, dass auf diese durch Links
verwiesen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet,
da dem Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht.
I. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich zunächst
nicht aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 4 MarkenG wegen Markenverletzung.
Ein solcher Anspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2
Abs. 4 MarkenG wäre nur gegeben, soweit die Antragsgegnerin als
Dritte ohne Zustimmung des Antragstellers als Inhaber der Marke
„A[...] P[...] Z[...]“ ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr
markenmäßig verwenden würde und hierdurch für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen bestünde.
Ein solches Verhalten der Antragsgegnerin ist
vorliegend weder durch den auf der Seite enthaltenen Link zur
Webseite der Antragstellerin noch durch die Wiederholung der Worte
„A[...] P[...] Z[...]“ im Kasten „Ihre Suchanfrage“ gegeben.
1.) Der auf der Seite enthaltene Link auf die
Seite des Antragstellers wäre zwar als identisches Zeichen für
ähnliche Dienstleistungen objektiv geeignet, Verwechslungsgefahr zu
begründen. Diese Seite mit dem Link ist auch im geschäftlichen
Verkehr geschaltet worden, ohne dass eine Zustimmung des
Markeninhabers vorlag. Da es ihr jedoch an der notwendigen
markenmäßigen Verwendung mangelt, geht von ihr dennoch keine
anspruchsbegründende Markenverletzung aus.
a.) Eine zu Verwechslungsgefahr im Sinne des §
14 Abs. 2 MarkenG ausreichende Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren
liegt vor. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG
wird nur begründet, soweit unter Berücksichtigung aller maßgeblichen
Umstände ein Drittzeichen dem die Marke führenden Unternehmen
aufgrund doppelter Identität irrtümlich zugeordnet werden kann. Sie
muss dabei beruhen auf der Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke
und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das
Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen, oder aber in dem
gedanklichen in Verbindung bringen des Zeichens mit der Marke.
Dabei ist eine Wechselwirkung anzunehmen
zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der sich gegenüberstehenden
Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der Marke des
Anspruchstellers und dem wirtschaftlichen Abstand der
Tätigkeitsbereiche der Parteien (Ingerl/Rohnke § 14 Rz 233).
Durch die Antragsgegnerin wird ein Zeichen auf
ihrer Webseite gestaltet, welches mit der Marke des Antragstellers
schriftbildlich identisch ist. Weil die Begriffe „A[...] P[...]
Z[...]“ als Phantasie- und Namensbegriffe durchschnittlich in
Erinnerung behalten und wiedererkannt werden können, ist die Marke
von normaler Kennzeichnungskraft. Die von beiden Parteien
dargebotenen Dienstleistungen sind sich zudem in erheblichem Maße
ähnlich. Denn der Anspruchsteller ist als Makler für private
Krankenversicherungen tätig. Nach eigenen Angaben erhält er den ganz
überwiegenden Kundenkontakt über das Internet.
Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls im
Internet durch ihre Seite ein Informationsportal zur Verfügung, über
das sich auskunftssuchende User unter anderem über
Krankenkassenanbieter informieren können. Der Umstand, dass es sich
bei der Information über Krankenkassen lediglich um einen von
mehreren Geschäftsbereichen handelt, hindert eine Ähnlichkeit nicht.
Die Informationsangebote sind von einander getrennt und jeweils
isoliert durch Stichwortsuche auffindbar. Beide Parteien stellen
damit dem gleichen Personenkreis der Internetnutzer Informationen
bereit, um deren Bedürfnisse über das Produkt „Krankenkassen“ zu
befriedigen. Zwischen den Parteien besteht somit eine Branchennähe.
b.) Die Antragsgegnerin handelt auch im
geschäftlichen Verkehr. Die Verwendung eines Zeichens erfolgt in
dieser Weise, wenn sie einer – wie auch immer gearteten –
wirtschaftlichen Tätigkeit dient, durch die eigene oder fremde
Geschäftsinteressen gefördert werden (Raab in Münchner Anwalts
Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz § 35 Rz 164). Die Nennung der
Seite des Antragstellers durch die Antragsgegnerin soll das
wirtschaftliche Fortkommen in diesem Sinne fördern. Denn die
Antragsgegnerin nennt die Webseite der Antragstellerin im
Zusammenhang mit ihrem Informationsportal, weil sie erhofft,
aufgrund einer Vermittlung von Interessenten an die im Portal
genannten Unternehmen eine Provision zu erlangen. Bei
Gewerbetreibenden ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zudem zu
vermuten (vgl BGH GRUR 1973 S 371 (372)).
c.) Die Antragsgegnerin nutzt die Zeichen
„A[...]“, und „P[...] Z[...]“ jedoch nicht markenmäßig. Eine
Verletzung des MarkenG liegt nur dann vor, wenn das Drittzeichen in
dieser Weise verwendet wird (Raab in Münchner Anwaltshandbuch § 35
Rz 165 b; BGH GRUR 2004 S.153). Zwar macht der Wortlaut der Norm
dies nicht unmittelbar deutlich, und auch der Gesetzgeber hat diese
Frage in der Gesetzesbegründung nicht eindeutig geregelt (vgl dazu
Fezer Markenrecht § 14 Rz 34). Dennoch ist dieses ungeschriebene
Merkmal Voraussetzung für eine Verletzung des § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
Denn bereits unter Geltung des WZG war ein
solches Kriterium ohne Erwähnung im Wortlaut allgemein anerkannt.
Würde ein solches Merkmal nicht verlangt, wären Handlungsformen in
den Verletzungstatbestand einbezogen, die der Markeninhaber nach
allgemeiner Ansicht nur unter besonderen Voraussetzungen soll
unterbinden können (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz 84). Diese
beschränkende Wirkung kann die Schrankenregelung des § 23 MarkenG
alleine jedoch in vielen Fällen nicht adäquat leisten (vgl.
Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz 84, 87).
Eine solche markenmäßige Verwendung fehlt,
soweit das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird,
sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter
Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird (Raab in Münchner
Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz § 35 Rz 164).
Voraussetzung für eine Verletzung ist also die Benutzung der Zeichen
im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes dergestalt, dass sie
auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von denen anderer dient (Raab in Münchner Anwalts
Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz § 35 Rz 165).
Für diese Prüfung ist auf das Verständnis des
angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Soweit Zeichen
in eine über das Internet zugänglich gemachten Datei aufgenommen und
beim Empfänger wahrnehmbar gemacht werden, gelten diese allgemeinen
Regeln entsprechend (vgl Ingerl/Rohnke § 14 Rz 115).
Keine Verletzung liegt also vor, wenn die
Kennzeichnung sich weder unmittelbar noch mittelbar auf das eigene
Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke lediglich
zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird und also eine
bloße Markennennung erfolgt (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz 83
ff, 157 ff). In diesen Fällen wird das richtige Produkt mit dem
richtigen Namen benannt, so dass bereits kein Benutzen im Sinne des
MarkenG vorliegt.
Nach dem insoweit geltenden Maßstab benutzt die
Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Zeichen nicht zur
Kennzeichnung ihrer eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur
Bezeichnung und allein für einen Hinweis auf die vom Antragsteller
selbst angebotenen Dienstleistungen. Denn Zweck der Auflistung durch
die Antragsgegnerin ist es gerade, die User über die fremden
Angebote im Netz zu informieren. Die Zeichen werden also allein zu
redaktionellen Zwecken bloß erwähnt, so dass die Verwendung mit
einem Eintrag in einem Nachschlagewerk vergleichbar ist.
Auch besondere Umstände wie eine Irreführung
oder eine Rufausbeutung, die eine zulässige neutrale Markennennung
zu einer Verletzungshandlung umschlagen lassen könnten (dazu Ingerl/Rohnke
§ 14 Rz 84), sind im konkreten Fall nicht gegeben. Denn die
verschiedenen Anbieter privater Krankenkassenvergleiche werden in
der Datenbank der Antragsgegnerin ihrer Reihe nach geordnet
dargestellt. Zwar ist die Reihenfolge durch die Kriterien
„Top-Shop“, „gesponserte Suchergebnisse“ und „sonstige
Suchergebnisse“ gefiltert und die Informationsgabe an die Nutzer
damit in gewisser Weise gelenkt.
Nicht zu verkennen ist auch, dass die Seite
gewisse Werbeinhalte besitzt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass
das Angebot vollständig wiedergegeben ist und der verwandte Filter
mit den drei unterschiedlichen Kriterien offengelegt und erkennbar
ist.
Zudem ist eine gewisse Auswahl und Ordnung der
unzähligen im Netz angebotenen Seiten zum Suchthema gerade Teil der
vom angesprochenen Verkehrskreis nachgefragten Dienstleistung der
Antragsgegnerin und vergleichbarer Informationsportale. Solange
deswegen auch die Werbung für die Durchschnittsnutzer erkennbar ist,
liegt in all dem keine Irreführung. Wenn man die Gesamtseite der
Antragsgegnerin in Betracht zieht, ergibt sich auch keine zu einer
Rufausbeutung führenden Benachteiligung aufgrund der Stellung des
Links auf die Antragstellerin in einem nicht direkt einsehbaren
Bereich.
Denn unstreitig befindet sich der Link auf die
Seite des Antragstellers im oberen Drittel der Seite der
Antragsgegnerin. Ohne weiteres ist es daher dem Nutzer möglich,
durch „Scrollen“ zur Seite des Antragstellers zu gelangen. Ein
solches „Scrollen“ ist eine dem Internetnutzer allgemein bekannte
Fertigkeit, die beherrschen muss, wer im Internet gezielt
Suchanfragen startet und das erst durch schwierigeres Blättern
erreichbare 23. Angebot bei Google aktiviert.
Schließlich ist in der konkreten Fallgestaltung
im Gegensatz zu ähnlichen Fällen auch deswegen kein Ausbeuten
anzunehmen, weil das „Surfen“ zum Angebot des Antragstellers
gegenüber den übrigen Konkurrenzseiten technisch erschwert wäre.
Denn die Links sind – abgesehen vom farblich hervorgehobenen
Werbelogo im „Top-Shop“- identisch ausgestaltet. Durch einen Klick
auf den Link des Antragstellers gelangt man daher ohne weiteres auf
die Seite des Antragstellers, und zwar genau in der Art und Weise,
wie dies auch bei den anderen Konkurrenzangeboten auf der Seite der
Antragsgegnerin der Fall ist. Der Antragsteller wird also auch
insofern nicht benachteiligt.
2.) Auch durch die Verwendung der Worte „a[...]
p[...] z[...]“ im Kasten „Ihre Suchanfrage“ verletzt die
Antragsgegnerin kein Markenrecht des Antragstellers. Auch hier
enthält die Seite der Anspruchsgegnerin zwar eine wortgleiche
Wiederholung des Suchbegriffs und damit ein Zeichen, welches mit der
Marke des Anspruchstellers identisch ist. Zudem liegt auch hier
Branchenähnlichkeit vor und das Nennen der Suchzeichen ist ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des
Markeninhabers.
Wiederum stellen diese Worte jedoch im
konkreten Zusammenhang kein märkenmäßiges Benutzen für
Dienstleistungen oder Waren im Sinne des § 14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG
dar. Denn keine Verletzung ist es, wenn die Kennzeichnung sich weder
unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des
Verwenders bezieht, sondern die Marke lediglich zur Benennung
fremder Originalprodukte eingesetzt wird und also eine bloße
Markennennung erfolgt (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz 83 ff, 157
ff).
Hinsichtlich der Angabe ihre Suchanfrage werden
die Zeichen lediglich von Google implementiert und allein zur
besseren Information des Seitenbenutzers nochmals auf der Plattform
der Antragsgegnerin ausgeworfen. Denn diese Zeichen sind nicht
direkt in die „Top- Shop“-Angebote integriert, so dass der
durchschnittliche User hier eine tatsächliche nicht vorhandene
Verbindung annehmen könnte.
Das Kästchen „Ihre Suchanfrage“ steht des
Weiteren optisch abgehoben und mit anderer – und zwar kleiner sowie
gegenüber den Konkurrenzangeboten unterschiedlicher Farbunterlegung
– über den Suchangeboten. Eine Kennzeichnung der Waren oder
Dienstleistungen der Antragsgegnerin oder Dritter ist damit nicht
verbunden. Es handelt sich daher ebenfalls um eine bloße
Markennennung und nicht um ein „Benutzen“ im Sinne des § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG.
II. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch
nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG wegen einer unlauteren
Wettbewerbshandlung.
Nach § 2 MarkenG schließt das Markengesetz die
Anwendung des UWG zwar nicht zwingend im Wege der Gesetzeskonkurrenz
aus.
Vorliegend sind jedoch die tatbestandlichen
Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch nicht erfüllt, da die Antragsgegnerin sich
nicht unlauter verhält.
Unlauter ist eine Handlung, wenn sie entweder
nach § 3 UWG unlauter ist oder aber einen der Regelfälle des § 4 UWG
erfüllt. Ein Fall des § 4 Nr. 9 UWG ist vorliegend aufgrund der
obigen Ausführungen nicht gegeben. Andere Regeltatbestände des § 4
UWG sind nicht ersichtlich.
Zur Ermittlung der Unlauterkeit ist daher auf
die Generalklausel des § 3 UWG zurückzugreifen. Der Inhalt dieser
Generalklausel wird durch die gesamte Rechtsordnung konkretisiert,
so dass im Anwendungsbereich der §§ 14, 15 MarkenG ein Rückgriff auf
wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausscheiden muss, soweit keine
zusätzlichen Unlauterkeitsmerkmale vorliegen (vgl OLG München GRUR
2000 S 518 (519); Ingerl/Rohnke nach § 15 Rz 49, 50).
Eine Unlauterkeit könnte sich deswegen aufgrund
der bereits festgestellten markenrechtlichen Unbedenklichkeit nur
ergeben, soweit die Handlungen der Antragsgegnerin wegen des
Vorliegens besonderer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen
wären. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich.
Durch die Internetseite der Antragsgegnerin
werden allein die im Internet bereitgestellten und von dem
Antragsteller öffentlich gemachten Informationen im World Wide Web
in der bei Suchmaschinen üblichen Form zusammengefasst. Die von der
Antragsgegnerin für ihre Seite verwandten Links sind als Verweise in
einer Webseite auf eine andere Seite wesentliches Charakteristikum
des World Wide Webs (Lotze in Münchner Anwaltshandbuch § 31 Rz 221).
Wer – wie der Antragsteller – im Internet
Inhalte öffentlich zugänglich macht, muss daher damit rechnen, dass
diese Inhalte zur Verlinkung seiner Seite verwendet werden. Diese
internetspezifische Verhaltensweise ist als lauter hinzunehmen,
jedenfalls soweit sie wie hier in der üblichen, von der
Internetgemeinschaft allgemein praktizierten Form vorgenommen wird.
Auch der Umstand, dass der Link unter der
Rubrik „PKV-Wechsel“ erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Denn jeder,
der eine Webseite in das Internet stellt, gibt sein Einverständnis
damit zu erkennen, dass durch Links auf diese verwiesen wird {Lotze
in Münchner Anwalts Handbuch § 31 Rz 222). Es liegt gerade im Wesen
des Internets, dass diese Links unter verschiedenen Rubriken
erfassbar sind und damit durch Suchmaschinen über themenverwandte
Verknüpfungen virtuell verbunden werden.
Die prozessuale Nebenentscheidung folgen aus §§
91,708, 711 ZPO.
Streitwert: 50. 000 EUR
Unterschriften